AS 2020 5853
Verordnung
über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
(VZAE)
Änderung vom 22. März 2019
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom24. Oktober 20071 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit wird wie folgt geändert:
Art. 12 Abs. 1 und 3
Ausländerinnen und Ausländer, die eine Einreiseerlaubnis (Art. 5) zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder einer grenzüberschreitenden Dienstleistung in der Schweiz von insgesamt vier Monaten innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten erhalten haben (Art. 19 Abs. 4 Bst. a, 19a Abs. 2 und 19b Abs. 2 Bst. a), müssen sich nicht anmelden.
Künstlerinnen und Künstler (Art. 19 Abs. 4 Bst. b und 19b Abs. 2 Bst. b) müssen sich unabhängig von der Aufenthaltsdauer in der Schweiz anmelden.
Art. 19b Höchstzahlen für Kurzaufenthaltsbewilligungen für Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs
Für Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs, die nicht vom Geltungsbereich des Abkommens vom 25. Februar 20192 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union und des Wegfalls des Freizügigkeitsabkommens (Abkommen über die erworbenen Rechte) erfasst werden, können die Kantone Kurzaufenthaltsbewilligungen im Rahmen der Höchstzahlen nach Anhang 1 Ziffern7 und 8 erteilen.
Ausgenommen von den Höchstzahlen nach Absatz 1 sind Ausländerinnen und Ausländer:
die innerhalb von zwölf Monaten insgesamt längstens vier Monate in der Schweiz erwerbstätig sind, sofern: 1. die Dauer und der Zweck des Aufenthaltes von vornherein feststehen, und 2. die Zahl der kurzfristig beschäftigten Ausländerinnen und Ausländer nur in begründeten Ausnahmefällen einen Viertel des gesamten Personalbestandes im Betrieb überschreitet;
die sich innerhalb von zwölf Monaten insgesamt längstens acht Monate in der Schweiz aufhalten und tätig sind als Künstlerinnen und Künstler auf den Gebieten der Musik oder Literatur, der darstellenden oder bildenden Kunst sowie als Zirkus- und Variétéartistinnen und -artisten.
Art. 20b Höchstzahlen für Aufenthaltsbewilligungen für Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs
Für Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs, die nicht vom Geltungsbereich des Abkommens über die erworbenen Rechte3 erfasst werden, können die Kantone Aufenthaltsbewilligungen im Rahmen der Höchstzahlen nach Anhang 2 Ziffern 7 und 8 erteilen.
Art. 21 Einleitungssatz
Eine Anrechnung an die Höchstzahlen (Art. 19–20b) erfolgt nicht, wenn die Ausländerin oder der Ausländer:
Art. 48 Abs. 1 Bst. b
An Au-Pair-Angestellte können Kurzaufenthaltsbewilligungen erteilt werden, wenn:
b. die Höchstzahlen nach Artikel 20 AIG eingehalten werden;
Art. 56 Abs. 2
Zwischen zwei Kurzaufenthaltsbewilligungen bis zu vier Monaten nach Artikel 19 Absatz 4 Buchstabe a oder Artikel 19b Absatz 2 Buchstabe a muss sich die Ausländerin oder der Ausländer mindestens zwei Monate im Ausland aufhalten.
Art. 57 Abs. 1
Die folgenden Bewilligungen dürfen nicht unmittelbar aneinandergereiht werden:
a. Kurzaufenthaltsbewilligungen bis zu vier Monaten (Art. 19 Abs. 4 Bst. a
Kurzaufenthaltsbewilligungen über vier Monate (Art. 19 Abs. 1 und 19b Abs. 1);
Kurzaufenthaltsbewilligungen bis zu acht Monaten (Art. 19 Abs. 4 Bst. b
Kurzaufenthaltsbewilligungen für Stagiaires (Art. 42).
Art. 71 Abs. 3
Monatlich engagierte Künstlerinnen und Künstler und Musikerinnen und Musiker (Art. 19 Abs. 4 Bst. b und Art. 19b Abs. 2 Bst. b) erhalten zur Regelung ihres Aufenthaltes unabhängig von der Aufenthaltsdauer eine Arbeitsbestätigung und, sofern das Engagement länger als drei Monate dauert, einen Ausländerausweis.
Art. 71b Abs. 4
Der Ausweis für Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs sind und die vom Geltungsbereich des Abkommens über die erworbenen Rechte4 erfasst werden, enthält die Anmerkung, dass der Ausweis gemäss diesem Abkommen ausgestellt worden ist.
Art. 71d Abs. 1bis, 5bis und 5ter
Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs, die vom Geltungsbereich des Abkommens über die erworbenen Rechte5 erfasst werden, erhalten einen biometrischen Ausländerausweis mit der Anmerkung, dass der Ausweis gemäss diesem Abkommen ausgestellt worden ist.
Staatsangehörige nach Absatz 1, die Familienangehörige sind von Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs, die vom Geltungsbereich des Abkommens über die erworbenen Rechte erfasst werden, erhalten einen biometrischen Ausländerausweis mit der Anmerkung, dass der Ausweis gemäss diesem Abkommen ausgestellt worden ist.
Staatsangehörige nach Absatz 5bis, die gestützt auf Artikel 12 des Abkommens über die erworbenen Rechte ein Verbleiberecht erwerben, erhalten einen biometrischen Ausländerausweis mit der Anmerkung «persönliches Verbleiberecht» ergänzend zur Anmerkung, dass der Ausweis gemäss diesem Abkommen ausgestellt worden ist. Beim Tod der oder des Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs erhalten sie einen biometrischen Ausländerausweis, der lediglich die Anmerkung «persönliches Verbleiberecht» enthält.
Art. 82c Abs. 1 Einleitungssatz und 1bis
DieDurchführungsorgane der Arbeitslosenversicherung melden der kantonalen Migrationsbehörde unaufgefordert den Namen, die Vornamen, das Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit und die Adresse der Ausländerinnen und Ausländer nach Absatz 1bis:
Zu melden sind die Daten von:
Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA;
Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs, die vom Geltungsbereich des Abkommens über die erworbenen Rechte6 erfasst werden.
Art. 91d Übergangsbestimmung zur Änderung vom22. März 2019
Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs, die vom Geltungsbereich des Abkommens über die erworbenen Rechte7 erfasst werden und die beim Inkrafttreten dieser Änderung über einen nicht biometrischen Ausländerausweis im Sinne von
Artikel 71b verfügen, dürfen diesen bis zum Ablauf von dessen Gültigkeitsdauer
behalten, sofern nicht die Ausstellung eines neuen Ausweises erforderlich ist, insbesondere aufgrund von Ausweismutationen.
II
Die Anhänge1 und 2 werden gemäss Beilage geändert.
III
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Verordnung vom22. Mai 20028 über die Einführung des freien Personenverkehrs Titel Verordnung über den freien Personenverkehr zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten, zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (Verordnung über den freien Personenverkehr, VFP) Ingress gestützt auf das Ausländer- und Integrationsgesetz vom16. Dezember 20059 (AIG), in Ausführung des Abkommens vom21. Juni 199910 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen), des Protokolls vom 26. Oktober 200411 über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten, des Protokolls vom 27. Mai 200812 über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf Bulgarien und Rumänien, des Protokolls vom4. März 201613 über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf Kroatien, des Abkommens vom21. Juni 200114 zur Änderung des Übereinkommens vom 4. Januar 196015 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) (EFTA-Übereinkommen), sowie des Abkommens vom 25. Februar 201916 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union und des Wegfalls des Freizügigkeitsabkommens (Abkommen über die erworbenen Rechte),
Art. 1 Abs. 2
Sie regelt zudem den freien Personenverkehr nach den Bestimmungen des Abkommens über die erworbenen Rechte.
Art. 2 Abs. 4
Sie gilt sinngemäss auch für Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs und ihre Familienangehörigen, die vom Abkommen über die erworbenen Rechte erfasst werden, mit Ausnahme der Artikel 4 Absatz 3bis,8, 10–12, 14 Absatz 2, 21, 27 und 38.
2. Gebührenverordnung AIG vom24. Oktober 200717
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen auf dem Gebiete des AIG, des Abkommens vom21. Juni 199918 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA), des Übereinkommens vom4. Januar 196019 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation
AS 2003 2685 (EFTA-Übereinkommen), der Schengen-Assoziierungsabkommen und des Abkommens vom 25. Februar 201920 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union und des Wegfalls des Freizügigkeitsabkommens.
3. Verordnung vom12. April 200621 über das Zentrale Migrationsinformationssystem
Art. 2 Bst. a Ziff. 6
In dieser Verordnung bedeuten:
a. Daten des Ausländerbereichs: Personendaten, die im Rahmen der Aufgaben nach den folgenden Erlassen bearbeitet werden: 6. Abkommen vom 25. Februar 201922 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union und des Wegfalls des Freizügigkeitsabkommens;
IV
22. März 2019 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
|---|
Der Bundespräsident: Ueli Maurer |
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr |
Anhang 1
Höchstzahlen für Kurzaufenthaltsbewilligungen Klammerverweis bei Anhangnummer
Ziff. 7 –9
7. Die Höchstzahlen für Kurzaufenthaltsbewilligungen für Personen nach Artikel 19b werden insgesamt auf 1400 festgesetzt:
30. März–30. Juni1. Juli–30. September 1. Oktober–31. Dezember 467 467 466 8. Die Höchstzahlen gelten für die Zeit vom 30. März 2019 bis zum 31. Dezember 2019 und werden quartalsweise freigegeben. 9. Die durch die Änderung vom22. März 201925 dieser Verordnung freigegebenen, aber am 31. Dezember 2019 nicht ausgeschöpften Kontingente können im Folgejahr beansprucht werden. Sie werden auf das erste Quartal des Folgejahres übertragen.
AS 2020 5861 5865
Anhang 2
Höchstzahlen für Aufenthaltsbewilligungen Klammerverweis bei Anhangnummer
Ziff. 7 –9
7. Die Höchstzahlen für Aufenthaltsbewilligungen für Personen nach Artikel 20b werden insgesamt auf 2100 festgesetzt:
30. März–30. Juni1. Juli–30. September 1. Oktober–31. Dezember 700 700 700 8. Die Höchstzahlen gelten für die Zeit vom 30. März 2019 bis zum 31. Dezember 2019 und werden quartalsweise freigegeben. 9. Die durch die Änderung vom22. März 201926 dieser Verordnung freigegebenen, aber am 31. Dezember 2019 nicht ausgeschöpften Kontingente können im Folgejahr beansprucht werden. Sie werden auf das erste Quartal des Folgejahres übertragen.
AS 2020 5861 5865