AS 2020 3599
Verordnung
über die Schweizerische Exportrisikoversicherung
(SERV-V)
Änderung vom 12. August 2020
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 25. Oktober 20061 über die Schweizerische Exportrisikoversicherung wird wie folgt geändert:
Art. 3 Abs. 2 und 3 Einleitungsteil
Ist die Ware nicht schweizerischen Ursprungs, so muss der Anteil der schweizerischen Wertschöpfung am Auftragswert mindestens 20 Prozent betragen. Als schweizerische Wertschöpfung gilt die Differenz zwischen dem Auftragswert des Exportvertrags und dem Wert der ausländischen Zu- und Unterlieferungen oder Leistungen.
Die SERV kann die Versicherung auch gewähren, wenn der schweizerische Wertschöpfungsanteil unter 20 Prozent liegt, sofern dies ihren Zielen nach Artikel 5 SERVG und geschäftspolitischen Grundsätzen nach Artikel 6 SERVG entspricht. Dabei berücksichtigt sie insbesondere folgende Gesichtspunkte:
Art. 4 Abs. 2–4
Aufgehoben
Für die Bondgarantie beträgt der Deckungssatz maximal 100 Prozent des garantierten Betrags.
Die Versicherungsnehmerin kann keine Deckungsprozente zukaufen.
II
Diese Verordnung tritt am1. September 2020 in Kraft.
Sie gilt bis zum 31. Dezember 2022; danach sind alle darin enthaltenen Änderungen hinfällig.
12. August 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga |
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr |