AS 2019 2377
Verordnung
über Waffen, Waffenzubehör und Munition
(Waffenverordnung, WV)
Änderung vom 14. Juni 2019
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Waffenverordnung vom2. Juli 20081 wird wie folgt geändert:
Ersatz eines Ausdrucks
Im ganzen Erlass, ausser in Artikel 5 Absatz 2, wird «Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement» durch «EJPD» ersetzt, mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen.
In Artikel 5 Absatz 2 wird «Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement» durch «Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)» ersetzt.
Gliederungstitel vor Art. 1
1. Kapitel: Begriffe
Art. 3 Bst. b Ziff. 3 und c Ziff. 1
Als wesentliche Waffenbestandteile gelten:
bei Revolvern: 3. Trommel;
bei Handfeuerwaffen:
1. Verschlussgehäuse beziehungsweise Gehäuseoberteil und -unterteil,
Art. 4a Hand- und Faustfeuerwaffen
Als Handfeuerwaffen gelten Feuerwaffen, deren Gesamtlänge 60 cm überschreitet oder die in der Regel zweihändig oder ab Schulter geschossen werden.
Als Faustfeuerwaffen gelten Pistolen und Revolver sowie andere Feuerwaffen, die nicht unter Absatz 1 fallen.
Art. 5 Sachüberschrift Militärische Abschussgeräte mit Sprengwirkung
(Art. 5 Abs. 1 Bst. a WG)
Art. 5a Zu halbautomatischen Feuerwaffen umgebaute Seriefeuerwaffen
(Art. 5 Abs. 1 Bst. b WG) Seriefeuerwaffen gelten nur dann als zu halbautomatischen Feuerwaffen umgebaut, wenn die Seriefeuer-Funktion nicht oder nur mit grossem Aufwand von einer Fachperson mit Spezialwerkzeug wiederhergestellt werden kann.
Art. 5b Ausrüstung mit einer Ladevorrichtung mit hoher Kapazität
(Art. 5 Abs. 1 Bst. c WG) Halbautomatische Zentralfeuerwaffen gelten dann als mit einer Ladevorrichtung mit hoher Kapazität ausgerüstet, wenn:
eine solche Ladevorrichtung in die Feuerwaffe eingesetzt ist;
die Feuerwaffe zusammen mit einer passenden Ladevorrichtung mit hoher Kapazität aufbewahrt wird; oder
die Feuerwaffe zusammen mit einer passenden Ladevorrichtung mit hoher Kapazität transportiert wird.
Einfügen vor dem Gliederungstitel des2. Abschnitts
Art. 9a Vermitteln
Als Vermitteln gilt die Schaffung der wesentlichen Voraussetzungen für den Abschluss von Verträgen betreffend die Herstellung, das Anbieten, das Erwerben oder das Weitergeben von Waffen sowie das Organisieren solcher Transaktionen.
Gliederungstitel nach Art. 9a 1a. Kapitel: Allgemeine Verbote und Einschränkungen sowie Ausnahmebewilligungen
1. Abschnitt: Allgemeines
Art. 9b Gültigkeit von Ausnahmebewilligungen
(Art. 5 Abs. 6 WG)
Soweit die Bestimmungen dieses Kapitels nichts anderes vorsehen, können Ausnahmebewilligungen nach Artikel 5 Absatz 6 WG nur in schriftlich begründeten Einzelfällen, für eine bestimmte Person und grundsätzlich nur für eine einzige Waffe, einen einzigen wesentlichen Waffenbestandteil, einen einzigen besonders konstruierten Waffenbestandteil oder ein einziges Waffenzubehör eines bestimmten Waffentyps erteilt werden. Sie sind zu befristen und können mit Auflagen verbunden werden.
Personen, die über eine Waffenhandelsbewilligung verfügen, kann die Ausnahmebewilligung für die Übertragung, den Erwerb, das Vermitteln im Inland und den Besitz für eine unbeschränkte Anzahl Waffen, wesentliche und besonders konstruierte Waffenbestandteile und Waffenzubehöre erteilt werden.
Art. 9c Ausnahmebewilligungen für Personen mit Wohnsitz im Ausland und für ausländische Staatsangehörige
(Art. 5 Abs. 6 WG) Personen mit Wohnsitz im Ausland sowie ausländischen Staatsangehörigen ohne Niederlassungsbewilligung mit Wohnsitz in der Schweiz darf eine Ausnahmebewilligung für den Erwerb einer Waffe, eines wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteils oder eines Waffenzubehörs nur erteilt werden, wenn sie eine amtliche Bestätigung ihres Wohnsitz- beziehungsweise Heimatstaats vorlegen, wonach sie zum Erwerb des betreffenden Gegenstands berechtigt sind.
Art. 9d Ausnahmen von der Ausnahmebewilligungspflicht bei Reparatur
Wird ein wesentlicher oder besonders konstruierter Waffenbestandteil in einer Waffenhandlung durch einen neuen ersetzt, so ist für den Erwerb des neuen Bestandteils keine Ausnahmebewilligung erforderlich, wenn der ersetzte Bestandteil beim Inhaber oder der Inhaberin der Waffenhandelsbewilligung bleibt.
Art. 9e Meldung der übertragenden Person
Wer dem Inhaber oder der Inhaberin einer Ausnahmebewilligung eine Feuerwaffe oder einen wesentlichen Bestandteil einer Feuerwaffe überträgt, muss der zuständigen kantonalen Behörde innerhalb von 30 Tagen eine Kopie der Bewilligung zustellen.
Gliederungstitel vor Art. 10 und Art. 10 Aufgehoben
Art. 11 Abs. 1, 3, 4bis und 5
Die Ausnahmebewilligung nach Artikel 6a WG wird von der zuständigen kantonalen Behörde auf einen vom Erblasser, von der Erblasserin oder von der Erbengemeinschaft bezeichneten Vertreter oder eine von diesen bezeichnete Vertreterin (Erbenvertretung) ausgestellt. Handelt es sich bei den ererbten Gegenständen um Feuerwaffen oder wesentliche Bestandteile von Feuerwaffen, so muss die Erbenvertretung die für Sammler und Sammlerinnen geltenden Voraussetzungen und Pflichten erfüllen (Art. 28e WG).
Das Gesuch ist mit den folgenden Beilagen bei der zuständigen kantonalen Behörde einzureichen:
von der Erbenvertretung unterzeichnetes Verzeichnis, das die ererbten Gegenstände unter Angabe von Waffenart, Hersteller, Kaliber, Bezeichnung und Waffennummer einzeln aufführt;
Auszug aus dem schweizerischen Strafregister, der höchstens drei Monate
Kopie eines gültigen Passes oder einer gültigen Identitätskarte;
gegebenenfalls amtliche Bestätigung nach Artikel 9c;
im Fall von Feuerwaffen der Nachweis, dass die angemessenen Vorkehrungen zur sicheren Aufbewahrung erbracht sind.
Die Erbenvertretung muss die zuständige Behörde innert 30 Tagen über die Erbteilung informieren und ihr mittteilen, welche Gegenstände welchen Erben und Erbinnen zugewiesen worden sind. Wurden Feuerwaffen oder wesentliche Bestandteile von Feuerwaffen der Erbenvertretung selber zugewiesen, so kann die zuständige Behörde diese verpflichten, für diese Gegenstände innerhalb von sechs Monaten nach der Erbteilung eine neue Ausnahmebewilligung einzuholen. Absatz 4 ist anwendbar.
Erwerben bei der Erbteilung Erben und Erbinnen, die nicht Erbenvertretung waren, einen oder mehrere der im Verzeichnis aufgeführten Gegenstände, so müssen sie für diese innerhalb von sechs Monaten nach der Erbteilung ein Gesuch um eine Ausnahmebewilligung im eigenen Namen stellen. Absatz 4 ist anwendbar.
Gliederungstitel nach Art. 13
2. Abschnitt: Messer und Dolche, Schlag- und Wurfgeräte
Art. 13a Verbote und Bewilligungen für Messer und Dolche
(Art. 4 Abs. 1 Bst. c, 5 Abs. 2 Bst. a und Abs. 6 sowie 28b WG)
Nicht übertragen, erworben, an Empfänger und Empfängerinnen im Inland vermittelt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbracht werden dürfen:
Dolche nach Artikel 7 Absatz 3;
Messer, deren Klinge durch einen einhändig bedienbaren Auslösemechanismus, namentlich durch Feder, Gasdruck oder Gummiband, automatisch ausgelöst wird;
Schmetterlingsmesser;
Wurfmesser.
Die zuständigen kantonalen Behörden erteilen Ausnahmebewilligungen für Messer nach Absatz 1 insbesondere, wenn diese durch Menschen mit Behinderung oder bestimmte Berufsgruppen verwendet werden.
Schweizerische Ordonnanzdolche und -bajonette dürfen nur mit einer Bewilligung gewerbsmässig erworben, vermittelt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbracht werden.
Art. 13b Ausnahmebewilligungen für Schlag- und Wurfgeräte
Die zuständigen kantonalen Behörden erteilen Ausnahmebewilligungen für Waffen nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b WG insbesondere, wenn es sich um Sportwaffen handelt, die durch Mitglieder von Sportschulen oder -vereinen verwendet werden.
Gliederungstitel vor Art. 13c 3. Abschnitt: Ausnahmebewilligungen für Sportschützen und -schützinnen
Art. 13c Voraussetzungen und Gültigkeit
Die zuständigen kantonalen Behörden erteilen Sportschützen und Sportschützinnen Ausnahmebewilligungen für den Erwerb von Feuerwaffen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben b und c WG, wenn keine Hinderungsgründe nach Artikel 8 Absatz 2 WG vorliegen und die Voraussetzungen nach Artikel 28d WG erfüllt sind.
Die Ausnahmebewilligung gilt für die ganze Schweiz. Sie ermächtigt zum Erwerb einer einzigen Waffe oder eines einzigen wesentlichen Waffenbestandteils. Die zuständige Behörde kann eine einzige Ausnahmebewilligung ausstellen für den Erwerb von bis zu drei Waffen oder wesentlichen Waffenbestandteilen, sofern diese gleichzeitig und beim gleichen Veräusserer erworben werden.
Die Ausnahmebewilligung ist sechs Monate gültig. Die zuständige Behörde kann die Gültigkeit um höchstens drei Monate verlängern.
Die Sportschützen und Sportschützinnen müssen einen Wechsel des Wohnsitzkantons der neu zuständigen kantonalen Behörde melden und dieser Behörde eine Kopie der Ausnahmebewilligung einreichen. Auf der Ausnahmebewilligung ist auf diese Pflicht hinzuweisen.
Art. 13d Gesuch um Erteilung
Wer eine Ausnahmebewilligung für Sportschützen und Sportschützinnen erhalten will, muss das dafür vorgesehene Formular ausfüllen. Jede Waffe oder jeder wesentliche Waffenbestandteil ist mit Angabe der Waffenart und der Waffenkategorie zu bezeichnen.
DasFormular ist mit den folgenden Beilagen bei der zuständigen kantonalen Behörde einzureichen:
a. Auszug aus dem schweizerischen Strafregister, der höchstens drei Monate
Kopie eines gültigen Passes oder einer gültigen Identitätskarte;
gegebenenfalls amtliche Bestätigung nach Artikel 9c.
Art. 13e Pflichten nach fünf und zehn Jahren
Wer mit der Ausnahmebewilligung eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil erworben hat, muss fünf und zehn Jahre nach der Erteilung den Nachweis nach Artikel 28d Absatz 3 WG erbringen. Werden einer Person mehrere Ausnahmebewilligungen erteilt, so besteht die Nachweispflicht lediglich fünf und zehn Jahre nach Erteilung der ersten Bewilligung.
Um den Nachweis zu erbringen, muss die betreffende Person der zuständigen kantonalen Behörde spätestens bis zum Ablauf der in Absatz 1 genannten Fristen das vorgesehene Formular samt folgenden Beilagen einreichen:
Nachweis der Mitgliedschaft in einem Schiessverein; oder
Nachweis des regelmässigen sportlichen Schiessens.
Die Voraussetzung des regelmässigen sportlichen Schiessens ist erfüllt, wenn im jeweiligen Fünf-Jahres-Zeitraum mindestens fünf Schiessen absolviert wurden. Die einzelnen Schiessen müssen an verschiedenen Tagen stattgefunden haben.
Art. 13f Nachweis der besonderen Voraussetzungen
Der Nachweis der Mitgliedschaft in einem Schiessverein kann namentlich mit einer Bestätigung des Vereins, mit einem Auszug aus der Vereins- und Verbandsadministration des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (Art. 179g–179l des BG vom 3. Okt. 20082 über die militärischen Informationssysteme) oder mit einer Lizenz eines schweizerischen Schiesssportverbands erbracht werden.
Der Nachweis des regelmässigen sportlichen Schiessens ist mit dem dafür vorgesehenen Formular zu erbringen; auf diesem sind die einzelnen absolvierten Schiessen mit Ort und Datum anzugeben und von der vor Ort verantwortlichen oder einer anderen zuständigen Person zu visieren.
Absolvierte Schiessen, die aus dem militärischen Leistungsausweis oder dem Schiessbüchlein hervorgehen, können mittels Kopie dieser Dokumente nachgewiesen werden.
Gliederungstitel vor Art. 13g 4. Abschnitt: Ausnahmebewilligungen für Sammler und Sammlerinnen sowie Museen
Art. 13g Sichere Aufbewahrung
Die Kantone können die Anforderungen an die angemessenen Vorkehrungen zur sicheren Aufbewahrung im Sinn von Artikel 28e Absatz 1 WG präzisieren.
Art. 13h Gesuch um Erteilung
Wer eine Ausnahmebewilligung für Sammler und Sammlerinnen sowie Museen erhalten will, muss das dafür vorgesehene Formular ausfüllen. Jede Waffe oder jeder wesentliche Waffenbestandteil ist mit Angabe der Waffenart und der Waffenkategorie zu bezeichnen.
DasFormular ist mit den folgenden Beilagen bei der zuständigen kantonalen Behörde einzureichen:
Auszug aus dem schweizerischen Strafregister, der höchstens drei Monate
Kopie eines gültigen Passes oder einer gültigen Identitätskarte;
gegebenenfalls amtliche Bestätigung nach Artikel 9c;
Nachweis, dass die angemessenen Vorkehrungen zur sicheren Aufbewahrung erbracht sind;
aktuelles Verzeichnis nach Artikel 28e Absatz 2 WG.
Art. 13i Erwerb von mehreren Waffen oder wesentlichen Waffenbestandteilen
Die zuständige kantonale Behörde kann eine einzige Ausnahmebewilligung ausstellen für den Erwerb von mehr als einer Waffe oder mehr als einem wesentlichen Waffenbestandteil, sofern diese gleichzeitig und beim gleichen Veräusserer erworben werden.
Gliederungstitel vor Art. 14 5. Abschnitt: Ausnahmebewilligungen für das Schiessen an öffentlich zugänglichen Orten
Art. 14 Sachüberschrift und Einleitungssatz
Sachüberschrift aufgehoben Die zuständige kantonale Behörde kann eine Ausnahmebewilligung für das Schiessen mit Feuerwaffen an öffentlich zugänglichen Orten ausserhalb der behördlich zugelassenen Schiessanlässe und ausserhalb von Schiessplätzen erteilen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 28c Absatz 3 WG erfüllt sind und:
Art. 18 Abs. 3bis und 4
Wird eine Feuerwaffe übertragen, so muss die übertragende Person eine Kopie des gültigen Passes oder der gültigen Identitätskarte der erwerbenden Person erstellen.
Der schriftliche Vertrag, der Auszug aus dem schweizerischen Strafregister und die Kopie des gültigen Passes oder der gültigen Identitätskarte sind aufzubewahren. Wurde eine Feuerwaffe übertragen, so muss die übertragende Person der kantonalen Meldestelle eine Kopie der Dokumente zustellen.
Art. 22 Abs. 2
Der Vertreter reicht der Meldestelle zu diesem Zweck ein Verzeichnis ein, das die ererbten Gegenstände unter Angabe von Waffenart, Hersteller, Kaliber, Bezeichnung und Waffennummer einzeln aufführt. Er muss das Verzeichnis unterzeichnen und die Kopie seines gültigen Passes oder seiner gültigen Identitätskarte beilegen.
Gliederungstitel vor Art. 24a
4. Abschnitt: Erwerb von Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität
Art. 24a
Wer eine Ladevorrichtung mit hoher Kapazität überträgt, muss prüfen, ob der erwerbenden Person eine kantonale Ausnahmebewilligung oder eine Bestätigung des Besitzes für eine entsprechende Feuerwaffe ausgestellt wurde. Für die Prüfung genügt eine Kopie der Ausnahmebewilligung oder Bestätigung. Die Besitzer und Besitzerinnen von Ordonnanzfeuerwaffen, die direkt aus den Beständen der Militärverwaltung zu Eigentum übernommen wurden, müssen den Erwerb der Waffe mittels Eintrag im Dienstbüchlein nachweisen.
Ladevorrichtungen mit einer Kapazität von 11 bis 20 Patronen, die sowohl mit Handfeuerwaffen als auch mit Faustfeuerwaffen verwendet werden können, dürfen übertragen werden, wenn der erwerbenden Person eine Ausnahmebewilligung oder Bestätigung nach Absatz 1 oder ein Waffenerwerbsschein oder europäischer Feuerwaffenpass für eine passende Faustfeuerwaffe ausgestellt wurde.
Art. 25 Sachüberschrift sowie Abs. 1 und 2
Typenprüfung zur Bestimmung von Seriefeuerwaffen und zu halbautomatischen Feuerwaffen umgebauten Seriefeuerwaffen (Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b WG)
Besteht Unklarheit darüber, ob es sich bei einer Waffe um eine Seriefeuerwaffe oder um eine zu einer halbautomatischen Feuerwaffe umgebaute Seriefeuerwaffe handelt, so muss bei der Zentralstelle Waffen eine Typenprüfung beantragt werden.
Ist für einen Waffentyp eine Typenprüfung beantragt worden, so gibt die Zentralstelle Waffen dies den Vollzugsbehörden bekannt; Waffen dieses Typs dürfen erst gehandelt werden, wenn die Prüfung abgeschlossen ist.
Art. 30 Sachüberschrift Buchführung und Meldung an die Zentralstelle Waffen
(Art. 21 und 24 Abs. 4 WG)
Art. 30a Elektronische Meldungen an die kantonale Behörde
Die Inhaber und Inhaberinnen von Waffenhandelsbewilligungen müssen den zuständigen Behörden des Kantons, in dem sie ihren Sitz haben, und des Kantons, in dem die erwerbende Person ihren Wohnsitz hat, folgende Transaktionen von Feuerwaffen und wesentlichen Bestandteilen von Feuerwaffen innerhalb von 20 Tagen elektronisch melden:
Beschaffung in der Schweiz;
Verbringen ins schweizerische Staatsgebiet;
Verkauf oder sonstiger Vertrieb an eine Person in der Schweiz.
Die elektronische Meldung muss folgende Angaben enthalten:
Art, Hersteller, Bezeichnung, Kaliber und Nummer der Waffe oder des wesentlichen Waffenbestandteils sowie Datum der Transaktion;
im Fall der Beschaffung oder des Verbringens: die Personalien der übertragenden Person;
im Fall des Verkaufs oder sonstigen Vertriebs: die Personalien und gegebenenfalls die Registernummer der erwerbenden Person.
Wurde die elektronische Meldung erstattet, so entfallen die Meldungen nach den Artikeln 9c, 11 Absatz 3 und 17 Absatz 7 WG sowie nach Artikel 9e dieser Verordnung.
Die Kantone legen die Art und Weise der elektronischen Meldung fest. Sie informieren die Zentralstelle Waffen auf Anfrage über die Meldungen und die registrierten Waffen.
Art. 32 Sachüberschrift sowie Abs. 2 und 3 Ausnahmebewilligung für nichtgewerbsmässige Herstellung und nichtgewerbsmässigen Umbau
(Art. 19 Abs. 3 WG)
Ausnahmebewilligungen für den nichtgewerbsmässigen Umbau von Waffen zu solchen nach Artikel 5 Absatz 1 oder 2 WG dürfen ausschliesslich für berufliche oder sportliche Zwecke erteilt werden.
Für die nichtgewerbsmässige Herstellung von Waffen nach Artikel 5 Absatz 1 oder
WG und von verbotener Munition nach Artikel 6 WG sowie für den nichtge- werbsmässigen Umbau von Feuerwaffen zu Seriefeuerwaffen dürfen keine Ausnahmebewilligungen erteilt werden.
Art. 32a Bewilligung für nichtgewerbsmässigen Umbau und Meldung des Umbaus bei Ausnahmen von der Bewilligungspflicht
(Art. 19 Abs. 2 WG)
Für die Bewilligung für den nichtgewerbsmässigen Umbau von Waffen zu anderen als in Artikel 5 Absatz 1 WG erfassten Feuerwaffen und für die Ausnahmen von der Bewilligungspflicht gelten die Artikel 15, 19 und 21 Absatz 1 sinngemäss.
Die Bewilligung ist vom Besitzer oder der Besitzerin der Waffe einzuholen. Sie kann mit Auflagen verbunden werden.
Soll eine Waffe zu einer Feuerwaffe nach Artikel 10 WG umgebaut werden, so muss die Person, die den Umbau vornimmt, diesen vorgängig der Meldestelle (Art. 31b WG) melden.
Die Meldung muss die vorzunehmenden Abänderungen sowie in Bezug auf den Besitzer oder die Besitzerin der Waffe die Angaben nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstaben b, c und d WG enthalten. Der Meldung ist eine Kopie des gültigen Passes oder der gültigen Identitätskarte des Besitzers oder der Besitzerin beizulegen.
Die zuständige kantonale Behörde kann gegenüber dem Besitzer oder der Besitzerin Auflagen erlassen.
Einfügen vor dem Gliederungstitel des 5. Kapitels
Art. 33a Gültigkeit von Ausnahmebewilligungen
Ausnahmebewilligungen nach den Artikeln 32 und 33 können nur in schriftlich begründeten Einzelfällen, für eine bestimmte Person und grundsätzlich nur für eine einzige Waffe erteilt werden. Sie sind zu befristen und können mit Auflagen verbunden werden.
Art. 34 Abs. 1 Einleitungssatz, Bst. b und c sowie Abs. 1bis und 1ter
Das Gesuch um eine Ausnahmebewilligung für das gewerbsmässige Verbringen von Waffen, Waffenzubehör, wesentlichen Waffenbestandteilen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen nach Artikel 5 Absätze1 und 2 WG in das schweizerische Staatsgebiet ist auf dem dafür vorgesehenen Formular und mit den folgenden Beilagen bei der Zentralstelle Waffen einzureichen:
kantonale Ausnahmebewilligung nach Artikel 5 Absatz 6 WG;
Aufgehoben 1bis Bezieht sich das Gesuch auf das gewerbsmässige Verbringen von Waffen nach
Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a, e oder f WG oder ihren besonders konstruierten
Bestandteilen, so verlangt die Zentralstelle Waffen den Nachweis, dass die ausnahmebewilligungspflichtigen Gegenstände für die Sicherstellung der Bedürfnisse von Behörden im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 WG oder von anderen Bestellern notwendig sind. Sie beschränkt die Ausnahmebewilligung entsprechend.
In den übrigen Fällen kann die Zentralstelle Waffen die Ausnahmebewilligung für eine unbeschränkte Anzahl Waffen, wesentliche Waffenbestandteile und Waffenzubehöre erteilen.
Art. 35 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. a sowie 1bis
Das Gesuch um eine Ausnahmebewilligung für nichtgewerbsmässiges Verbringen von Waffen, Waffenzubehör, wesentlichen Waffenbestandteilen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen nach Artikel 5 Absätze1 und 2 WG in das schweizerische Staatsgebiet ist auf dem dafür vorgesehenen Formular und mit den folgenden Beilagen bei der Zentralstelle Waffen einzureichen:
a. kantonale Ausnahmebewilligung nach Artikel 5 Absatz 6 WG;
Die Artikel 40–43 sind sinngemäss anwendbar.
Art. 52 Abs. 2
Das EJPD erstellt die Formulare für Gesuche, Bewilligungen und Verzeichnisse sowie einen Mustervertrag für die Übertragung einer Waffe oder eines wesentlichen Waffenbestandteils ohne Waffenerwerbsschein (Art. 11 Abs. 1 WG). Die Formulare und der Mustervertrag können bei der zuständigen kantonalen Behörde bezogen werden.
Art. 61 Abs. 5bis
Die Behörden, die für die Erteilung von Bewilligungen nach dem WG zuständig sind, dürfen bis 10 Jahre nach Vernichtung der Waffe auf die Daten der elektronischen Informationssysteme über den Erwerb und den Besitz von Feuerwaffen und des gemeinsamen harmonisierten Informationssystems über den Erwerb und den Besitz von Feuerwaffen zugreifen. Die Behörden, die im Bereich der Prävention von Straftaten oder der Verfolgung von Straftaten tätig sind, dürfen bis zur Löschung darauf zugreifen.
Art. 66 Abs. 2
Die Daten der elektronischen Informationssysteme über den Erwerb und den Besitz von Feuerwaffen und des gemeinsamen harmonisierten Informationssystems über den Erwerb und den Besitz von Feuerwaffen werden während 30 Jahren nach Vernichtung der Waffe aufbewahrt. Die Löschung der Daten im elektronischen Informationssystem eines Kantons führt auch zur Löschung der Daten im gemeinsamen harmonisierten Informationssystem über den Erwerb und den Besitz von Feuerwaffen.
Art. 71 Meldung des rechtmässigen Besitzes von Feuerwaffen und Bestätigung
Die Meldung nach Artikel 42b WG kann mit dem dafür vorgesehenen Formular bei der zuständigen kantonalen Behörde eingereicht werden. Die Kantone müssen zudem eine elektronische Einreichung der Meldung ermöglichen.
Die zuständige kantonale Behörde bestätigt den Besitz von Waffen, die nach
Artikel 42b Absatz 1 WG gemeldet wurden oder unter die Ausnahme von Artikel 42b Absatz 2 WG fallen. Sie bestimmt, ob die Bestätigungen von Amtes wegen
oder auf Gesuch hin erfolgen.
Art. 71a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 14. Juni 2019
Waffenerwerbsscheine, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 14. Juni 2019 ausgestellt wurden, berechtigen weiterhin zum Erwerb von Ordonnanz-Seriefeuerwaffen, die zu halbautomatischen Feuerwaffen umgebaut wurden, und von Feuerwaffen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben c und d WG. Sie können für diese Waffen aber nicht mehr verlängert werden.
Den Inhabern und Inhaberinnen von Waffenhandelsbewilligungen für Feuerwaffen, die bereits vor Inkrafttreten der Änderung ausgestellt wurden, bleibt die Übertragung, der Erwerb, das Vermitteln im Inland und der Besitz von Ordonnanz- Seriefeuerwaffen, die zu halbautomatischen Feuerwaffen umgebaut wurden, von Feuerwaffen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben c und d WG und von wesentlichen Bestandteilen dieser Waffen ohne Ausnahmebewilligung erlaubt.
Den Inhabern und Inhaberinnen von Generalbewilligungen nach Artikel 24c WG für Feuerwaffen, die bereits vor Inkrafttreten der Änderung ausgestellt wurden, bleibt das Verbringen von Feuerwaffen nach Absatz 2 und von wesentlichen Bestandteilen dieser Waffen ins schweizerische Staatsgebiet ohne Ausnahmebewilligung erlaubt.
Die Kantone legen die Art und Weise der elektronischen Meldungen nach Artikel 30a erst fest, wenn die notwendigen Informatiksysteme zur Verfügung stehen. Bis zu diesem Zeitpunkt müssen die Inhaber und Inhaberinnen von Waffenhandelsbewilligungen bezüglich Feuerwaffen und wesentlichen Bestandteilen von Feuerwaffen folgende Meldungen erstatten:
die Meldungen nach den Artikeln 9c, 11 Absatz 3 und 17 Absatz 7 WG sowie nach Artikel 9e dieser Verordnung, wobei für diese Meldungen eine Frist von 20 statt 30 Tagen gilt;
Meldungen über das Verbringen von Feuerwaffen und wesentlichen Bestandteilen von Feuerwaffen ins schweizerische Staatsgebiet; diese Meldungen müssen die Angaben nach Artikel 30a Absatz 2 enthalten und sind innert 20 Tagen per E-Mail an die zuständige kantonale Behörde am Sitz des Inhabers oder der Inhaberin der Waffenhandelsbewilligung zu richten;
Meldungen über den Ersatz von Waffenbestandteilen nach Artikel 9d und
Artikel 20 Absatz 2; diese Meldungen müssen die Angaben nach Artikel 30a
Absatz 2 enthalten und sind innert 20 Tagen per E-Mail an die zuständige kantonale Behörde am Wohnsitz der erwerbenden Person zu richten.
II
Anhang 1 wird gemäss Beilage geändert.
Anhang 3 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
III
Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 15. August 2019 in Kraft.
Die Artikel 30, 30a, 61, 66 und 71a Absatz 4 sowie Anhang 3 treten am 14. Dezember 2019 in Kraft.
14. Juni 2019 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
|---|
Der Bundespräsident: Ueli Maurer |
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr |
Anhang 1
(Art. 55) Gebühren Bst. c Ziff. 4, 4bis, 5, 6 und 7 sowie Bst. d
Ausnahmebewilligungen für den Erwerb, das Vermitteln und das Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet von: 4. Seriefeuerwaffen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a WG 150.— 4bis. Feuerwaffen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben b–d WG 50.— 5. wesentlichen und besonders konstruierten Waffenbestandteilen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a–d WG 50.— 6. Waffen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e WG 120.— 7. militärischen Abschussgeräten nach Artikel 5 Absatz 1 Buch- 150.— stabe a WG
Ausnahmebewilligung für das Schiessen mit Seriefeuerwaffen (Art. 5 Abs. 6 WG) 100.—
Anhang 3
(Art. 61 Abs. 6) Zugriffsrechte A = Abfrage online Aa = Abfrage online bis 10 Jahre nach Vernichtung der Waffe B = Bearbeiten leer = kein Zugriff Bundesbehörden Kriminalprävention und Direktionsstab fedpol
Art. 32a
Datenschutzberater/in A A A A A A A Polizeisysteme und Identifikation fedpol
Art. 32a
Zentralstelle Waffen B B B B B B Aa Informatik-Leistungserbringer fedpol
Art. 32a
Projektleiter/in und A A A A A A A Systemadministratoren/ Systemadministratorinnen Bundeskriminalpolizei fedpol
Art. 32a
Abteilung Ermittlungen A A A A A Spezialeinsätze Internationale Polizeikooperation fedpol
Art. 32a
Einsatzzentrale A A A A A Eidgenössische Zollverwaltung
Art. 32a
Grenzwachtkorps A A A A Aa Zollfahndung A A A A Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport
Art. 32a
Logistikbasis der A A A Armee Führungsstab der A A A Armee Informations- und A A A Objektsicherheit Kantonale Behörden
Art. 32a
kantonale Kreis- A A A kommandos kantonale Polizei- A A A A A A behörden kantonale Waffenbüros B B A A A Aa Staatsanwaltschaften A A A A A A Zur Übereinstimmung der Seitenzahlen in allen Amtssprachen der AS bleibt diese Seite leer.