AS 2019 243
Verkehrsregelnverordnung
(VRV)
Änderung vom 21. November 2018
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 19621 wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf die Artikel 2 Absätze 1 Buchstabe b und 2, 9 Absätze1 bis,2 und 3,
Absatz 1, 31 Absätze 2bis und 2ter, 41 Absatz 2bis, 55 Absatz 7 Buchstabe a, 57 und 106 Absatz 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19582 (SVG) sowie auf Artikel 12 Absätze 1 Buchstabe c und 2 des Umweltschutzgesetzes vom7. Oktober 19833, Ersatz eines Ausdrucks In den Artikeln 5, 28, 59a, 61, 64, 65a, 67, 68, 73, 87, 90 sowie 91a wird «landwirtschaftlich» durch «land- und forstwirtschaftlich» ersetzt, mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen.
Art. 3 Abs. 4 Einleitungssatz, Bst. a und b
Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 3b Abs. 3
Auf Motorrädern mit oder ohne Seitenwagen, auf Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen und auf Motorfahrrädern ist ein Schutzhelm zu tragen, der nach dem UNECE-Reglement Nr. 22 in der Fassung nach Anhang 2 VTS4 geprüft ist.
Auf Raupenfahrzeugen genügt ein Helm, der nach der Norm SN EN 10775 oder SN EN 10786 geprüft ist, auf Motorfahrrädern ein Fahrradhelm, der nach der Norm SN EN 1078 geprüft ist.
Art. 16 Abs. 4
Bei nächtlichen dringlichen Dienstfahrten darf das Blaulicht ohne Wechselklanghorn verwendet werden, solange der Fahrzeugführer nicht wesentlich von den Verkehrsregeln abweicht und sein besonderes Vortrittsrecht nicht beansprucht.
Art. 29 Abs. 1
Der Fahrzeugführer hat sich so zu verhalten, dass akustische Warnsignale oder Lichtsignale möglichst nicht notwendig sind. Er darf solche Signale nur geben, wo die Sicherheit des Verkehrs es erfordert; dies gilt auch für Gefahrenlichter (Art. 109 Abs. 6 und 110 Abs. 3 Bst. b VTS).
Art. 58 Abs. 1
Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 60 Abs. 3
Auf Raupenfahrzeugen dürfen ausserhalb der bewilligten Plätze ausnahmsweise Verletzte und weitere Personen zu Hilfeleistungen transportiert werden, wenn ein angemessener Schutz sichergestellt ist.
Art. 61 Abs. 4
Für Fahrten der Feuerwehr, des Zivilschutzes oder der Polizei, für Fahrten mit Raupenfahrzeugen, für Fahrten im Rahmen von nichtmilitärischen Veranstaltungen mit militärischen Fahrzeugen, die nicht unter der Obhut des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport stehen, oder für Umzüge und dergleichen kann die kantonale Behörde weitere Personentransporte auf Motorwagen zum Sachentransport, land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen und deren Anhängern gestatten. Sie verfügt die nötigen Sicherheitsmassnahmen.
SN EN 1077, 2007, Helme für alpine Skiläufer und für Snowboarder. Diese Norm kann bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung, Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur, www.snv.ch.
SN EN 1078, 2013, Helme für Radfahrer und für Benutzer von Skateboards und Rollschuhen. Diese Norm kann bezogen werden bei der Schweizerischen Normen- Vereinigung, Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur, www.snv.ch.
Art. 67 Abs. 1 Bst. f–h, 2 Bst. a und b Ziff. 4 sowie 4
Das Betriebsgewicht von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen darf höchstens betragen:
32,00 t bei Anhängern mit mehr als drei Achsen, ausgenommen Sattelanhänger, Zentralachsanhänger und Starrdeichselanhänger;
24,00 t bei Anhängern mit drei Achsen, ausgenommen Sattelanhänger, Zentralachsanhänger und Starrdeichselanhänger;
18,00 t bei Anhängern mit zwei Achsen, ausgenommen Sattelanhänger, Zentralachsanhänger und Starrdeichselanhänger.
Die Achslasten dürfen höchstens betragen für: Tonnen
Betrifft nur den italienischen Text
angetriebene Einzelachsen bei: 4. Anhängern, die für den Einsatz im Gelände gebaut sind 11,50 4 Das Gewicht auf den Antriebsachsen muss mindestens betragen (minimales Adhäsionsgewicht):
22 Prozent des Betriebsgewichts für Fahrzeugkombinationen mit einer baub. 25 Prozent des Betriebsgewichts für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 40 km/h.
Art. 68 Abs. 3
An land- und forstwirtschaftlichen Traktoren und Motorkarren sind zwei land- und forstwirtschaftliche Anhänger gestattet, ebenso an land- und forstwirtschaftlichen Motoreinachsern, wenn die Achse des ersten Anhängers vom Motor angetrieben wird. Auf land- und forstwirtschaftlichen Fahrten kann an land- und forstwirtschaftlichen Anhängerzügen zusätzlich ein unbeladener Anhänger oder ein leichter Arbeitsanhänger mitgeführt werden.
Art. 72 Abs. 2
Das geschleppte Fahrzeug muss von einem Führer mit Ausweis gelenkt werden, wenn die Abschleppvorrichtung seine Lenkung nicht gewährleistet. Auf Motorfahrzeugen, die ganz oder teilweise auf einer fahrbaren Abschleppvorrichtung aufliegen, dürfen keine Personen Platz nehmen.
Art. 77 Abs. 1, 3 und 3bis
Betrifft nur den italienischen Text.
Das Mitführen von Schlittenanhängern ist nur an Traktoren, Motorwagen mit Allradantrieb und Raupenfahrzeugen zulässig. Es ist von der für Ausnahmebewilligungen zuständigen Behörde (Art. 79) zu bewilligen. Die Behörde bestimmt die Strecken und verfügt die zur Sicherheit nötigen Auflagen. Sie kann Personentransporte bewilligen.
Keiner Bewilligung bedarf das Mitführen der folgenden Anhänger, wenn sie die Breite des Zugfahrzeugs nicht überschreiten:
Schlittenanhänger für den Warentransport bis zu einem Betriebsgewicht von höchstens 150 kg;
Schlittenanhänger auf land- und forstwirtschaftlichen Fahrten;
einplätzige Handrettungsschlitten.
Gliederungstitel vor Art. 86 3. Abschnitt: Land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge (Art. 57 Abs. 1 SVG)
Art. 86 Abs. 1 Einleitungssatz, Bst. a und c, 2 Einleitungssatz und Bst. a sowie 3
Mit land- und forstwirtschaftlichen Motorfahrzeugen und Anhängern (land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge) dürfen auf öffentlichen Strassen nur land- und forstwirtschaftliche Fahrten durchgeführt werden, nämlich:
Gütertransporte im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung eines Land- oder Forstwirtschaftsbetriebs;
Personentransporte im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung eines Land- oder Forstwirtschaftsbetriebs.
Den Land- und Forstwirtschaftsbetrieben sind gleichgestellt:
a. Aufgehoben 3 Land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge dürfen auch zu land- und forstwirtschaftlichen Fahrten für Dritte, selbst gegen Entgelt, verwendet werden. Personen und Betriebe, die nicht in der Land- oder Forstwirtschaft tätig sind, können land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge halten, wenn sie damit nur land- und forstwirtschaftliche Fahrten und Arbeiten für Dritte ausführen.
Art. 87 Sachüberschrift, Abs. 1, 2 Einleitungssatz, Bst. a und d sowie
Einleitungssatz Fahrten zur Bewirtschaftung eines Land- oder Forstwirtschaftsbetriebs
Mit der Bewirtschaftung eines Land- oder Forstwirtschaftsbetriebs im Zusammenhang stehen die Fahrten zwischen den verschiedenen Teilen des Betriebes, namentlich zwischen dem Betrieb und dem bewirtschafteten Einsatzgebiet.
Zur Bewirtschaftung eines Land- oder Forstwirtschaftsbetriebs gehören auch die folgenden Fahrten, wenn sie nicht für Lieferanten oder Abnehmer erfolgen, die mit dem Transportgut gewerbsmässig Handel treiben, es gewerbsmässig herstellen oder verarbeiten:
Zu- und Abfuhr von Betriebsmitteln wie Futter, Streue, Dünger und Samen, von land-, haus- und forstwirtschaftlichen Maschinen oder Geräten, von Hausrat und Baumaterialien;
Transporte für eine Kiesgrube, einen Torfstich, eine Schweine-, Geflügel- oder Bienenhaltung, die als Nebengewerbe zu einem Land- oder Forstwirtschaftsbetrieb gehören.
Den Fahrten zur Bewirtschaftung eines Land- oder Forstwirtschaftsbetriebs sind gleichgestellt:
Art. 88 Einleitungssatz und Bst. b
Nichtlandwirtschaftliche und nichtforstwirtschaftliche Fahrten mit land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen sind untersagt, namentlich:
b. Fahrten für Betriebe, die nicht in der Land- oder Forstwirtschaft tätig sind, wie Einsammeln von Milch oder andern landwirtschaftlichen Erzeugnissen für eine Sammelstelle und Weitertransport der Produkte, Transport von Holz für Sägereien oder Händler, Abholen des Getreides und Rücktransport der Mahlprodukte für Kundenmühlen;
Art. 89 Genossenschaften
Landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Genossenschaften können land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge halten und damit land- und forstwirtschaftliche Fahrten und Arbeiten für Genossenschaftsmitglieder oder andere in der Land- oder Forstwirtschaft tätige Betriebe ausführen. Die Fahrzeuge dürfen dagegen nicht für einen Handels- oder Gewerbebetrieb der Genossenschaft verwendet werden.
Gliederungstitel vor Art. 91 5. Teil: Verschiedene Bestimmungen 1. Abschnitt: Sonntags- und Nachtfahrverbot (Art. 2 Abs. 1 Bst. b und 2 SVG)
Art. 91a Abs. 1 Bst. g und k
Vom Sonntags- und Nachtfahrverbot sind ausgenommen:
Transporte von Lebensmitteln (Art.4 des Lebensmittelgesetzes vom 20. Juni 20147, LMG), die nicht tiefgefroren, ultrahocherhitzt oder sterilisiert sind und deren Verbrauchsfrist höchstens 30 Tage beträgt;
Fahrten mit Raupenfahrzeugen zur Pistenbereitung.
II
Diese Verordnung tritt am1. Februar 2019 in Kraft.
21. November 2018 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Alain Berset |
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr |