AS 2020 1915
Verordnung
über die Organisation der Bahninfrastruktur
(OBI-Verordnung)
vom 13. Mai 2020
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 19981 In Anhang 2 Ziffer 2 wird «Schiedskommission für den Eisenbahnverkehr» ersetzt durch «Kommission für den Eisenbahnverkehr».
Art. 22a Abs. 2 Bst. i
Keine Leistungsvereinbarung muss abgeschlossen werden mit:
i. der Kommission für den Eisenbahnverkehr;
Anhang 1 Abschn. B. Ziff. VII2.2.3 Schweizerische Trassenvergabestelle (Trassenvergabestelle) Service suisse d’attribution des sillons (Service d’attribution des sillons) Servizio svizzero di assegnazione delle tracce (Servizio di assegnazione delle tracce) Servetsch svizzer d’attribuziun dals trassés (Servetsch d’attribuziun dals trassés) 2. Gebührenverordnung BAV vom 25. November 19982 Titel Gebührenverordnung für den öffentlichen Verkehr (GebV-öV) Ingress gestützt auf Artikel 40asepties Absatz 3 des Eisenbahngesetzes vom20. Dezember 19573 (EBG), auf Artikel 63 Absatz 2 des Personenbeförderungsgesetzes vom20. März 20094 (PBG) und auf Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom21. März 19975,
Art. 1 Sachüberschrift und Bst. d Gegenstand
Diese Verordnung regelt:
d. die Gebühren für die Verfahren vor der Kommission für den Eisenbahnverkehr (RailCom); davon ausgenommen sind Klage- und Beschwerdeverfahren vor der RailCom.
Art. 13 Gebühren- und Abgabenverfügung
Die Gebühren und Abgaben werden in einer Verfügung festgesetzt.
Diese setzt die Zahlungsweise fest.
Art. 23 Abs. 1 erster Satz
Die Gebühr für die Plangenehmigung nach Artikel 18 Absatz 1 EBG bemisst sich nach dem Zeitaufwand, der Art und der Dringlichkeit des Verfahrens sowie nach der Anzahl und der Komplexität der Einsprachen. …
Art. 26 Gebühren der RailCom
Die Gebühr nach Zeitaufwand der RailCom beträgt je Arbeitsstunde 100– 250 Franken.
3. Verordnung vom14. Oktober 20156 über die Konzessionierung, Planung und Finanzierung der Bahninfrastruktur
Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz
… Es koordiniert sich mit der Trassenvergabestelle hinsichtlich der Veröffentlichung der Investitionspläne der Infrastrukturbetreiberinnen.
Art. 24 Sachüberschrift und Abs. 4–6 Investitionsplan und Mitwirkung
Die Infrastrukturbetreiberin erteilt Unternehmen, die ihr Mitwirkungsrecht nach
Artikel 37a EBG ausüben wollen, die notwendigen Auskünfte über Projekte, die im
Investitionsplan figurieren. Sie erläutert ihnen auf Anfrage, weshalb bestimmte Investitionen nicht in den Investitionsplan aufgenommen wurden.
Die Unternehmen können ihre von der Infrastrukturbetreiberin nicht berücksichtigten Anliegen dem BAV zum Entscheid unterbreiten. Das BAV entscheidet endgültig.
Bei Streitigkeiten betreffend Verletzungen des Mitwirkungsrechts ist die inhaltliche Prüfung der Investitionsvorhaben ausgeschlossen. Die Kommission für den Eisenbahnverkehr (RailCom) entscheidet endgültig.
Gliederungstitel vor Art. 37a 7a. Abschnitt: Vertrag über Systemaufgaben
Art. 37a
Der Vertrag über Systemaufgaben nach Artikel 37 EBG ist unbefristet. Er kann mit einer Frist von zwölf Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.
4. Eisenbahn-Netzzugangsverordnung vom 25. November 19987
In den Artikeln 12 Absätze1 und 4, 12a Absatz 1, 12c Absätze1 und 2 Buchstabe c, 14 Absatz 4 sowie 19d Absatz 3 Buchstabe b wird «Infrastrukturbetreiberin» ersetzt durch «Trassenvergabestelle».
Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 10 Abs. 3
Die Zuständigkeit der Trassenvergabestelle bleibt vorbehalten.
Art. 11 Abs. 1, 4, 6 und 7
Die ordentliche Trassenzuteilung erfolgt abgestimmt auf das Fahrplanverfahren. Das BAV legt die Fristen für die Beantragung von Trassen und das Zuteilungsverfahren in Anwendung des Zeitplans nach Anhang VII der Richtlinie 2012/34/EU8 zusammen mit jenen für das Fahrplanverfahren fest.
Die Trassenvergabestelle kann die letztmögliche Antragsfrist in Absprache mit der Infrastrukturbetreiberin später ansetzen.
Die Infrastrukturbetreiberin bearbeitet Ad-hoc-Anträge für einzelne Trassen in der Regel binnen fünf Arbeitstagen.
Informationen über verfügbare Kapazitätsreserven werden allen interessierten Antragstellern zur Verfügung gestellt.
Art. 11b Bauarbeiten
Die Infrastrukturbetreiberin muss Bauarbeiten an einer Strecke, die während mehr als sieben aufeinanderfolgenden Tagen zu einer Einschränkung von mehr als einem Drittel des täglichen Verkehrsaufkommens führen, erstmals mindestens 24 Monate und in aktualisierter Form mindestens 12 Monate vor dem Beginn der betroffenen Fahrplanperiode veröffentlichen.
Sie muss den betroffenen Eisenbahnverkehrsunternehmen und Anschliessern Wochenendsperren und verlängerte Nachtsperren drei Monate zum Voraus bekanntgeben.
Sie kann Sperren ohne Auswirkungen auf die Anschlussgewährung des Personenverkehrs und mit der Möglichkeit, andere Strecken für den Gütertransport zu nutzen, mit den Eisenbahnverkehrsunternehmen und Anschliessern kurzfristig vereinbaren.
Sie beantragt Kapazitäten für planbare Bauarbeiten im Rahmen der Netzfahrplanerstellung.
Sind Kapazitäten aufgrund ausserplanmässiger Bauarbeiten nicht verfügbar, so informiert sie die betroffenen Eisenbahnverkehrsunternehmen so früh wie möglich darüber.
Sie legt nach Konsultation der Eisenbahnverkehrsunternehmen und der Besteller im konzessionierten Personenverkehr sowie nach Absprache mit der Trassenvergabestelle den Ersatzverkehr und die Umleitungen fest. Dabei sind die Transportketten zu gewährleisten. Die angepassten Fahrpläne sind mindestens zwei Monate im Voraus zu publizieren. Auf Reisende, Absender und Empfänger dürfen keine Mehrkosten überwälzt werden.
Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom21. November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums, zuletzt geändert durch Delegierter Beschluss (EU) 2017/2075 der Kommission vom4. September 2017 zur Ersetzung des Anhangs VII der Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums, ABl. L 295 vom14.11.2017, S. 69.
Im konzessionierten Personenverkehr auf Normalspurstrecken trägt die Infrastrukturbetreiberin die eigenen Kosten sowie die Kosten des Ersatzverkehrs. Die Eisenbahnverkehrsunternehmen tragen die eigenen Kosten.
Im übrigen Verkehr entschädigt die Infrastrukturbetreiberin die Eisenbahnverkehrsunternehmen für die Mehrkosten des Ersatzverkehrs und der mit der Umleitung verbundenen Fahrleistungen. Das BAV regelt die Berechnung der Entschädigung.
Der Trassenpreis richtet sich nach den effektiv erbrachten Leistungen.
Gibt die Infrastrukturbetreiberin eine Einschränkung nicht rechtzeitig bekannt, so entschädigt sie die Eisenbahnverkehrsunternehmen für die dadurch entstandenen Mehrkosten und Mindererlöse mit einer Pauschale. Das BAV regelt die Berechnung der Pauschale.
Art. 12 Abs. 1
Betrifft nur den französischen Text.
Art. 12a Abs. 3 und 4
Aufgehoben
Bei einer Streckenüberlastung ermittelt die Trassenvergabestelle unter Einbezug der betroffenen Infrastrukturbetreiberin die Gründe in einer Kapazitätsanalyse und legt darin kurz- und mittelfristige Massnahmen zur Beseitigung der Überlastung dar. Sie veröffentlicht die Kapazitätsanalyse innerhalb von drei Monaten, nachdem die Strecke für überlastet erklärt worden ist. Sie kann die in der Kapazitätsanalyse dargelegten Massnahmen für die Nutzerinnen als verbindlich erklären.
Art. 12b Kapazitätserklärung und Rahmenvereinbarung
Die Trassenvergabestelle erstellt einen Überblick über die zugewiesene Rahmenkapazität (Kapazitätserklärung), welcher die folgenden Angaben enthält:
die bereits zugeteilte Kapazität und die Anzahl der Trassen;
die voraussichtlich noch verfügbare Kapazität für den Abschluss von Rahmenvereinbarungen.
Die Infrastrukturbetreiberinnen und die Unternehmen, die an der Durchführung des Eisenbahnverkehrs interessiert sind (Art. 9a Abs. 4 EBG), können über den Netzzugang eine Rahmenvereinbarung abschliessen. Darin legen sie die Merkmale der zuzuteilenden Trassen fest.
Stellt die Trassenvergabestelle Konflikte bei Anträgen für neue Rahmenvereinbarungen fest, so sucht sie nach einer einvernehmlichen Lösung. Kommt keine Lösung zustande, so richtet sich das Verfahren sinngemäss nach Artikel 12c Absatz 2 Buchstaben b und c.
Die Rahmenvereinbarung darf keine ausschliesslichen Nutzungsrechte zusichern.
Sie wird in der Regel für zwei Fahrplanperioden, höchstens aber für zehn Jahre abgeschlossen. Sie bedarf der Genehmigung durch die Trassenvergabestelle.
Sie kann von der Infrastrukturbetreiberin nach Anhörung der Trassenvergabestelle im Interesse einer besseren Nutzung der Strecken gekündigt werden. Für diesen Fall kann die Vereinbarung Entschädigungszahlungen vorsehen.
Die Trassenvergabestelle koordiniert die Rahmenvereinbarungen für grenzüberschreitende Trassen mit den betroffenen ausländischen Infrastrukturbetreiberinnen nach den Artikeln 9, 10 und 12 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/545 9.
Art. 12c Abs. 3
Die Trassenvergabestelle regelt nach Anhörung des BAV die Einzelheiten des Bietverfahrens.
Art. 14 Abs. 1 dritter Satz,2 erster Satz und 5
1… Die Infrastrukturbetreiberin informiert die Trassenvergabestelle über aufgetretene Störungen und deren Behebung.
Führt die Störung voraussichtlich zu einer mehrtägigen Einschränkung, so legt die Infrastrukturbetreiberin nach Rücksprache mit der Trassenvergabestelle und den betroffenen Eisenbahnverkehrsunternehmen in einem Notfahrplan die Ausweichstrecken, die Trassen und den Ersatzverkehr fest. …
Führt die Ausweichstrecke über die Netze mehrerer Infrastrukturbetreiberinnen, so setzen diese einen gemeinsamen Notfallstab ein, der die Aufgaben nach den Absätzen2 und 3 wahrnimmt. Die Trassenvergabestelle kann im Notfallstab Einsitz nehmen.
Art. 22 Abs. 1 Bst. a
Art. 25 RailCom
Die Kommission für den Eisenbahnverkehr (RailCom) eröffnet ihren Entscheid den Parteien innert zwei Monaten nach Abschluss der Instruktion.
Hat sie grundsätzliche Fragen zu beurteilen, die das Kartellgesetz vom6. Oktober 199510 berühren, so lädt sie die Wettbewerbskommission zur Stellungnahme ein. Sie führt deren Stellungnahme in ihrem Entscheid an.
Sie nimmt die Aufgaben nach Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 913/201011 wahr. Sie tauscht die erforderlichen Informationen und Daten mit den anderen zuständigen Regulierungsstellen aus.
Durchführungsverordnung (EU) 2016/545 der Kommission vom7. April 2016 über Verfahren und Kriterien in Bezug auf Rahmenverträge für die Zuweisung von Fahrwegkapazität, Fassung gemäss ABl. L 94 vom 8.4.2016, S.1.
Verordnung (EU) Nr. 913/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zur Schaffung eines europäischen Schienennetzes für einen wettbewerbsfähigen Güterverkehr, Fassung gemäss ABl. L 276 vom20.10.2010, S. 22.
Art. 26 Abs. 1
Gliederungstitel vor Art. 27
8. Abschnitt: Entzug der Netzzugangsbewilligung
Art. 27 Abs. 1 und 3
Das BAV entzieht die Netzzugangsbewilligung, wenn die Bewilligungsinhaberin die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.
Der Entzug einer ausländischen Bewilligung, die in der Schweiz anerkannt wird, gilt auch für die Schweiz.
5. Eisenbahnverordnung vom 23. November 198312
Art. 5b Abs. 4
Es entzieht die Sicherheitsbescheinigung, wenn sie im ersten Jahr nach ihrer Erteilung nicht in der vorgesehenen Weise genutzt wurde.
Art. 15f Abs. 1 und 3
Die Trassenvergabestelle führt ein Register mit den für das Befahren der Infrastruktur erforderlichen Informationen, das den Anforderungen des Anhangs zur Durchführungsverordnung (EU) 2019/77713 entspricht (Infrastrukturregister).
Das BAV erlässt Richtlinien über die Registerführung, insbesondere über die Netzabgrenzung. Die Trassenvergabestelle regelt nach Anhörung des BAV und der Infrastrukturbetreiberinnen die Einzelheiten der Informationsübermittlung. Sie sorgt für die Information der Eigentümer und Betreiber von Umschlagsanlagen für den kombinierten Verkehr und Anschlussgleisen.
Art. 15v Abs. 5
Es entzieht die Anerkennung, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt sind.
Durchführungsverordnung (EU) 2019/777 der Kommission vom16. Mai 2019 zu gemeinsamen Spezifikationen für das Eisenbahn-Infrastrukturregister und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2014/880/EU der Kommission, Fassung gemäss ABl. L 139 vom 27.5.2019, S. 312.
6. Gütertransportverordnung vom 25. Mai 201614
Art. 6a Gewährung des diskriminierungsfreien Zugangs zu Dienstleistungen im Gütertransport auf der Schiene
Unternehmen, die Dienstleistungen in der Zustellung von Zügen, Wagen oder Wagengruppen zwischen der Eisenbahninfrastruktur und Anschlussgleisen oder KV- Umschlagsanlagen erbringen, stellen den diskriminierungsfreien Zugang zu diesen Dienstleistungen sicher, indem sie:
sich bei der Erbringung von Dienstleistungen und der Bemessung von Preisen für den eigenen Bedarf an die Regeln halten, die für Dritte gelten;
Dritte bei der Erbringung von Dienstleistungen, der Zuteilung von Ressourcen und der Bemessung von Preisen unter gleichen Bedingungen gleichbehandeln;
die grundsätzlichen Bedingungen für die Erbringung der Dienstleistungen, die Planung und Zuteilung der Ressourcen sowie für die Bemessung der Preise publizieren.
7. Seilbahnverordnung vom21. Dezember 200615
Art. 60 Abs. 3
Lassen sich die Sicherheit und die Vorschriftskonformität nicht wiederherstellen, so entzieht die Behörde die Betriebsbewilligung.
8. Verordnung vom4. November 200916 über die Personenbeförderung
Art. 11 Flughafentransfers
(Art. 9 Abs. 2 PBG) Bei der Prüfung des Gesuchs für ein Angebot von Flughafentransfers wird vermutet, dass für das bestehende Angebot anderer öffentlicher Transportunternehmen keine volkswirtschaftlich nachteiligen Wettbewerbsverhältnisse entstehen.
Art. 12 Abs. 3
Das Gesuch ist mit rechtsgültiger Unterschrift einzureichen. Das Gesuch und die Gesuchsunterlagen können in elektronischer Form eingereicht werden. Das BAV kann weitere Exemplare des Gesuchs und der Gesuchsunterlagen auf Papier verlangen.
Art. 20 Sachüberschrift Verfahren bei der Änderung oder der Übertragung der Konzession
(Art. 9 Abs. 1 und 2 PBG)
Art. 22 und 30
Art. 47 Entzug der Bewilligung
(Art. 9 Abs. 3 Bst. b PBG) Das UVEK entzieht die Bewilligung, wenn ihre Voraussetzungen weggefallen sind.
Art. 52a Rechte von Menschen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität im bewilligten grenzüberschreitenden Linienbusverkehr
Die Rechte von Menschen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität im bewilligten grenzüberschreitenden Linienbusverkehr richten sich nach den Artikeln 9–17 der Verordnung (EU) Nr. 181/201117.
Art. 55 Zuständigkeit
Für die Erteilung, den Widerruf und den Entzug von Bewilligungen ist das UVEK zuständig.
Das BAV ist zuständig für die Erneuerung und die Änderung der Bewilligungen.
Art. 55b Informationspflicht
Im konzessionierten Verkehr und im bewilligten grenzüberschreitenden Verkehr müssen die Unternehmen vor der Fahrt folgende Informationen bekanntgeben:
allgemeine Vertragsbedingungen;
Fahrpläne und Bedingungen der Fahrt mit der kürzesten Fahrzeit;
Fahrpläne und Bedingungen der Fahrt zum günstigsten Preis;
Zugänglichkeit, Zugangsbedingungen und Verfügbarkeit von Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität;
Zugänglichkeit und Zugangsbedingungen für Fahrgäste, die Fahrräder mitführen;
im Fernverkehr die Verfügbarkeit von Sitzen in erster und zweiter Klasse sowie von Liege- und Schlafwagen;
Aktivitäten, die voraussichtlich zu Störungen oder Verspätungen führen;
Verordnung (EU) Nr. 181/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004, Fassung gemäss ABl. L 55 vom 28.2.2011, S.1.
Verfügbarkeit von Dienstleistungen;
Verfahren zur Anzeige von Gepäckverlust;
Beschwerdemöglichkeiten.
Im konzessionierten Verkehr müssen die Unternehmen während der Fahrt folgende Informationen bekanntgeben:
verfügbare Dienstleistungen;
nächste Station;
Verspätungen;
wichtigste Anschlussverbindungen;
Sicherheitshinweise.
Art. 55c Beschwerden
(Art. 18 Abs. 1 Bst. c PBG)
Die Unternehmen richten ein Verfahren zur Beschwerdebearbeitung im Zusammenhang mit ihren Pflichten und den Rechten der Reisenden ein. Sie geben den Reisenden bekannt, wie diese eine Beschwerde einreichen können.
Reisende können ihre Beschwerden bei jedem an der Reise beteiligten Unternehmen einreichen. Das von der Beschwerde betroffene Unternehmen gibt innerhalb eines Monats ab Einreichung der Beschwerde eine begründete Antwort. In begründeten Ausnahmefällen teilt es den Reisenden mit, wann sie innerhalb von höchstens drei Monaten ab Einreichung der Beschwerde mit einer Antwort rechnen können.
Art. 55d Bericht über die Servicequalität
(Art. 18 Abs. 1 Bst. c PBG) Die Unternehmen veröffentlichen jährlich zusammen mit ihrem Geschäftsbericht einen Bericht über die Servicequalität im grenzüberschreitenden Personenverkehr auf der Schiene. Darin berichten sie insbesondere über:
die Verfügbarkeit von Fahrausweisen;
die Pünktlichkeit der Verkehrsdienste;
Ausfälle;
die Sauberkeit der Fahrzeuge und der Stationen;
die Kundenzufriedenheit;
die Beschwerdebearbeitung, Fahrpreiserstattungen und Fahrpreisentschädigungen.
Art. 61 Fahrpreisentschädigung
Die Entschädigung im konzessionierten Verkehr und im bewilligten grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr beträgt mindestens 25 Prozent des bezahlten Fahr- preises, wenn die Verspätung mehr als 60 Minuten beträgt, und mindestens
Prozent des bezahlten Fahrpreises, wenn die Verspätung mehr als 120 Minuten beträgt.
Reisende, die ein Abonnement besitzen und denen während dessen Gültigkeitsdauer wiederholt Verspätungen widerfahren, können eine angemessene Entschädigung gemäss den Entschädigungsbedingungen des Unternehmens verlangen. Die Unternehmen müssen die Kriterien zur Bestimmung der Verspätung und für die Berechnung der Entschädigung in ihren Entschädigungsbedingungen festlegen.
Die Entschädigung ist in der Regel innerhalb von 30 Tagen nach Einreichung des Antrags auf Entschädigung auszurichten. Sie kann in Form von Gutscheinen oder anderen Leistungen ausgerichtet werden, sofern deren Bedingungen, insbesondere bezüglich der Gültigkeitsdauer und des Zielorts, flexibel sind. Die Reisenden können die Entschädigung in Form eines Geldbetrags verlangen.
Die Unternehmen können einen Betrag festsetzen, unter dem keine Entschädigung geschuldet ist. Dieser darf höchstens 5 Franken betragen.
Keinen Anspruch auf Entschädigung haben Reisende, die:
bereits vor dem Kauf des Fahrausweises über eine Verspätung informiert wurden; oder
mit einer Verspätung von 60 Minuten oder weniger am Zielort ankommen.
Für Verspätungen im konzessionierten Seilbahn- oder Schifffahrtsverkehr kann keine Entschädigung verlangt werden.
Art. 61a Unterstützung der Reisenden
Bei verspäteter Abfahrt oder Ankunft im konzessionierten Verkehr und im bewilligten grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr muss das Unternehmen die Reisenden umgehend über die Situation und die geschätzte Abfahrts- oder Ankunftszeit informieren.
Bei einer Verspätung von mehr als 60 Minuten ist den Reisenden Folgendes kostenlos anzubieten:
Verpflegung in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit, sofern sie im Fahrzeug oder in der Station verfügbar oder vernünftigerweise lieferbar ist;
die angemessene Unterbringung in einem Hotel oder einer anderweitigen Unterkunft und die Beförderung zwischen der Station und der Unterkunft, sofern ein Aufenthalt von einer oder mehreren Nächten notwendig wird und die Unterbringung praktisch durchführbar ist.
Ist der Zug auf der Strecke blockiert oder besteht aus anderen Gründen keine Möglichkeit zur Fortsetzung der Reise, so organisiert das Unternehmen so rasch wie möglich eine Beförderung der Reisenden zu einem alternativen Abfahrtsort oder zum Zielort des Kurses.
Art. 61b Anspruch auf Weiterfahrt und Fahrpreiserstattung im grenzüberschreitenden Linienbusverkehr
Muss ein Unternehmen im grenzüberschreitenden Linienbusverkehr vernünftigerweise davon ausgehen, dass die Abfahrt eines Linienbusses annulliert wird oder sich um mindestens 120 Minuten verzögert oder dass der Kurs überbucht ist, so bietet es den Reisenden unverzüglich Folgendes zur Auswahl an:
zum frühestmöglichen Zeitpunkt Fahrt zum im Transportvertrag festgelegten Zielort ohne Aufpreis und unter vergleichbaren Bedingungen wie im Transportvertrag angegeben; oder
Erstattung des Fahrpreises und gegebenenfalls zum frühestmöglichen Zeitpunkt kostenlose Rückfahrt mit dem Bus zum im Transportvertrag festgelegten Abfahrtsort.
Bietet das Unternehmen diese Auswahl nicht an, so haben die Reisenden Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von 150 Prozent des Fahrpreises. Das Unternehmen muss die Entschädigung innerhalb eines Monats nach Geltendmachung des Anspruchs überweisen.
Wird ein Linienbus während der Fahrt betriebsunfähig, so muss das Unternehmen die Beförderung von dem Ort, an dem sich das betriebsunfähige Fahrzeug befindet, zum im Transportvertrag festgelegten Zielort oder zu einem Ort anbieten, von dem aus die Reise zu diesem Zielort möglich ist.
Wird ein Kurs annulliert oder verzögert sich die Abfahrt um mindestens 120 Minuten, so haben die Reisenden Anspruch auf Fortsetzung der Fahrt mit einem anderen Kurs oder mit geänderter Streckenführung oder auf Erstattung des Fahrpreises durch das Unternehmen.
Das Unternehmen muss den Fahrpreis binnen 14 Tagen erstatten, nachdem der Anspruch auf Erstattung geltend gemacht worden ist. Es muss den vollen Fahrpreis für die gesamte Fahrt erstatten, falls diese nach den ursprünglichen Reiseplänen der Reisenden zwecklos geworden ist. Die Kosten für Abonnemente werden anteilsmässig erstattet. Die Erstattung erfolgt in Geld, es sei denn, die Reisenden sind mit einer anderen Erstattungsform einverstanden.
Art. 61c Hilfeleistung bei Unfällen im grenzüberschreitenden Linienbusverkehr
Im grenzüberschreitenden Linienbusverkehr muss das Unternehmen bei Unfällen im Hinblick auf die unmittelbaren praktischen Bedürfnisse der Reisenden nach dem Unfall angemessene und verhältnismässige Hilfe leisten. Diese Hilfe umfasst bei Bedarf die Unterbringung, Verpflegung, Kleidung, Beförderung und Bereitstellung erster Hilfe. Das Unternehmen kann die Gesamtkosten der Unterbringung pro reisende Person auf 100 Franken pro Nacht und die Dauer auf höchstens zwei Nächte beschränken.
Art. 61d Hilfeleistung bei Annullierung der Fahrt oder Verzögerung der Abfahrt im grenzüberschreitenden Linienbusverkehr
Im grenzüberschreitenden Linienbusverkehr muss das Unternehmen bei Fahrten mit einer planmässigen Dauer von über drei Stunden den Reisenden bei einer Annullierung der Fahrt sowie bei einer Verzögerung der Abfahrt um mehr als 90 Minuten kostenlos Folgendes anbieten:
Verpflegung in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit, sofern sie im Bus oder in der Station verfügbar oder in zumutbarer Weise zu beschaffen ist;
ein Hotelzimmer oder eine andere Unterbringungsmöglichkeit sowie Hilfe bei der Organisation der Beförderung zwischen der Station und dem Ort der Unterbringung, sofern ein Aufenthalt von einer oder mehreren Nächten notwendig ist. Das Unternehmen kann die Gesamtkosten der Unterbringung pro reisende Person auf 100 Franken pro Nacht und die Dauer auf höchstens zwei Nächte beschränken.
Art. 61e Vorschuss im Todesfall
Der Vorschuss im Todesfall beträgt mindestens 40 000 Franken je reisende Person.
Art. 66 Sachüberschrift und Abs. 6 Transport von Gepäck im grenzüberschreitenden Linienbusverkehr
(Art. 8 Abs. 2)
Im grenzüberschreitenden Linienbusverkehr haben Reisende Anspruch auf Entschädigung, wenn ihr Gepäck bei Unfällen verloren geht oder beschädigt wird. Das Unternehmen schuldet ausschliesslich Ersatz für:
den nachgewiesenen Sachschaden, jedoch höchstens 2000 Franken je Gepäckstück; und
den Transportpreis, Zölle und sonstige Beträge, die die reisende Person für das verlorene Reisegepäck bezahlt hat.
Art. 78a Berichterstattung über die Durchsetzung der Fahrgastrechte im grenzüberschreitenden Linienbusverkehr
(Art. 52 PBG) Das BAV veröffentlicht alle zwei Jahre einen Bericht über die Durchsetzung der
Artikel 52a, 55b, 61b–61d und 66 in den vorangegangenen zwei Kalenderjahren.
Der Bericht enthält insbesondere Statistiken über Beschwerden und verhängte Sanktionen.
Anhang Ziff. I Bst. o Alle Konzessionsgesuche müssen enthalten:
o. den Nachweis, dass ein Verfahren zur Beschwerdebearbeitung nach Artikel 55c besteht.
Anhang Ziff. V Bst. a Konzessionsgesuche für Eisenbahnen müssen zusätzlich zu Ziffer I enthalten:
a. den Nachweis des Rechts zur Benützung der Eisenbahninfrastruktur nach den Artikeln 8c und 8d des Eisenbahngesetzes vom20. Dezember 195718 oder nach Artikel 3 der Eisenbahn-Netzzugangsverordnung vom 25. November 199819;
9. Fahrplanverordnung vom4. November 2009 20 Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 5 Fahrplan-Entwurf
Nach dem Entscheid der Besteller, welche Angebote in den Fahrplan aufgenommen werden, und der provisorischen Trassenzuteilung durch die Trassenvergabestelle nach der NZV21 erstellen die Unternehmen für die Linien des Fern- und Regionalverkehrs einen Fahrplan-Entwurf.
II
Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am1. Juli 2020 in Kraft.
Die folgenden Bestimmungen treten am1. Januar 2021 in Kraft:
Verordnung über die Konzessionierung, Planung und Finanzierung der Bahninfrastruktur vom14. Oktober 2015 (Ziff. I.3: Artikel 7 Absatz 2 zweiter Satz, Artikel 24 Sachüberschrift und Absätze 4–6;
Eisenbahn-Netzzugangsverordnung vom 25. November 1998 (Ziff. I.4: Ersatz eines Ausdrucks, Artikel 10 Absatz 3, 11 Absätze1, 4, 6 und 7, 11b, 12 Absatz 1, 12a Absätze3 und 4, 12b, 12c Absatz 3, 14 Absätze1 dritter Satz, 2 erster Satz und 5 sowie 22 Absatz 1 Buchstabe a;
Eisenbahnverordnung vom 23. November 1983 (Ziff. I.5: Artikel 15f Absätze1 und 3;
Verordnung vom4. November 2009 über die Personenbeförderung (Ziff. I.8): Artikel 52a, 55b-55d, 61–61e, 66, 78a, Anhang Ziffer I Buchstabe o;
e. Fahrplanverordnung vom4. November 2009 (Ziff. I.9): Artikel 5.
13. Mai 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga |
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr |