Quelle

AS 2020 5389

Organisationsverordnung
für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement
(OV-EJPD)

Änderung vom 11. November 2020

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Organisationsverordnung vom 17. November 19991 für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement wird wie folgt geändert:

Art. 7 Abs. 1 Bst. b

Das BJ bereitet in Zusammenarbeit mit ebenfalls zuständigen Ämtern in folgenden Rechtsbereichen die Erlasse vor, wirkt bei deren Vollzug und bei der Erarbeitung notwendiger internationaler Instrumente mit:

b. Zivil-, Zivilprozess- und Zwangsvollstreckungsrecht; eingeschlossen sind das Internationale Privat-, Zivilprozess- und Zwangsvollstreckungsrecht, die Regelungen über das Handelsregister und über das Zivilstands- und das Grundbuchwesen sowie die Regelungen über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland; nicht eingeschlossen ist das Immaterialgüterrecht;

II

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2021 in Kraft.

11. November 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr