AS 2019 2149
Verordnung über Pflanzenschutz
(Pflanzenschutzverordnung, PSV)
Änderung vom 28. Juni 2019
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung, im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation,
gestützt auf Artikel 51 Absatz 4 der Pflanzenschutzverordnung vom 27. Oktober 20101,
verordnet:
I
Die Anhänge 1–5 der Pflanzenschutzverordnung vom 27. Oktober 2010 werden gemäss Beilage geändert.
II
Diese Verordnung tritt am1. September 2019 in Kraft.
28. Juni 2019 Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung: Guy Parmelin
Anhang 1
(Art. 3, 5–7, 14, 17, 25, 27, 32, 34, 36, 42, 45, 52, 56 und 58) Besonders gefährliche Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung in der ganzen Schweiz verboten ist Besonders gefährliche Schadorganismen, deren Auftreten nirgends Bst. a
a. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien Die Liste wird wie folgt ergänzt: … 4.2 Aromia bungii (Faldermann) … 10.6 Grapholita packardi Zeller … 16.1.1 Neoleucinodes elegantalis (Guenée) 16.1.2 Oemona hirta (Fabricius) 16.1.3 Pityophthorus juglandis Blackman … Die Liste wird wie folgt ergänzt: … 3.1 Elsinoë australis Bitanc. & Jenk 3.2 Elsinoë citricola X. L. Fan, R. W. Barreto & Crous 3.3 Elsinoë fawcettii Bitanc. & Jenk. … 4.1 Fusarium circinatum Nirenberg & O’Donnell 4.2 Geosmithia morbida Kolarík, Freeland, Utley & Tisserat … Besonders gefährliche Schadorganismen, deren Auftreten 1. Ceratocystis platani (J. M. Walter) Engelbr. & T. C. Harr. 2. Synchytrium endobioticum (Schilbersky) Percival
Anhang 2
(Art. 3, 5–7, 14, 17, 25, 27, 32, 34, 36, 42, 45, 52, 56 und 58) Besonders gefährliche Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung in der ganzen Schweiz bei Befall bestimmter Waren verboten ist Besonders gefährliche Schadorganismen, deren Auftreten nirgends Bst. a
a. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien Der Eintrag mit der Ziffer 11 wird aus der Liste gestrichen.
Der Eintrag mit der Ziffer 9 wird aus der Liste gestrichen.
Besonders gefährliche Schadorganismen, deren Auftreten Der Eintrag mit der Ziffer 1 wird aus der Liste gestrichen.
Anhang 3
(Art. 7, 12 und 13) Waren, deren Einfuhr verboten ist
Ziffer 14 erhält die folgende neue Fassung:
Bezeichnung Ursprungsland 14. Erde als solche, die teilweise aus festen organi- Drittstaaten schen Stoffen besteht, und Kultursubstrat als solches, das ganz oder teilweise aus festen organischen Stoffen besteht, ausser solchem, das ausschliesslich besteht aus zuvor nicht für den Pflanzenanbau oder für landwirtschaftliche Zwecke verwendetem Torf oder verwendeten Fasern von Cocos nucifera L.
Anhang 4
(Art. 8, 9, 11, 14, 25, 34, 35 und 48) Besondere Anforderungen für die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Waren Waren aus Drittstaaten Die Liste wird wie folgt geändert:
… 1.8 Gegebenenfalls in den HS-Codes von Unbeschadet der Bestimmungen, die für das Anhang 5 Teil B aufgeführtes Holz in Anhang 4 Teil A Abschnitt 1 Nummern 2.3, von Juglans L. und Pterocarya Kunth, 2.4 und 2.5 genannte Holz gelten, amtliche ausser Holz in Form von: Feststellung, dass das Holz – Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, a. seinen Ursprung in einem Gebiet hat, das Holzabfällen oder Holzausschuss, von der nationalen Pflanzenschutzorganisaganz oder teilweise von diesen tion nach den einschlägigen Internationalen Pflanzen gewonnen, Standards für pflanzengesundheitliche Mas- – Verpackungsmaterial aus Holz in snahmen als frei von Geosmithia morbida Form von Kisten, Kistchen, Ver- Kolarík, Freeland, Utley & Tisserat und schlägen, Trommeln und ähnlichen seinem Vektor Pityophthorus juglandis Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Blackman befunden wurde, was in den Boxpaletten und anderen Ladungs- Pflanzenschutzzeugnissen gemäss Artikel 9 trägern, Palettenaufsatzwänden so- und 10 dieser Verordnung unter der Rubrik wie Stauholz, ob tatsächlich beim «Zusätzliche Erklärung» eingetragen ist, Transport von Gegenständen aller oder Art eingesetzt oder nicht, ausge- b. sachgerecht auf eine Mindesttemperatur nommen Stauholz zur Stützung von 56 °C für mindestens 40 Minuten ohne von Holzsendungen, das aus Holz Unterbrechung im gesamten Holzquerbesteht, das dem Holz in der Sen- schnitt erhitzt worden ist; dies muss dung in Art und Qualität sowie den dadurch nachgewiesen werden, dass die pflanzengesundheitlichen Anforde- Markierung «HT» nach üblichem Handelsrungen der Schweiz entspricht, brauch auf dem Holz oder jeglicher Umhülauch Holz ohne seine natürliche Ober- lung und in den Pflanzenschutzzeugnissen flächenrundung, mit Ursprung in den gemäss Artikel 9 und 10 dieser Verordnung USA angegeben wird,
c. bis zur völligen Beseitigung der natürlichen Oberflächenrundung abgeviert wurde. 1.9 Gegebenenfalls in den HS-Codes Unbeschadet der Bestimmungen in Anhang 4 von Anhang 5 Teil B aufgeführte lose Teil A Abschnitt I Nummern1.8, 2.3, 2.4 und Rinde und aufgeführtes Holz von Jug- 2.5 amtliche Feststellung, dass das Holz bzw. lans L. und Pterocarya Kunth in Form die lose Rinde von: a. seinen Ursprung in einem Gebiet hat, das – Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, von der nationalen Pflanzenschutzorganisa- Holzabfällen oder Holzausschuss, tion nach den einschlägigen Internationalen ganz oder teilweise von diesen Standards für pflanzengesundheitliche Mas- Pflanzen gewonnen, mit Ursprung snahmen als frei von Geosmithia morbida in den USA Kolarík, Freeland, Utley & Tisserat und Blackman befunden wurde, was in den und 10 dieser Verordnung unter der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» eingetragen ist,
b. sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 40 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Rinden- oder Holzquerschnitt erhitzt worden ist; dies ist in den Pflanzenschutzzeugnissen gemäss
Artikel 9 und 10 dieser Verordnung anzugeben.
… 5. Gegebenenfalls in den HS-Codes Amtliche Feststellung, dass das Holz von Anhang 5 Teil B aufgeführtes a. seinen Ursprung in einem Gebiet hat, das Holz von Platanus L., ausgenommen: von der nationalen Pflanzenschutzorganisa- – Verpackungsmaterial aus Holz in tion im Ursprungsland nach den einschlägi- Form von Kisten, Kistchen, Ver- gen Internationalen Standards für pflanzenschlägen, Trommeln und ähnlichen gesundheitliche Massnahmen als frei von Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Ceratocystis platani (J. M. Walter) Engelbr. Boxpaletten und anderen Ladungs- & T. C. Harr. befunden wurde, was in den trägern, Palettenaufsatzwänden so- Pflanzenschutzzeugnissen gemäss Artikel 9 wie Stauholz, ob tatsächlich beim und 10 dieser Verordnung unter der Rubrik Transport von Gegenständen aller «Zusätzliche Erklärung» eingetragen ist, Art eingesetzt oder nicht, ausge- oder nommen Stauholz zur Stützung b. bei geeigneter Temperatur/Zeit-Relation bis von Holzsendungen, das aus Holz auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger besteht, das dem Holz in der Sen- als 20 % TS kammergetrocknet worden ist dung in Art und Qualität sowie den (Kiln-drying); dies muss dadurch nachgepflanzengesundheitlichen Anforde- wiesen werden, dass die Markierung «Kilnrungen der Schweiz entspricht, dried», «K.D.» oder eine andere internatioauch Holz ohne seine natürliche Ober- nal anerkannte Markierung nach üblichem flächenrundung sowie Holz in Form Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher von Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Umhüllung angebracht wird. Holzabfällen oder Holzausschuss, das ganz oder teilweise von Platanus L. gewonnen wurde, mit Ursprung in Albanien, Armenien, der Türkei und den USA … 7.1.2 Aufgehoben … 7.6 Gegebenenfalls in den HS-Codes von Unbeschadet der Bestimmungen, die für das in Anhang 5 Teil B aufgeführtes Holz von Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 7.4 und Prunus L., ausser Holz in Form von: 7.5 genannte Holz gelten, amtliche Feststel- – Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, lung, dass das Holz Holzabfällen oder Holzausschuss, a.
seinen Ursprung in einem Gebiet hat, das ganz oder teilweise von diesen von der nationalen Pflanzenschutzorganisa- Pflanzen gewonnen, tion im Ursprungsland nach den einschlägi- – Verpackungsmaterial aus Holz in gen Internationalen Standards für pflanzen- Form von Kisten, Kistchen, Ver- gesundheitliche Massnahmen als frei von schlägen, Trommeln und ähnlichen Aromia bungii (Faldermann) befunden Verpackungsmitteln, Flachpaletten, wurde, was in den Pflanzenschutzzeugnis- Boxpaletten und anderen Ladungs- sen gemäss Artikel 9 und 10 dieser Verordträgern, Palettenaufsatzwänden so- nung unter der Rubrik «Zusätzliche Erkläwie Stauholz, ob tatsächlich beim rung» eingetragen ist, Transport von Gegenständen aller oder Art eingesetzt oder nicht, ausge- b. sachgerecht auf eine Mindesttemperatur nommen Stauholz zur Stützung von von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Holzsendungen, das aus Holz be- Unterbrechung im gesamten Holzquersteht, das dem Holz in der Sendung schnitt erhitzt worden ist; dies ist in den in Art und Qualität sowie den pflan- Pflanzenschutzzeugnissen gemäss Artikel 9 zengesundheitlichen Anforderungen und 10 dieser Verordnung anzugeben, der Schweiz entspricht, oder auch Holz ohne seine natürliche Ober- c. sachgerecht mit ionisierenden Strahlen flächenrundung mit Ursprung in China, behandelt wurde, bis im gesamten Holz eider Demokratischen Volksrepublik Ko- ne Mindestdosis von1 kGy absorbiert war; rea, der Mongolei, Japan, der Republik dies ist in den Pflanzenschutzzeugnissen Korea und Vietnam gemäss Artikel 9 und 10 dieser Verordnung anzugeben. 7.7 Gegebenenfalls in den HS-Codes von Unbeschadet der Bestimmungen, die für das in Anhang 5 Teil B aufgeführtes Holz in Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 7.4, 7.5 Form von Plättchen, Schnitzeln, Säge- und 7.6 genannte Holz gelten, amtliche Festspänen, Holzabfällen oder Holzaus- stellung, dass das Holz schuss, ganz oder teilweise gewonnen a.
seinen Ursprung in einem Gebiet hat, das von Prunus L., mit Ursprung in China, von der nationalen Pflanzenschutzorganisader Demokratischen Volksrepublik Ko- tion im Ursprungsland nach den einschlägirea, der Mongolei, Japan, der Republik gen Internationalen Standards für pflanzen- Korea und Vietnam gesundheitliche Massnahmen als frei von Aromia bungii (Faldermann) befunden wurde, was in den Pflanzenschutzzeugnissen gemäss Artikel 9 und 10 dieser Verordnung unter der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» eingetragen ist,
in Teile von höchstens 2,5 cm Stärke und Breite zerkleinert worden ist,
sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten im gesamten Holzquerschnitt erhitzt worden ist; dies ist in den Pflanzenschutzzeugnissen anzugeben.
… 11.4.1 Pflanzen von Juglans L. und Ptero- Unbeschadet der Bestimmungen, die für die carya Kunth, zum Anpflanzen be- Pflanzen in Anhang 4 Teil A Abschnitt I stimmt, ausser Samen, mit Ursprung Nummer 11.4 gelten, amtliche Feststellung, in den USA dass die zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen
a. ununterbrochen in einem Gebiet gestanden haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Geosmithia morbida Kolarík, Freeland, Utley & Tisserat und seinem Vektor Pityophthorus juglandis Blackman befunden wurde, was in den Pflanzenschutzzeugnissen unter der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» eingetragen ist, haben, einschliesslich dessen unmittelbarer Umgebung mit einem Radius von mindestens 5 km, an dem bei den amtlichen Kontrollen in den zwei Jahren vor der Ausfuhr weder Anzeichen von Geosmithia morbida Kolarík, Freeland, Utley & Tisserat und Blackman noch das Auftreten des Vektors festgestellt wurden; die zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen wurden unmittelbar vor der Ausfuhr kontrolliert und so gehandhabt und verpackt, dass ein Befall nach Verlassen des Erzeugungsortes verhütet wurde, haben, wo sie unter vollständiger physischer Isolierung gehalten wurden und unmittelbar vor der Ausfuhr kontrolliert und so gehandhabt und verpackt wurden, dass ein Befall nach Verlassen des Erzeugungsortes verhütet wurde. … 12. Pflanzen von Platanus L., zum An- Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen pflanzen bestimmt, ausser Samen, a. ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das mit Ursprung in Albanien, Armenien, von der nationalen Pflanzenschutzorganisader Türkei und den USA tion im Ursprungsland nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Ceratocystis platani (J. M. Walter) Engelbr. & T. C. Harr. befunden wurde, was in den und 10 dieser Verordnung unter der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» eingetragen ist,
b. weder am Ort der Erzeugung noch in dessen unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode Anzeichen von Ceratocystis platani (J. M. Walter) Engelbr. & T. C. Harr. festgestellt wurden. … 14.2 Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, Unbeschadet der Bestimmungen, die für die ausgenommen Pflanzen in Gewebe- Pflanzen in Anhang 3 Teil A Nummern 9 und kultur und Samen, von Crataegus L., 18, Anhang 3 Teil B Nummer1 oder ggf. Cydonia Mill., Malus Mill., Prunus L., Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 14.1, Pyrus L. und Vaccinium L. mit Ur- 17, 19.1, 19.2, 20, 22.1, 22.2, 23.1 und 23.2 sprung in Kanada, Mexiko und den gelten, amtliche Feststellung, dass die Pflanzen USA a. ununterbrochen in einem Gebiet gestanden haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation im Ursprungsland nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Grapholita packardi Zeller befunden wurde, was in den Pflanzenschutzzeugnissen gemäss Artikel 9 und 10 dieser Erklärung» eingetragen ist, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittstaates diesen Status zuvor
ununterbrochen an einem Erzeugungsort gestanden haben, der nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Grapholita packardi Zeller befunden wurde
i) und der bei der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes registriert ist und von dieser überwacht wird, und ii) der jährlich zu geeigneten Zeitpunkten auf Anzeichen von Grapholita packardi Zeller untersucht wurde und iii) an dem die Anbaufläche der Pflanzen geeigneten Präventivbehandlungen unterzogen wurde und Grapholita packardi Zeller nicht auftritt, was jedes Jahr zu geeigneter Zeit durch amtliche Erhebungen bestätigt wurde, und iv) an dem die Pflanzen unmittelbar vor der Ausfuhr gewissenhaft auf Grapholita packardi Zeller untersucht wurden,
c) auf einer Fläche gestanden haben, die physisch vollständig gegen die Einschleppung von Grapholita packardi Zeller geschützt war.
… 16.5 Früchte von Citrus L., Fortunella Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Swingle, Poncirus Raf. und ihren Hybri- Früchte in Anhang 4 Teil A Abschnitt I Numden, Mangifera L. und Prunus L. mern 16.1, 16.2, 16.3, 16.4 und 16.6 gelten, amtliche Feststellung, dass
die Früchte ihren Ursprung in einem Land haben, das nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Tephritidae (aussereuropäische Arten), für die die genannten Früchte bekanntermassen anfällig sind, anerkannt wurde, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittstaates diesen Status zuvor schriftlich
die Früchte ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Tephritidae (aussereuropäische Arten), für die die genannten Früchte bekanntermassen anfällig sind, befunden wurde, was in den Pflanzenschutzzeugnissen gemäss
Artikel 9 und 10 dieser Verordnung unter
der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» eingetragen ist, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittstaates diesen Status zuvor schriftlich
weder am Ort der Erzeugung noch in dessen unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode bei den in den drei Monaten vor der Ernte wenigstens monatlich durchgeführten amtlichen Untersuchungen Anzeichen für das Auftreten von Tephritidae (aussereuropäische Arten), für die die genannten Früchte bekanntermassen anfällig sind, festgestellt wurden und keine der am Ort der Erzeugung geernteten Früchte bei einer geeigneten amtlichen Untersuchung Anzeichen für das Auftreten der betreffenden Schadorganismen erbracht haben und die Pflanzenschutzzeugnisse gemäss Artikel 9 und 10 dieser Verordnung Informationen für die Rückverfolgung enthalten,
die Früchte einer wirksamen Behandlung unterzogen wurden, um sicherzustellen, dass sie frei sind von Tephritidae (aussereuropäische Arten), für die die genannten Früchte bekanntermassen anfällig sind; die Angaben über die Behandlung sollten in den Pflanzenschutzzeugnissen gemäss Artikel 9 und 10 nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittstaates diese Behandlungsmethode zuvor schriftlich mitgeteilt hat.
16.6 Früchte von Capsicum (L.), Citrus L., Unbeschadet der Bestimmungen, die für die ausgenommen Citrus limon (L.) Früchte in Anhang 4 Teil A Abschnitt I Num- Osbeck. und Citrus aurantiifolia mern 16.1, 16.2, 16.3, 16.4, 16.5 und 36.3 (Christm.) Swingle, Prunus persica gelten, amtliche Feststellung, dass die Früchte (L.) Batsch und Punica granatum L. a. ihren Ursprung in einem Land haben, das mit Ursprung in Ländern des afrikani- nach den einschlägigen Internationalen schen Kontinents, Cabo Verde, Standards für pflanzengesundheitliche Mas- St. Helena, Madagaskar, Réunion, Mau- snahmen als frei von Thaumatotibia leuritius und Israel cotreta (Meyrick) anerkannt wurde, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittstaates diesen Status zuvor schriftlich mitgeteilt hat, von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den ein- schlägigen Internationalen Standards für frei von Thaumatotibia leucotreta (Meyrick) befunden wurde, was in den Pflanzenschutzzeugnissen gemäss Artikel 9 und 10 dieser Verordnung unter der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» eingetragen ist, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittstaates diesen Status zuvor schriftlich mitgeteilt hat, haben, der von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Thaumatotibia leucotreta (Meyrick) befunden wurde, und
Artikel 9 und 10 dieser Verordnung Informationen für die Rückverfolgung enthalten
und am Erzeugungsort in der Vegetationsperiode zu geeigneten Zeitpunkten amtliche Kontrollen durchgeführt wurden, einschliesslich einer visuellen Inspektion repräsentativer Proben der Früchte, und dass dabei Thaumatotibia leucotreta (Meyrick) nicht nachgewiesen wurde,
d. einer wirksamen Kältebehandlung oder einer anderen wirksamen Behandlung unterzogen wurden, um sicherzustellen, dass sie frei sind von Thaumatotibia leucotreta (Meyrick); die Angaben über die Behandlung sollten in den Pflanzenschutzzeugnissen gemäss Artikel 9 und 10 dieser Verordnung enthalten sein, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittstaates diese Behandlungsmethode zusammen mit einem Nachweis über ihre Wirksamkeit zuvor schriftlich mitgeteilt hat. 16.7 Früchte von Malus Mill Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Früchte in Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 16.8, 16.9 und 16.10 gelten, amtliche Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Enarmonia prunivora Walsh, Grapholita inopinata Heinrich und Rhagoletis pomonella (Walsh) anerkannt wurde, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittstaates diesen Status zuvor schriftlich mitgeteilt hat, von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für frei von Enarmonia prunivora Walsh, Grapholita inopinata Heinrich und Rhagoletis pomonella (Walsh) befunden wurde, was in den Pflanzenschutzzeugnissen gemäss Artikel 9 und 10 dieser Verordnung unter der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» eingetragen ist, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittstaates diesen Status zuvor schriftlich Erhebungen zum Nachweis von Enarmonia prunivora Walsh, Grapholita inopinata Heinrich und Rhagoletis pomonella (Walsh) durchgeführt werden, einschliesslich einer visuellen Inspektion einer repräsentativen Probe der Früchte, und dass dabei die Schadorganismen nicht nachgewiesen wurden, und die Pflanzenschutzzeugnisse gemäss
Artikel 9 und 10 dieser Verordnung Informationen für die Rückverfolgung enthalten,
wurden, um sicherzustellen, dass sie frei sind von Enarmonia prunivora Walsh, Grapholita inopinata Heinrich und Rhagoletis pomonella (Walsh); die Angaben über die Behandlung sollten in den Pflanzenschutzzeugnissen gemäss Artikel 9 und 10 nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittstaates diese Behandlungsmethode zuvor schriftlich mitgeteilt hat. 16.8 Früchte von Malus Mill. und Pyrus L. Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Früchte in Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 16.7, 16.9 und 16.10 gelten, amtliche nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Guignardia piricola (Nosa) Yamamoto anerkannt wurde, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittstaates diesen Status zuvor von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Guignardia piricola (Nosa) Yamamoto befunden wurde, was in den Pflanzenschutzzeugnissen gemäss Artikel 9 und 10 dieser Erklärung» eingetragen ist, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittstaates diesen Status zuvor Erhebungen zum Nachweis von Guignardia piricola (Nosa) Yamamoto durchgeführt werden, einschliesslich einer visuellen Inspektion einer repräsentativen Probe der Früchte, und dass dabei der Schadorganismus nicht nachgewiesen wurde, und die Pflanzenschutzzeugnisse gemäss Artikel 9 und 10 dieser Verordnung Informationen für die Rückverfolgung enthalten, von Guignardia piricola (Nosa) Yamamoto; die Angaben über die Behandlung sollten in den Pflanzenschutzzeugnissen gemäss Artikel 9 und 10 dieser Verordnung enthalten sein, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittstaates diese Behandlungsmethode zuvor schriftlich mitgeteilt hat. 16.9 Früchte von Malus Mill. und Pyrus L.
Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Früchte in Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 16.7, 16.8 und 16.10 gelten, amtliche nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Tachypterellus quadrigibbus Say anerkannt wurde, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Tachypterellus quadrigibbus Say befunden wurde, was in den Pflanzenschutzzeugnis- sen gemäss Artikel 9 und 10 dieser Verordnung unter der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» eingetragen ist, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Erhebungen zum Nachweis von Tachypterellus quadrigibbus Say durchgeführt werden, einschliesslich einer visuellen Inspektion einer repräsentativen Probe der Früchte, und dass dabei der Schadorganismus nicht nachgewiesen wurde, und die Pflanzenschutzzeugnisse gemäss Artikel
und 10 dieser Verordnung Informationen für die Rückverfolgung enthalten, von Tachypterellus quadrigibbus Say; die Angaben über die Behandlung sollten in den und 10 dieser Verordnung enthalten sein, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittstaates diese Behandlungsmethode zuvor schriftlich mitgeteilt hat. 16.10 Früchte von Malus Mill., Prunus L., Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pyrus L. und Vaccinium L. Früchte in Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummit Ursprung in Kanada, Mexiko mern 16.5, 16.6, 16.7, 16.8 und 16.9 gelten, und den USA amtliche Feststellung, dass die Früchte
ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Grapholita packardi Zeller befunden wurde, was in den Ze Pflanzenschutzzeugnissen unter der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» eingetragen ist, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Erhebungen zum Nachweis von Grapholita packardi Zeller durchgeführt werden, einschliesslich einer Inspektion einer repräsentativen Probe der Früchte, und dass dabei der Schadorganismus nicht nachgewiesen wurde, und die Pflanzenschutzzeugnisse gemäss Artikel 9 und 10 dieser Verordnung Informationen für die Rückverfolgung enthalten,
einer wirksamen Behandlung unterzogen von Grapholita packardi Zeller; die Angaben über die Behandlung sollten in den Pflanzenschutzzeugnissen gemäss Artikel 9 und 10 nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittstaates diese Behandlungsmethode zuvor schriftlich mitgeteilt hat.
… 25.7.3 Früchte von Capsicum annuum L., Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Solanum aethiopicum L., Solanum Früchte in Anhang 4 Teil A Abschnitt I Numlycopersicum L. und Solanum mern 16.6, 25.7.1, 25.7.2, 25.7.4, 36.2 und 36.3 melongena L. gelten, amtliche Feststellung, dass die Früchte Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Neoleucinodes elegantalis (Guenée) anerkannt wurde, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittstaates diesen Status zuvor schriftlich mitgeteilt hat, von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für frei von Neoleucinodes elegantalis (Guenée) befunden wurde, was in den Pflanzenschutzzeugnissen gemäss den Artikel 9 und 10 dieser Verordnung unter der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» eingetragen ist, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittstaates diesen Status zuvor schriftlich haben, der von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Neoleucinodes elegantalis (Guenée) befunden wurde, und dass am Erzeugungsort in der Vegetationsperiode zu geeigneten Zeitpunkten amtliche Kontrollen durchgeführt wurden, einschliesslich einer Inspektion repräsentativer Proben der Früchte, und dass dabei Neoleucinodes elegantalis (Guenée) nicht nachge- wiesen wurde und die Pflanzenschutzzeugnisse gemäss Artikel 9 und 10 dieser Verordnung Informationen für die Rückverfolgung enthalten,
d. ihren Ursprung auf einer insektensicheren Anbaufläche haben, die von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes auf der Grundlage von amtlichen Kontrollen und Erhebungen, die in den drei Monaten vor der Ausfuhr durchgeführt wurden, als frei von Neoleucinodes elegantalis (Guenée) befunden wurde, und die Pflanzenschutzzeugnisse gemäss Artikel 9 und 10 dieser Verordnung Informationen für die Rückverfolgung enthalten. 25.7.4 Früchte von Solanaceae mit Ursprung Unbeschadet der Bestimmungen, die für die in Australien, Amerika und Neusee- Früchte in Anhang 4 Teil A Abschnitt I Numland mern 16.6, 25.7.1, 25.7.2, 25.7.3, 36.2 und 36.3 gelten, amtliche Feststellung, dass die Früchte Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Bactericera cockerelli (Sulc.) anerkannt wurde, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittstaates diesen Status zuvor von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für frei von Bactericera cockerelli (Sulc.) befunden wurde, was in den Pflanzenschutzzeugnisse gemäss Artikel 9 und 10 dieser Erklärung» eingetragen ist, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittstaates diesen Status zuvor haben, an dem sowie in dessen unmittelbarer Umgebung in den drei Monaten vor der Ausfuhr amtliche Kontrollen und Erhebungen zum Nachweis von Bactericera cockerelli (Sulc.) sowie wirksame Behandlungen durchgeführt werden, um sicherzustellen, dass er frei von dem Schadorganismus ist, und an dem vor der Ausfuhr repräsentative Proben der Früchte untersucht wurden, und
Artikel 9 und 10 dieser Verordnung Informationen für die Rückverfolgung enthalten,
d. ihren Ursprung auf einer insektensicheren Anbaufläche haben, die von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes auf der Grundlage von amtlichen Kontrollen und Erhebungen, die in den drei Monaten vor der Ausfuhr durchgeführt wurden, als frei von Bactericera cockerelli (Sulc.) befunden wurde, und
Artikel 9 und 10 dieser Verordnung Informationen für die Rückverfolgung enthalten.
… 34. Kultursubstrat, das Pflanzen anhaftet Amtliche Feststellung, dass oder beigefügt ist und der Erhaltung der a. das Kultursubstrat bei der Einpflanzung der Lebensfähigkeit der Pflanzen dient, mit damit verbundenen Pflanzen Ausnahme des sterilen Substrats von In- i) frei von Erde und organischen Stoffen vitro-Pflanzen, mit Ursprung in Dritt- war und nicht zuvor zum Pflanzenanbau staaten oder für landwirtschaftliche Zwecke verwendet wurde ii) sich vollständig aus Torf oder Fasern von Cocos nucifera L. zusammensetzte und nicht zuvor zum Pflanzenanbau oder für landwirtschaftliche Zwecke verwendet wurde iii) einer wirksamen Behandlung unterzogen wurde, um sicherzustellen, dass es frei von Schadorganismen ist; die Angaben über die Behandlung sollten unter der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» in die Pflanzenschutzzeugnisse gemäss Artikel 9 und 10 dieser Verordnung eingetragen werden, und in allen zuvor genannten Fällen unter geeigneten Bedingungen gelagert und erhalten wurde, um es von Schadorganismen freizuhalten, und
seit der Einpflanzung
i) geeignete Massnahmen getroffen wurden, um das Kultursubstrat von Schadorganismen freizuhalten, mindestens durch – physische Isolierung des Kultursubstrats von Erde und anderen möglichen Befallsquellen – Hygienemassnahmen – Verwendung von Wasser, das frei von Schadorganismen ist, ii) in den zwei Wochen vor der Ausfuhr das Kultursubstrat gegebenenfalls einschliesslich Erde mit schadorganismusfreiem Wasser komplett abgespült wurde; es kann eine Umpflanzung in Kultursubstrat vorgenommen werden, das den Anforderungen unter Buchstabe a genügen muss. Es sind geeignete Bedingungen aufrechtzuerhalten, um das Kultursubstrat gemäss Buchstabe b von Schadorganismen freizuhalten.
34.1 Zwiebeln, Kormi, Rhizome und Knol- Unbeschadet der Bestimmungen in Anhang 4 len, zum Anpflanzen bestimmt, ausge- Teil A Abschnitt I Nummer 30 amtliche nommen Knollen von Solanum tubero- Feststellung, dass die Sendung bzw. Partie sum, mit Ursprung in Drittstaaten höchstens 1 Gewichtsprozent Erde und Kultursubstrat enthalten darf. 34.2 Knollen von Solanum tuberosum mit Unbeschadet der Bestimmungen in Anhang 3 Ursprung in Drittstaaten Teil A Nummern 10, 11 und 12 sowie in Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 25.1, 25.2, 25.3, 25.4.1 und 25.4.2 amtliche Feststellung, dass die Sendung bzw. Partie höchstens
1 Gewichtsprozent Erde und Kultursubstrat enthalten darf.
34.3 Wurzel- und Knollengemüse Unbeschadet der Bestimmungen in Anhang 3 mit Ursprung in Drittstaaten Teil A Nummern 10, 11 und 12 amtliche Feststellung, dass die Sendung bzw. Partie höchstens 1 Gewichtsprozent Erde und Kultursubstrat enthalten darf. 34.4 Maschinen und Fahrzeuge, die für Amtliche Feststellung, dass die Maschinen land- oder forstwirtschaftliche Zwecke oder Fahrzeuge gereinigt wurden und frei von genutzt wurden, eingeführt aus Dritt- Erde und Pflanzenresten sind. staaten … Waren schweizerischen Ursprungs oder aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union Die Liste wird wie folgt geändert:
… 2.1 Gegebenenfalls in den HS-Codes von Amtliche Feststellung, dass das Holz Anhang 5 Teil A aufgeführtes Holz a. seinen Ursprung in einem Gebiet hat, das von Juglans L. und Pterocarya Kunth, von den zuständigen Behörden nach den ausser Holz in Form von: einschlägigen Internationalen Standards für – Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, pflanzengesundheitliche Massnahmen als Holzabfällen oder Holzausschuss, frei von Geosmithia morbida Kolarík, Freeganz oder teilweise von diesen land, Utley & Tisserat und seinem Vektor Pflanzen gewonnen, Pityophthorus juglandis Blackman befun- – Verpackungsmaterial aus Holz in den wurde, Form von Kisten, Kistchen, Ver- oder schlägen, Trommeln und ähnli- b. sachgerecht auf eine Mindesttemperatur chen Verpackungsmitteln, Flach- von 56 °C für mindestens 40 Minuten ohne paletten, Boxpaletten und anderen Unterbrechung im gesamten Holzquer- Ladungsträgern, Palettenaufsatz- schnitt erhitzt worden ist; dies muss wänden sowie Stauholz, ob tat- dadurch nachgewiesen werden, dass die sächlich beim Transport von Gegen- Markierung «HT» nach üblichem Handelsständen aller Art eingesetzt oder brauch auf dem Holz oder jeglicher Umhülnicht, ausgenommen Stauholz zur lung angegeben wird, Stützung von Holzsendungen, das oder aus Holz besteht, das dem Holz in c. bis zur völligen Beseitigung der natürlichen der Sendung in Art und Qualität Oberflächenrundung abgeviert wurde. sowie den phytosanitären Anforderungen der Schweiz entspricht, aber einschliesslich Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung 2.2 Gegebenenfalls in den HS-Codes Amtliche Feststellung, dass das Holz bzw. die von Anhang 5 Teil A aufgeführte lose lose Rinde Rinde und aufgeführtes Holz von Jug- a. seinen bzw. ihren Ursprung in einem Gebiet lans L. und Pterocarya Kunth in Form hat, das von den zuständigen Behörden von: nach den einschlägigen Internationalen – Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Standards für pflanzengesundheitliche Mas- Holzabfällen oder Holzausschuss, snahmen als frei von Geosmithia morbida ganz oder teilweise von diesen Kolarík, Freeland, Utley & Tisserat und Pflanzen gewonnen seinem Vektor Pityophthorus juglandis Blackman befunden wurde,
b. sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 40 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Rinden- oder Holzquerschnitt erhitzt worden ist; dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass nach üblichem Handelsbrauch die Markierung «HT» auf jeglicher Umhüllung angegeben wird. 2.3 Verpackungsmaterial aus Holz in Form Das Verpackungsmaterial aus Holz muss von Kisten, Kistchen, Verschlägen, a. seinen Ursprung in einem Gebiet haben, das Trommeln und ähnlichen Verpackungs- von den zuständigen Behörden nach den mitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und einschlägigen Internationalen Standards für anderen Ladungsträgern, Palettenauf- pflanzengesundheitliche Massnahmen als satzwänden sowie Stauholz, ob tatsäch- frei von Geosmithia morbida Kolarík, Freelich beim Transport von Gegenständen land, Utley & Tisserat und seinem Vektor aller Art eingesetzt oder nicht, ausge- Pityophthorus juglandis Blackman befunnommen Rohholz von 6 mm Stärke o- den wurde, der weniger, verarbeitetes Holz, das un- oder ter Verwendung von Leim, Hitze b. aus entrindetem Holz gemäss Anhang 1 des und Druck oder einer Kombination da- Internationalen Standards für pflanzengevon hergestellt wurde, sowie Stau- sundheitliche Massnahmen Nr. 15 der FAO holz zur Stützung von Holzsendungen, «Regelungen für Holzverpackungsmaterial das aus Holz besteht, das dem Holz in im internationalen Handel» hergestellt sein, der Sendung in Art und Qualität sowie – einer der zugelassenen Behandlungen den phytosanitären Anforderungen der gemäss Anhang 1 dieses Internationalen Schweiz entspricht Standards unterzogen worden sein und – eine Markierung gemäss Anhang 2 dieses Internationalen Standards aufweisen, aus der hervorgeht, dass das Verpackungsmaterial aus Holz einer zugelassenen phytosanitären Behandlung im Einklang mit diesem Standard unterzogen wurde. … 7.1 Pflanzen von Juglans L. und Ptero- Amtliche Feststellung, dass die zum Anpflancarya Kunth, zum Anpflanzen be- zen bestimmten Pflanzen stimmt, ausser Samen a.
ununterbrochen oder seit ihrer Verbringung in die Schweiz oder in die EU an einem Erzeugungsort in einem Gebiet gestanden haben, das von den zuständigen Behörden Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Geosmithia morbida Kolarík, Freeland, Utley & Tisserat und Blackman befunden wurde, haben, einschliesslich dessen unmittelbarer Umgebung mit einem Radius von mindestens 5 km, an dem bei den amtlichen Kontrollen in den zwei Jahren vor der Verbringung weder Anzeichen von Geosmithia morbida Kolarík, Freeland, Utley & Tisserat und seinem Vektor Pityophthorus juglandis Blackman noch das Auftreten des Vektors festgestellt wurden, und vor der Verbringung einer visuellen Inspektion unterzogen und so gehandhabt und verpackt wurden, dass ein Befall nach Verlassen des Erzeugungsortes verhütet wurde, haben, wo sie unter vollständiger physischer Isolierung gehalten wurden und vor der Verbringung einer visuellen Inspektion unterzogen und so gehandhabt und verpackt wurden, dass ein Befall nach Verlassen des Erzeugungsortes verhütet wurde. … 31. Maschinen und Fahrzeuge, die für Die Maschinen oder Fahrzeuge müssen land- oder forstwirtschaftliche Zwe- a. aus einem Gebiet verbracht werden, das cke genutzt wurden von den zuständigen Behörden nach den einschlägigen Internationalen Standards für frei von Ceratocystis platani (J. M. Walter) Engelbr. & T. C. Harr. befunden wurde,
b. vor der Verbringung aus dem mit Ceratocystis platani (J. M. Walter) befallenen Gebiet gereinigt werden und frei von Erde und Pflanzenresten sein.
Anhang 5
(Art. 2, 8–10, 15, 25, 29 und 32) Waren schweizerischen Ursprungs oder aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die am Produktionsort einer phytosanitären Kontrolle zu unterziehen sind Waren, die potenzielle Träger von für die ganze Schweiz besonders gefährlichen Schadorganismen sind und mit einem Pflanzenpass versehen sein müssen
Ziff. 1 .7
1.7 Holz, das:
ganz oder teilweise aus Juglans L., Platanus L. und Pterocarya L. gewonnen wurde, auch ohne seine natürliche Oberflächenrundung;
einer der folgenden Warenbezeichnungen entspricht:
4401.12 Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen 4401.22 Holz von anderen als Nadelbäumen, in Form von Plättchen oder Schnitzeln ex 4401.40 Holzabfälle und Holzausschuss (ausser Sägespänen), nicht zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst 4403.1290 Rohholz, mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet ex 4403.99 Rohholz von Juglans L., Platanus L. und Pterocarya L., auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet, nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt ex 4404.20 Von anderen als Nadelbäumen stammende Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt ex 4407.99 Holz von Juglans L., Platanus L. und Pterocarya L., in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm
Ziff. 2 .1
2.1 Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausgenommen Samen, der Gattungen Abies Mill., Apium graveolens L., Argyranthemum spp., Asparagus officinalis L., Aster spp., Brassica spp., Castanea Mill., Cucumis spp., Dendranthema (DC.) Des Moul., Dianthus L. und Hybriden, Exacum spp., Fragaria L., Gerbera Cass., Gypsophila L., alle Sorten von Neuguinea-Hybriden von Im- patiens L., Juglans L., Lactuca spp., Larix Mill., Leucanthemum L., Lupinus L., Pelargonium l’Hérit. ex Ait., Picea A. Dietr., Pinus L., Platanus L., Populus L., Prunus laurocerasus L., Prunus lusitanica L., Pseudotsuga Carr., Pterocarya L., Quercus L., Rubus L., Spinacia L., Tanacetum L., Tsuga Carr., Ulmus L., Verbena L. und andere Pflanzen von krautigen Arten, ausser Pflanzen der Familie Gramineae, zum Anpflanzen bestimmt, und ausser Zwiebeln, Kormi, Rhizome, Samen und Knollen.
Teil B Waren aus Drittstaaten, die im Ursprungs- oder Absenderland einer phytosanitären Kontrolle zu unterziehen sind Waren, die potenzielle Träger von besonders gefährlichen Schadorganismen sind, die für die ganze Schweiz von Belang sind
Ziff. 2
2. Pflanzenteile, ausgenommen Früchte und Samen, von: – Castanea Mill., Dendranthema (DC.) Des Moul., Dianthus L., Gypsophila L., Pelargonium l’Hérit. ex Ait, Phoenix spp., Populus L., Quercus L., Solidago L. und Schnittblumen von Orchidaceae – Nadelbäumen (Coniferales) – Acer saccharum Marsh., mit Ursprung in den USA und Kanada – Prunus L., mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern – Schnittblumen von Aster spp., Eryngium L., Hypericum L., Lisianthus L., Rosa L. und Trachelium L., mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern, – Blattgemüse von Apium graveolens L., Ocimum L., Limnophila L. und Eryngium L. – Blättern von Manihot esculenta Crantz – abgeschnittenen Ästen von Betula L., mit oder ohne Blattwerk – abgeschnittenen Ästen von Fraxinus L., Juglans L., Ulmus davidiana Planch. und Pterocarya L., mit oder ohne Blattwerk, mit Ursprung in Kanada, China, der Demokratischen Volksrepublik Korea, Japan, der Mongolei, der Republik Korea, Russland, Taiwan und den USA – Amyris P. Browne, Casimiroa La Llave, Citropsis Swingle & Kellerman, Eremocitrus Swingle, Esenbeckia Kunth., Glycosmis Corrêa, Merrillia Swingle, Naringi Adans., Tetradium Lour., Toddalia Juss. und Zanthoxylum L. – Convolvulus L., Ipomoea L. (ausgenommen Knollen), Micromeria Benth und Solanaceae, mit Ursprung in Australien, Amerika und Neuseeland
Ziff. 3
3. Früchte von: – Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf., Microcitrus Swingle, Naringi Adans., Swinglea Merr. und ihren Hybriden, Momordica L. und Solanaceae, – Actinidia Lindl., Annona L., Carica papaya L., Cydonia Mill., Diospyros L., Fragaria L., Malus L., Mangifera L; Passiflora L., Persea americana Mill., Prunus L., Psidium L.; Pyrus L., Ribes L., Rubus L., Syzygium Gaertn., Vaccinium L. und Vitis L. – Punica granatum L., mit Ursprung in Ländern des afrikanischen Kontinents, Cabo Verde, St. Helena, Madagaskar, Réunion, Mauritius und Israel
Ziff. 5
5. Lose Rinde von: – Nadelbäumen (Coniferales) mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern – Acer saccharum Marsh, Populus L. und Quercus L., ausgenommen Quercus suber L. – Fraxinus L., Juglans L., Ulmus davidiana Planch. und Pterocarya L., mit Ursprung in Kanada, China, der Demokratischen Volksrepublik Korea, Japan, der Mongolei, der Republik Korea, Russland, Taiwan und den USA – Betula L. mit Ursprung in Kanada und den USA
Ziff. 6
6. Holz:
ganz oder teilweise aus einer der folgenden Gattungen und Arten gewonnen wurde, ausgenommen Verpackungsmaterial aus Holz gemäss der Begriffsbestimmung von Anhang 4 Teil A Abschnitt I Ziffer 2: – Quercus L., auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in den USA, ausgenommen Holz, das der unter Buchstabe b aufgeführten Warenbezeichnung im HS-Code 4416.00 00 entspricht und wenn nachgewiesen werden kann, dass das Holz unter Anwendung einer Erhitzung auf eine Mindesttemperatur von 176 °C für 20 Minuten verarbeitet oder hergestellt worden ist, – Platanus L., auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in Albanien, Armenien, der Türkei und den USA, – Populus L., auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in Ländern des amerikanischen Kontinents, – Acer saccharum Marsh., auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in den USA und Kanada, – Nadelbäume (Coniferales), auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern, Kasachstan, Russland und der Türkei, – Fraxinus L., Juglans L, Ulmus davidiana Planch. und Pterocarya L., auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in Kanada, China, der Demokratischen Volksrepublik Korea, Japan, der Mongolei, der Republik Korea, Russland, Taiwan und den USA, – Betula L., auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung mit Ursprung in Kanada und den USA, – Amelanchier Medik., Aronia Medik., Cotoneaster Medik., Crataegus L., Cydonia Mill., Malus Mill., Pyracantha M. Roem., Pyrus L. und Sorbus L., auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, ausgenommen Sägespäne, mit Ursprung in Kanada und den USA, – Prunus L., auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in Kanada, China, der Demokratischen Volksrepublik Korea, der Mongolei, Japan, der Republik Korea, den USA und Vietnam; und
einer der folgenden Warenbezeichnungen entspricht:
4401.11 Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, 4401.12 Reisigbündeln oder ähnlichen Formen 4401.21 Nadelholz in Form von Plättchen oder Schnitzeln 4401.22 Anderes Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln ex 4401.40 Sägespäne, Holzabfälle und anderer Holzausschuss, nicht zu Briketts, Pellets, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst ex 4403.11 Rohholz, nicht entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder 4403.1290 vierseitig grob zugerichtet, mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt ex 4403.21 Nadelholz, roh, nicht entrindet, vom Splint befreit oder zweiex 4403.22 oder vierseitig grob zugerichtet, nicht mit Farbe, Beize, ex 4403.23 Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt ex 4403.24 ex 4403.25 ex 4403.26 4403.91 Eichenholz (Quercus spp.), roh, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet, nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt 4403.95 Birkenrohholz (Betula spp.), auch entrindet, vom Splint 4403.96 befreit oder zwei- oder vierseitig zugerichtet, nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt mit einem Durchmesser von 15 cm oder mehr 4403.97 Pappelrohholz (Populus spp.), auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig zugerichtet, nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt ex 4403.99 Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet, nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt ex 4404 Holzpfähle, gespalten; Pfähle, Pflöcke und Pfosten aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt 4406 Bahnschwellen aus Holz 4407.11 Nadelholz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemes- 4407.12 sert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den 4407.19 Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm 4407.91 Eichenholz (Quercus spp.), in der Längsrichtung gesägt oder ex 4407.93 Holz von Acer saccharum Marsh, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von 4407.94 Kirschbaumholz (Prunus spp.), in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von 4407.95
Eschenholz (Fraxinus spp.), in der Längsrichtung gesägt oder 4407.96 Birkenrohholz (Betula spp.), in der Längsrichtung gesägt oder 4407.97 Pappelrohholz (Populus spp.), in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von ex 4407.99 Platanenholz (Platanus spp.), sowie Hölzer von Juglans ailantifolia Carr., Juglans mandshurica Maxim., Ulmus davidiana Planch. und Pterocarya rhoifolia Siebold & Zucc., in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm 4408.10 Furnierblätter aus Nadelholz (einschliesslich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter), Blätter für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger 4416.00 Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz, einschliesslich Fassstäbe 9406.10 Vorgefertigte Gebäude aus Holz
Ziff. 7 und 7.1
7. Kultursubstrat, das Pflanzen anhaftet oder beigefügt ist und der Erhaltung der Lebensfähigkeit der Pflanzen dient, mit Ursprung in Drittstaaten, 7.1 Gebrauchte Maschinen und Fahrzeuge, die für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt wurden und einer der folgenden Warenbezeichnungen entsprechen:
ex 8432 Maschinen, Apparate und Geräte für die Land- und Forstwirtschaft oder den Gartenbau, zum Bearbeiten oder Bestellen des Bodens oder zur Pflege der Pflanzen; Walzen für Rasenflächen oder Sportplätze, gebraucht ex 8433.53 Maschinen zum Ernten von Wurzeln oder Knollenfrüchten, gebraucht ex 8436.80 Maschinen, Apparate und Geräte für die Forstwirtschaft, gebraucht ex 8701.20 Sattelschlepper für den Strassenverkehr, die für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt werden, gebraucht ex 8701.9110 Ackerschlepper und Forstschlepper, auf Rädern, mit einer Motorex 8701.9190 leistung von 18 kW oder weniger, gebraucht