Quelle

AS 2020 4689

Bundesgesetz
über den Erwerbsersatz für Dienstleistende
und bei Mutterschaft
(Erwerbsersatzgesetz, EOG)

Änderung vom 27. September 2019

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in den Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerats vom15. April 20191 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 22. Mai 20192,
beschliesst:

I

Das Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 19523 wird wie folgt geändert:

Titel Bundesgesetz über den Erwerbsersatz für Dienstleistende, bei Mutterschaft und bei Vaterschaft (Erwerbsersatzgesetz, EOG) Gliederungstitel vor Art. 16i IIIb. Die Vaterschaftsentschädigung

Art. 16i Anspruchsberechtigte

Anspruchsberechtigt ist der Mann, der:

  1. im Zeitpunkt der Geburt des Kindes der rechtliche Vater ist oder dies innerhalb der folgenden sechs Monate wird;

  2. während der neun Monate unmittelbar vor der Geburt des Kindes im Sinne des AHVG4 obligatorisch versichert war;

  1. in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat; und

  2. im Zeitpunkt der Geburt des Kindes: 1. Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 10 ATSG5 ist, 2. Selbstständigerwerbender im Sinne von Artikel 12 ATSG ist, oder 3. im Betrieb der Ehefrau mitarbeitet und einen Barlohn bezieht.

Die Versicherungsdauer nach Absatz 1 Buchstabe b wird entsprechend herabgesetzt, wenn die Geburt des Kindes vor Ablauf des9. Schwangerschaftsmonats erfolgt.

Der Bundesrat regelt die Anspruchsvoraussetzungen für Männer, die wegen Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit:

  1. die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstabe c nicht erfüllen;

  2. im Zeitpunkt der Geburt des Kindes nicht Arbeitnehmer oder Selbstständigerwerbende sind.

Art. 16j Rahmenfrist, Beginn und Ende des Anspruchs

Für den Bezug der Vaterschaftsentschädigung gilt eine Rahmenfrist von sechs Monaten.

Die Rahmenfrist und der Anspruch beginnen am Tag der Geburt des Kindes.

Der Anspruch endet:

  1. nach Ablauf der Rahmenfrist;

  2. nach Ausschöpfung der Taggelder;

  3. wenn der Vater stirbt;

  4. wenn das Kind stirbt; oder

  5. wenn die Vaterschaft aberkannt wird.

Art. 16k Form der Entschädigung und Anzahl der Taggelder

Die Entschädigung für den bezogenen Vaterschaftsurlaub wird als Taggeld ausbezahlt.

Der Vater hat Anspruch auf höchstens 14 Taggelder.

Bezieht er den Urlaub wochenweise, so werden pro Woche 7 Taggelder ausgerichtet.

Bezieht er den Urlaub tageweise, so werden pro5 entschädigte Tage zusätzlich

Taggelder ausgerichtet.

Art. 16l Höhe und Bemessung der Entschädigung

Das Taggeld beträgt 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, das vor dem Beginn des Entschädigungsanspruchs erzielt wurde.

Für die Ermittlung des Einkommens nach Absatz 1 ist Artikel 11 Absatz 1 sinngemäss anwendbar.

Für den Höchstbetrag gilt Artikel 16f sinngemäss.

Art. 16m Vorrang der Vaterschaftsentschädigung

Die Vaterschaftsentschädigung schliesst den Bezug der folgenden Taggelder aus:

  1. der Arbeitslosenversicherung;

  2. der Invalidenversicherung;

  3. der Unfallversicherung;

  4. der Militärversicherung;

  5. der Entschädigung nach den Artikeln9 und 10.

Bestand bis zum Beginn des Anspruchs auf die Vaterschaftsentschädigung Anspruch auf ein Taggeld nach einem der folgenden Gesetze, so entspricht die Vaterschaftsentschädigung mindestens dem bisher bezogenen Taggeld:

  1. Bundesgesetz vom19. Juni 19596 über die Invalidenversicherung;

  2. Bundesgesetz vom18. März 19947 über die Krankenversicherung;

  3. Bundesgesetz vom20. März 19818 über die Unfallversicherung;

  4. Bundesgesetz vom19. Juni 19929 über die Militärversicherung;

  5. Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 198210.

Art. 20 Abs. 1

In Abweichung von Artikel 24 ATSG11 erlischt der Anspruch auf nicht bezogene Entschädigungen:

  1. für Dienstleistende fünf Jahre nach Ende des Dienstes, der den Leistungsanspruch ausgelöst hat;

  2. bei Mutterschaft fünf Jahre nach Ablauf der Entschädigungsdauer nach Artic. bei Vaterschaft fünf Jahre nach Ablauf der Rahmenfrist nach Artikel 16j.

II

Die Änderung anderer Erlasse ist im Anhang geregelt.

III

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Es ist im Bundesblatt zu publizieren, sobald die Volksinitiative «Für einen vernünftigen Vaterschaftsurlaub – zum Nutzen der ganzen Familie»12 zurückgezogen oder abgelehnt worden ist.

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 27. September 2019 Nationalrat, 27. September 2019 Der Präsident: Jean-René Fournier Die Präsidentin: Marina Carobbio Guscetti Die Sekretärin: Martina Buol Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Ergebnis der Volksabstimmung und Inkraftsetzung

Dieses Gesetz ist vom Volk am 27. September 2020 angenommen worden.13

Es wird auf den1. Januar 2021 in Kraft gesetzt.

21. Oktober 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

Anhang

(Ziff. II) Änderung anderer Erlasse Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Obligationenrecht14

Art. 329 Randtitel

VIII. Freizeit, Ferien, Urlaub für Jugendarbeit, Mutterschafts- und Vaterschaftsurlaub

1. Freizeit

Art. 329b Abs. 3

Die Ferien dürfen vom Arbeitgeber auch nicht gekürzt werden, wenn:

  1. eine Arbeitnehmerin wegen Schwangerschaft bis zu zwei Monate an der Arbeitsleistung verhindert ist;

  2. eine Arbeitnehmerin einen Mutterschaftsurlaub nach Artikel 329f bezogen hat; oder

  3. ein Arbeitnehmer einen Vaterschaftsurlaub nach Artikel 329g bezogen hat.

Art. 329g

5. Vaterschafts- 1 Der Arbeitnehmer, der im Zeitpunkt der Geburt eines Kindes dessen urlaub rechtlicher Vater ist oder dies innerhalb der folgenden sechs Monate wird, hat Anspruch auf einen Vaterschaftsurlaub von zwei Wochen.

Der Vaterschaftsurlaub muss innert sechs Monaten nach der Geburt des Kindes bezogen werden.

Er kann wochen- oder tageweise bezogen werden.

Art. 335c Abs. 3

Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis und hat der Arbeitnehmer vor Ende des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Vaterschaftsurlaub im Sinne von Artikel 329g, so wird die Kündigungsfrist um die noch nicht bezogenen Urlaubstage verlängert.

Art. 362 Abs. 1 Einleitungssatz und neue Aufzählungselemente

Durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag darf von den folgenden Vorschriften nicht zuungunsten der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers abgewichen werden:

Artikel 329g : (Vaterschaftsurlaub)

Artikel 335c Abs. 3: (Kündigungsfristen)

2. Bundesgesetz vom 25. Juni 198215 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge Ersatz eines Ausdrucks In den Artikeln 30b, 33a Absatz 3, 41 Absatz 2, 51a Absatz 5 und 52 Absatz 4 wird «des Obligationenrechts» ersetzt durch «OR».

Art. 8 Abs. 3 erster Satz

Sinkt der Jahreslohn vorübergehend wegen Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Mutterschaft, Vaterschaft oder aus ähnlichen Gründen, so behält der bisherige koordinierte Lohn mindestens so lange Gültigkeit, als die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers nach Artikel 324a des Obligationenrechts (OR)16 bestehen würde oder ein Mutterschaftsurlaub nach Artikel 329f OR oder ein Vaterschaftsurlaub nach

Artikel 329g OR dauert. ...

3. Bundesgesetz vom20. März 198117 über die Unfallversicherung

Art. 16 Abs. 3

Das Taggeld der Unfallversicherung wird nicht gewährt, wenn ein Anspruch auf ein Taggeld der Invalidenversicherung oder eine Mutterschafts- oder Vaterschaftsentschädigung nach dem Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 195218 besteht.

4. Bundesgesetz vom20. Juni 195219 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft

Art. 10 Abs. 4

Während des Mutterschaftsurlaubs nach Artikel 329f des Obligationenrechts (OR)20 und des Vaterschaftsurlaubs nach Artikel 329g OR besteht weiterhin Anspruch auf die Familienzulagen.