Quelle

AS 2020 971

Handelsregisterverordnung
(HRegV)

Änderung vom 6. März 2020

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Handelsregisterverordnung vom17. Oktober 20071 wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf die Artikel 933 Absatz 2, 943 und 950 Absatz 2 des Obligationenrechts (OR)2 sowie auf Artikel 102 Buchstabe a des Fusionsgesetzes vom3. Oktober 20033 (FusG), Gliederungstitel vor Art. 1 1. Titel: Allgemeine Bestimmungen

1. Kapitel: Gegenstand und Begriffe

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt:

  1. die Organisation der Handelsregisterführung;

  2. den Aufbau und den Inhalt des Handelsregisters;

  3. den elektronischen Geschäftsverkehr mit den Handelsregisterbehörden;

  4. das Verfahren zur Eintragung, Änderung und Löschung von Rechtseinheiten;

  5. die Auskunftserteilung und die Einsichtnahme in das Handelsregister.

Art. 2 Begriffe

Im Sinne dieser Verordnung gelten als:

  1. Gewerbe: eine selbstständige, auf dauernden Erwerb gerichtete wirtschaftliche Tätigkeit;

  2. Rechtsdomizil: die Adresse, unter der die Rechtseinheit an ihrem Sitz erreicht werden kann.

Art. 3 Handelsregisterämter

Die Organisation der Handelsregisterämter obliegt den Kantonen. Diese gewährleisten eine fachlich qualifizierte Handelsregisterführung und treffen Massnahmen zur Verhinderung von Interessenkonflikten.

Art. 4

Art. 5 Oberaufsicht durch den Bund

Das Eidgenössische Justiz und Polizeidepartement (EJPD) übt die Oberaufsicht über die Handelsregisterführung aus.

Das Eidgenössische Amt für das Handelsregister (EHRA) im Bundesamt für Justiz ist insbesondere zur selbstständigen Erledigung folgender Geschäfte ermächtigt:

  1. den Erlass von Weisungen im Bereich des Handelsregisters und des Firmenrechts, die sich an die kantonalen Handelsregisterbehörden richten, sowie betreffend die zentralen Datenbanken;

  2. die Prüfung der Rechtmässigkeit und die Genehmigung der kantonalen Eintragungen in das Tagesregister;

  3. die Durchführung von Inspektionen;

  4. die Beschwerdeführung an das Bundesgericht gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts und der kantonalen Gerichte.

Die Handelsregisterämter teilen ihre Verfügungen dem EHRA mit. Davon ausgenommen sind reine Gebührenverfügungen.

Einfügen vor dem Gliederungstitel des3. Kapitels

Art. 5a Information und Berichterstattung

Die kantonalen Handelsregisterämter berichten dem EHRA jährlich über ihre Tätigkeit.

Das EHRA hält die Ergebnisse von Inspektionen in einem Bericht an das kantonale Handelsregisteramt und an die Leiterin oder den Leiter der Verwaltungseinheit, der das kantonale Handelsregisteramt angehört, fest. Das EHRA macht eine Nachkontrolle seiner bei der Inspektion empfohlenen Korrekturmassnahmen.

Art. 10 Ausnahmen

Nicht der Öffentlichkeit des Handelsregisters nach Artikel 936 OR unterstehen:

  1. die AHV-Versichertennummer;

  2. die mit der Eintragung zusammenhängende Korrespondenz;

  3. Kopien von Ausweisdokumenten;

  4. Kopien der Unterlagen nach Artikel 62.

Art. 11 Abs. 4

Art. 12 Elektronisches Angebot

Die Statuten, Stiftungsurkunden, weiteren Belege und Anmeldungen, die im Internet gebührenfrei zugänglich gemacht werden, müssen nicht vom Handelsregisteramt beglaubigt werden.

Gliederungstitel vor Art. 13

7. Kapitel: Zentrale Datenbanken

Art. 13 Firmen- und Namenrecherchen

Das EHRA führt auf Verlangen schriftliche Recherchen zu Firmen und Namen von Rechtseinheiten in der zentralen Datenbank Rechtseinheiten nach Artikel 928b OR durch.

Es stellt die Internetplattform Regix zur vollständig elektronischen Erfassung der Rechercheaufträge zur Verfügung.

Art. 14 Zentraler Firmenindex (Zefix)

Die Daten der Rechtseinheiten, die nach Artikel 928b Absatz 2 OR im Internet gebührenfrei zugänglich sind, können über die Internetplattform Zefix oder über eine technische Schnittstelle abgerufen werden. Diese Daten entfalten keine Rechtswirkungen.

Das EHRA stellt aus der zentralen Datenbank Rechtseinheiten Daten der aktiven Rechtseinheiten, die zu deren Identifizierung notwendig sind, öffentlich zur gebührenfreien Nutzung zur Verfügung.

Das EJPD bestimmt:

  1. die Daten, die in die zentrale Datenbank Rechtseinheiten aufgenommen werden;

  2. die Daten der zentralen Datenbank Rechtseinheiten, die öffentlich sind;

  3. den Inhalt der gesamten Datenbestände, die zugänglich gemacht werden;

  4. die Bedingungen und die Modalitäten für den Zugang zu den Datenbeständen.

Art. 14a Zentrale Datenbank Personen

Das EHRA ist verantwortlich für die Erteilung der Rechte, Daten in der zentralen Datenbank Personen zu erfassen und zu bearbeiten, den Datenschutz und die Datensicherheit dieser Datenbank.

Die Handelsregisterämter sind insbesondere verantwortlich für die fachlich qualifizierte, korrekte Dateneingabe und -bearbeitung und sorgen für einen Abgleich der im kantonalen Register geführten Daten mit denjenigen von anderen öffentlichen Registern.

Gliederungstitel vor Art. 15 2. Titel: Eintragungsverfahren 1. Kapitel: Anmeldung und Belege

1. Abschnitt: Anmeldung

Art. 15 und Gliederungstitel vor Art. 16

Art. 16 Abs. 3

Elektronische Anmeldungen müssen den Vorgaben der Artikel 12b und 12c genügen.

Art. 17 Anmeldende Personen

Soweit die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt, erfolgt die Anmeldung durch:

  1. eine oder mehrere für die betroffene Rechtseinheit zeichnungsberechtigte Personen gemäss ihrer Zeichnungsberechtigung;

  2. eine bevollmächtigte Drittperson;

  3. die Geschäftsfrau oder den Geschäftsherrn bei der nicht kaufmännischen Prokura;

  4. das Haupt der Gemeinderschaft.

Folgende Eintragungen können zudem die betroffenen Personen selbst anmelden:

  1. die Löschung von Mitgliedern der Organe oder die Löschung von Vertretungsbefugnissen (Art. 933 Abs. 2 OR);

  2. die Änderung von Personenangaben nach Artikel 119;

  3. die Löschung des Rechtsdomizils nach Artikel 117 Absatz 3.

Die Vollmacht, die der Drittperson nach Absatz 1 Buchstabe b ausgestellt wird, muss von einem oder mehreren zeichnungsberechtigten Mitgliedern des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans der betroffenen Rechtseinheit gemäss ihrer Zeichnungsberechtigung unterzeichnet sein. Sie ist der Anmeldung beizulegen.

Haben Erbinnen oder Erben eine Eintragung anzumelden, so können an ihrer Stelle auch Willensvollstreckerinnen, Willensvollstrecker, Erbschaftsliquiditatorinnen oder Erbschaftsliquiditatoren die Anmeldung vorzunehmen.

Art. 18 Unterzeichnung

Soweit die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt, muss die Anmeldung von den Personen nach Artikel 17 unterzeichnet sein.

Die Anmeldung auf Papier ist beim Handelsregisteramt zu unterzeichnen oder mit den beglaubigten Unterschriften einzureichen. Keiner Beglaubigung bedürfen Unterschriften bevollmächtigter Dritter und Unterschriften, die schon früher in beglaubigter Form für die gleiche Rechtseinheit eingereicht wurden. Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit einer Unterschrift, so kann das Handelsregisteramt eine Beglaubigung verlangen.

Unterzeichnen die anmeldenden Personen die Anmeldung beim Handelsregisteramt, so haben sie ihre Identität durch einen gültigen Pass oder eine gültige Identitätskarte oder einen gültigen schweizerischen Ausländerausweis nachzuweisen.

Elektronische Anmeldungen müssen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur mit qualifiziertem elektronischem Zeitstempel nach Artikel 2 Buchstaben e und j ZertES4 unterzeichnet sein. Unter Vorbehalt von Artikel 21 müssen die eigenhändigen Unterschriften der Personen, welche die Anmeldung unterzeichnen, nicht hinterlegt werden.

Gliederungstitel vor Art. 20

2. Abschnitt: Belege

Art. 21 Abs. 2

Zeichnet sie die Unterschrift beim Handelsregisteramt, so muss sie ihre Identität durch einen gültigen Pass oder eine gültige Identitätskarte oder einen gültigen schweizerischen Ausländerausweis nachweisen. Das Handelsregisteramt beglaubigt die Unterschrift.

Art. 24 Abs. 1

Nimmt eine einzutragende Tatsache auf eine im schweizerischen Handelsregister eingetragene Rechtseinheit Bezug, so muss deren Bestehen nicht belegt werden. Das mit der Eintragung dieser Tatsache betraute Handelsregisteramt überprüft das Bestehen der Rechtseinheit durch Einsichtnahme in die kantonale Handelsregisterdatenbank.

Art. 24a Identifikation von natürlichen Personen

Die Identität der im Handelsregister eingetragenen natürlichen Personen muss auf der Grundlage eines gültigen Passes, einer gültigen Identitätskarte oder eines gültigen schweizerischen Ausländerausweises oder auf der Grundlage einer Kopie eines gültigen Passes, einer gültigen Identitätskarte oder eines gültigen schweizerischen Ausländerausweises geprüft werden. Das Handelsregisteramt darf zur Erfassung der für die Identifikation der Person erforderlichen Angaben nach Artikel 24b eine Kopie des vorgelegten Dokuments erstellen.

Der Nachweis der Identität von natürlichen Personen kann auch in einer öffentlichen Urkunde oder in einer Unterschriftsbeglaubigung erbracht werden, sofern diese die Angaben nach Artikel 24b enthält.

Allfällig erstellte Kopien von Ausweisdokumenten werden bei den Korrespondenzakten aufbewahrt. Sie können vernichtet werden, sobald der Tagesregistereintrag über die Eintragung der natürlichen Person rechtswirksam geworden ist.

Art. 24b Abs. 2

Zusätzlich werden folgende Angaben im Handelsregister erfasst:

  1. allfällige Ruf-, Kose-, Künstler-, Allianz-, Ordens- oder Partnerschaftsnamen;

  2. die politische Gemeinde des Wohnsitzes oder, bei einem ausländischen Wohnsitz, der Ort und die Landesbezeichnung;

  3. gegebenenfalls die bereits erteilte nicht sprechende Personennummer der zentralen Datenbank Personen.

Art. 26 Frist

Ist für die Eintragung in das Handelsregister eine Frist vorgesehen, so gilt diese als gewahrt, wenn die Anmeldung und die erforderlichen Belege den rechtlichen Anforderungen genügen und:

  1. sie spätestens am letzten Tag der Frist beim Handelsregisteramt eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden; oder

  2. der Absenderin oder dem Absender bestätigt wurde, dass die elektronische Anmeldung und die erforderlichen elektronischen Belege spätestens am letzten Tag der Frist eingegangen sind.

Art. 27 Berichtigung

Das Handelsregisteramt berichtigt auf Antrag oder von Amtes wegen eigene Redaktions- und Kanzleifehler. Die Berichtigung muss als solche bezeichnet und in das Tagesregister aufgenommen werden.

Art. 28 Nachtrag

Das Handelsregisteramt trägt auf Antrag oder von Amtes wegen angemeldete und belegte Tatsachen, die es versehentlich nicht eingetragen hat, nachträglich ein. Der Nachtrag muss als solcher bezeichnet und in das Tagesregister aufgenommen werden.

Art. 29a Zeichensatz

Die Eintragungen in das Handelsregister werden nach dem Zeichensatz der ISO- Norm 8859-155 erfasst.

Art. 34 Information über die Genehmigung

Das kantonale Handelsregisteramt informiert auf Verlangen die Personen, die die Anmeldung eingereicht haben, sobald das EHRA die Eintragung genehmigt hat. Es weist darauf hin, dass die Eintragung erst mit der elektronischen Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt wirksam wird.

Art. 36

Art. 37 Abs. 2

Wurde dem Einzelunternehmen bereits eine Unternehmens-Identifikationsnummer zugewiesen, so ist sie in der Anmeldung anzugeben.

Art. 39 Abs. 4

Wird in den Fällen nach den Absätzen1 und 2 die Geschäftstätigkeit weitergeführt und sind die Voraussetzungen nach Artikel 931 Absatz 1 OR erfüllt, so ist die neue Inhaberin oder der neue Inhaber zur Anmeldung des Unternehmens verpflichtet. Dieses erhält eine neue Unternehmens-Identifikationsnummer.

Art. 40 Abs. 2

Wurde der Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft bereits eine Unternehmens- Identifikationsnummer zugewiesen, so ist sie in der Anmeldung anzugeben.

ISO/IEC 8859-15, 1999, Informationstechnik - 8-Bit-Einzelbyte-codierte Schriftzeichensätze - Teil 15: Lateinisches Alphabet Nr. 9. Die aufgeführte Norm kann eingesehen und bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur, www.snv.ch. Sie ist auch im Internet auf der Homepage der Internationalen Organisation für Normung (www.iso.org) abrufbar.

Art. 42 Abs. 3 Bst. b

Bei der Auflösung der Gesellschaft müssen ins Handelsregister eingetragen werden:

b. die Firma mit dem Zusatz «in Liquidation» oder «in Liq.»;

Art. 43 Abs. 1 Bst. h und i

Mit der Anmeldung der Gründung einer Aktiengesellschaft zur Eintragung müssen dem Handelsregisteramt folgende Belege eingereicht werden:

  1. Aufgehoben

  2. bei Inhaberaktien: ein Nachweis, dass die Gesellschaft Beteiligungspapiere Sinne des Bucheffektengesetzes vom3. Oktober 20086 (BEG) ausgestaltet sind.

Art. 44 Bst. g Ziff. 4

Die öffentliche Urkunde über den Errichtungsakt muss enthalten:

g. die Feststellung der Gründerinnen und Gründer, dass:

4. keine anderen Sacheinlagen, Sachübernahmen und beabsichtigten

Art. 45 Abs. 1 Bst. t

Bei Aktiengesellschaften müssen ins Handelsregister eingetragen werden:

t. bei Inhaberaktien: die Tatsache, dass die Gesellschaft Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert hat oder dass alle Inhaberaktien als Bucheffekten im Sinne des BEG7 ausgestaltet sind.

Art. 46 Abs. 2 Bst. g und h sowie Abs. 3 Einleitungssatz und Bst. d

Mit der Anmeldung müssen dem Handelsregisteramt folgende Belege eingereicht

  1. Aufgehoben

  2. falls Inhaberaktien ausgegeben werden und die Gesellschaft bisher keine Inhaberaktien hatte: ein Nachweis, dass die Gesellschaft Beteiligungspapiere Sinne des BEG8 ausgestaltet sind.

Bestehen Sacheinlagen, Sachübernahmen und beabsichtigte Sachübernahmen, Verrechnungstatbestände oder besondere Vorteile oder wird die Kapitalerhöhung durch Umwandlung von Eigenkapital liberiert, so müssen zusätzlich folgende Belege eingereicht werden:

d. bei einer Liberierung durch Umwandlung von frei verwendbarem Eigenkapital: der Revisionsbericht einer zugelassenen Revisorin oder eines zugelassenen Revisors.

Art. 47 Abs. 2 Bst. e

Die öffentliche Urkunde über die Feststellungen des Verwaltungsrates und über die Statutenänderung muss festhalten, dass:

e. keine anderen Sacheinlagen, Sachübernahmen und beabsichtigten Sachübernahmen, Verrechnungstatbestände oder besonderen Vorteile bestehen als die in den Belegen genannten.

Art. 48 Abs. 1 Bst. j

Bei einer ordentlichen Erhöhung des Aktienkapitals müssen ins Handelsregister eingetragen werden:

j. falls Inhaberaktien ausgegeben werden und die Gesellschaft bisher keine Inhaberaktien hatte: die Tatsache, dass die Gesellschaft Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert hat oder dass alle Inhaberaktien als Bucheffekten im Sinne des BEG9 ausgestaltet sind.

Art. 51 Abs. 1 Bst. c

Mit der Anmeldung zur Eintragung des Beschlusses der Generalversammlung über eine bedingte Kapitalerhöhung müssen dem Handelsregisteramt folgende Belege eingereicht werden:

c. falls Inhaberaktien ausgegeben werden können und die Gesellschaft bisher keine Inhaberaktien hatte: die Erklärung der Personen, welche die Eintragung anmelden, dass die Gesellschaft Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert hat oder dass alle Inhaberaktien als Bucheffekten im Sinne des BEG10 ausgestaltet sind.

Art. 52 Abs. 1 Bst. d

Mit der Anmeldung zur Eintragung der Beschlüsse des Verwaltungsrates betreffend die Feststellungen über die Ausübung von Wandel- und Optionsrechten und betreffend die Anpassung der Statuten müssen dem Handelsregisteramt folgende Belege eingereicht werden:

d. falls Inhaberaktien ausgegeben werden und die Gesellschaft bisher keine Inhaberaktien hatte: ein Nachweis, dass die Gesellschaft Beteiligungspapiere Sinne des BEG11 ausgestaltet sind.

Art. 54 Abs. 1 Bst. f und 2 Bst. e

Mit der Anmeldung zur Eintragung einer nachträglichen Leistung von Einlagen auf das Aktienkapital müssen dem Handelsregisteramt folgende Belege eingereicht

  1. Aufgehoben 2 Die öffentliche Urkunde über die nachträgliche Leistung von Einlagen muss folgende Angaben enthalten:

  2. die Feststellung, dass keine anderen Sacheinlagen, Sachübernahmen und beabsichtigten Sachübernahmen, Verrechnungstatbestände oder besondere Vorteile bestehen als die in den Belegen genannten.

Art. 63 Abs. 3 Bst. c

Ins Handelsregister müssen eingetragen werden:

c. die Firma mit dem Zusatz «in Liquidation» oder «in Liq.»;

Art. 66 Abs. 1 Bst. g und h

Mit der Anmeldung zur Eintragung der Gründung einer Kommanditaktiengesellschaft müssen dem Handelsregisteramt folgende Belege eingereicht werden:

  1. Aufgehoben

  2. bei Inhaberaktien: ein Nachweis, dass die Gesellschaft Beteiligungspapiere Sinne des BEG12 ausgestaltet sind.

Art. 67 Bst. e Ziff. 4

Die öffentliche Urkunde über den Errichtungsakt muss folgende Angaben enthalten:

e. die Feststellung der Gründerinnen und Gründer, dass:

4. keine anderen Sacheinlagen, Sachübernahmen und beabsichtigten

Art. 68 Abs. 1 Bst. u

Bei Kommanditaktiengesellschaften müssen ins Handelsregister eingetragen

u. bei Inhaberaktien: die Tatsache, dass die Gesellschaft Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert hat oder dass alle Inhaberaktien als Bucheffekten im Sinne des BEG13 ausgestaltet sind.

Art. 69 Abs. 2 Bst. e

Wird einem Mitglied der Verwaltung die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis entzogen, so müssen ins Handelsregister eingetragen werden:

e. die geänderte Firma, sofern diese angepasst werden muss.

Art. 71 Abs. 1 Bst. i

Art. 72 Bst. e Ziff. 5

Die öffentliche Urkunde über den Errichtungsakt muss folgende Angaben enthalten:

e. die Feststellung der Gründerinnen und Gründer, dass:

5. keine anderen Sacheinlagen, Sachübernahmen und beabsichtigten

Art. 74 Abs. 2 Bst. f

Art. 75 Abs. 2 Bst. d und f

Die öffentliche Urkunde über die Feststellungen der Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer und über die Statutenänderung muss festhalten, dass:

  1. sofern die Zeichnerinnen und Zeichner nicht bereits Gesellschafterinnen und Gesellschafter sind, sie allfällige statutarische Nachschuss- oder Nebenleistungspflichten, Konkurrenzverbote, Vorhand-, Vorkaufs- und Kaufsrechte sowie Konventionalstrafen übernehmen;

  2. keine anderen Sacheinlagen, Sachübernahmen und beabsichtigten Sachübernahmen, Verrechnungstatbestände oder besonderen Vorteile bestehen als die in den Belegen genannten.

Art. 84 Abs. 1 Bst. g

Art. 85 Bst. h

Das Protokoll der konstituierenden Versammlung muss folgende Angaben enthalten:

h. die Feststellung der Gründerinnen und Gründer, dass keine anderen Sacheinlagen, Sachübernahmen und beabsichtigten Sachübernahmen, Verrechnungstatbestände oder besonderen Vorteile bestehen als die in den Belegen genannten.

Art. 86

Art. 90 Abs. 3

Wurde dem Verein bereits eine Unternehmens-Identifikationsnummer zugewiesen, so ist sie in der Anmeldung anzugeben.

Art. 95 Abs. 1 Bst. k, l und o sowie Abs. 2

Bei Stiftungen müssen ins Handelsregister eingetragen werden:

  1. falls die Stiftung einer Aufsicht untersteht: die Stiftungsaufsichtsbehörde, sobald sie ihre Tätigkeit aufgenommen hat;

  2. falls die Stiftung keine ordentliche oder eingeschränkte Revision durchführt: ein Hinweis darauf sowie das Datum einer allfälligen Befreiungsverfügung der Aufsichtsbehörde;

  3. falls es sich um eine kirchliche Stiftung oder eine Familienstiftung handelt: ein Hinweis darauf.

Aufgehoben

Art. 102 Abs. 1 Bst. g

Mit der Anmeldung der Gründung einer Investmentgesellschaft mit variablem Kapital zur Eintragung müssen dem Handelsregisteramt folgende Belege eingereicht

g. bei Inhaberaktien: ein Nachweis, dass die Gesellschaft Beteiligungspapiere Sinne des BEG14 ausgestaltet sind.

Art. 104 Bst. q

Bei Investmentgesellschaften mit variablem Kapital müssen ins Handelsregister eingetragen werden:

q. im Fall von Inhaberaktien: die Tatsache, dass die Gesellschaft Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert hat oder dass alle Inhaberaktien als Bucheffekten im Sinne des BEG15 ausgestaltet sind.

Art. 106 Abs. 3

Wurde dem Institut des öffentlichen Rechts bereits eine Unternehmens- Identifikationsnummer zugewiesen, so ist sie in der Anmeldung anzugeben.

Art. 116 Abs. 3 Bst. a und c

Die Unternehmens-Identifikationsnummer einer gelöschten Rechtseinheit darf nicht neu vergeben werden. Diese Unternehmens-Identifikationsnummer wird wieder zugeteilt, wenn:

  1. eine gelöschte Rechtseinheit auf Anordnung eines Gerichts wieder ins Handelsregister eingetragen wird;

  2. ein gelöschtes Einzelunternehmen im Rahmen eines Verfahrens von Amtes wegen zur Eintragung ins Handelsregister verpflichtet wird.

Art. 117 Sitz, Rechtsdomizil sowie weitere Adressen

Als Sitz wird der Name der politischen Gemeinde eingetragen.

Als Rechtsdomizil eingetragen wird die Adresse, unter der die Rechtseinheit an ihrem Sitz erreicht werden kann, mit folgenden Angaben: Strasse, Hausnummer, Postleitzahl und Ortsname. Es kann die eigene Adresse der Rechtseinheit oder die eines anderen (c/o-Adresse) sein.

Verfügt eine Rechtseinheit über eine c/o-Adresse als Rechtsdomizil, so ist mit der Anmeldung zur Eintragung eine Erklärung der Domizilhalterin oder des Domizilhalters als Beleg einzureichen.

Liegen Umstände vor, die den Anschein erwecken, dass die als Rechtsdomizil angemeldete Adresse eine c/o-Adresse ist, ohne dass sie also solche deklariert wurde, so fordert das Handelsregisteramt die Rechtseinheit auf, entweder die Erklärung nach Absatz 3 oder Belege für eine eigene Adresse, insbesondere Mietverträge oder Grundbuchauszüge, einzureichen.

Neben der Angabe von Sitz und Rechtsdomizil kann jede Rechtseinheit weitere in der Schweiz gelegene Adressen, insbesondere eine Liquidations- oder eine Postfachadresse, ins Handelsregister ihres Sitzes eintragen lassen.

Art. 118 Abs. 2

Fürdie Eintragung übernimmt das Handelsregisteramt die Umschreibung des Zwecks der Rechtseinheit unverändert aus den Statuten oder der Stiftungsurkunde.

