Quelle

AS 2020 4085

Bundesgesetz
über die Enteignung
(EntG)

Änderung vom 19. Juni 2020

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom1. Juni 20181,
beschliesst:

I

Das Bundesgesetz vom20. Juni 19302 über die Enteignung wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf die Artikel 60 Absatz 1,74, 75, 76–78, 81–83,87, 89 Absatz 2, 90–92, 102 und 108 der Bundesverfassung3, Ersatz von Ausdrücken Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 6 Abs. 1 erster Satz

Eine vorübergehende Enteignung darf sich höchstens auf die Dauer von zehn Jahren erstrecken, wenn nicht durch Gesetz, Bundesratsbeschluss oder Abrede etwas anderes bestimmt ist. ...

Art. 15

VIII. Vorberei- 1 Soweit durch die Spezialgesetzgebung nicht etwas anderes bestimmt tende Handlungen ist, müssen Begehungen, Planaufnahmen, Aussteckungen und Vermessungen, die zur Vorbereitung eines Vorhabens, für das die Enteignung beansprucht werden kann, unumgänglich sind, mindestens zehn Tage vor der Vornahme publiziert oder dem Eigentümer schriftlich angezeigt werden.

Sind weitergehende vorbereitende Handlungen, wie Boden- und Gebäudeuntersuchungen unumgänglich, so sind sie dem Eigentümer mindestens 30 Tage vor der Vornahme schriftlich anzuzeigen. Sie bedürfen bei Widerspruch des Eigentümers der Bewilligung der nach

Artikel 38 zuständigen Behörde. Die Widerspruchsfrist beträgt

Tage. Der Eigentümer ist auf diese Frist hinzuweisen.

Für den Schaden aus vorbereitenden Handlungen ist voller Ersatz zu leisten.

Art. 19 Bst. abis

Bei der Festsetzung der Entschädigung sind alle Nachteile zu berücksichtigen, die dem Enteigneten aus der Entziehung oder Beschränkung seiner Rechte erwachsen. Demnach sind zu vergüten:

abis. für Kulturland im Geltungsbereich des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 19914 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) das 3-fache des ermittelten Höchstpreises gemäss Artikel 66 Absatz 1 BGBB;

Art. 19bis

IV. Verkehrs- Massgebend ist der Verkehrswert (Art. 19 Bst. a) im Zeitpunkt des wert 1. Massgebender Vorliegens eines vollstreckbaren Enteignungstitels. Zeitpunkt Gliederungstitel vor Art. 27

Abschnitt III Enteignungsverfahren

Art. 27

I. Grundsatz Das Enteignungsverfahren ist kombiniert mit dem Plangenehmigungsverfahren für das jeweilige Werk, für das enteignet werden soll, durchzuführen. Wo das Gesetz kein Plangenehmigungsverfahren vorsieht, ist das Enteignungsverfahren als selbständiges Verfahren durchzuführen.

Art. 28

II. Kombiniertes 1 Sind für ein mit einer Plangenehmigung zu bewilligendes Werk Enteignungsverfahren Enteignungen notwendig, so hat sich das Plangenehmigungsgesuch zu 1. Plangenehmi- Notwendigkeit und Umfang der Enteignungen zu äussern. gungsgesuch

Dem Plangenehmigungsgesuch sind ein Enteignungsplan und eine Grunderwerbstabelle beizulegen, in der die zu enteignenden Grundstücke verzeichnet sind mit Angabe ihrer Eigentümer, des Flächen- masses sowie der aus dem Grundbuch oder den sonstigen öffentlichen Büchern ersichtlichen und zu enteignenden beschränkten dinglichen sowie vorgemerkten persönlichen Rechte.

Bei der Errichtung von Dienstbarkeiten sind die Grundzüge des Inhalts der Dienstbarkeit bekannt zu geben.

Bei vorübergehenden Enteignungen ist anzugeben, für welche Dauer die Rechte beansprucht werden.

Art. 29

Art. 30

2. Publikation 1 In der Publikation des Plangenehmigungsgesuchs ist auf die innert der Einsprachefrist anzumeldenden Begehren nach Artikel 33 Absätze1 und 2 hinzuweisen.

In der Publikation ist ausdrücklich aufmerksam zu machen auf:

  1. Artikel 32 über die Information der Mieter und Pächter;

  2. Artikel 42–44 über den Enteignungsbann.

Art. 31

3. Persönliche 1 Der Enteigner hat jedem aus dem Grundbuch und den sonstigen Anzeige öffentlichen Büchern ersichtlichen oder ihm sonst bekannten zu Enteignenden vor der Publikation des Gesuchs eine Kopie des Publikationstextes zuzustellen. Er hat anzugeben, was er von jedem einzelnen verlangt.

Erhält der zu Enteignende die persönliche Anzeige nach der Publikation, so läuft für ihn die Einsprachefrist vom Empfang der persönlichen Anzeige an.

Die persönliche Anzeige hat zu enthalten:

  1. die Angabe von Zweck und Umfang der Enteignung;

  2. eine summarische Orientierung über Art und Lage des zu erstellenden Werkes;

  3. die in Anspruch genommenen oder einzuräumenden Rechte;

  4. die Angabe, wo die Gesuchsunterlagen während der Einsprachefrist eingesehen werden können;

  5. die Aufforderung zur Anmeldung der Einsprachen und Forderungen gemäss Artikel 33 Absatz 1;

  6. die Aufforderung zur Benachrichtigung der Mieter und Pächter gemäss Artikel 32;

g. den Hinweis auf den Enteignungsbann und dessen Folgen gemäss den Artikeln 42–44.

Art. 32

4. Mitteilung 1 Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, an Mieter und Pächter die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige davon Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen.

Erhalten die Vermieter oder Verpächter die persönliche Anzeige erst nach der Publikation, so gelten für die Mieter und Pächter die gleichen Fristen wie für die Vermieter oder Verpächter.

Art. 33

5. Einsprache 1 Folgende Begehren sind innerhalb der Einsprachefrist von 30 Tagen geltend zu machen:

  1. Einsprachen gegen die Enteignung;

  2. Begehren nach den Artikeln 7–10;

  3. Begehren um Sachleistung (Art. 18);

  4. Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12);

  5. die geforderte Enteignungsentschädigung. 2 Zur Anmeldung von Forderungen innerhalb der Einsprachefrist sind auch die Mieter und Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten und die Gläubiger aus vorgemerkten persönlichen Rechten (Art.23 und 24 Abs. 2) verpflichtet. Pfandrechte und Grundlasten, die auf einem in Anspruch genommenen Grundstück haften, sind nicht anzumelden, Nutzniessungsrechte nur, soweit behauptet wird, aus dem Entzuge des Nutzniessungsgegenstandes entstehe Schaden (Art. 24). 3 Die geforderte Enteignungsentschädigung nach Absatz 1 Buchstabe e und Absatz 2 ist nach den Bestandteilen von Artikel 19 aufzugliedern und möglichst zu beziffern. Die Entschädigungsbegehren können im folgenden Einigungsverfahren noch konkretisiert werden. 4 Soweit sich die enteigneten Rechte aus der Grunderwerbstabelle ergeben oder offenkundig sind, werden sie von der Schätzungskommission auch ohne Anmeldung geschätzt.

Art. 34

6. Plangenehmi- 1 Mit der Plangenehmigung entscheidet die Genehmigungsbehörde gung auch über die enteignungsrechtlichen Einsprachen gemäss Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a–c.

Soweit ein Einigungs- und gegebenenfalls ein Schätzungsverfahren in Bezug auf die Begehren nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben d und e erforderlich ist, übermittelt die Genehmigungsbehörde nach Rechtskraft der Plangenehmigung dem Präsidenten der zuständigen Schätzungskommission namentlich den Entscheid, die genehmigten Pläne, den Enteignungsplan, die Grunderwerbstabelle und die angemeldeten Forderungen.

Art. 35

7. Vereinfachtes 1 Findet ein vereinfachtes Plangenehmigungsverfahren ohne Publika- Plangenehmigungsverfahren tion Anwendung und sollen damit Enteignungen bewilligt werden, so gelten die Artikel 28 und 31–34 sinngemäss.

Der Enteigner hat die persönlichen Anzeigen gemäss Artikel 31 der Genehmigungsbehörde einzureichen. Diese leitet die persönlichen Anzeigen zusammen mit dem Gesuch an die zu Enteignenden weiter.

Art. 36

III. Selbständi- 1 Werden Rechte nach Artikel 5 enteignet, ohne dass darüber in einem ges Enteignungsverfahren kombinierten Verfahren nach den Artikeln 28–35 zu entscheiden ist, 1. Voraus- so ist ein selbständiges Enteignungsverfahren durchzuführen. setzungen

Wurde für das Werk bereits ein Enteignungsverfahren durchgeführt, so ist ein selbständiges Enteignungsverfahren nur zulässig:

  1. wenn der Enteigner entgegen dem aufgelegten Enteignungsplan und der Grunderwerbstabelle oder der persönlichen Anzeige oder über diese hinaus ein Recht in Anspruch nimmt oder schmälert; oder

  2. wenn sich eine im Zeitpunkt der Planauflage oder der persönlichen Anzeige nicht oder nicht nach ihrem Umfang vorherzusehende Schädigung des Enteigneten einstellt.

Art. 37

2. Bereits 1 Soweit das zu enteignende Recht faktisch bereits in Anspruch gein Anspruch genommene nommen wird, hat der Enteigner nach Kenntnisnahme der Inan- Rechte spruchnahme des Rechts bei der zuständigen Behörde die Einleitung des selbständigen Enteignungsverfahrens zu beantragen.

In diesen Fällen ist überdies auch der Enteignete befugt, bei der zuständigen Behörde die Einleitung des selbständigen Enteignungsverfahrens zu verlangen.

Enteignungsrechtliche Begehren und Forderungen verjähren fünf Jahre, nachdem der Enteignete Kenntnis von der Inanspruchnahme des Rechts hatte.

Art. 38

3. Zuständigkeit 1 Für das selbständige Enteignungsverfahren ist das in der Sache zuständige Departement zuständig.

Anstelle des Departements entscheidet die Plangenehmigungsbehörde, wenn die Enteignung in Zusammenhang mit einem Werk erfolgt, für dessen Erstellung die Spezialgesetzgebung eine Plangenehmigung vorsieht.

Besondere Zuständigkeitsregelungen in anderen Bundesgesetzen bleiben vorbehalten.

Art. 39

4. Eröffnung 1 Die zuständige Behörde prüft das Gesuch um Eröffnung eines selbdes Verfahrens ständigen Enteignungsverfahrens und fordert vom Enteigner die erforderlichen Unterlagen an.

Sie kann insbesondere die Unterlagen gemäss Artikel 28 und persönliche Anzeigen gemäss Artikel 31 verlangen.

Art. 40

5. Verfahren 1 Die zuständige Behörde entscheidet, ob eine Publikation mit öffentlicher Auflage des Gesuchs notwendig ist; die Artikel 30–33 sind sinngemäss anwendbar.

Braucht es keine Publikation, unterbreitet die zuständige Behörde das Enteignungsgesuch den Gesuchsgegnern und allfällig weiteren Betroffenen direkt; in diesem Fall sind die Artikel 31–33 und 35 Absatz 2 sinngemäss anwendbar.

Die zuständige Behörde kann zudem die Aussteckung und Profilierung des geplanten Werkes anordnen.

Art. 41

6. Entscheid 1 Die zuständige Behörde entscheidet über die enteignungsrechtlichen Einsprachen gemäss Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a–c.

Soweit ein Einigungs- und gegebenenfalls ein Schätzungsverfahren in Bezug auf Begehren nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben d und e erforderlich ist, übermittelt die zuständige Behörde nach Rechtskraft des Entscheids nach Absatz 1 dem Präsidenten der zuständigen Schätzungskommission namentlich den Entscheid, die genehmigten Pläne, den Enteignungsplan, die Grunderwerbstabelle und die angemeldeten Forderungen.

Art. 42

IV. Enteignungs- Mit der Zustellung der persönlichen Anzeige oder des Enteignungsgebann 1. Inhalt suchs an den zu Enteignenden dürfen ohne Zustimmung des Enteigners keine die Enteignung erschwerenden rechtlichen oder tatsächlichen Verfügungen mehr getroffen werden.

Art. 43

2. Anmerkung Der Enteigner kann gegen Vorweisung einer Bescheinigung der der Beschränkung der Ver- Genehmigungsbehörde oder der nach Artikel 38 zuständigen Behörde fügungsbefugnis im Grundbuch eine Beschränkung der Verfügungsbefugnis anmerken lassen.

Art. 45

I. Einleitung Der Präsident der zuständigen Schätzungskommission eröffnet das des Verfahrens Einigungsverfahren auf schriftliches Gesuch des Enteigners, eines Enteigneten oder einer Nebenpartei hin.

Art. 46

II. Vorladung 1 Der Präsident lädt den Enteigner und die Enteigneten durch persön- 1. Der Haupt- liche Mitteilung zur Einigungsverhandlung ein, die in der Regel an parteien Ort und Stelle stattfinden soll.

Leistet der Enteigner der Vorladung keine Folge, so setzt der Präsident eine neue Verhandlung an. Bleiben Enteignete aus, so fällt ihnen gegenüber das Einigungsverfahren dahin, sofern nicht der Präsident eine Verhandlung für notwendig erachtet.

Art. 47

2. Der Neben- 1 Mit persönlicher Mitteilung einzuladen sind auch die Grundpfand-, parteien Grundlast- und Nutzniessungsberechtigten. Sind diese nicht namentlich bekannt, so hat der Präsident der Schätzungskommission die erforderlichen Nachforschungen anzustellen oder die Einladung zu publizieren.

In der Einladung zur Einigungsverhandlung sind die Grundpfand-, Grundlast- und Nutzniessungsberechtigten darauf hinzuweisen, dass bei ihrem Ausbleiben:

  1. der Eigentümer berechtigt ist, über die Entschädigung eine auch für sie verbindliche Vereinbarung abzuschliessen; und

  2. sie zu keinen weiteren Verfahrensschritten eingeladen werden, ausser sie ersuchen darum.

Art. 48

III. Zweck der In der Verhandlung sind die Entschädigungsforderungen und die Verhandlung damit zusammenhängenden Fragen zu besprechen und die zur Abklärung streitiger oder zweifelhafter Punkte dienlichen Erhebungen zu machen. Der Präsident soll versuchen, eine Verständigung herbeizuführen.

Art. 49 Randtitel

IV. Protokoll

Art. 50 –52

Art. 53 Randtitel

V. Amtliche Verständigung

Art. 54 Randtitel und Abs. 1

VI. Ausser- 1 Die nach Einleitung des Enteignungsverfahrens, aber ausserhalb amtliche Verständigung eines Verfahrens vor der Schätzungskommission zustande gekommene Verständigung über die Entschädigung bedarf zu ihrer Verbindlichkeit der schriftlichen Form; sie ist dem Präsidenten der Schätzungskommission mitzuteilen.

Gliederungstitel vor Art. 54bis

Abschnitt V Vorsorgliche Beweiserhebung

Art. 54bis

Soweit erforderlich ordnet der Präsident der Schätzungskommission von Amtes wegen oder auf Gesuch einer Partei hin die im Hinblick auf ein allenfalls einzuleitendes Verfahren notwendigen Beweismassnahmen an. Er kann Mitglieder der Schätzungskommission beiziehen.

Art. 55 und 56

Gliederungstitel vor Art. 57

Abschnitt VI Organisation der Schätzungskommissionen

Art. 57

Art. 59

III. Schätzungs- 1 Für jeden Kreis wird eine Schätzungskommission bestellt. Sie bekommissionen 1. Zusammensteht aus: setzung, Wahl und Interessen- a. einem Präsidenten und zwei Stellvertretern; bindungen

  1. höchstens fünfzehn übrigen Mitgliedern. 2 Das Bundesgericht wählt die Mitglieder der Schätzungskommissionen. Bei der Vorbereitung der Wahl der Mitglieder nach Absatz 1 Buchstabe b können die Kantone angehört werden. 3 Die Mitglieder der Schätzungskommissionen werden auf die gleiche sechsjährige Amtsdauer wie die Mitglieder des Bundesverwaltungsgerichts gewählt. Sie scheiden am Ende des Jahres aus ihrem Amt aus, in dem sie das 68 Altersjahr vollenden. 4 Bei Bedarf kann das Bundesgericht Mitglieder der Schätzungskommission eines Kreises vorübergehend zur Aushilfe in einem anderen Kreis einsetzen. 5 Das Bundesgericht kann ein Mitglied der Schätzungskommission vor Ablauf der Amtsdauer des Amtes entheben, wenn es:

  2. vorsätzlich oder grob fahrlässig Amtspflichten schwer verletzt hat; oder

  3. die Fähigkeit, das Amt auszuüben, auf Dauer verloren hat. 6 Die Mitglieder der Schätzungskommissionen sollen verschiedenen Berufsgruppen angehören und die für die Schätzung nötigen Fach-, Sprach- und Ortskenntnisse besitzen. 7 Kandidierende für die Wahl in die Schätzungskommissionen müssen gegenüber dem Bundesgericht ihre Interessenbindungen offenlegen. Die Mitglieder der Schätzungskommissionen melden Veränderungen ihrer Interessenbindungen laufend dem Bundesgericht. 8 Die Mitglieder der Schätzungskommissionen erfüllen ihre Amtspflichten gewissenhaft. Sie sind in ihrer rechtsprechenden Tätigkeit unabhängig und nur dem Recht verpflichtet. 9 Die Mitglieder der Schätzungskommissionen sind während der Zugehörigkeit zur Kommission und nach deren Beendigung zur Verschwiegenheit über amtliche Angelegenheiten verpflichtet.

Art. 59bis

1bis. Rechts- 1 Die Mitglieder der Schätzungskommissionen sind im Nebenamt stellung der Mitglieder tätig.

Wenn es die dauerhafte Geschäftslast einer Schätzungskommission erfordert, kann das Bundesgericht auf Antrag des Bundesverwaltungsgerichts einzelne oder alle Kommissionsmitglieder hauptamtlich wählen.

Kommissionsmitglieder in hauptamtlicher Tätigkeit unterstehen dem Bundespersonalgesetz vom24. März 20005 (BPG). Das Bundesgericht kann für sie ergänzende oder abweichende Ausführungsbestimmungen nach Artikel 37 Absatz 2 BPG erlassen.

Art. 59ter

1ter. Sekretariat 1 Den Schätzungskommissionen stehen im Nebenamt ein Sekretär sowie bei Bedarf weitere Hilfspersonen zur Verfügung. Sie werden vom Präsidenten der Schätzungskommission beigezogen.

Für das Sekretariat tätige Personen erfüllen ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt. Sie sind in der Erfüllung ihrer Aufgaben gegenüber ihrer Kommission weisungsgebunden.

Sie sind während ihrer Tätigkeit für die Schätzungskommissionen und nach deren Beendigung zur Verschwiegenheit über amtliche Angelegenheiten verpflichtet.

Wenn es die dauerhafte Geschäftslast einer oder mehrerer Schätzungskommissionen erfordert, stellt das Bundesverwaltungsgericht ihnen je ein ständiges oder ein gemeinsames ständiges Sekretariat zur Verfügung.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt dem Präsidenten der Schätzungskommission die Mittel für die Finanzierung des ständigen Sekretariats zur Verfügung. Der Präsident unterbreitet dem Bundesverwaltungsgericht jährlich einen Entwurf für den Voranschlag.

Das Personal des ständigen Sekretariats untersteht dem BPG6, der gestützt auf Artikel 113 Absatz 1 erlassenen Entschädigungsregelung des Bundesrats sowie dem für die Arbeitsverhältnisse des Personals des Bundesverwaltungsgerichts massgeblichen Ausführungsrecht.

Art. 59quater

1quater. Arbeit- 1 Sofern im Rahmen der Artikel 59 bis und 59ter Arbeitsverhältnisse geberstatus und Vorsorge begründet werden, ist für deren Begründung, Änderung und Beendigung zuständig:

  1. das Bundesgericht für die Mitglieder der Schätzungskommission;

  2. das Bundesverwaltungsgericht, auf Antrag des Präsidenten der zuständigen Schätzungskommission, für das Personal eines ständigen Sekretariats. 2 Die Mitglieder der Schätzungskommissionen und die Sekretariate sind administrativ dem Bundesverwaltungsgericht zugeordnet. 3 Sind die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nach dem Bundesgesetz vom25. Juni 19827 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge erfüllt, sind die Mitglieder der Schätzungskommissionen und das Personal ihrer Sekretariate bei PUBLICA zu versichern. 4 Das Bundesverwaltungsgericht entrichtet periodisch die sozialversicherungsrechtlichen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge. Es kann für die Abwicklung der Zahlungen Dritte beiziehen. 5 Der Bundesrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

Art. 60 Abs. 1, 1bis, 1ter und 4 erster Satz

Die Schätzungskommission verhandelt in der Besetzung von drei Mitgliedern; dazu gehören:

  1. der Präsident oder der Stellvertreter; und

  2. zwei übrige Mitglieder. 1bis Der Präsident bezeichnet den Stellvertreter und die übrigen Mitglieder. 1ter Der Sekretär nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.

Im Einverständnis mit den Parteien entscheidet der Präsident oder der Stellvertreter im Anschluss an das Einigungsverfahren ohne Beizug der übrigen Mitglieder. ...

Art. 61

3. Verantwort- Die Verantwortlichkeit der Mitglieder der Schätzungskommissionen, lichkeit der von den Kommissionen Beauftragten sowie des Personals der Sekretariate richtet sich nach dem Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 19588.

Art. 62 Randtitel (betrifft nur den ital. Text) und erster Satz Die Mitglieder der Schätzungskommissionen unterstehen den für den Ausstand von Mitgliedern des Bundesverwaltungsgerichts geltenden

Regeln. ...

Art. 63

5. Aufgaben des Das Bundesverwaltungsgericht hat die folgenden Aufgaben und Bundesverwaltungsgerichts Befugnisse:

  1. Es beaufsichtigt die administrative Geschäftsführung der Schätzungskommissionen und ihrer Präsidenten.

  2. Es kann vom Präsidenten und den Kommissionen einzelne oder wiederkehrende Berichte einfordern.

  3. Es erfüllt die Aufgaben nach den Artikeln 59ter und 59quater.

  4. Es ist zuständig für die Ausrichtung der Entschädigungen beziehungsweise Entlöhnung an die Mitglieder der Schätzungskommissionen sowie an das Personal ihrer Sekretariate.

Gliederungstitel vor Art. 64 Abschnitt VIa: Schätzungsverfahren

Art. 64 Randtitel, Abs. 1 Bst. a, bbis und k

I. Zuständigkeit 1 Die Schätzungskommission entscheidet namentlich:

  1. Sachliche

  2. über die Höhe der Entschädigung (Art.16 und 17);

  3. bbis. über Entschädigungsforderungen für den Schaden aus vorbereitenden Handlungen (Art. 15 Abs. 3);

  4. Aufgehoben

Art. 66

II. Verfahren 1 Kommt im Einigungsverfahren keine Einigung zustande, so leitet 1. Einberufung der Präsident der Schätzungskommission von Amtes wegen das Schätzungsverfahren ein.

Mit Zustimmung der Parteien kann das Schätzungsverfahren jedoch bis nach Fertigstellung des Werkes verschoben werden.

Art. 67 Abs. 1 zweiter Satz

... Die Parteien sind durch den Präsidenten mindestens 30 Tage vorher vorzuladen, mit der Androhung, dass der Augenschein und die Verhandlung auch in ihrer Abwesenheit stattfinden werden.

Art. 76 Abs. 1 zweiter Satz,2 erster Satz,4 zweiter Satz und 5 zweiter– vierter Satz

...Wird bei einem bestehenden Werk das zu enteignende Recht bereits faktisch in Anspruch genommen, ist die vorzeitige Besitzergreifung von Gesetzes wegen erlaubt.

Über das Gesuch entscheidet der Präsident der Schätzungskommission frühestens beim Vorliegen eines vollstreckbaren Enteignungstitels, in jedem Fall nach Anhören des Enteigneten, nötigenfalls nach einem besonderen Augenschein. ...

... Aufgehoben

... Über das Gesuch befindet der Präsident der Schätzungskommission, gegebenenfalls unter Beizug der Mitglieder der Schätzungskommission. Die Abschlagszahlungen sind gemäss Artikel 94 zu verteilen. Auf alle Fälle ist die endgültige Entschädigung vom Tage der Besitzergreifung an zum Zinsfuss, den das Bundesverwaltungsgericht festlegt, zu verzinsen und ist ein allfällig weitergehender Schaden zu ersetzen.

Art. 80 –82

Art. 88 Abs. 1

Die Entschädigung für die Enteignung ist innert 30 Tagen nach ihrer rechtskräftigen Feststellung zu entrichten und, soweit sie in Geld besteht, nach Ablauf dieser Frist zum Zinsfuss, den das Bundesverwaltungsgericht festlegt, zu verzinsen. Ist eine endgültige Vermessung der vom Enteigner beanspruchten Grundfläche in diesem Zeitpunkt noch nicht möglich, so sind vorläufig 90 Prozent der Entschädigung auszubezahlen, berechnet nach den Massen im aufgelegten Plan; vorbehalten bleibt eine spätere Nach- oder Rückforderung.

Art. 91 Abs. 1

Mit der Bezahlung der Entschädigung erwirbt der Enteigner das Eigentum an dem enteigneten Grundstück oder das auf dem Enteignungsweg eingeräumte Recht an einem Grundstück. Mangels anderer Vereinbarungen der Parteien oder Verzichts auf die Löschung durch den Enteigner erlöschen die auf dem enteigneten Eigentum lastenden beschränkten dinglichen und im Grundbuch vorgemerkten persönlichen sowie anderen obligatorischen Rechte, auch wenn sie trotz der ergangenen Aufforderung nicht angemeldet und von der Schätzungskommission nicht geschätzt worden sind.

Art. 109

I. Bekanntma- Die öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen in den amtlichen Publichungen kationsorganen der Kantone und der Gemeinden, deren Gebiet betroffen ist. Für die Berechnung der Fristen ist die Veröffentlichung im kantonalen Publikationsorgan massgebend.

Art. 110

II. Verfahrens- Soweit dieses Gesetz keine eigenen Regelungen enthält, richtet sich recht das Verfahren nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom20. Dezember 19689.

Art. 114 Abs. 3 und 4

Die allgemeinen Grundsätze des Bundesgesetzes vom4. Dezember 194710 über den Bundeszivilprozess über die Kosten sind anwendbar im Rückforderungsverfahren (Art. 102 und 103) sowie im selbständigen Enteignungsverfahren in Fällen von Artikel 36 Absatz 2, sofern die dort genannten Voraussetzungen fehlen.

Jede Behörde legt die Verfahrenskosten für ihren Verfahrensabschnitt selbst fest; vorbehalten bleiben Entscheide der Beschwerdeinstanzen.

Art. 115 Abs. 1

Der Enteigner hat für die notwendigen aussergerichtlichen Kosten des Enteigneten im Enteignungs-, im Einigungs- und im Schätzungsverfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Im kombinierten Verfahren besteht dieser Anspruch im Plangenehmigungsverfahren für jene Verfahrensbeteiligten, denen eine Enteignung droht.

II

Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.

III

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom19. Juni 2020

Enteignungsverfahren, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom19. Juni 2020 eingeleitet worden sind, werden nach bisherigem Recht zu Ende geführt; vorbehalten bleiben allfällige Änderungen der Gebührenregelung für den Zeitraum ab Inkrafttreten dieser Änderung.

Nachträgliche Einsprachen, Begehren und Forderungen im Sinn der bisherigen Fassung der Artikel 39–41, die ein unter bisherigem Recht abgeschlossenes Verfahren betreffen, sind weiterhin nach bisherigem Recht zu beurteilen.

Das Bundesgericht führt für die Mitglieder der Schätzungskommissionen bis spätestens 2 Jahre nach Inkrafttreten dieser Änderung Gesamterneuerungswahlen durch.

Läuft die Amtsdauer eines Mitglieds der Schätzungskommission nach Inkrafttreten dieser Änderung und vor Durchführung der Gesamterneuerungswahlen ab, so verlängert das Bundesgericht die Amtsdauer dieses Mitglieds bis zu den Gesamterneuerungswahlen; scheidet ein Mitglied aus anderen Gründen aus, wird mit dem Ersatz dieses Mitglieds bis zu den Gesamterneuerungswahlen zugewartet.

IV

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat,19. Juni 2020 Ständerat,19. Juni 2020 Die Präsidentin: Isabelle Moret Der Präsident: Hans Stöckli Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Die Sekretärin: Martina Buol

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am8. Oktober 2020 unbenützt abgelaufen.11

Es wird auf den1. Januar 2021 in Kraft gesetzt.

19. August 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

Anhang

(Ziff. II) Änderung anderer Erlasse Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Asylgesetz vom26. Juni 199812

Art. 95b Abs. 2 und 3

Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach diesem Gesetz.

Sind Enteignungen notwendig, finden zudem die Vorschriften des Bundesgesetzes vom20. Juni 193013 über die Enteignung (EntG) Anwendung.

Art. 95e Abs. 3

Art. 95f

Art. 95g Abs. 1 erster Satz und 2

Wer nach den Vorschriften des VwVG14 Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben. ...

Wer nach den Vorschriften des EntG15 Partei ist, kann während der Auflagefrist Gliederungstitel vor Art. 95k 3. Abschnitt: Einigungs- und Schätzungsverfahren; vorzeitige Besitzeinweisung

Art. 95k Abs. 1 und 2

Einigungs- und Schätzungsverfahren vor der Eidgenössischen Schätzungskommission (Schätzungskommission) nach den Bestimmungen des EntG16 durchgeführt.

2. Verwaltungsverfahrensgesetz vom20. Dezember 196817

Art. 2 Abs. 3

Das Verfahren bei Enteignungen richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Bundesgesetz vom20. Juni 193018 über die Enteignung

3. Bundespersonalgesetz vom24. März 200019

Art. 2 Abs. 1 Bst. j

Dieses Gesetz gilt für das Personal:

j. der eidgenössischen Schätzungskommissionen, das hauptamtlich tätig ist (Kommissionsmitglieder und Personal der ständigen Sekretariate).

4. Verwaltungsgerichtsgesetz vom17. Juni 200520

Art. 28 erster Satz

Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin steht der Gerichtsverwaltung vor einschliesslich der wissenschaftlichen Dienste und der ständigen Sekretariate der Eidgenössischen Schätzungskommissionen. ...

5. Strafbehördenorganisationsgesetz vom19. März 201021

Art. 37 Abs. 2 Bst. c

Sie entscheiden zudem über:

c. Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen;

6. Militärgesetz vom3. Februar 199522

Art. 126a Anwendbares Recht

Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom20. Dezember 196823, soweit dieses Gesetz nicht davon abweicht. vom20. Juni 193024 über die Enteignung (EntG) Anwendung.

Art. 126d Abs. 3

Art. 126e

Art. 126f Abs. 1 erster Satz und 2

Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes20. Dezember 196825 Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde

Wer nach den Vorschriften des EntG26 Partei ist, kann während der Auflagefrist Gliederungstitel vor Art. 129 3. Abschnitt: Einigungs- und Schätzungsverfahren; vorzeitige Besitzeinweisung

Art. 129 Abs. 1 und 2

Einigungs- und Schätzungsverfahren vor der Eidgenössischen Schätzungskommission (Schätzungskommission) nach den Bestimmungen des EntG27 durchgeführt.

7. Bundesgesetz vom21. Juni 199128 über den Wasserbau

Art. 17 Abs. 2

Die Kantone können in ihren Ausführungsvorschriften das Bundesgesetz vom 20. Juni 193029 über die Enteignung als anwendbar erklären. Sie sehen vor, dass die Kantonsregierung über streitig gebliebene Einsprachen entscheidet.

8. Wasserrechtsgesetz vom22. Dezember 191630

Art. 62 Abs. 2

Das Konzessionsverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom20. Dezember 196831, soweit dieses Gesetz nicht davon abweicht. Sind Enteignungen notwendig, finden zudem die Vorschriften des EntG32 Anwendung.

Art. 62c Abs. 3

Art. 62d

Art. 62e Abs. 1 erster Satz und 2 20. Dezember 196833 Partei ist, kann während der Auflagefrist beim

Bundesamt Einsprache erheben. ...

Wer nach den Vorschriften des EntG34 Partei ist, kann während der

Art. 62i Randtitel, Abs. 1 und 2

5. Einigungs- 1 Nach Abschluss des Konzessionsverfahrens wird, soweit erforder- und Schätzungsverfahren; lich, das Einigungs- und Schätzungsverfahren vor der Eidgenössivorzeitige Besitzeinweischen Schätzungskommission (Schätzungskommission) nach den sung Bestimmungen des EntG35 durchgeführt.

9. Bundesgesetz vom8. März 196036 über die Nationalstrassen

Art. 18 Abs. 2 zweiter Satz

... Werden die Ansprüche ganz oder teilweise bestritten, so richtet sich das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom20. Juni 193037 über die Enteignung (EntG).

Art. 25 Abs. 3 zweiter Satz

... Werden die Ansprüche ganz oder teilweise bestritten, so richtet sich das Verfahren nach dem EntG38.

Art. 26a

b. Anwendbares 1 Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach dem Verwal- Recht tungsverfahrensgesetz vom20. Dezember 196839, soweit dieses Gesetz nicht davon abweicht. 2 Sind Enteignungen notwendig, finden zudem die Vorschriften des EntG40 Anwendung.

Art. 27b Abs. 3

Art. 27c

Art. 27d Abs. 1 erster Satz und 2 20. Dezember 196841 Partei ist, kann während der Auflagefrist gegen das Ausführungsprojekt oder die darin enthaltenen Baulinien beim

Departement Einsprache erheben. ...

Wer nach den Vorschriften des EntG42 Partei ist, kann während der

Art. 39 Randtitel, Abs. 2 und 3

8. Enteignung; 2 Nach Abschluss des Plangenehmigungsverfahrens wird, soweit Einigungs- und Schätzungsver- erforderlich, das Einigungs- und Schätzungsverfahren vor der Eidgefahren; vorzeitige Besitzeinweinössischen Schätzungskommission (Schätzungskommission) nach den sung Bestimmungen des EntG43 durchgeführt.

Aufgehoben

Art. 51 Abs. 2

Für den hieraus entstehenden Schaden ist angemessener Ersatz zu leisten. Kann die Entschädigung nicht vereinbart werden, so wird sie gemäss Artikel 64 des EntG44 durch die Schätzungskommission festgelegt.

Art. 52 Abs. 2

Für den hieraus entstehenden Schaden ist angemessener Ersatz zu leisten. Kann die Entschädigung nicht vereinbart werden, so wird sie gemäss Artikel 64 des EntG45 durch die Schätzungskommission festgelegt.

10. Energiegesetz vom30. September 201646

Art. 69 Abs. 2 zweiter Satz

11. Kernenergiegesetz vom21. März 200347

Art. 49 Abs. 1 und 1bis

Das Verfahren für die Baubewilligung von Kernanlagen und die Bewilligung für erdwissenschaftliche Untersuchungen richtet sich nach dem VwVG48, soweit dieses Gesetz nicht davon abweicht.

Sind Enteignungen notwendig, finden zudem die Vorschriften des Bundesgesetzes vom20. Juni 193049 über die Enteignung (EntG) Anwendung.

Art. 53 Abs. 3

Art. 54

Art. 55 Abs. 1 erster Satz und 2

Wer nach den Vorschriften des VwVG50 Partei ist, kann während der Auflagefrist beim Bundesamt Einsprache erheben. ...

Wer nach den Vorschriften des EntG51 Partei ist, kann während der Auflagefrist

Art. 58 Sachüberschrift, Abs. 1 und 2 Einigungs- und Schätzungsverfahren, vorzeitige Besitzeinweisung

1 Nach Abschluss des Bewilligungsverfahrens wird, soweit erforderlich, das

Einigungs- und Schätzungsverfahren vor der Eidgenössischen Schätzungskommission (Schätzungskommission) nach den Bestimmungen des EntG52 durchgeführt.

Art. 59 Abs. 3 zweiter Satz und 4

... Werden die Ansprüche ganz oder teilweise bestritten, so richtet sich das Verfahren nach dem EntG53.

Aufgehoben

Art. 85 Abs. 3

Kann die Entschädigung nicht vereinbart werden, so wird sie gemäss Artikel 64 des EntG54 durch die Schätzungskommission festgelegt.

12. Elektrizitätsgesetz vom24. Juni 190255

Art. 16a

Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom20. Dezember 196856, soweit dieses Gesetz nicht davon abweicht. vom20. Juni 193057 über die Enteignung (EntG) Anwendung.

Art. 16d Abs. 3

Art. 16e

Art. 16f Abs. 1 erster Satz und 2

196858 Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde

Wer nach den Vorschriften des EntG59 Partei ist, kann während der Auflagefrist

Art. 45 Abs. 1 und 2

Einigungs- und Schätzungsverfahren vor der Eidgenössischen Schätzungskommission (Schätzungskommission) nach den Bestimmungen des EntG60 durchgeführt.

13. Eisenbahngesetz vom20. Dezember 195761

Art. 18a Anwendbares Recht

Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom20. Dezember 196862, soweit dieses Gesetz nicht davon abweicht. vom20. Juni 193063 über die Enteignung (EntG) Anwendung.

Art. 18d Abs. 3

Art. 18e

Art. 18f Abs. 1 erster Satz und 2

196864 Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde

Wer nach den Vorschriften des EntG65 Partei ist, kann während der Auflagefrist

Art. 18k Sachüberschrift, Abs. 1 und 2 Einigungs- und Schätzungsverfahren, vorzeitige Besitzeinweisung

Einigungs- und Schätzungsverfahren vor der Eidgenössischen Schätzungskommission (Schätzungskommission) nach den Bestimmungen des EntG66 durchgeführt.

Art. 18u Abs. 3 zweiter Satz

... Werden die Ansprüche ganz oder teilweise bestritten, so richtet sich das Verfahren nach dem EntG67.

14. Seilbahngesetz vom23. Juni 200668

Art. 13 Einsprache

196869 Partei ist, kann während der Auflagefrist beim BAV Einsprache erheben. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.

Wer nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom20. Juni 193070 über die Enteignung (EntG) Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen.

Die Gemeinden wahren ihre Interessen mit Einsprache.

Art. 16 Anwendbares Recht

Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich subsidiär nach dem Eisenbahngesetz vom20. Dezember 195771 (EBG) und nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196872, soweit dieses Gesetz nicht davon abweicht.

SindEnteignungen notwendig, finden zudem die Vorschriften des EntG73 Anwendung.

Investitionen in die Infrastruktur von Seilbahnen, die von Bund und Kantonen Abgeltungen nach den Artikeln 28–31c des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200974 erhalten, werden über Entnahmen aus dem Fonds nach Artikel 1 des Bahninfrastrukturfondsgesetzes vom21. Juni 201375 finanziert. Die Finanzierung erfolgt mittels A-fonds-perdu-Beiträgen.

Der Bundesrat legt fest, in welchem Umfang Investitionskosten als Infrastrukturkosten gelten.

15. Rohrleitungsgesetz vom4. Oktober 196376

Art. 2 Abs. 2 und 2bis

Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom20. Dezember 196877, soweit dieses Gesetz

Sind Enteignungen notwendig, finden zudem die Vorschriften des Bundesgesetzes vom20. Juni 193078 über die Enteignung (EntG) Anwendung.

Art. 21b Abs. 3

Art. 22

Art. 22a Abs. 1 erster Satz und 2 20. Dezember 196879 Partei ist, kann während der Auflagefrist beim

Bundesamt Einsprache erheben. ...

Wer nach den Vorschriften des EntG80 Partei ist, kann während der

Art. 26 Randtitel, Abs. 1 und 2

5. Einigungs- 1 Nach Abschluss des Plangenehmigungsverfahrens wird, soweit und Schätzungsverfahren, erforderlich, das Einigungs- und Schätzungsverfahren vor der Eidgevorzeitige Besitzeinweinössischen Schätzungskommission (Schätzungskommission) nach den sung Bestimmungen des EntG81 durchgeführt.

Art. 29 Abs. 2

2 Im Falle von Streitigkeiten über die Anwendung dieser Bestimmung richtet sich das Verfahren nach dem EntG82.

16. Luftfahrtgesetz vom21. Dezember 194883

Art. 36e

2a. Entschädi- 1 Entschädigungsforderungen gegen den Flughafenhalter wegen gung wegen übermässiger übermässiger Lärmimmissionen, die aufgrund eines genehmigten Lärmbelastung durch den Betriebsreglements geduldet werden müssen, werden nach dem Bun- Betrieb von desgesetz vom20. Juni 193084 über die Enteignung (EntG) beurteilt. Flughäfen Die Artikel 27–44 EntG sind nicht anwendbar.

Die Entschädigungsforderungen sind an den Präsidenten der zuständigen Schätzungskommission zu richten. Die vorgängige Teilnahme am Verfahren zur Genehmigung des Betriebsreglements ist nicht erforderlich.

Die Verjährungsfrist für Entschädigungsforderungen beträgt 5 Jahre und beginnt mit der Entstehung des Entschädigungsanspruchs.

Art. 37a

b. Anwendbares 1 Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach dem Verwaltungs- Recht verfahrensgesetz vom20. Dezember 196885, soweit dieses Gesetz 2 Sindfür Flughäfen Enteignungen notwendig, finden zudem die Vorschriften des EntG86 Anwendung.

Art. 37d Abs. 3

Art. 37e

Art. 37f Abs. 1 erster Satz und 2 20. Dezember 196887 Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der

Genehmigungsbehörde Einsprache erheben. ...

Wer bei Flughafenanlagen nach den Vorschriften des EntG88 Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen.

Art. 37k Randtitel, Abs. 1 und 2

6. Einigungs- 1 Nach Abschluss des Plangenehmigungsverfahrens für Flughafenan- und Schätzungsverfahren, lagen wird, soweit erforderlich, das Einigungs- und Schätzungsverfahvorzeitige Besitzeinweiren vor der Eidgenössischen Schätzungskommission (Schätzungssung kommission) nach den Bestimmungen des EntG89 durchgeführt.

Art. 37u

schutz für Landesflughäfen

Art. 44 Abs. 4

Werden die Ansprüche in Bestand oder Umfang bestritten, so richtet sich das Verfahren nach dem EntG90.

17. Umweltschutzgesetz vom7. Oktober 198391

Art. 58 Abs. 2

Die Kantone können in ihren Ausführungsvorschriften das Bundesgesetz vom 20. Juni 193092 über die Enteignung als anwendbar erklären. Sie sehen vor, dass die Kantonsregierung über streitig gebliebene Einsprachen entscheidet.

18. Gewässerschutzgesetz vom24. Januar 199193

Art. 68 Abs. 3

Die Kantone können in ihren Ausführungsvorschriften das Bundesgesetz vom20. Juni 193094 über die Enteignung als anwendbar erklären. Sie sehen vor, dass die Kantonsregierung über streitig gebliebene Einsprachen entscheidet.