AS 2020 5563
Verordnung
über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln
(Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV)
Änderung vom 11. November 2020
Der Schweizerische Bundesrat
beschliesst:
I
Die Pflanzenschutzmittelverordnung vom12. Mai 20101 wird wie folgt geändert:
Art. 3 Abs. 2 Einleitungssatz Fussnote
Für die korrekte Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 1107/20092, auf die diese Verordnung verweist, gelten die folgenden Entsprechungen von Ausdrücken:
Art. 4 Abs. 9
Abweichend von Absatz 1 kann ein Wirkstoff für den Fall, dass er aufgrund von im Gesuch enthaltenen dokumentierten Nachweisen zur Bekämpfung einer ernsthaften, nicht durch andere verfügbare Mittel, einschliesslich nichtchemischer Methoden, abzuwehrenden Gefahr für die Pflanzengesundheit notwendig ist, für einen begrenzten Zeitraum genehmigt werden, der zur Bekämpfung dieser ernsthaften Gefahr notwendig ist, auch wenn er die in Anhang II Ziffer 3.6.3, 3.6.4, 3.6.5 oder 3.8.2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/20093 genannten Kriterien nicht erfüllt; dies gilt unter der Voraussetzung, dass die Verwendung des Wirkstoffs Risikominderungsmassnahmen unterliegt, um sicherzustellen, dass das Risiko für den Menschen und die Umwelt so gering wie möglich gehalten wird. Für diese Stoffe werden gemäss der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 20164 über die Höchstgehalte für Pestizidrückstände in oder auf Erzeugnissen pflanzlicher und tierischer Herkunft (VPRH) Rückstandshöchstkonzentrationen festgelegt. Diese Abweichung gilt nicht
Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates, ABl. L 309 vom 24.11.2009, S.1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/1009, ABl. L 170 vom 25.6.2019, S.1.
Siehe Fussnote zu Art. 3 Abs. 2 für Wirkstoffe, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/20085 als krebserzeugend der Kategorie1, krebserzeugend der Kategorie 2 ohne Schwellenwert oder als reproduktionstoxisch der Kategorie1 eingestuft oder einzustufen sind.
Art. 9
Aufgehoben
Art. 10 Abs. 1
Das WBF streicht einen Wirkstoff aus Anhang 1, wenn der Wirkstoff in der EU aus der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/20116 gestrichen wird. Es legt für das Inverkehrbringen bestehender Lagerbestände von Pflanzenschutzmitteln, die diesen Wirkstoff enthalten, und für deren Verwendung die gleichen Fristen fest, wie sie in der EU gelten.
Art. 10b Abs. 2 Fussnote
Es kann Stoffe, die im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/20117 als Grundstoffe aufgeführt sind, als solche zulassen, ohne die Voraussetzungen nach
Artikel 10a Absatz 1 zu prüfen.
Art. 17 Abs. 1 Buchstabe i und 1bis
Unter Vorbehalt von Artikel 34 wird ein Pflanzenschutzmittel nur bewilligt, wenn es entsprechend den einheitlichen Grundsätzen nach Absatz 5 folgende Anforderungen erfüllt:
i. Bezüglich Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, die als Lebensmittel oder als Futtermittel verwendet werden, sind in der VPRH8 beziehungsweise in der Futtermittel-Verordnung vom 26. Oktober 20119 Rückstandshöchstkonzentrationen für das von der bewilligten Verwendung betroffene landwirtschaftliche Erzeugnis festgelegt worden.
Zusätzlich zu den Anforderungen nach Absatz 1 muss ein Pflanzenschutzmittel die Vorschriften für die Mindestreinheit des Wirkstoffs und für die Art und den Höchstgehalt bestimmter Verunreinigungen, wie sie in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/201110 festgelegt sind, erfüllen.
Siehe Fussnote zu Art. 3 Abs. 1 Bst. d.
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe, ABl. L 153 vom11. Juni 2011, S.1; zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1293, ABl. L 302 vom 16.9.2020, S. 24.
Siehe Fussnote zu Art. 10 Abs. 1.
Siehe Fussnote zu Art. 10 Abs. 1.
Art. 21 Abs. 7
Sie kann im Einvernehmen mit den Beurteilungsstellen auf einzelne Teile der Gesuchsunterlagen, insbesondere einzelne Studien, verzichten, wenn diese Unterlagen zur Bewertung des Pflanzenschutzmittels nicht erforderlich sind.
