Quelle

AS 2019 619

Personalverordnung
des Bundesgerichts
(PVBGer)

Änderung vom 18. Dezember 2018

Das Schweizerische Bundesgericht
verordnet:

I

Die Personalverordnung des Bundesgerichts vom 27. August 20011 wird wie folgt geändert:

Art. 18a Abs. 1

Bei Arbeitsverhinderung wegen Krankheit oder Unfall kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Probezeit frühestens auf das Ende einer mindestens zwei Jahre dauernden Arbeitsverhinderung ordentlich auflösen.

Art. 20 Sachüberschrift Altersgrenze

(Art. 10 Abs. 2 BPG)

Art. 25 Abs. 2 Bst. b, 3 Einleitungssatz und Bst. a sowie 4–6

Bis zum Höchstbetrag der Lohnklasse 26 wird der Lohn jährlich wie folgt erhöht:

b. 3 Prozent bei guten Leistungen;

Über dem Höchstbetrag der Lohnklasse 26 wird der Lohn jährlich wie folgt erhöht, bis der Höchstbetrag der Lohnklasse erreicht ist:

a. 2 Prozent bei guten Leistungen;

Reichendie bewilligten Mittel nicht aus, so werden die vorgesehenen Lohnerhöhungen vorwiegend in den höchsten Gehältern entsprechend gekürzt.

und 6 Aufgehoben

Art. 41 Abs. 4 Bst. a

Ferien werden im Verhältnis zur Dauer der Abwesenheit gekürzt, wenn die angestellte Person die Arbeit während eines Kalenderjahres länger aussetzt als:

a. insgesamt 90 Kalendertage wegen Krankheit, Unfalls oder obligatorischen Dienstes; bei der Berechnung der Kürzung werden die ersten 90 Abwesenheitstage nicht berücksichtigt; als Abwesenheitstage gelten Tage, an denen die angestellte Person nicht entsprechend ihrem Beschäftigungsgrad gearbeitet hat;

Art. 58 Abs. 3

Die Angestellten dürfen sich als Partei, Zeugen, Auskunftspersonen oder gerichtliche Sachverständige über Wahrnehmungen, die sie aufgrund ihrer Aufgaben oder in Ausübung ihrer Funktion gemacht haben und die sich auf ihre dienstlichen Aufgaben beziehen, nur äussern, wenn die zuständige Stelle nach Artikel 84 und 85 sie schriftlich dazu ermächtigt hat. Keine Ermächtigung ist erforderlich, wenn die Aussagen Tatsachen betreffen, die eine Anzeige- oder Meldepflicht der Angestellten nach Artikel 302 der Strafprozessordnung2 oder nach Artikel 22a Absätze1 und 2 BPG begründen.

Art. 67 Lohnanspruch bei Krankheit und Unfall

(Art. 29 BPG)

Bei Arbeitsverhinderung wegen Krankheit oder Unfall bezahlt der Arbeitgeber den vollen Lohn nach den Artikeln 15 und 16 BPG während zwölf Monaten.

Nach Ablauf dieser Frist bezahlt der Arbeitgeber während zwölf Monaten

Prozent des Lohnes. Die Summe des gekürzten Lohnes darf nicht geringer sein als die Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung oder der Pensionskasse des Bundes (PUBLICA), auf die die angestellte Person bei Invalidität Anspruch hätte.

Die Lohnfortzahlung nach Absatz 2 kann in begründeten Ausnahmefällen bis zum Abschluss der medizinischen Abklärungen oder bis zur Ausrichtung einer Rente, längstens aber um weitere zwölf Monate weitergeführt werden. Die finanziellen Leistungen der Invalidenversicherung sowie der PUBLICA werden dabei angerechnet.

Voraussetzung für die Leistungen nach den Absätzen 1–3 ist, dass ein Arztzeugnis vorliegt. Die zuständige Stelle kann eine Untersuchung durch einen Vertrauensarzt oder den ärztlichen Dienst veranlassen.

Ist eine angestellte Person wegen Krankheit oder Unfall an der Arbeit verhindert und war sie in den zwölf Monaten vor dem Beginn dieser Abwesenheit während insgesamt mindestens 30 Tagen wegen Krankheit oder Unfall an der Arbeit verhindert, so wird die Dauer dieser Abwesenheit an die Frist nach Absatz 1 angerechnet.

Arbeitet eine angestellte Person nach Beginn der Arbeitsverhinderung zwischenzeitlich wieder, so verlängern sich die Fristen nach den Absätzen 1–3 um die Anzahl der Tage, an denen die ganze tägliche Sollarbeitszeit geleistet und die Anforderungen gemäss Stellenbeschrieb erfüllt werden.

Wird einer angestellten Person nach Artikel 18a Absatz 4 gekündigt, so besteht die Lohnfortzahlungspflicht nach den Absätzen1 und 2 solange weiter, wie sie nach dem gekündigten Arbeitsverhältnis gedauert hätte. Der Lohn nach dem neuen Arbeitsverhältnis und die finanziellen Leistungen der Invalidenversicherung sowie der PUBLICA werden dabei angerechnet.

Nach Ablauf der Fristen nach den Absätzen 1–3 besteht unabhängig vom Weiterbestehen des Arbeitsverhältnisses kein Anspruch mehr auf Lohn.

Bei befristeten Arbeitsverhältnissen endet die Lohnfortzahlung nach den Absätzen1 und 2 spätestens mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses.

Art. 67a Leistungen bei Krankheit und Unfall während Dienstreisen im Ausland

(Art. 29 BPG) Bei Krankheit oder Unfall während Dienstreisen im Ausland übernimmt der Arbeitgeber die von den privaten Versicherungen der angestellten Person nicht gedeckten Kosten derjenigen Leistungen, die in der Schweiz im Rahmen des Bundesgesetzes vom 18. März 19943 über die Krankenversicherung und des Bundesgesetzes vom 20. März 19814 über die Unfallversicherung rückvergütet werden.

Art. 80b Schutz von Personendaten

(Art. 27 BPG) Für die Bearbeitung der Personendaten von Bewerbern, Angestellten und ehemaligen Angestellten des Bundesgerichts sind unter Vorbehalt der abweichenden Vorschriften dieses Abschnitts die Bestimmungen der Verordnung vom 22. November 20175 über den Schutz von Personendaten des Bundespersonals sinngemäss anwendbar.

Art. 80c Aufbewahrung, Archivierung und Vernichtung

Die in Papierform eingereichten Bewerbungsdossiers werden den abgewiesenen Bewerbern zurückgesendet. Die übrigen Daten werden, mit Ausnahme des Bewerbungsschreibens, spätestens drei Jahre nach Abschluss des Bewerbungsverfahrens vernichtet. Besondere Vereinbarungen mit den Bewerbern bleiben vorbehalten.

Die Personaldossiers, inklusive die Leistungsbeurteilungen und die gestützt darauf gefällten Entscheide sowie die Ergebnisse von Persönlichkeitstests und Potenzialbeurteilungen, werden bis zehn Jahre nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufbewahrt. Anschliessend werden sie vernichtet, soweit sie nicht mehr benötigt werden und sie nicht gemäss Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung des Bundesgerichts vom 27. September 19996 zum Archivierungsgesetz archivierungswürdig sind.

II

Diese Verordnung tritt am1. März 2019 in Kraft.

18. Dezember 2018 Im Namen des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Ulrich Meyer Der Generalsekretär: Paul Tschümperlin