AS 2019 4307
Verordnung
über die vordienstliche Ausbildung
(VAusb)
Änderung vom 20. November 2019
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 26. November 20031 über die vordienstliche Ausbildung wird wie folgt geändert:
Art. 2
Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 3 Ausbildungskurse
Zu den Ausbildungskursen können Schweizerinnen und Schweizer ab dem Jahr, in dem sie das 15. Altersjahr vollenden, bis zum Eintritt in die Rekrutenschule zugelassen werden.
Für die einzelnen Ausbildungskurse können altersmässige Einschränkungen und fachspezifische Teilnahmevoraussetzungen festgelegt werden.
Art. 4 Ausbildungsleiterkurse
Das VBS kann für die Ausbildung der Leiterinnen und Leiter der vordienstlichen Ausbildung Ausbildungsleiterkurse durchführen.
Zu den Ausbildungsleiterkursen können Angehörige der Armee, ehemalige Angehörige der Armee und Dritte zugelassen werden.
Art. 5 Abs. 1
Das VBS stellt im Rahmen seiner Möglichkeiten das notwendige Material und die Infrastruktur kostenlos zur Verfügung.
Art. 6
Betrifft nur den italienischen Text.
II
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2020 in Kraft.
20. November 2019 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Ueli Maurer |
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr |