AS 2019 3233
Verordnung
über die Militärdienstpflicht
(VMDP)
Änderung vom 16. Oktober 2019
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 22. November 20171 über die Militärdienstpflicht wird wie folgt geändert:
Art. 2 Abs. 2 Bst. a Ziff. 1
Das Kdo Ausb nimmt die Anmeldung an, wenn:
a. die angemeldete Person: 1. die Rekrutierung bis zum Ende des Jahres absolvieren kann, in dem sie das 24. Altersjahr vollendet; vorbehalten bleibt eine spätere Rekrutierung nach Artikel 12 Absatz 2,
Art. 4 Abs. 1 Bst. b
Auf Gesuch hin können folgende Personen der Armee auf eine Funktion gemäss der Sollbestandestabelle der Armee zugeteilt (Zuteilung) oder ohne Belegung eines Sollbestandsplatzes der Armee zugewiesen (Zuweisung) werden:
b. Ärzte und Ärztinnen, die gemäss Medizinalberufegesetz vom 23. Juni 2006 2 das eidgenössische Diplom in Humanmedizin erlangt haben;
Art. 5 Sachüberschrift, Abs. 1 Bst. f und 2 Grundsätze
(Art. 6 Abs. 2 MG)
Für zugeteilte und zugewiesene Personen gelten die folgenden Grundsätze:
f. Sie können nicht für die Übernahme eines höheren Grades vorgeschlagen oder befördert werden, jedoch können sie nach Artikel 80 zum Fachoffizier oder zur Fachoffizierin ernannt werden; aus der Militärdienstpflicht entlassene Offiziere können der Armee zugeteilt und für einen höheren Grad vorgeschlagen und befördert werden.
Zivilen Angestellten des Bundes, die aufgrund ihrer zivilen Funktion in eine bestimmte militärische Funktion zugeteilt oder zugewiesen werden, kann für die Dauer der Zuteilung oder der Zuweisung der für die Funktionsausübung notwendige Grad verliehen werden.
Art. 6 Bst. a
Zugeteilte oder zugewiesene Personen leisten als:
a. angehende Fachoffiziere und Fachoffizierinnen der Armeeseelsorge, des Psychologisch-pädagogischen Dienstes der Armee oder des Sozialdienstes der Armee: einen minimalen militärischen Grundausbildungsdienst von 19 Tagen sowie anschliessend Ausbildungsdienst nach Artikel 47 Absatz 4;
Art. 10 Bst. ebis
Alle in der Schweiz wohnhaften Schweizer und Schweizerinnen werden in dem Jahr, in dem sie ihr 17. Altersjahr vollenden, vororientiert über:
ebis. die Möglichkeiten der freiwilligen ausserdienstlichen Tätigkeit;
Art. 11 Abs. 2 und 3 Bst. c
Das Aufgebot erfolgt jährlich bis spätestens im Jahr, in dem ein Stellungspflichtiger das 24. Altersjahr vollendet.
An der Orientierungsveranstaltung werden die Teilnehmenden insbesondere informiert über:
c. die Dienstleistungsmodelle, die Kaderausbildungslaufbahnen, die Berufsmöglichkeiten in der Armee, die vordienstliche Ausbildung und die freiwillige ausserdienstliche Tätigkeit;
Art. 16 Abs. 3 Bst. a
Eine militärdiensttaugliche Person wird provisorisch auf eine Rekrutierungsfunktion der Armee zugeteilt, wenn:
a. sie eine Eignungsabklärung für die Funktion als Gebirgsspezialist, Gebirgsspezialistin, Grenadier, Grenadierin, Fallschirmaufklärer, Fallschirmaufklä- rerin, Hundeführer, Hundeführerin oder für eine Funktion in der Militärmusik zu bestehen hat; oder
Art. 19 Abs. 3
Die Militärdienstpflicht für Rekrutierte, die nach Artikel 49 Absatz 2 MG aus der Armee entlassen werden, dauert bis zum Ende des zehnten Kalenderjahres nach der Entlassung.
Art. 20 Bst. c
Betrifft nur den französischen Text.
Art. 21 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1
Auf gemeinsames Gesuch der betroffenen Person und des zuständigen Kommandos können Spezialisten und Spezialistinnen, höhere Unteroffiziere und Stabsoffiziere für die Verlängerung der Militärdienstpflicht zugelassen werden, wenn:
b. die betroffene Person die folgenden Voraussetzungen erfüllt: 1. Die Ausbildungsdienstpflicht ist erfüllt; ausgenommen davon sind Stabsoffiziere.
Art. 26 Abs. 1bis
Ein Gesuch um Dienstbefreiung hat keine aufschiebende Wirkung; einem ergangenen Aufgebot ist Folge zu leisten.
Art. 28 Abs. 2 Bst. c
Als unentbehrliches Personal für die Sicherstellung des Betriebes dieser Einrichtungen gelten:
c. Pflegefachpersonen mit einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis;
Art. 30 Abs. 1 Bst. b
Für den Sicherheitsverbund Schweiz sind in ausserordentlichen Lagen unentbehrlich:
b. Angestellte aller vom Bund konzessionierten Transportunternehmen der Eisenbahn-, Seilbahn-, Trolleybus-, Autobus- und Schifffahrtsunternehmen sowie Angestellte von Eisenbahnunternehmen, die auf der Grundlage einer schweizerischen Netzzugangsbewilligung nach Artikel 8c Absatz 1 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 19573 für die wirtschaftliche Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Gütern regelmässig Dienstleistungen im Güterverkehr erbringen und die für die Erfüllung der Leistungsaufträge der konzessionierten Transportunternehmen unentbehrlich sind; der Ausflugsverkehr fällt für die Beurteilung der Leistungsaufträge ausser Betracht;
Art. 47 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2, 2bis, 5, 5bis, d Ziff. 3, 3bis, 6 und 2
Die Zahl der insgesamt zu leistenden anrechenbaren Tage Ausbildungsdienst beträgt für:
Unteroffiziere als: 2. Wachtmeister als Grenadier, Grenadierin: 475 Tage, 2bis. Wachtmeister als Fallschirmaufklärer, Fallschirmaufklärerin: 865 Tage, 5. Oberwachtmeister als Grenadier, Grenadierin: 485 Tage, 5bis. Oberwachtmeister als Fallschirmaufklärer, Fallschirmaufklärerin: 865 Tage,
Subalternoffiziere: 3. als Grenadier, Grenadierin: 715 Tage, mit einem Vorschlag zur Weiterausbildung zum Hauptmann: 835 Tage, 3bis. als Fallschirmaufklärer, Fallschirmaufklärerin: 1105 Tage, 6. als Veterinärarzt, Veterinärärztin: 536 Tage.
Aufgehoben
Art. 53 Abs. 1 Einleitungssatz
Berufsmilitärs, deren Arbeitsverhältnis vor Erreichen der Altersgrenzen für die Militärdienstpflicht endet, wird pro Kalenderjahr, in dem sie keinen Ausbildungsdienst der Formation geleistet haben, durch das Kdo Ausb folgende Anzahl Diensttage an die Ausbildungsdienstpflicht angerechnet:
Art. 54 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. a sowie b
Auf Gesuch von Angehörigen der Armee an das Kdo Ausb können diese zur Leistung von freiwilligen Kaderausbildungsdiensten zum Erreichen eines Unteroffiziersgrades, höheren Unteroffiziersgrades, Subalternoffiziersgrades oder Hauptmanngrades aufgeboten werden, wenn:
Aufgehoben
Aufgehoben
Art. 58 Abs. 2 Einleitungssatz (Betrifft nur den französischen Text) und Bst. c
sowie 3
Bei Vorliegen besonderer Ausbildungsbedürfnisse bestehen folgende Möglichkeiten:
c. Angehörige der Armee können die Wiederholungskurse unter militärischem Kommando ganz oder teilweise in zivilen Einrichtungen absolvieren.
Angehörige der Armee, die in einem Kalenderjahr eine Ausbildung zu einem höheren Grad oder eine Weiterausbildung für die Übernahme einer neuen Funktion in demselben Grad von insgesamt mindestens 4 Wochen absolvieren, dürfen im gleichen Jahr nur mit ihrem Einverständnis zu Kadervorkursen und Wiederholungskursen aufgeboten werden.
Art. 60 Bst. a und abis
Angehörige der Armee können im nachstehenden Umfang ausserhalb der Formationen für die folgenden Dienste aufgeboten werden:
Vorauswahlkurs für das Armeeaufklärungsdetachement: 6 Tage;
abis. Auswahlkurs für das Armeeaufklärungsdetachement: 19 Tage;
Art. 61 Abs. 2
Neu ernannte Fachoffiziere und Fachoffizierinnen können in einem Einführungskurs oder einem praktischen Dienst von höchstens 19 Tagen Ausbildungsdienst in die Funktion eingeführt werden.
Art. 62 Abs. 1
Innerhalb von zwei aufeinanderfolgenden Jahren leisten die folgenden Angehörigen der Armee im Rahmen der Ausbildungsdienste der Formationen und der besonderen Ausbildungsdienste für Kader insgesamt höchstens die nachstehende Anzahl Tage Ausbildungsdienst:
Angehörige der Mannschaft: 63 Tage;
Unteroffiziere, höhere Unteroffiziere und Subalternoffiziere: 69 Tage;
höhere Unteroffiziere und Subalternoffiziere der Stäbe, Hauptleute und Stabsoffiziere: 75 Tage;
militärisches Personal ab Überschreitung der Altersgrenzen nach Artikel 13 MG für den jeweiligen Grad in der Miliz: 75 Tage.
Art. 63 Abs. 2bis
Durchdienende werden nicht mehr zu Ausbildungsdiensten aufgeboten und ihre Ausbildungsdienstpflicht gilt im Sinne von Artikel 54a MG als erfüllt, wenn sie von den insgesamt zu leistenden anrechenbaren Tagen Ausbildungsdienst nach Artikel 47 Absatz 1 höchstens noch folgenden Anteil leisten müssten:
Angehörige der Mannschaft: höchstens noch 5 Prozent;
Kader: höchstens noch 10 Prozent.
Art. 64 Abs. 3
Für Angehörige der Armee, die bei der Entlassung aus dem Kaderausbildungsdienst mindestens 75 Prozent der vollen Dauer geleistet haben und in der genehmig- ten Qualifikation mindestens als genügend qualifiziert werden, gilt der Kaderausbildungsdienst als bestanden.
Art. 65 Abs. 1 Einleitungssatz und 2
Anwärter und Anwärterinnen auf eine Unteroffiziers-, höhere Unteroffiziers- oder Offiziersfunktion müssen die nach Anhang 2 zu leistenden Kaderausbildungsdienste nicht bestehen, wenn sie:
Sie haben die nach Anhang 2 zu leistenden Kaderausbildungsdienste für den höheren Grad oder für die neue Funktion innert fünf Jahren seit der Genehmigung des Vorschlages zu bestehen. Militärärzte, Militärärztinnen, Apotheker, Apothekerinnen, Zahnärzte, Zahnärztinnen, Veterinärärzte und Veterinärärztinnen müssen diese Kaderausbildungsdienste bis spätestens drei Jahre nach Erreichen des eidgenössischen Berufsdiploms bestanden haben.
Gliederungstitel vor Art. 70 10. Abschnitt: Vorzeitige Entlassung aus der Rekrutierung oder den Ausbildungsdiensten
Art. 70 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. b sowie 2
Die kommandierende Person entlässt Angehörige der Armee vorzeitig aus den Ausbildungsdiensten, wenn die Entlassung aus zwingenden persönlichen oder dienstlichen Gründen geboten erscheint, insbesondere wenn:
b. ein Verfahren auf Ausschluss aus der Armee, Degradation oder Funktionsänderung eingeleitet wird;
Die Kommandanten und die Kommandantinnen der Rekrutierungszentren entlassen Stellungspflichtige vorzeitig aus der Rekrutierung, wenn ein Verfahren auf Nichtrekrutierung eröffnet wird.
Art. 78 Übertragung einer Kaderfunktion ad interim
(Art. 103 Abs. 1 MG)
Erfüllt ein Angehöriger oder eine Angehörige der Armee nicht alle Bedingungen für die Übernahme einer Kaderfunktion, so kann das Kdo Ausb nach Rücksprache mit der für die Beförderung zuständigen Stelle nach Anhang 3 die Kaderfunktion ad interim übertragen.
Angehörige der Armee, die eine Kaderfunktion ad interim innehaben und ihre Ausbildungsdienste nicht innerhalb von drei Jahren abschliessen, werden durch das Kdo Ausb wieder in eine Funktion entsprechend ihrem Grad eingeteilt.
Art. 86 Abs. 1
Allen Angehörigen der Armee wird spätestens 21 Wochen vor einem mehr als zwei Tage dauernden Ausbildungsdienst eine Dienstanzeige postalisch oder elektronisch zugestellt.
Art. 91 Abs. 2 Bst. b
Betrifft nur den französischen Text.
Art. 109 Sachüberschrift, Abs. 1 Einleitungssatz, Bst. a bis und d,2 und 3 Ausbildungsdienstpflicht bei Beförderung oder Funktionsübernahme vor dem1. Januar 2018
(Art. 42 MG)
Die Zahl der insgesamt zu leistenden anrechenbaren Tage Ausbildungsdienst für die folgenden Angehörigen der Armee, die vor dem1. Januar 2018 zu ihrem aktuellen Grad befördert wurden, beträgt für:
abis. Obergefreite als Grenadier, Grenadierin: 280 Tage;
Wachtmeister als Grenadier, Grenadierin oder Fallschirmaufklärer, Fallschirmaufklärerin: 425 Tage;
Die Zahl der insgesamt zu leistenden anrechenbaren Tage Ausbildungsdienst für die folgenden Angehörigen der Armee, welche die Offiziersschule vor dem 31. Dezember 2017 absolviert haben und den praktischen Dienst nach dem1. Januar 2018 absolvieren, beträgt für:
Militärärzte, Militärärztinnen und Apotheker, Apothekerinnen: 456 Tage;
Zahnärzte und Zahnärztinnen: 538 Tage;
Veterinärärzte und Veterinärärztinnen: 536 Tage.
Hauptleute und Stabsoffiziere, die vor dem1. Januar 2018 zu ihrem aktuellen Grad befördert oder in ihre aktuelle Funktion eingeteilt wurden und für die keine Weiterausbildung vorgesehen ist, leisten Ausbildungsdienste während vier bis acht Jahren.
Art. 109a Ausbildungsdienstpflicht für aus Bestandesgründen nicht in die aktive Armee eingeteilte Angehörige der Armee
(Art. 60 MG) Angehörigen der Armee, die vor dem 31. Dezember 2017 ihre Ausbildungsdienstpflicht noch nicht erfüllt hatten und aus Bestandesgründen nicht in der aktiven Armee eingeteilt waren, werden pro Kalenderjahr dieser Nichteinteilung 19 Tage an die Ausbildungsdienstpflicht angerechnet, abzüglich im entsprechenden Jahr effektiv geleisteter oder aus persönlichen Gründen verschobener Tage Ausbildungsdienst.
Art. 111 Abs. 3
Durchdienende nach den Absätzen1 und 2 werden nicht mehr zu Ausbildungsdiensten aufgeboten und ihre Ausbildungsdienstpflicht gilt im Sinne von Artikel 54a MG als erfüllt, wenn sie von den insgesamt zu leistenden anrechenbaren Tagen Ausbildungsdienst höchstens noch den Anteil nach Artikel 63 Absatz 2 bis leisten müssten.
II
Die Anhänge1, 2, 3 und 5 erhalten die neue Fassung gemäss Beilage.
Der Anhang 4 wird gemäss Beilage geändert.
III
Die Verordnung vom 21. Februar 20184 über die Verwaltung der Armee wird wie folgt geändert:
Art. 85 Anrecht
Bei Reisen zulasten des Bundes haben Offiziere, Offiziersanwärterinnen und -anwärter, höhere Unteroffiziere sowie höhere Unteroffiziersanwärterinnen und -anwärter Anrecht auf die Benützung der1. Klasse, alle übrigen Angehörigen der Armee sowie Stellungspflichtige auf die Benützung der2. Klasse.
IV
Diese Verordnung tritt am1. Dezember 2019 in Kraft.
16. Oktober 2019 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
|---|
Der Bundespräsident: Ueli Maurer |
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr |
Anhang 1
(Art. 46) Ausbildungsdienste Grundausbildungsdienste Fortbildungsdienste der Truppe Grundausbildung Ausbildung der Unteroffiziere, höheren Unteroffiziere und Offiziere (Kaderaus- Ausbildungsdienste der Formationen Besondere Dienste für Kader bildungsdienste) – Rekruten- Kaderausbildung Wiederholungskurse – Fachkurs2 schule1 – Höherer Unteroffizierslehrgang1 – Kadervorkurs2 – Kommandoübergabe4 (inkl. Fach- – Küchenchefunteroffiziersschule1 – Wiederholungskurse2 – Grundkurs des kurse für Spe- – Offiziersschule1 (für höhere Unteroffiziere und Offiziere Kompetenzzentrums für zialisten/ – Unteroffiziersschule1 in Stäben Grosser Verbände oder Militär- und Katastro- -innen nach Truppenkörper gelten als Wiederholungs- phenmedizin2
Art. 50 MG) kurse: Stabskurse2, Stabsrahmenübungen3, – Rapport4 Stabsübungen3, Volltruppenübungen3 – Schiedsrichterdienst3 und Trainingskurse der Luftwaffe2 – Trainingskurs2 – Truppenbesuch4 Vorbereitungs- und Entlassungsarbeiten – Übungsleitung3 Ausbildungsdienste in einer Rekrutenschule – Entlassungsarbeiten2 – Praktischer Dienst1 – Rapporte im Rahmen der Vorbereitung von Ausbildungsdiensten4
Dienst ausserhalb der Formation Weitere Ausbildungsdienste für höheren Grad, neue Funktion – Vorauswahl- und Auswahlkurs für das Legende: oder Umschulung Armeeaufklärungsdetachement2 1 Schulen – Drohnenumschulungskurs (Theorie)2 – Befragung bei Personensicherheitsprüfung4 2 Kurse – Führungslehrgang1 – Drohnenumschulungskurs 3 Übungen – Generalstabslehrgang1 (Praktischer Teil)2 4 Rapporte – Kaderkurs Medizin2 – Eignungsabklärung zum Einsatz im Frie- – Kaderkurs Veterinär2 densförderungsdienst4 Grundausbildungsdienste Fortbildungsdienste der Truppe Grundausbildung Ausbildung der Unteroffiziere, höheren Unteroffiziere und Offiziere (Kaderaus- Ausbildungsdienste der Formationen Besondere Dienste für Kader bildungsdienste) – Praktischer Dienst in den Regionen bzw. Bereichen der Sanität – Einführungs-, Fachdienst-, Umschulungs- oder im Ausbildungsdienst für Formationen2 oder Grundkurs2 – Spezialkurs Grenadier/in und Fallschirmaufklärer/in2 – Einsatzbezogene Ausbildung für den – Technischer Lehrgang1 Friedensförderungsdienst2 – medizinische Untersuchung zur Beurteilung der Tauglichkeit4 – Verbliebenenkurs2 Durchdienende – Restliche Diensttage ohne Unterbrechung2
Anhang 2
(Art. 56 Abs. 4, 64 Abs. 1, 65 Abs. 1 und 2, 72 Abs. 2 Bst. b Ziff. 1, 113 Abs. 3 sowie 115 Abs. 1) Dauer der Rekrutenschulen sowie maximale Dauer der Kaderausbildung und der Ausbildungsdienste in Tagen Funktion Grundausbildung Kaderausbildungsdienste Grundausbildungs- und Rekrutenschule Kadervorkurs und Unteroffiziersschule Küchenchefunterof- Angehender Grad Eignungsabklärung (inkl. Fachkurse für Praktischer Dienst in Kaderausbildungslaufbahn Rekrutierung Spezialist/innen nach
Art. 50 MG) fiziersschule Rekrutenschule
1.0 Rekr Sdt Alle Funktionen, sofern keine Ausnahme 3 124/159 Folgende Funktionen leisten eine Rekrutenschule von 159 Tagen am Ausbildungszentrum Spezialkräfte: Spezialkräfte Sicherungssoldat, Spezialkräfte Führungsstaffel Soldat, Spezialkräfte Nachschub Soldat; und am Ausbildungszentrum Spezialkräfte die Logistikfunktionen Büroordonnanz, Truppenbuchhalter/in, Truppenkoch/-köchin, Truppenkoch/-köchin Durchdiener, Betriebssoldat Gebirgsspezialist/in 3 2 124 Funktion Grundausbildung Kaderausbildungsdienste Grundausbildungs- und Rekrutenschule Kadervorkurs und Unteroffiziersschule Küchenchefunterof- Angehender Grad Eignungsabklärung (inkl. Fachkurse für Praktischer Dienst in Kaderausbildungslaufbahn Rekrutierung Spezialist/innen nach
Art. 50 MG) fiziersschule Rekrutenschule
Sanitätssoldat Arzt/Ärztin Anwärter/in 3 82/124 Anwärter/innen leisten eine Grundausbildung Spitalssoldat Arzt/Ärztin Anwärter/in von 82 Tagen. Bestehen sie die Kaderausbildungslaufbahn zum Offizier nicht, werden Soldat Veterinärarzt/ärztin Anwärter/in 82/124 sie für den Rest der Dauer der Grundausbildung von 124 Tagen aufgeboten.
1.1 Sdt Gfr Alle Funktionen Nach Erreichen des Grades Soldat sind keine weiteren Kaderausbildungsdienste zu leisten.
2.0 Sdt Wm Gruppenführer/in 27 12–131* Gruppenführer/in Grenadier/in 40 47–124* Küchenchef/in 40 33–131* 2.1 Wm Obwm Zugführer/in Stellvertreter/in Nach Erreichen des Grades Wachtmeister sind keine weiteren Kaderausbildungsdienste zu leisten.
2.2 Wm Obwm Leiter/in Tambour Leisten einen Technischen Lehrgang Tambour Uof von 12 Tagen.
Funktion Kaderausbildungsdienste Höherer Unteroffizierslehr- Kadervorkurs und Prakti- Praktischer Dienst in Technischer Lehrgang B Führungslehrgang Trup- scher Dienst in Rekruten- Ausbildungsdiensten der Aktueller Grad gang schule Logistik penkörper Formationen Verband 3.0 Wm Fw 5–26* 0–131* Obwm 3.1 Wm Four Fourier/in 40 0–131* Obwm 3.2 Fw Hptfw Einheitsfeldweibel 3.3 Fw Adj Uof 26 26 3.4 Fw Stabsadj 33 12 Adj Uof 3.5 Stabsadj Hptadj 0–21* 12–38* 3.6 Hptadj Chefadj Nach Erreichen des Grades Hauptadjutant sind keine weiteren Kaderausbildungsdienste zu leisten.
4.14.0 Kaderausbildungslaufbahn Lt Sdt Uof Höh Uof
Lt
Oblt Angehender Grad Funktion Militärarzt/-ärztin Zugführer/in Alle Funktionen Zahnarzt/-ärztin Apotheker/in Quartiermeister/in Quartiermeister/in Zugführer/in Grenadier/in Veterinärarzt/-ärztin
103 75 103 Offiziersschule 26– Spezialkurs für Grenadier/innen und 73** Fallschirmaufklärer/innen
54 Kaderkurs Medizin
Kaderkurs Veterinär
164 82 131 124 131 in Rekrutenschule oder in den Führungslehrgang Einheit in Rekrutenschule
Führungslehrgang Truppenkörper Praktischer Dienst in Ausbildungs-
dienste der Formationen Nach Erreichen des Grades Leutnant sind keine weiteren Kaderausbildungsdienste zu leisten.
5.0 Kaderausbildungslaufbahn
Lt
Oblt Bataillonsarzt/-ärztin Funktion Bordoperateur/in Apotheker/in Drohnenpilot/in Führungsgehilfe/ Führungsgehilfe/ Abteilungsarzt/-ärztin Pilot/in Veterinärarzt/-ärztin Drohnenoperateur/in Chef/in Medizin Hptm Einheitskommandant/in -gehilfin Truppenkörper -gehilfin Grosser Verband Offiziersschule Spezialkurs für Grenadier/innen und Fallschirmaufklärer/innen Kaderkurs Medizin Kaderkurs Veterinär in Rekrutenschule oder in den
26 26 Führungslehrgang Einheit 0–21 19 Technischer Lehrgang 5–26* 132 in Rekrutenschule
Führungslehrgang Truppenkörper 12–33*
Technischer Lehrgang Praktischer Dienst in Ausbildungs-
12 12 12 dienste der Formationen 12–31* 0–19* 12–16* 5.1 Kaderausbildungslaufbahn Oblt Funktion Hptm Quartiermeister/in Chef/in Dienste Militärmusik Offiziersschule Spezialkurs für Grenadier/innen und Fallschirmaufklärer/innen Kaderkurs Medizin Kaderkurs Veterinär in Rekrutenschule oder in den Führungslehrgang Einheit in Rekrutenschule Praktischer Dienst in Ausbildungsdienste der Formationen Nach Erreichen des Grades Oberleutnant sind keine weiteren Kaderausbildungsdienste zu leisten.
Aktueller Grad Angehender Grad dungsdienst der Formationen dungsdienste der Formationen Verband 5.2 Hptm Hptm/ Bei gleichbleibender Funktion, mit 0–26* nach dem3. Funktions- Maj Übernahme einer neuen Einheit als jahr als Hptm, mit Einver- Kommandant/in ständnis des/der Betroffenen und des Arbeitgebers 5.3 Bei gleichbleibender Funktion in einer Stabs- oder Logistikkompanie (ohne die Logistikbataillone), einer Feuerleit- oder Logistikbatterie (ohne die Logistikbataillone) 5.4 Bei gleichbleibender Funktion 12–31* 0–19* 12–16* als Führungsgehilfe in Stäben der Truppenkörper 5.5 Bei gleichbleibender Funktion 0–21* 19–38* als Führungsgehilfe in Stäben der Grossen Verbände 5.6 Bei gleichbleibender Funktion als Füh- 12–31* 0–19* 12–16* rungsgehilfe in besonderen Stäben Aktueller Grad Angehender Grad dungsdienst der Formationen dungsdienste der Formationen Verband 6.0 Hptm Maj Führungsgehilfe/-gehilfin Truppenkörper 33 12–19* 16 ab Funktion Einheits- (Kommandant/in Stellvertreter/in, Chef/in kommandant/in Einsatz S3 Führungsgehilfe/-gehilfin Truppenkörper 12–31* 0–19* 12–16* ab Funktion Zugführer/in 12–31* 0–19* 12–16* 0–19* ab Funktion Einheitskommandant/in Führungsgehilfe/-gehilfin 0–21* 19–38* Grosser Verband Quartiermeister/in Staffelkommandant/in 33 26 ab Funktion Pilot/in Chef/in Medizin Nach Erreichen des Grades Hauptmann sind keine weiteren Detachementschef/in Kaderausbildungsdienste zu leisten. Lebensmittelinspektorat Chef/in Veterinär/in Armeetiere Chef/in Veterinärdienst 12 5 19 Aktueller Grad Angehender Grad dungsdienst der Formationen dungsdienste der Formationen Verband 6.1 Maj Oberstlt Truppenkörperkommandant/in 5–19* 16 Geschwaderkommandant/in 12 Führungsgehilfe/-gehilfin 0–21* 0–38* Grosser Verband Arzt/Ärztin Grosser Verband 5 31 Chef/in Pharmazie Chef/in Veterinärdienst Truppenkörper Nach Erreichen des Grades Major sind keine weiteren Kaderausbildungsdienste zu leisten.
Aktueller Grad Angehender Grad Funktion Kaderausbildungsdienste Zusätzliche Kaderausbildungsdienste Generalstabslehrgang III/1 Generalstabslehrgang IV Eignungsprüfung und Generalstabslehrgang I Einführungskurs und II und III/2 und V 6.2 Oberstlt Oberst Führungsgehilfe/-gehilfin Grosser Verband Nach Erreichen des Divisionsarzt/-ärztin Grades Oberstleut- Chef/in Sanitätsdienst nant sind keine Chef/in Pharmazie weiteren Kaderaus- Chef/in Lebensmittelinspektorat bildungsdienste zu Chef/in Veterinärdienst Grosser Verband leisten.
7.0 Hptm / Maj Maj i Gst 5 52 7.1 Maj i Gst Oberstlt i Gst 24 7.2 Oberstlt i Gst/Oberst i Gst Oberstlt i Gst/Oberst i Gst 19–38* Legende: Adj Uof Adjutantunteroffizier Oberstlt Oberstleutnant * Funktionsabhängige Dauer des Kaderaus- Chefadj Chefadjutant Oblt Oberleutnant bildungsdienstes Four Fourier Obwm Oberwachtmeister Fw Feldweibel Rekr Rekrut ** Grenadier- und Fallschirmaufkläreranwär- Gfr Gefreiter Sdt Soldat ter/innen, die den Vorschlag im Fortbil- Höh Uof Höherer Unteroffizier Stabsadj Stabsadjutant dungsdienst der Truppe erhalten haben, Hptadj Hauptadjutant Uof Unteroffizier absolvieren einen Vorkurs der Grenadier- Hptfw Hauptfeldweibel Wm Wachtmeister und Fallschirmaufklärerunteroffiziersschu- Hptm Hauptmann le i Gst im Generalstab Lt Leutnant Maj Major
Anhang 3
(Art. 71 Abs. 2 und 78 Abs. 1) Zeitliche Voraussetzungen für den Vorschlag und die Beförderung sowie Zuständigkeiten bei Beförderungen Kaderausbildungslaufbahn Wiederholungskurs (WK) Grundausbildungs-dienst Kaderausbildungsdienst Bis vollendetes Altersjahr 1.0 Rekr Sdt alle Funktionen 18 Rekrutenschule Einh Kdt Alter für Beförderung: GAD bis vollendetes 25. Altersjahr 1.1 Sdt Gfr alle Funktionen X 1 WK Kein Kein WK* Einh Kdt Beförderung frühestens: – nach dem1. WK – ab 20 Tagen ADF DD 2.0 Sdt Wm Gruppenführer/in X X 28 Kein Unteroffizierschule* Kdt KAD Gfr Küchenchef/in 2.1 Wm Obwm Zugführer/in Stell- X 2 WK 29 Kein WK* Einh Kdt Beförderung frühestens: vertreter/in – nach dem2. WK – ab 50 Tagen ADF DD 3.0 Wm Fw X X 2 WK bei Vorschlags- 31 Kein Technischer Lehrgang* Kdt KAD Obwm erteilung aus WK Kaderausbildungslaufbahn Wiederholungskurs (WK) Grundausbildungs-dienst Kaderausbildungsdienst Bis vollendetes Altersjahr 3.1 Wm Four Fourier/in X X 2 WK bei Vorschlags- 30 Kein Höherer Unteroffiziers- Obwm erteilung aus WK lehrgang* Fw 3.2 Hptfw Einheitsfeld- X X 2 WK bei Vorschlags- 30 Kein weibel/in erteilung aus WK 3.3 Fw Adj Uof X 1 WK 30 Kein Technischer Lehrgang* 3.4 Fw Stabsadj X 2 WK 36 25 Praktischer Dienst im CdA Four ADF** Adj Uof 3.5 Stabsadj Hptadj X 4 WK 44 32 Führungslehrgang Grosser Verband** 3.6 Hptadj Chefadj X 4 Dienstjahre 50 38 ** 4.0 Uof und Lt Zugführer/in X X 2 WK bei Vorschlags- 33 Kein Offiziersschule oder höh Uof Quartiermeister/in erteilung aus WK Spezialkurs Grenadier und Fallschirmaufklärer* Gelegenheit Zeitpunkt durch Kaderausbildungslaufbahn Wiederholungskurs (WK) Grundausbildungs-dienst Kaderausbildungsdienst Bis vollendetes Altersjahr 4.1 Lt Oblt Zugführer/in X 2 WK 34 Kein WK** oder Chef/in Beförderung frühestens: im ADF DD (keine VBS – nach3. WK oder Quartalsbeförderung) – ab 70 Tagen ADF DD Beförderung ohne Vorschlag: – nach 6. WK oder – 140 Tagen ADF DD Quartiermeister/in X Kein Nach Praktischem Dienst im ADF (keine Quartalsbeförderung) 5.0 Lt Hptm Bataillons- und X 1 WK 36 Kein WK** Chef/in Oblt Abteilungs- VBS arzt/ärztin Einheitskomman- X 2 WK, d. h. frühestens 36 Kein Praktischer Dienst in dant/in Ende3. WK mit zeit- Rekrutenschule** gleichem Antrag auf Führungsgehilfe/ X Beförderung zum Oblt.
36 Kein Praktischer Dienst im -gehilfin ADF** Truppenkörper oder Grosser Verband Kaderausbildungslaufbahn Wiederholungskurs (WK) Grundausbildungs-dienst Kaderausbildungsdienst Bis vollendetes Altersjahr 5.1 Oblt Hptm Quartiermeister/in X 3 WK 36 Kein WK** 6.0 Hptm Maj Quartiermeister/in X 32 Führungslehrgang Chef/in Voraussetzung: mindes- Grosser Verband** VBS tens acht Jahre als Offizier Führungsgehilfe/ X 3 WK 32 ** -gehilfin Truppenkörper X 3 WK Kein Praktischer Dienst im ab Funktion Einheits- ADF** kommandant/in Führungsgehilfe/ X 32 Führungslehrgang Voraussetzung: mindes- -gehilfin Grosser Grosser Verband** tens drei Jahre als Ein- Verband heitskommandant/in oder Führungsgehilfe/-gehilfin Truppenkörper und mindestens acht Jahre als Offizier Gelegenheit Zeitpunkt durch Kaderausbildungslaufbahn Wiederholungskurs (WK) Grundausbildungs-dienst Kaderausbildungsdienst Bis vollendetes Altersjahr 6.1 Maj Oberstlt Kommandant/in X ab Funktion Einheits- 38 ** Truppenkörper kommandant/in: mindestens 2 WK als Truppenkörper Kommandant/in Stellvertrestabsoffiziere/ -offizierinnen ausgenommen Führungsgehilfe/ X 38 ** -gehilfin Grosser Verband 6.2 Oberstlt Oberst Führungsgehilfe/ X Funktion Komman- 42 ** Chef/in -gehilfin Grosser dant/in Grosser Ver- VBS Verband band Stellvertreter/in nur als ehemalige/r Truppenkörper Kommandant/in möglich Vorschlagserteilung1 Beförderung Bemerkungen Kaderausbildungslaufbahn Wiederholungskurs (WK) Grundausbildungs-dienst Kaderausbildungs-dienst Bis vollendetes Altersjahr 7.0 Hptm / Maj Maj i Gst X 30 Generalstabs- Chef/in Mindestens drei Jahre als lehrgang II* VBS Einheitskommandant/in und acht Jahre als Offizier 7.1 Maj i Gst Oberstlt i Gst X 37 Generalstabslehrgang III/2** 7.2 Oberstlt i Gst Oberst i Gst X 42 Generalstabslehrgang IV** und V** Höhere Stabsoffiziere Genehmigung durch Chef/Chefin VBS Ernennung durch Bundesrat (Brigadier, Divisionär, Korpskommandant) Legende: CdA Chef/in der Armee i Gst im Generalstab
Die Bedingungen für die Vorschlagsertei- Chefadj Chefadjutant Kdt KAD Kommandant/in Kaderausbildungsdienst lung gelten nicht für das Militärische Per- DD Durchdienende Lt Leutnant sonal Einh Kdt Einheitskommandant/in, unter Maj Major * Beförderung während des Ausbildungs- dem/der die Angehörigen der Armee Oberstlt Oberstleutnant dienstes, administrativ auf den ersten Tag Dienst leisten Oblt Oberleutnant nach bestandenem Ausbildungsdienst Einh Kdt GAD Einheitskommandant/in Grundaus- Obwm Oberwachtmeister ** Beförderung durch Quartalsbeförderung bildung Rekr Rekrut per 01.01./01.04./01.07./01.10. mit Eintei- Four Fourier Sdt Soldat lung in die Funktion Fw Feldweibel Stabsadj Stabsadjutant Gfr Gefreiter Uof Unteroffizier ADF Ausbildungsdienste der Formationen Höh Uof Höherer Unteroffizier Wm Wachtmeister ADF DD Ausbildungsdienste der Formationen für Hptadj Hauptadjutant WK Wiederholungskurse Durchdienende (restliche Diensttage ohne Hptfw Hauptfeldweibel Unterbruch) Hptm Hauptmann Adj Uof Adjutantunteroffizier
Anhang 4
(Art. 71 Abs. 2, 72 Abs. 2 Bst. b Ziff. 1 und 76 Abs. 3) Abweichende Bestimmungen zur Kaderausbildung und zur Beförderung
Ziff. 1 Titel und Legende am Ende der Ziff. 1
1. Berufsoffiziere/-offizierinnen (BO), ausgenommen Angehörige des militärischen Flugdienstes* Legende: * Für Angehörige des militärischen Flugdienstes gelten die Bestimmungen gemäss der Verordnung vom 19. November 2003 über den militärischen Flugdienst (MFV; SR 512.271) und der Verordnung des VBS vom4. Dezember 2003 über die Angehörigen des militärischen Flugdienstes (VamFD; SR 512.271.1).
Ziff. 3 .2
3.2 Militärpolizei Spezialdetachement (MP Spez Det) Kadervorkurs und Praktischer Kadervorkurs und Praktischer Kurs2 für Interventions- Kurs3 für Interventions- Grundkurs MP Spez Det Offizierslehrgang MP einheiten des Schweizeri- einheiten des Schweizeri- Dienst in Rekrutenschule Spez Det Dienst im Einsatzbereich schen Polizeiinstituts schen Polizeiinstituts 3.0 Fw X anstelle Unteroffiziersschule (27 Tage), Kadervorkurs und Praktischer Dienst in Rekrutenschule (131 Tage) sowie Technischer Lehrgang (26 Tage) 3.2 Hptfw 33 anstelle Kadervorkurs und Praktischer Dienst in Rekrutenschule (131 Tage) für angehende Berufsunteroffiziere/-offizierinnen 3.3 Adj Uof X anstelle Technischer Lehrgang Logistik (26 Tage) Mindestens zwei Jahre Einsatzerfahrung und Praktischer Dienst in Ausbildungsdienste in im MP Spez Det Formationen (26 Tage) 4.0 Lt X anstelle Offiziersschule (103 Tage) sowie Kader- Mindestens zwei Jahre Einsatzerfahrung vorkurs und Praktischer Dienst in Rekrutenschule im MP Spez Det 4.1 Oblt Mindestens zwei Jahre im Grad eines Leutnants 5.0 Hptm X X 33 anstelle Kadervorkurs und Praktischer Dienst in Rekrutenschule (131 Tage) und Technischer Lehrgang Logistik (26 Tage)
Ziff. 3 .3
3.3 Kommando Militärpolizei Offizierslehrgang Militärpoli- Grundkurs Kommando Fachdienstkurs für Kadervorkurs und Führungslehrgang Angehender Grad zei Praktischer Dienst Militärpolizei Truppenkörper den angehenden Grad im Einsatzbereich 2.0 Wm X anstelle Unteroffiziersschule (27 Tage) sowie Kadervorkurs und Praktischer Dienst in Rekrutenschule (131 Tage) 2.1 Obwm Mindestens zwei Jahre als Wm 3.0 Fw X anstelle Technischer Lehrgang Logistik (26 Tage) Mindestens zwei Jahre als Obwm MP Sich Uof 3.1 Fw X anstelle Technischer Lehrgang Logistik (26 Tage) MP Uof und Praktischer Dienst in Ausbildungsdienste der Formationen (26 Tage) 3.2 Hptfw X 3.3 Adj Uof X X anstelle Kadervorkurs und Praktischer Dienst in Mindestens zwei Jahre als Hptfw Rekrutenschule (131 Tage) 3.4 Stabsadj X Anstelle Führungslehrgang Truppenkörper (33 Tage) und Mindestens zwei Jahre als Adj praktischer Dienst in Ausbildungsdienste der Formationen (12 Uof Tage) Offizierslehrgang Militärpoli- Grundkurs Kommando Fachdienstkurs für Kadervorkurs und Führungslehrgang Angehender Grad zei Praktischer Dienst Militärpolizei Truppenkörper den angehenden Grad im Einsatzbereich 4.0 Lt X Anstelle Offiziersschule (103 Tage) sowie Kadervorkurs und praktischer Dienst in Rekrutenschule (131 Tage) 4.1 Oblt Mindestens zwei Jahre als Lt 5.01 Hptm X 33 Anstelle Kadervorkurs und praktischer Dienst in Rekrutenschule Mindestens zwei Jahre als Oblt 6.0 Maj X Anstelle praktischer Dienst im Ausbildungsdienst der Truppe 6.1 Oberstlt X X Anstelle praktischer Dienst im Ausbildungsdienst der Truppe
Ziff. 3 .4
3.4 Kampfmittelbeseitigung- und Minenräumungsdetachement 2.0 Wm / Betriebs- Sdt / Wm Absolvierte Grundausbildung zum Gruppenführer/zur spezialist/in Gruppenführerin gemäss Anhang 2 VMDP. 3.0 Fw / Leiter/in Wm / X X Anstelle des Technischen Lehrgangs (12-26) und des Beförderung zum Fw ohne obere Logistik Obwm Praktischen Dienstes (0-131) als Fw absolviert der/die Alterslimite möglich. Vorschlag Angehörige der Armee die berufliche Grundausbildung zur Weiterausbildung erfolgt KAMIBES (329). beruflich. 3.2 Hptfw / Adj Uof Wm / X X Anstelle des Praktischen Dienstes (131) als Einhheits-Fw Beförderung zum Hptfw/Adj Uof in der Funktion Obwm / absolviert der/die Angehörige der Armee die berufliche ohne Alterslimite möglich. KAMIBES Fw Grundausbildung KAMIBES (329). Vorschlag zur Weiterausbildung Spezialist/in, erfolgt beruflich. Mitarbeiter/in Ausbildung und Leiter/in Logistik 3.3 Adj Uof Hptfw / X X X X Anstelle des Technischen Lehrgangs (26) und des Prakti- Für die Beförderung zum Adj KAMIBES Adj Uof schen Dienstes (26) absolviert der/die Angehörige der Uof (KAMIBES Exper- Experte/Expertin Armee den Lehrgang IEDD, BEMS 552 (84 Tage) sowie te/Expertin) mindestens vier den Lehrgang Fachkunde, BEMS 555 (189). Jahre im Grad eines Hptfw. Beförderung zum Adj Uof ohne obere Alterslimite möglich. Vorschlag zur Weiterausbildung erfolgt beruflich. 4.0 Subalternoffi- Wm / X X X X Kein Praktischer Dienst als Zugführer/in. Der/die Angehö- Absolvierung der Offiziersschule zier/in mit Funk- Obwm / rige der Armee absolviert das berufliche Assessment ohne Alterslimite möglich. tion Chef/in Subaltern- KAMIR (3), die Grundausbildung KAMIBES «Profi» Vorschlag erfolgt beruflich. KAMIBES offizier/in (329), den Lehrgang IEDD, BEMS 552 (84) sowie den Beförderung Lt zu Oblt frühes- Detachements- Lehrgang Fachkunde, BEMS 555 (189). Einstieg ad tens nach 3 Funktionsjahren. chef/in ad interim interim als Subalternoffizier/in aus allen Truppengattun- und Sachbearbei- gen. Nach Absolvierung der beruflichen Ausbildungen ter/in Weiterent- erfolgt die Funktionsübernahme ohne ad interim. wicklung Technik ad interim 5.0 Hptm Subaltern- X X X X Ausbildung zum Einheitskommandanten/zur Einheits- Die Weiterausbildung und die in der Funktion offizier/in kommandantin: Führungslehrgang Einheit (26), Prakti- Beförderung zum Hptm ist ohne Chef/in scher Dienst (131).
obere Alterslimite möglich. KAMIBES Vorschlag zur Weiterausbildung Detachement und erfolgt beruflich. Sachbearbeiter/in Weiterentwicklung Technik 6.0 Maj Hptm X X X Führungslehrgang Truppenkörper1. und 2. Teil (33). Beförderung zum Maj nach in der Funktion mindestens 2 Funktionsjahren EOD Offizier/in Chef/in KAMIBES Detachement und Chef/in oder Sachbearbeiter/in Weiter- Ausbildung entwicklung Technik. Mindestalter zur Beförderung zum Maj = 32. Altersjahr. Beförderung zum Maj ist ohne Alterslimite möglich. Vorschlag zur Weiterausbildung erfolgt beruflich.
6.1 Oberstlt Maj X X X Führungslehrgang Truppenkörper1. und 2. Teil (33) Beförderung zum Oberstlt nach in den Funktionen mindestens 2 Funktionsjahren Chef/in Einsatz / EOD Offizier/in oder Chef/in Konzeption oder Ausbildung. Beförderung zum Chef/in EOD Oberstlt ist ohne Alterslimite möglich. Vorschlag erfolgt beruflich.
Ziff. 3 .5
3.5 Dienst für präventiven Schutz der Armee (DPSA) Technischer Lehrgang A Praktischer Dienst in Ausbil- Kadervorkurs und Praktischer Nachrichtenoffizier/-in oder Technischer Lehrgang Militäridungsdienste der Formationen Dienst in Rekrutenschule sche Sicherheit 4.0 Lt 33 anstelle Kadervorkurs und Praktischer Dienst in Rekrutenschule 5.0 Hptm 12–16 33 anstelle Technischer Lehrgang (5–26 Tage) sowie Kadervorkurs und Praktischer Dienst in Rekrutenschule (131 Tage)
Ziff. 3 .6
Aufgehoben Legende am Ende der Ziff. 3 Legende: IEDD Improvised Explosive Device Dispo- X Berufliche Ausbildungslehrgänge im Rahmen des Anstellungsverhältnisses ohne Anrechenbar- sal keit an die Ausbildungsdienstpflicht. i Gst im Generalstab * Der Grad eines Berufsunteroffiziers/einer Berufsunteroffizierin darf in der Milizfunktion KAMIBES Kampfmittelbeseitigung höchstens um einen Grad höher sein als sein/ihr Grad in der beruflichen Funktion. KAMIR Kampfmittelbeseitigung und Minenräumung Adj Uof Adjutantunteroffizier Lt Leutnant BEMS Berechtigung für den Einsatz von Munition mit Sprengwirkung Maj Major BO Berufsoffizier/in MP Militärpolizei BU Berufsunteroffizier/in Oberstlt Oberstleutnant Chefadj Chefadjutant Oblt Oberleutnant EOD Explosive Ordnance Disposal Obwm Oberwachtmeister Four Fourier Rekr Rekrut Fw Feldweibel Sdt Soldat GAL BUSA Grundausbildungslehrgang Berufsunteroffiziersschule der Armee Stabsadj Stabsadjutant Gfr Gefreiter WAL Weiterausbildungslehrgang Hptadj Hauptadjutant Wm Wachtmeister Hptfw Hauptfeldweibel Hptm Hauptmann
Anhang 5
(Art. 81 Abs. 1) Spezialisten und Spezialistinnen Folgende Angehörige der Armee können zu Spezialisten oder Spezialistinnen ernannt und militärisch entsprechend eingeteilt werden, wenn sie:
1. in ihrer zivilen Tätigkeit bei der Swisscom im technischen Betrieb (Planung/Entwicklung, Steuerung, Unterhalt, Einsatz und Schutz) in folgenden Bereichen tätig sind: 1.1 System «Information der Bevölkerung durch den Bund in Krisenlagen mit Radio (IBBK)», 1.2 Kabelanlagen, namentlich Glasfaserkabelanlagen, 1.3 AF-Netz oder dessen Folgesysteme, 1.4 Höhenstandorte, 1.5 Weitere zukünftige Folgesysteme, mit den gleichen Zwecken;
2. in ihrer zivilen Tätigkeit bei der Luftwaffe oder bei der Logistikbasis der Armee eine Funktion innehaben, die unabhängig von der Lage einsatzrelevante Aufgaben erfüllt;
3. die Voraussetzungen für eine Einteilung als Pilot/in, Werkpilot/in, Bordoperateur/in, Drohnenoperateur/in, Drohneneinsatzoffizier/in, Fallschirmaufklärer/in oder Armeeaufklärer/in erfüllen; 4. über besondere Kenntnisse in folgenden Bereichen verfügen: 4.1 Flugzeuginstandhaltung und -instandsetzung, 4.2 Integrale Flugsicherheit inklusive Einsatzplanung und -führung, 4.3 Luftraumüberwachung und -bewirtschaftung sowie Einsatzplanung und Einsatzleitung von Luftmitteln, 4.4 Flugmeteorologie, 4.5 Flugmedizin und Flugpsychologie, 4.6 Genietechnische Instandstellung von Luftwaffeninfrastruktur nach gegnerischer Einwirkung, 4.7 Humanmedizin, 4.8 Zahnmedizin, 4.9 Veterinärmedizin, 4.10 Pharmazie, 4.11 Lebensmittelhygiene, 4.12 Biologie, 4.13 Chemie, 4.14 Physik, 4.15 Kommunikation sowie Management-, Informations- und Kommunikationsausbildung, 4.16 Sprachen, 4.17 Lehre und Forschung in den Bereichen Führung, Militärgeschichte, Militärpsychologie, Militärpädagogik, Militärökonomie, Militärsoziologie und Strategiestudien, 4.18 Geoinformationssysteme, 4.19 Kynologie, 4.20 Ingenieurwesen, 4.21 Bedienung für die Software des Führungssimulators 95+, 4.22 Sportausbildung, 4.23 Tauchen, 4.24 Moderation von Orientierungsveranstaltungen.
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