Art. 24 Abs. 2 und 2bis
Bei der Prüfung, ob ein Wirkstoff, ein Synergist oder ein Safener, der in der EU bereits genehmigt ist, die Genehmigungskriterien erfüllt, übernehmen die Zulassungsstelle und die Beurteilungsstellen die Beurteilungsergebnisse der EFSA sowie die Erwägungen der Kommission der EU über die Genehmigung des Wirkstoffs, des Synergisten beziehungsweise des Safeners. Sie führen keine weitere Beurteilung der Stoffe durch.
Bei der Beurteilung eines Gesuchs um Bewilligung oder um Änderung einer Bewilligung gemäss Artikel 21 und bei der Überprüfung einer Bewilligung gemäss den Artikeln 29 und 29a übernehmen die Zulassungsstelle und die Beurteilungsstellen die Beurteilungsergebnisse der EFSA sowie die Erwägungen der Kommission der EU über die Genehmigung der Wirkstoffe des Pflanzenschutzmittels, wenn die EFSA diese Substanzen bereits beurteilt hat. In diesem Fall führen sie keine weitere Beurteilung der Stoffe durch. Die Erwägungen und Entscheide der Mitgliedstaaten über die Bewilligung des Pflanzenschutzmittels werden berücksichtigt, sofern diese der Zulassungsstelle vorliegen.
Art. 36 Abs. 3
Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 41 Abs. 1
Experimente und Versuche zu Forschungs- und Entwicklungszwecken, bei denen ein nicht zugelassenes Pflanzenschutzmittel in die Umwelt freigesetzt wird oder es zu einer nicht bewilligten Verwendung eines Pflanzenschutzmittels kommt, können durchgeführt werden, sofern die Zulassungsstelle die verfügbaren Daten beurteilt und eine Erlaubnis für Versuchszwecke erteilt hat. In dieser Erlaubnis können, sofern nicht bereits eine Höchstkonzentration in der VPRH11 festgelegt wurde, die zu verwendenden Mengen und das zu behandelnde Gebiet begrenzt werden und es können weitere Bedingungen festgelegt werden, um schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch oder Tier sowie unannehmbare Auswirkungen auf die Umwelt zu verhindern, namentlich damit Lebens- und Futtermittel, die Rückstände enthalten, nicht in die Lebensmittelkette gelangen können.
Art. 55 Abs. 4 Bst. c
Aufgehoben
Art. 64 Abs. 3 und 4
Pflanzenschutzmittel, deren Kennzeichnung ein Element nach Anhang 5 Ziffer 1.2 Buchstabe a oder b oder Ziffer 2.2 Buchstabe a oder b ChemV enthält, dürfen nicht an nichtberufliche Verwender und Verwenderinnen abgegeben werden. Für die gewerbliche Abgabe solcher Pflanzenschutzmittel an berufliche Verwender und Verwenderinnen gelten die Artikel 65 Absatz 1 und 66 Absatz 1 Buchstabe a ChemV sinngemäss.
An nichtberufliche Verwender und Verwenderinnen dürfen ausschliesslich Pflanzenschutzmittel abgegeben werden, die für die nichtberufliche Verwendung bewilligt sind.
Art. 68 Abs. 2
Die Zulassungsstelle verfügt eine entsprechende Auflage, wenn die Prüfung des Dossiers zeigt, dass zu erwarten ist, dass in den Grundwasserfassungen im Trinkwasser die Höchstkonzentration des Pflanzenschutzmittels nach der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 201612 über Trinkwasser sowie Wasser in öffentlich zugänglichen Bädern und Duschanlagen erreicht werden könnte.
Art. 86e Übergangsbestimmung zur Änderung vom11. November 2020
Gesuche um die Reevaluation von Wirkstoffen, die vor Inkrafttreten der Änderung vom11. November 2020 eingereicht wurden, werden nach den Verfahrensregeln des bisherigen Rechts behandelt.
II
Anhang 9 wird wie folgt geändert:
Ziff. 9CI-2.4.2.2 Abs. 2
Basierend auf der Beurteilung potenzieller Rückstände in und auf essbaren Teilen von Pflanzen und -erzeugnissen durch die verantwortliche Beurteilungsstelle und gestützt auf die VPRH13 legt das BLV die Höchstkonzentrationen von Wirkstoffen fest.
Anhang 10 wird aufgehoben.
III
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2021 in Kraft.
11. November 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga |
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr |