AS 2020 3547
Verordnung
über Massnahmen in der besonderen Lage zur
Bekämpfung der Covid-19-Epidemie
(Covid-19-Verordnung besondere Lage)
(Maskenpflicht in Luftfahrzeugen; Grossveranstaltungen)
Änderung vom 12. August 2020
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 19. Juni 20201 wird wie folgt geändert:
Art. 3a Reisende im öffentlichen Verkehr
Reisende in Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs wie Zügen, Strassenbahnen, Bussen, Schiffen, Luftfahrzeugen und Seilbahnen müssen eine Gesichtsmaske tragen. Davon ausgenommen sind:
Kinder vor ihrem 12. Geburtstag;
Personen, die nachweisen können, dass sie aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmasken tragen können.
Als Fahrzeuge des öffentlichen Verkehrs nach Absatz 1 gelten:
Fahrzeuge von Unternehmen mit einer Konzession nach Artikel 6 oder einer Bewilligung nach Artikel 8 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 20092; davon ausgenommen sind Skilifte und Sesselbahnen; für diese gelten die Massnahmen, die der Betreiber im Schutzkonzept festlegt;
Luftfahrzeuge von Unternehmen mit einer Betriebsbewilligung nach Artikel 27 oder 29 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 19483, die im Linien- oder Charterverkehr eingesetzt werden.
(Maskenpflicht in Luftfahrzeugen; Grossveranstaltungen)
Art. 15 Abs. 3 und 4
Aufgehoben
Die Artikel 6 Absatz 1 und 13 Buchstabe b gelten bis zum 30. September 2020.
II
Die Covid-19-Verordnung3 vom 19. Juni 20204 wird wie folgt geändert:
Art. 29 Abs. 2 und 3
Sie gilt bis zum 13. September 2020.
Aufgehoben
III
12. August 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
|---|
Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga |
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr |
Dringliche Veröffentlichung vom 12. Aug. 2020 im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).