Quelle

AS 2020 2035

Verordnung
über die militärischen Informationssysteme
(MIV)

Änderung vom 20. Mai 2020

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 16. Dezember 20091 über die militärischen Informationssysteme wird wie folgt geändert:

Art. 3 Abs. 1 Einleitungssatz,2 und 3

Der Bund trägt unter Vorbehalt von Absatz 3 die Kosten:

Die übrigen Stellen nach Artikel 16 Absatz 1 MIG tragen unter Vorbehalt von Absatz 3 die Kosten, die ihnen durch die Anwendung und den Weiterausbau des PISA entstehen.

Die Kosten desjenigen Teils des PISA, der zur Führung der Kontrolle über die Schutzdienstpflichtigen dient, werden gemäss BZG getragen.

Art. 6

Art. 7 Einleitungssatz (Betrifft nur den französischen Text) und Bst. k

Die für den Sanitätsdienst der Armee zuständige Stelle beschafft die Daten für das MEDISA bei:

k. den Stellen und Personen nach Artikel 113 Absätze 7 und 8 MG, die ernstzunehmende Anzeichen oder Hinweise zu Hinderungsgründen für die Abgabe der persönlichen Waffe oder der Leihwaffe melden.

Art. 37 Sachüberschrift und Abs. 2 Informationssystem Administration für Dienstleistungen

(Art. 86 und 87 Bst. a MIG)

Die betreffende Person kann den militärischen Kommandos die Daten auch über ein von der Gruppe Verteidigung betriebenes elektronisches Portal übermitteln.

Art. 50 Datenbeschaffung

Die Gruppe Verteidigung beschafft die Daten für das AIS aus dem PISA und bei den Stellen und Personen, die Angehörige der Armee einsetzen.

3a. Abschnitt (Art. 52a–52e) einfügen vor dem Gliederungstitel des4. Abschnitts des3. Kapitels 3a. Abschnitt: Prozess- und ereignisgesteuertes Automatisierungs- und Steuerungsunterstützungs-System

Art. 52a Zweck und verantwortliches Organ

Das Informationssystem Prozess- und ereignisgesteuertes Automatisierungs- und Steuerungsunterstützungs-System (PEGASUS) dient der Verwaltung von Benutzerinnen und Benutzern des Datennetzwerks des VBS sowie der automatischen Erstellung der technischen Identitäten dieser Personen für den Zugang zu unterschiedlich klassifizierten Plattformen und Informationssystemen dieses Datennetzwerks.

Die Daten des PEGASUS nach Anhang 23a Ziffern1, 2, 4, 5, 8, 16 und 26 werden zwecks Bekanntgabe an externe Leistungserbringer in einer Hilfsdatenbank des PEGASUS bearbeitet.

Die Gruppe Verteidigung betreibt das PEGASUS.

Art. 52b Daten

Die im PEGASUS enthaltenen Personendaten sind im Anhang 23a aufgeführt.

Art. 52c Datenbeschaffung

Die Daten des PEGASUS werden beschafft:

  1. aus dem Strategischen Informationssystem Logistik (SISLOG);

  2. aus dem PISA;

  3. aus dem nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung vom 19. Oktober 20162 über Identitätsverwaltungs-Systeme und Verzeichnisdienste des Bundes (IAMV) unter der Verantwortung des Generalsekretariats des VBS betriebenen Identitätsverwaltungs-System;

  4. aus dem zentralen Identitätsspeicher nach Artikel 13 IAMV.

Art. 52d Datenbekanntgabe

Die Gruppe Verteidigung macht die Daten des PEGASUS zugänglich:

  1. den Benutzerinnen und Benutzern des Datennetzwerkes des VBS: die Daten nach Anhang 23a Ziffern 1–28 und 35;

  2. den für die Verwaltung des Datennetzwerkes des VBS zuständigen Personen: die Daten nach Anhang 23a Ziffern 29–37; die Daten nach Ziffer 36 dürfen nur für Konfigurationszwecke verwendet werden und nicht über Benutzerschnittstellen ersichtlich sein;

  3. dem Informationssystem «Führung ab Bern» (FABIS): die Daten nach Anhang 33c Ziffer 1;

  4. dem Informationssystem «Militärische Plattform» (MIL PLATTFORM): die Daten nach Anhang 33d Ziffer 1;

  5. den Plattformen und Informationssystemen des Datennetzwerkes des VBS, für welche die Benutzerinnen und Benutzer sowie deren technische Identitäten im PEGASUS verwaltet werden: die für den Zugang zu diesen Plattformen und Informationssystemen benötigten Daten.

Sie macht die Daten der Hilfsdatenbank des PEGASUS berechtigten externen Leistungserbringern durch Abrufverfahren zugänglich.

Art. 52e Datenaufbewahrung

Die Daten nach Anhang 23a Ziffer 37 sind spätestens ein Jahr nach Wegfall der Zugangsberechtigung zu vernichten.

Die übrigen Daten des PEGASUS werden längstens während zehn Jahren nach Erlöschen des Benutzungsrechts aufbewahrt.

Art. 56 Abs. 1

Die Gruppe Verteidigung macht die Daten des SD-PKI den für die Authentisierung der Benutzerinnen und Benutzer sowie die Ausstellung des persönlichen Schlüsselträgers zuständigen Stellen und Personen durch Abrufverfahren zugänglich.

Art. 57f Abs. 1

Die Gruppe Verteidigung kann zum Zweck der zeitgerechten Dienstleistungserbringung den Standort der Nutzerinnen und Nutzer von Fahrzeugen und Kommunikationsgeräten mittels ausschaltbarer Geolokalisierungssysteme bestimmen.

Art. 59 Abs. 2

Die Daten für das LMS VBS können aus dem zentralen Identitätsspeicher nach

Artikel 13 IAMV beschafft werden, soweit dies in Anhang 26 vorgesehen ist.

Art. 66 Datenaufbewahrung

Die Daten des ISFA werden nach der Erfassung längstens während zehn Jahren aufbewahrt.

Art. 70n Bst. d

Die Daten des FABIS werden beschafft:

d. aus dem AIS und dem PEGASUS: die Daten nach Anhang 33c Ziffer 1;

Art. 70s Bst. d

Die Daten des MIL PLATTFORM werden beschafft:

d. aus dem AIS und dem PEGASUS: die Daten nach Anhang 33d Ziffer 1;

6. Kapitel 2. Abschnitt (Art. 72a–72e) Aufgehoben

Art. 74 Abs. 3 Einleitungssatz sowie Bst. a und c

Die Gruppe Verteidigung berichtet dem VBS jährlich zuhanden der Sicherheitspolitischen Kommissionen beider Räte summarisch über:

  1. den Zweck sowie die Dauer und Anzahl der Einsätze nach Artikel 181 Absatz 2 MIG;

  2. die Art der Behörden, zugunsten derer die Einsätze erfolgt sind.

Art. 75 Bst. b

Überwachungsmittel dürfen verdeckt eingesetzt werden, wenn sonst die Erfüllung der Aufgaben gefährdet wäre; insbesondere:

b. zum Schutz der Stellen und Personen, die die Überwachungsmittel einsetzen;

II

Diese Verordnung erhält neu den Anhang 23a gemäss Beilage.

Die Anhänge1, 1a,2, 26, 33c und 33d werden gemäss Beilage geändert.

Der Anhang 35a wird aufgehoben.

III

Diese Verordnung tritt am1. Juli 2020 in Kraft.

20. Mai 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

Anhang 1

Inhaber der Datensammlungen und für den Datenschutz verantwortliche Organe bei den Informationssystemen der Gruppe Verteidigung Aufheben der bestehenden Tabellenzeile zum Informationssystem «VT-FSPW» VT-FSPW Informationssystem Verkehr Art. 72a–72e MIV, LBA und Transporte der Fachstelle Anhang 35a MIV Personenwagen Ändern der bestehenden Tabellenzeilen zu den Informationssystemen «OpenIBV», «IPont» und «ISGMP» OpenIBV Informationssystem Ausland- Art. 15–19 MIV, Kdo Ausb kontakte Anhang 10 MIV IPont Informationssystem Pontoniere Art. 30–34 MIV, Kdo Ausb Anhang 13 MIV ISGMP Informationssystem Schu- Art. 132–137 MIG, A Stab lungsnachweis Gute Herstel- Art. 60 MIV, lungspraxis Anhang 27 MIV Einfügen einer neuen Tabellenzeile unterhalb der bestehenden Tabellenzeile zum Informationssystem «AIS» PEGASUS Prozess- und ereignisgesteuer- Art. 52a–52e MIV, FUB tes Automatisierungs- und Anhang 23a MIV Steuerungsunterstützungs- System

Anhang 1a

(Art. 4 Abs. 1, 2 und 4) Daten des PISA

Ziff. 89a einfügen vor der Überschrift «1.7 Strafen, Nebenstrafen und strafrechtliche

Massnahmen» 89a. Einteilung in Einsatzgruppen im Zusammenhang mit der Funktionsbewertung Überschrift «1.7 Strafen, Nebenstrafen und strafrechtliche Massnahmen», Ziff. 93 93. Ausschluss aus der Armee gestützt auf das Militärstrafgesetz vom 13. Juni 19273 Überschrift «1.8 Zusatzdaten (mit Einwilligung der betroffenen Person)», Ziff. 101a

Anhang 2

(Art. 6) Daten des MEDISA Titel

Ziff. 7 Bst. a

7. Zeugnisse und Gutachten von militärischen und zivilen Ärzten und Ärztinnen:

a. Zeugnisse von zivilen Ärzten und Ärztinnen, eingebracht durch Stellungspflichtige/Angehörige der Armee oder eingefordert durch militärische Ärzte und Ärztinnen und durch den Militärärztlichen Dienst;

Ziff. 10 Bst. b

10. Korrespondenz mit dem Stellungspflichtigen und mit Militär- oder Schutzdienstpflichtigen:

b. bei medizinischer Anfrage des Stellungspflichtigen/des oder der Angehörigen der Armee an den Militärärztlichen Dienst.

Anhang 23a

Daten des PEGASUS 1. Name 2. Vorname 3. Initialen 4. E-Mail-Adresse 5. Personalnummer 6. Geburtsdatum 7. Funktion 8. Anrede 9. Benutzergruppe 10. Benutzertyp 11. Benutzerstatus 12. Büro 13. Telefonnummern 14. Fax 15. Pager 16. Adresse 17. Arbeitgeber 18. Verwaltungseinheit1. Stufe 19. Verwaltungseinheit2. und 3. Stufe 20. Land 21. Staat (Kantone etc.) 22. AHV-Versichertennummer 23. Ressourcen (Zugriffsberechtigungen auf gemeinsame Datenablagen und Anwendungen) 24. Öffentliche Zertifikate 25. Verwalter/in 26. Nummern der persönlichen Geräte und Ausweise 27. Netzstandort 28. Ort des persönlichen Verzeichnisses 29. Konto Gültigkeitsdauer 30. Datum letzte Anmeldung 31. Anzahl Anmeldungen 32. Datum letzte Passwortänderung 33. Passwort 34. Zutritts- und Zugangsberechtigungen 35. Telefonie-Optionen (Wahlberechtigungen) 36. Prüfstufe nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung vom4. März 20114 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV) und Datum der Rechtskraft der einer zugangsberechtigten Person eröffneten Sicherheitserklärung nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a PSPV; Zeitpunkt der nächsten Wiederholung der Personensicherheitsprüfung nach Artikel 18 Absatz 1 PSPV 37. Folgende biometrische Daten (Templates) einer Person: Handvenenmuster, Irisbild, Fingerabdruck

Anhang 26

(Art. 59) Daten des LMS VBS

Ziff. 5, 14, 19, 22 und 25–31

5. Arbeitsort / Dienstort (Postleitzahl)* 14. Kaderstufe/Einsatzgruppe 19. Ausbildungsrelevante Daten (Spezialausbildungen, Auszeichnungen, Brevets) 22. Durch Ausbildungen erworbene Fähigkeiten und Kompetenzen 25. Fahrberechtigungskategorien 26. Pontonierkurs 27. Zivile und militärische Aus- und Weiterbildung 28. Selbstkompetenzen 29. Sozialkompetenzen 30. Führungskompetenzen 31. Fachkompetenzen

Anhang 33c

Daten des FABIS

Ziff. 2

2. Prüfstufe, Erteilungs- und Verfalldatum einer der zugangsberechtigten Person erteilten Sicherheitserklärung nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a

Anhang 33d

Daten des MIL PLATTFORM

Ziff. 2

2. Prüfstufe, Erteilungs- und Verfalldatum einer der zugangsberechtigten Person erteilten Sicherheitserklärung nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a