AS 2020 1121
Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands
Abkommen vom 26. Oktober 2004
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands
Originaltext
Anwendbarkeit der Schengen-relevanten Bestimmungen des Übereinkommens vom 27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU- Auslieferungsübereinkommen) für die Schweiz Gemäss Anhang B zum Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands wendet die Schweiz die Schengen-relevanten Bestimmungen des EU-Auslieferungsübereinkommens ab dessen Inkrafttreten an. Das EU-Auslieferungsübereinkommen ist am 5. November 20191 in Kraft getreten. Folglich sind seit diesem Zeitpunkt die Artikel 1, 2, 6, 8, 9 und 13 des EU- Auslieferungsübereinkommens, welche gemäss Beschluss 2003/169/JI2 als Schengen-relevant gelten, auch für die Schweiz anwendbar.
2 Beschluss 2003/169/JI des Rates vom 27. Februar 2003 zur Festlegung der Bestimmungen im Übereinkommen von 1995 über das vereinfachte Auslieferungsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Bestimmungen im Übereinkommen von 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der europäischen Union, die eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens über die Assoziierung der Republik Island und des Königreichs Norwegen bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands darstellen, Fassung gemäss ABl. L 67 vom 12.3.2003, S. 25.
Abk. mit der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft