AS 2019 223
Protokoll
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen
Gemeinschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt
des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat
oder in der Schweiz gestellten Asylantrags
vom 28. Februar 2008 (AS 2011 1273; SR 0.142.395.141)
Am 10. April 2018 hat das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union als Verwahrer des vorliegenden Protokolls der Schweiz mitgeteilt, dass in der deutschen Fassung des Protokolls von Artikel 8 Absatz 2 eine Berichtigung vorgenommen werden muss. Diese ist am 26. Mai 2018 wirksam geworden und lautet wie folgt:
Art. 8 Abs. 2
statt: 2. Dieses Protokoll tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem der Verwahrer den Vertragsparteien mitgeteilt hat, dass die letzte Ratifizierungs- oder Genehmigungsurkunde hinterlegt wurde.
muss es heissen: 2. Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des Monats nach dem Tag in Kraft, an dem der Verwahrer den Vertragsparteien mitgeteilt hat, dass die letzte Ratifizierungs- oder Genehmigungsurkunde hinterlegt wurde.
15. Januar 2019 Bundeskanzlei Gemeinschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags. Berichtigung