Art. 119 Personenangaben

Einträge zu natürlichen Personen müssen die folgenden Angaben enthalten:

  1. den Familiennamen;

  2. mindestens einen ausgeschriebenen Vornamen;

  3. auf Verlangen, Ruf-, Kose-, Künstler-, Allianz-, Ordens-, oder Partnerschaftsnamen;

  4. die politische Gemeinde des Heimatortes oder, bei ausländischen Staatsangehörigen, die Staatsangehörigkeit;

  5. die politische Gemeinde des Wohnsitzes oder, bei einem ausländischen Wohnsitz, der Ort und die Landesbezeichnung;

  6. falls belegt, schweizerische oder gleichwertige ausländische akademische Titel;

  7. die Funktion, die die Person in der Rechtseinheit wahrnimmt;

  8. die Art der Zeichnungsberechtigung oder der Hinweis, dass die Person nicht zeichnungsberechtigt ist;

  9. die nicht sprechende Personennummer der zentralen Datenbank Personen.

Die Schreibweise des Familiennamens, Ledignamens und der Vornamen richtet sich nach dem Ausweisdokument, auf dessen Grundlage die Angaben zur Person erhoben wurden (Art. 24b).

Werden Rechtseinheiten als Inhaberinnen einer Funktion bei einer anderen Rechtseinheit eingetragen, so muss dieser Eintrag die folgenden Angaben enthalten:

  1. wenn die Funktionsinhaberin selbst im Handelsregister eingetragen ist: 1. die Firma, den Namen oder die Bezeichnung in der im Handelsregister eingetragenen Fassung, 2. die Unternehmens-Identifikationsnummer, 3. den Sitz, 4. die Funktion;

  2. wenn die Funktionsinhaberin selbst nicht im Handelsregister eingetragen ist: 1. den Namen oder die Bezeichnung, 2. gegebenenfalls die Unternehmens-Identifikationsnummer, 3. den Hinweis, dass die Rechtseinheit nicht im Handelsregister eingetragen ist, 4. den Sitz, 5. die Funktion.

Werden Rechtsgemeinschaften als Inhaberinnen einer Funktion bei einer anderen Rechtseinheit eingetragen, so muss im Eintrag angegeben werden, aus welchen Personen diese Gemeinschaften bestehen.

Art. 123 Abs. 2 Bst. a sowie Abs. 3 und 4

Mit der Anmeldung zur Eintragung der Sitzverlegung müssen dem Handelsregisteramt folgende Belege eingereicht werden:

a. Aufgehoben 3 Das Handelsregisteramt am neuen Sitz ist für den Entscheid über die Eintragung der Sitzverlegung zuständig. Es informiert das Handelsregisteramt des bisherigen Sitzes über die Eintragung, die es vornehmen wird, und weist es an, den bisherigen Eintrag zu löschen.

Das Handelsregisteramt am bisherigen Sitz übermittelt dem Handelsregisteramt am neuen Sitz im Hinblick auf die Eintragung der Sitzverlegung sämtliche im Hauptregister vorhandenen elektronischen Daten. Diese Daten werden ohne weitere Prüfung ins Hauptregister aufgenommen, aber weder ins Tagesregister eingetragen noch im Schweizerischen Handelsamtsblatt publiziert.

Art. 125 Abs. 2

Erfolgt die Übermittlung elektronisch, so muss die Vertraulichkeit gewährleistet werden.

Art. 127 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. d

Verlegt eine schweizerische Rechtseinheit gemäss den Vorschriften des IPRG 16 ihren Sitz ins Ausland, so müssen die Anmeldenden dem Handelsregisteramt zusätzlich zu den für die Löschung der Rechtseinheit erforderlichen Belegen die folgenden Belege einreichen:

d. gegebenenfalls die Bewilligung nach dem Bundesgesetz vom16. Dezember 198317 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland.

Art. 130 Abs. 2

Befinden sich nicht alle an der Fusion beteiligten Rechtseinheiten im selben Registerbezirk, so ist das Handelsregisteramt am Ort der übernehmenden Rechtseinheit für den Entscheid über die Eintragung der Fusion zuständig. Es informiert die Handelsregisterämter am Sitz der übertragenden Rechtseinheiten über die Eintragung, die es vornehmen wird, und weist sie an, die bisherigen Einträge ohne weitere Prüfung zu löschen.

Art. 133 Abs. 2

Befinden sich nicht alle an der Spaltung beteiligten Gesellschaften im selben Registerbezirk, so ist das Handelsregisteramt am Ort der übertragenden Gesellschaft für den Entscheid über die Eintragung der Spaltung zuständig. Es informiert die Handelsregisterämter am Sitz der übernehmenden Gesellschaften über die Eintra- gung, die es vornehmen wird, und weist sie an, die entsprechenden Eintragungen ohne weitere Prüfung vorzunehmen.

Art. 152 Inhalt der Aufforderungen des Handelsregisteramts

In den Fällen nach den Artikeln 934 Absatz 2, 934a Absatz 2, 938 Absatz 1 und 939 Absatz 1 OR fordert das Handelsregisteramt die Rechtseinheit auf, die erforderliche Anmeldung vorzunehmen oder zu belegen, dass keine Eintragung, Änderung oder Löschung erforderlich ist. Es setzt der Rechtseinheit dafür eine Frist.

Die Aufforderung weist auf die massgebenden Vorschriften und die Rechtsfolgen für den Fall, dass ihr keine Folge geleistet wird, hin.

Art. 152a Zustellungen der Aufforderungen des Handelsregisteramts

Die Aufforderungen des Handelsregisteramts werden wie folgt zugestellt:

  1. durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung an das eingetragene Rechtsdomizil der Rechtseinheit; oder

  2. nach den Bestimmungen über den elektronischen Geschäftsverkehr.

Die Zustellung ist erfolgt, wenn sie am eingetragenen Rechtsdomizil der Rechtseinheit entgegengenommen wird. Eine eingeschriebene Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, gilt, sofern die Rechtseinheit mit einer Zustellung rechnen musste, am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt.

Die Zustellung erfolgt durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt, wenn:

  1. das eingetragene Rechtsdomizil der Rechtseinheit nicht mehr den Tatsachen entspricht und ein neues Rechtsdomizil trotz zumutbarer Nachforschungen nicht ermittelt werden kann; oder

  2. eine Zustellung unmöglich ist oder mit ausserordentlichem Aufwand verbunden wäre.

Die Zustellung gilt am Tag der Publikation als erfolgt.

Art. 153 Verfügung

Leistet die Rechtseinheit der Aufforderung innert Frist keine Folge, so erlässt das Handelsregisteramt eine Verfügung über:

  1. die Eintragung, die Änderung von eingetragenen Tatsachen oder die Löschung;

  2. den Inhalt des Eintrags im Handelsregister;

  3. die Gebühren;

  4. gegebenenfalls die Ordnungsbusse gemäss Artikel 940 OR.

Im Eintrag ist die Rechtsgrundlage zu erwähnen und ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Eintragung von Amtes wegen erfolgt ist.

Das Handelsregisteramt erlässt keine Verfügung, wenn es die Angelegenheit dem Gericht oder einer Aufsichtsbehörde (Art. 934 und 939 OR) überweist.

Art. 153a –156

Art. 157 Ermittlung der Eintragungspflicht und von Änderungen eingetragener Tatsachen

Die Handelsregisterämter müssen periodisch ermitteln:

  1. eintragungspflichtige Rechtseinheiten, die nicht eingetragen sind;

  2. Einträge, die mit den Tatsachen nicht mehr übereinstimmen.

Zu diesem Zweck sind die Gerichte und Behörden des Bundes, der Kantone, der Bezirke und der Gemeinden verpflichtet, den Handelsregisterämtern über eintragungspflichtige Gewerbe und Tatsachen, die eine Eintragungs-, Änderungs- oder Löschungspflicht begründen könnten, auf Anfrage schriftlich und kostenlos Auskunft zu erteilen. Sie müssen auch bei der Feststellung der Identität von natürlichen Personen nach den Artikeln 24a und 24b mitwirken.

Mindestens alle drei Jahre haben die Handelsregisterämter die Gemeinde- oder Bezirksbehörden zu ersuchen, ihnen von neu gegründeten Gewerben oder von Änderungen eingetragener Tatsachen Kenntnis zu geben. Sie übermitteln dazu eine Liste der ihren Amtskreis betreffenden Einträge.

Die Handelsregisterämter erkundigen sich bei den Rechtseinheiten, ob die eingetragenen Tatsachen noch aktuell sind, wenn die letzte Änderung einer Tatsache älter als zehn Jahre ist.

Art. 158 Abs. 1

Im Zusammenhang mit Konkursverfahren meldet das Gericht oder die Behörde dem Handelsregisteramt:

  1. die Konkurseröffnung;

  2. Verfügungen, in denen einem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung erteilt wird;

  3. vorsorgliche Anordnungen;

  4. die Aufhebung oder die Bestätigung der Konkurseröffnung durch die Rechtsmittelinstanz;

  5. den Widerruf des Konkurses;

  6. die Einsetzung einer ausseramtlichen Konkursverwaltung;

  7. die Einstellung mangels Aktiven;

  1. die Wiederaufnahme des Konkursverfahrens;

  2. den Abschluss des Konkursverfahrens.

Art. 159 Inhalt des Eintrags des Konkurses

Folgende Angaben müssen ins Handelsregister eingetragen werden:

  1. bei Eröffnung des Konkurses über eine Rechtseinheit oder bei der Bestätigung der Konkurseröffnung: 1. die Tatsache, dass der Konkurs eröffnet wurde und von welchem Gericht oder welcher Behörde, 2. das Datum und der Zeitpunkt des Konkurserkenntnisses, 3. bei Personengesellschaften und juristischen Personen: die Firma beziehungsweise der Name mit dem Zusatz «in Liquidation» oder «in Liq.»;

  2. bei Erteilung der aufschiebenden Wirkung für ein Rechtsmittel, bei Aufhebung der Konkurseröffnung oder Widerruf des Konkurses: 1. die Tatsache, dass einem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung erteilt beziehungsweise die Konkurseröffnung aufgehoben oder der Konkurs widerrufen wurde, 2. das Datum der Verfügung, 3. bei Personengesellschaften und juristischen Personen: die Firma beziehungsweise der Name ohne den Zusatz «in Liquidation» oder «in Liq.»;

  3. bei Einsetzung einer ausseramtlichen Konkursverwaltung: 1. die Tatsache, dass eine ausseramtliche Konkursverwaltung eingesetzt wurde, 2. das Datum der Verfügung, 3. die Personenangaben zur ausseramtlichen Konkursverwaltung;

  4. bei Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven: 1. die Tatsache, dass der Konkurs mangels Aktiven eingestellt wurde, 2. das Datum der Einstellungsverfügung;

  5. bei Wiederaufnahme des Konkursverfahrens: 1. die Tatsache, dass das Konkursverfahren wiederaufgenommen wurde, 2. das Datum der Wiederaufnahmeverfügung, 3. bei Personengesellschaften und juristischen Personen: die Firma beziehungsweise der Name mit dem Zusatz «in Liquidation» oder «in Liq.»;

  6. bei Abschluss des Konkursverfahrens: 1. die Tatsache, dass das Konkursverfahren abgeschlossen wurde, 2. das Datum der Schlussverfügung.

Art. 159a Löschung von Amtes wegen bei Konkurs

Eine Rechtseinheit wird von Amtes wegen gelöscht, wenn:

  1. bei der Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven innert zwei Jahren nach der Publikation der Eintragung gemäss Artikel 159 Buchstabe d kein begründeter Einspruch erhoben wurde oder, im Falle eines Einzelunternehmens, der Geschäftsbetrieb aufgehört hat;

  2. das Konkursverfahren durch Entscheid des Gerichts abgeschlossen wird. Abweichende Anordnungen des Gerichts bleiben vorbehalten.

Ins Handelsregister müssen eingetragen werden:

  1. die Tatsache, dass bei der Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven innert Frist kein begründeter Einspruch gegen die Löschung erhoben wurde oder dass der Geschäftsbetrieb des Einzelunternehmens aufgehört hat;

  2. die Tatsache der Löschung oder gegebenenfalls die Tatsache, dass keine Löschung erfolgt, weil der Geschäftsbetrieb des Einzelunternehmens fortgeführt wird.

Art. 160 Abs. 1 und 4

Das Gericht meldet dem Handelsregisteramt die Bewilligung der definitiven oder der provisorischen Nachlassstundung und reicht ihm das Dispositiv seines Entscheides ein, soweit nicht Artikel 293c Absatz 2 SchKG18 den Verzicht auf die Mitteilung vorsieht.

Wird die Nachlassstundung aufgehoben, so muss diese Tatsache ins Handelsregister eingetragen werden.

Gliederungstitel nach Art. 161

6. Titel: Wiedereintragung gelöschter Rechtseinheiten

Art. 162 und 163

Art. 164 Wiedereintragung

Bei der Wiedereintragung einer gelöschten Rechtseinheit (Art. 935 OR) wird der Eintrag der Rechtseinheit wieder so erstellt, wie er im Zeitpunkt der Löschung war. Abweichende Anordnungen des Gerichts bleiben vorbehalten.

Art. 165

Gliederungstitel vor Art. 166

7. Titel: Aktenaufbewahrung, Aktenherausgabe, Datenqualität

Art. 166 Abs. 7

Anmeldungen, Belege oder sonstige Dokumente, die in elektronischer Form vorliegen, dürfen nicht gelöscht werden. Sie müssen durch das Handelsregisteramt so aufbewahrt werden, dass die Daten nicht mehr verändert werden können.

Art. 169 Datenqualität

Die elektronischen Systeme für das Tages- und das Hauptregister sowie für die zentralen Datenbanken müssen folgende Anforderungen erfüllen:

  1. Die aufgenommenen Daten bleiben in Bestand und Qualität langfristig erhalten.

  2. Das Format der Daten ist vom Hersteller bestimmter elektronischer Systeme unabhängig.

  3. Die Daten werden nach anerkannten Normen und entsprechend dem aktuellen Stand der Technik gesichert.

  4. Eine Dokumentation zum Programm und zum Format liegt vor.

Die Kantone und der Bund nehmen zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit und der Sicherheit ihrer elektronischen Systeme folgende Aufgaben wahr:

  1. Sie gewährleisten den Datenaustausch zwischen den Systemen.

  2. Sie sichern die Daten periodisch auf dezentralen Datenträgern.

  3. Sie warten die Daten und die elektronischen Systeme.

  4. Sie regeln die Zugriffsberechtigungen auf die Daten und die elektronischen Systeme.

  5. Sie sichern die Daten und die elektronischen Systeme gegen Missbrauch.

  6. Sie sehen Massnahmen zur Behebung technischer Störungen der elektronischen Systeme vor.

Das EHRA kann das Datenaustauschverfahren sowie die Form, den Inhalt und die Struktur der übermittelten Daten in einer Weisung regeln. Es kann zudem Form, Inhalt und Struktur der Daten bestimmen, die Dritten zur Verfügung gestellt werden.

II

Diese Verordnung tritt wie folgt in Kraft:

  1. die Artikel 14a, 24b Absatz 2, 43 Absatz 1 Buchstabe i, 45 Absatz 1 Buchstabe t, 46 Absatz 2 Buchstabe h, 48 Absatz 1 Buchstabe j, 51 Absatz 1 Buchstabe c, 52 Absatz 1 Buchstabe d, 66 Absatz 1 Buchstabe h, 68 Absatz 1 Buchstabe u, 102 Absatz 1 Buchstabe g und 104 Absatz 1 Buchstabe q am 1. April 2020;

  2. die übrigen Bestimmungen am1. Januar 2021.

6. März 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr