Quelle

AS 2018 999

Verordnung
über das bäuerliche Bodenrecht
(VBB)

Änderung vom 31. Januar 2018

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 4. Oktober 19931 über das bäuerliche Bodenrecht wird wie folgt geändert:

Art. 1 Art der Berechnung und Bemessungsperiode

Als Ertragswert gilt das Kapital, für das der Zins (Landgutsrente) bei landesüblicher Bewirtschaftung im Mittel mehrerer Jahre aus dem landwirtschaftlichen Gewerbe oder Grundstück erzielt werden kann.

Für die Berechnung der Landgutsrente wird in der Regel das Betriebseinkommen auf die Produktionsfaktoren Kapital und Arbeit aufgeteilt und zwar im Verhältnis zu deren Ansprüchen. Der auf das Landgut entfallende Anteil des Kapitalertrages entspricht der Landgutsrente.

Als Bemessungsperiode gelten die Jahre 2009–2024. Der Ertragswert bemisst sich nach dem Durchschnitt der für die Bemessungsperiode kalkulierten Landgutsrenten und einem mittleren Zinssatz von 4,24 Prozent.

Art. 2 Abs. 1 und 2

Die Bestimmungen für die Schätzung des landwirtschaftlichen Ertragswertes (Schätzungsanleitung) sind im Anhang geregelt. Es gelten folgende Grundsätze:

  1. Bei landwirtschaftlichen Gewerben werden Boden, Ökonomie- und Alpgebäude, die Betriebsleiterwohnung sowie landwirtschaftlich benötigte Angestelltenzimmer nach den landwirtschaftlichen Bestimmungen der Schätzungsanleitung geschätzt; Gebäude und Gebäudeteile, die landwirtschaftsnahen Nebentätigkeiten dienen, werden aufgrund der Betriebsergebnisse gemäss der Beschreibung in der Schätzungsanleitung ge- schätzt; zusätzliche Wohnungen zur Betriebsleiterwohnung und Gebäude für nichtlandwirtschaftliche Nebentätigkeiten werden nach nichtlandwirtschaftlichen Bestimmungen geschätzt.

  2. Bei landwirtschaftlichen Grundstücken werden Boden sowie Ökonomie- und Alpgebäude nach den Bestimmungen der Schätzungsanleitung bewertet; Wohnraum, Gebäudeteile und Gebäude für nichtlandwirtschaftliche Nebentätigkeiten sind nach nichtlandwirtschaftlichen Bestimmungen zu bewerten.

Die im Anhang enthaltenen Bestimmungen und Ansätze sind für die Schätzungsbehörden und Schätzungsexpertinnen und -experten verbindlich.

II

Der bisherige Anhang 1 wird zum Anhang und erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

III

Diese Verordnung tritt am1. April 2018 in Kraft.

31. Januar 2018 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr Anhang2 (Art. 2 Abs. 1 und 2) Schätzungsanleitung

Der Anhang wird in der Amtlichen Sammlung (AS) nicht veröffentlicht, kann aber beim Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL), Vertrieb Publikationen, 3003 Bern, www.bundespublikationen.admin.ch bezogen und im Internet unter www.blw.admin.ch > Instrumente > Boden- und Pachtrecht > Bodenrecht heruntergeladen werden.