AS 2019 1365
Verordnung
über das Eidgenössische Starkstrominspektorat
Änderung vom 3. April 2019
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 7. Dezember 19921 über das Eidgenössische Starkstrominspektorat wird wie folgt geändert:
Titel Verordnung über das Eidgenössische Starkstrominspektorat (ESTI-Verordnung) Ingress gestützt auf die Artikel 3, 3a, 3b und 21 Ziffer 2 des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 19022, Ersatz von Ausdrücken
Imganzen Erlass wird «SEV» ersetzt durch «Electrosuisse» mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen.
Im ganzen Erlass wird «Departement» ersetzt durch «UVEK».
Art. 1 Abs. 2
Das Inspektorat ist eine besondere Dienststelle des Verbands für Elektro-, Energie- und Informationstechnik (Electrosuisse) mit eigener Rechnung. Die Einzelheiten werden in einem Vertrag zwischen dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) und der Electrosuisse geregelt.
Art. 6 Abs. 1 und 3
Das Inspektorat erhebt Gebühren für die Tätigkeiten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a–f.
Als Auslagen gelten namentlich:
Reise- und Transportkosten;
Zeugenentschädigungen;
dem Inspektorat auferlegte Gebühren;
Kosten für beigezogene Dritte;
Kosten für die Beschaffung von Unterlagen;
Barauslagen, wie Übermittlungs- und Kommunikationskosten.
Art. 7 Abs. 5
Das Inspektorat kann die Gebühr wegen Bedürftigkeit der gebührenpflichtigen Person oder aus anderen wichtigen Gründen stunden, herabsetzen oder erlassen.
Art. 7a Vorschuss
Das Inspektorat kann vom Gesuchsteller in begründeten Fällen, insbesondere bei Wohnsitz im Ausland oder bei Zahlungsrückständen, einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gebühr verlangen.
Das Inspektorat setzt eine Frist zur Leistung des Vorschusses.
Wird der Vorschuss nicht innerhalb der gesetzten Frist geleistet, so setzt das Inspektorat eine kurze Nachfrist an. Verstreicht diese ungenutzt, so tritt das Inspektorat auf das Gesuch nicht ein.
II
Diese Verordnung tritt am1. Juni 2019 in Kraft.
3. April 2019 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Ueli Maurer |
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr |