Quelle

AS 2020 2139

Verkehrsregelnverordnung
(VRV)

Änderung vom 20. Mai 2020

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 19621 wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf die Artikel 2 Absätze 1 Buchstabe b und 2, 9 Absätze1 bis,2 und 3, 30 Absatz 1, 31 Absätze 2bis und 2ter, 41 Absatz 2bis, 55 Absatz 7 Buchstabe a, 57 und 106 Absätze1 und 5 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19582 (SVG),

Art. 1 Abs. 10

Fahrzeugähnliche Geräte sind Rollschuhe, Inline-Skates, Trottinette oder ähnliche mit Rädern oder Rollen ausgestattete Fortbewegungsmittel, welche ausschliesslich durch die Körperkraft des Benützers angetrieben werden. Kinderräder sind den fahrzeugähnlichen Geräten gleichgestellt.

Art. 1a Ziffern bei Bezeichnungen von Signalen und Markierungen

Die Ziffern in Klammern nach Bezeichnungen von Signalen und Markierungen beziehen sich auf die Abbildungen in Anhang 2 SSV3.

Art. 3 Abs. 3 und 3bis

Die Führer von Motorfahrzeugen und Fahrrädern dürfen die Lenkvorrichtung nicht loslassen.

Bei Verwendung eines Einparkassistenzsystems darf der Führer während des Parkierungsmanövers die Lenkvorrichtung loslassen und das Fahrzeug verlassen, sofern das Assistenzsystem dies vorsieht. Er muss das Parkierungsmanöver überwachen und bei Bedarf abbrechen.

Art. 3a Abs. 2 Bst. a und 4

Von der Gurtentragpflicht in Absatz 1 sind ausgenommen:

a. Personen, die durch ein ärztliches Zeugnis nachweisen, dass ihnen das Tragen der Sicherheitsgurten nicht zugemutet werden kann; für Fahrten im Ausland erteilt die kantonale Behörde diesen Personen ein ärztliches Befreiungsattest nach der Richtlinie 91/671/EWG4;

Auf Plätzen mit Sicherheitsgurten muss für Kinder unter zwölf Jahren eine geeignete Kinderrückhaltevorrichtung, zum Beispiel ein Kindersitz, verwendet werden, die nach dem UNECE-Reglement Nr. 44 oder Nr. 129 gemäss Anhang 2 VTS5 zugelassen ist. Keine Kinderrückhaltevorrichtung muss verwendet werden:

  1. für Kinder, die mindestens 150 cm gross sind;

  2. für Kinder ab vier Jahren auf speziell für Kinder zugelassenen Sitzplätzen;

  3. für Kinder ab vier Jahren in Gesellschaftswagen;

  4. für Kinder ab sieben Jahren auf Sitzplätzen mit Beckengurten.

Art. 4 Abs. 2 und 3

Art. 5 Abs. 2 Bst. c

Auf Autobahnen und Autostrassen beträgt die Höchstgeschwindigkeit 100 km/h für:

c. leichte Motorwagen mit Anhänger, sofern das Gesamtgewicht des Anhängers3,5 t nicht übersteigt.

Art. 7

Richtlinie 91/671/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Gurtanlegepflicht in Kraftfahrzeugen mit einem Gewicht von weniger als3,5 Tonnen, ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 26; zuletzt geändert durch Richtlinie 2014/37/EU, ABl. L 59 vom 28.02.2014, S. 32.

Art. 8 Sachüberschrift und Abs. 5 Fahrstreifen, Kolonnenverkehr, Reissverschlussverkehr

Ist auf Strassen mit mehreren Fahrstreifen in eine Richtung das durchgehende Befahren eines Fahrstreifens nicht möglich oder endet ein Fahrstreifen, so ist unmittelbar vor Beginn der Verengung den am Weiterfahren gehinderten Fahrzeugen abwechslungsweise der Übergang auf den benachbarten Fahrstreifen zu ermöglichen.

Art. 13 Abs. 1

Die Fahrzeugführer müssen beim Abbiegen frühzeitig einspuren. Dies gilt auch beim Abbiegen ausserhalb von Strassenverzweigungen und, soweit möglich, auf schmalen Strassen.

Art. 14 Abs. 4

Reiter sowie Führer von Pferden und anderen grösseren Tieren sind den Fahrzeugführern beim Vortritt gleichgestellt.

Art. 27 Abs. 6

Auf Lern- und Prüfungsfahrten darf auch dann über längere Strecken rückwärts gefahren werden, wenn das Weiterfahren oder Wenden möglich ist.

Art. 35 Abs. 2

Traktoren, Raupenfahrzeuge, Fahrzeuge mit Spikesreifen sowie Motorräder bis

cm3 Hubraum oder einer Motorleistung von höchstens 4,00 kW dürfen Autobahnen und Autostrassen nicht benützen.

Art. 36 Abs. 4, 5 und 7

Benützer der Autobahnen und Autostrassen haben den Vortritt vor Fahrzeugen auf den Zufahrtsstrecken. Bei stockendem Verkehr ist Artikel 8 Absatz 5 anwendbar.

Das Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen ist untersagt. Der Fahrzeugführer darf jedoch mit der gebotenen Vorsicht in folgenden Fällen rechts an andern Fahrzeugen vorbeifahren:

  1. bei Kolonnenverkehr auf dem linken oder mittleren Fahrstreifen;

  2. auf Einspurstrecken, sofern für die einzelnen Fahrstreifen unterschiedliche Fahrziele signalisiert sind;

  3. sofern der links liegende Fahrstreifen mit einer Sicherheitslinie (6.01) oder bei Doppellinien-Markierung (6.04) mit einer linksseitig angebrachten Sicherheitslinie abgegrenzt ist, bis zum Ende der entsprechenden Markierung, insbesondere auf dem Beschleunigungsstreifen von Einfahrten;

  4. auf dem Verzögerungsstreifen von Ausfahrten.

Fahren auf Autobahnen und Autostrassen mit mindestens zwei Fahrstreifen in eine Richtung die Fahrzeuge mit Schrittgeschwindigkeit oder befinden sie sich im Stillstand, so müssen diese Fahrzeuge für die Durchfahrt von Polizei-, Sanitäts-, Feuerwehr-, Zoll- und Hilfsfahrzeugen zwischen dem äussersten linken und dem unmittelbar rechts danebenliegenden Fahrstreifen eine freie Gasse bilden.

Art. 41 Abs. 4

Sind weder Radweg noch Radstreifen vorhanden, so dürfen Kinder bis 12 Jahre auf Fusswegen und Trottoirs Rad fahren. Sie müssen ihre Geschwindigkeit und Fahrweise den Umständen anpassen. Insbesondere müssen sie auf die Fussgänger Rücksicht nehmen und diesen den Vortritt gewähren.

Art. 44

Art. 48 Abs. 3

Personen, die auf der Fahrbahn oder in deren Bereich arbeiten, müssen nötigenfalls Signale aufstellen; bei Planungs-, Bau- oder Unterhaltsarbeiten müssen sie fluoreszierende und rückstrahlende Kleidung tragen, durch die sie sowohl bei Tag als auch bei Nacht gut sichtbar sind.

Art. 55 Abs. 3

Art. 58 Abs. 2, 2bis und 4

Stehen Ladungen, Einzelteile oder Anhänger nicht leicht erkennbar seitlich vor, so sind die äussersten Stellen deutlich zu kennzeichnen, tags mit Wimpeln oder Tafeln, nachts und wenn die Witterung es erfordert, mit Licht oder Rückstrahlern, die nach vorne weiss und nach hinten rot leuchten; die Rückstrahler dürfen sich höchstens

cm über dem Boden befinden. Bei Ausnahmetransporten sind überbreite Ladungen oder Anhänger mit rechteckigen Flaggen oder Tafeln von mindestens 40 cm Seitenlänge zu kennzeichnen, die schräge, rund 10 cm breite rot-weisse Streifen aufweisen; nachts und wenn die Witterung es erfordert, sind die Zeichen zu beleuchten oder Markierlichter anzubringen.

Das Ende von Ladungen oder Einzelteilen, die das Fahrzeug auf der Rückseite um mehr als1 m überragen, ist deutlich zu kennzeichnen.

Aufgehoben

Art. 91a Abs. 1 Bst. l und 2bis

Vom Sonntags- und Nachtfahrverbot sind ausgenommen:

l. Fahrzeuge mit aufgebautem Nutzraum, der speziell zum Blutspenden eingerichtet ist.

Vom Sonntagsfahrverbot ausgenommen sind Veteranenfahrzeuge, die gemäss Eintrag im Fahrzeugausweis als solche anerkannt sind.

Art. 97a Informationssysteme der Bewilligungsbehörden

Zur Erteilung von Bewilligungen können die Bewilligungsbehörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit eigenständige Informationssysteme betreiben zu:

  1. Bewilligungen für Ausnahmefahrzeuge und Ausnahmetransporte;

  2. Sonntags- und Nachtfahrbewilligungen.

Diese Informationssysteme enthalten insbesondere folgende Daten:

  1. Name und Adresse des Gesuchstellers, des Rechnungsempfängers und des Bewilligungsinhabers;

  2. Datum und Strecke der Fahrt;

  3. Fahrzeugart;

  4. technische Angaben zum verwendeten Fahrzeug;

  5. Angaben zum Ladegut.

Die Informationssysteme enthalten überdies die Adressen aller kantonalen Verkehrspolizeien und Bewilligungsbehörden sowie die Adressverzeichnisse der zuständigen Mitarbeitenden.

Die Daten nach Absatz 2 können zwischen den Bewilligungsbehörden über eine Schnittstelle elektronisch ausgetauscht werden.

Im Rahmen ihrer Kontrolltätigkeit erhalten die zuständigen Vollzugsbehörden auf Anfrage Zugriff auf bestimmte vom ASTRA ausgestellte Bewilligungen.

Zur Überprüfung der Angaben der Gesuchsteller kann das ASTRA über eine Schnittstelle auf die dafür notwendigen Fahrzeugdaten des Informationssystems Verkehrszulassung zugreifen.

II

Ziffer II Absatz 2 der Änderung vom 18. Dezember 20156 wird wie folgt geändert:

Die Änderung der Artikel 94 Absatz 3 Buchstabe e und 95 Absatz 5 gilt bis zum 31. März 2026; danach ist sie hinfällig.

III

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2021 in Kraft.

20. Mai 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr