Quelle

AS 2020 5395

Bundespersonalverordnung
(BPV)

Änderung vom 18. November 2020

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 20011 wird wie folgt geändert:

Art. 4 Abs. 4bis

Betrifft nur den französischen Text.

Art. 44 Abs. 2 Bst. h

Der Teuerungsausgleich wird ausgerichtet auf:

h. die ergänzenden Leistungen;

Art. 44a Abs. 3 und 4

Keine Reallohnerhöhung erhalten Angestellte:

  1. denen bei tieferer Funktionsbewertung der bisherige Lohn nominal garantiert ist; oder

  2. deren Lohn den Höchstbetrag der Lohnklasse 38 erreicht hat.

Die Reallohnerhöhung wird auf dem Lohn nach Artikel 36 und den Funktionszulagen nach Artikel 46 ausgerichtet. Die Höchstbeträge der Lohnklassen 1–37 erhöhen sich jeweils im Umfang der Reallohnerhöhungen.

Art. 51a Abs. 1 Bst. c

Die zuständige Stelle nach Artikel 2 richtet der angestellten Person ergänzende Leistungen zur Familienzulage aus, sofern diese tiefer ist als:

c. 3000 Franken für jedes weitere zulagenberechtigte Kind, welches das 15. Altersjahr vollendet hat und in Ausbildung steht.

Art. 52 Abs. 6

Die zuständige Stelle nach Artikel 2 kann bis 2 Prozent der Stellen der Lohnklassen 1–30 in Bezug auf die ordentliche Bewertung eine Klasse höher einreihen; Voraussetzung dafür ist eine durch die angestellte Person begründete Funktionserweiterung.

Art. 56 Abs. 5 und 6

Aufgehoben

Bei Arbeitsversuchen im Rahmen einer Eingliederungsmassnahme nach Artikel 11a in einer anderen als der vertraglich vereinbarten Funktion richtet sich der Lohnanspruch nach den Absätzen1 und 2.

Art. 60a Abs. 5

Die Arbeit mit wiedererhöhtem Beschäftigungsgrad beginnt spätestens am ersten Tag nach Ablauf der dreijährigen Frist nach Absatz 4.

Art. 65 Abs. 3bis

Hat eine angestellte Person ohne Anordnung und Wissen der zuständigen Stelle nach Artikel 2 Arbeitszeit geleistet, so kann diese nur dann als Mehrarbeit und Überzeit anerkannt werden, wenn sie von der angestellten Person innert sechs Monaten geltend gemacht wird.

Art. 75d Verfahren und Sanktionen

(Art. 4 Abs. 2 Bst. i und 31 Abs. 2 BPG)

Die angestellte Person reicht ein schriftliches Gesuch um Ausrichtung einer Vergütung von Kosten der familienergänzenden Kinderbetreuung ein und bestätigt durch ihre Unterschrift die Richtigkeit der Angaben. Das Gesuch muss folgende Angaben enthalten:

  1. Beschäftigungsgrad der Personen nach Artikel 75b Buchstabe a;

  2. Art der Kinderbetreuung nach Artikel 75b Buchstabe c;

  3. Bruttoeinkommen nach Artikel 75b Buchstabe d;

  4. Fremdbetreuungsquote.

Die zuständige Stelle führt jährlich bei mindestens 10 Prozent der bewilligten Gesuche Stichproben durch. Sie überprüft dabei die Richtigkeit der Angaben des Gesuchs und kann zusätzliche Angaben verlangen.

Die angestellte Person muss zu Unrecht erhaltene Vergütungen zurückzahlen. Hat sie Vergütungen durch vorsätzlich gemachte unrichtige Angaben wiederholt erschlichen, so kann ihr der Anspruch auf Vergütung von Kosten der familienergänzenden Kinderbetreuung befristet oder unbefristet entzogen werden.

Art. 103a Abs. 1ter

Kündigt die angestellte Person das Arbeitsverhältnis, so kann die zuständige Stelle sie von der Arbeit freistellen, wenn das notwendige Vertrauen nicht mehr vorhanden ist und der Anschein eines Interessenkonflikts besteht.

Art. 116j Übergangsbestimmung zur Änderung vom 18. November 2020

Angestellte in den Lohnklassen 31 und höher, deren Stelle beim Inkrafttreten der Änderung vom 18. November 2020 nach Artikel 52 Absatz 6 in Bezug auf die ordentliche Bewertung eine Klasse höher eingereiht ist, bleiben bis zu einer Tiefereinreihung durch die zuständige Stelle nach Artikel 2 in der höheren Klasse eingereiht.

II

Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am1. Januar 2021 in Kraft.

Artikel 75d tritt am1. August 2021 in Kraft.

18. November 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr