AS 2020 993
Verordnung
über die Gebühren für das Handelsregister
(GebV-HReg)
vom 6. März 2020
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 941 Absatz 2 des Obligationenrechts (OR)1,
verordnet:
Art. 1 Gebührenpflicht
Wer eine Verfügung einer Handelsregisterbehörde veranlasst oder von dieser eine Dienstleistung beansprucht, hat eine Gebühr zu bezahlen.
Haben mehrere Personen gemeinsam eine Verfügung veranlasst oder eine Dienstleistung beansprucht, so haften sie für die Gebühr solidarisch.
Art. 2 Verzicht auf Gebührenerhebung
Die Handelsregisterbehörde erhebt keine Gebühr für:
Eintragungen, die ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde in einem Urteil oder in einer Verfügung anordnet;
Mitteilungen und Auskünfte an andere Behörden.
Auf die Gebührenerhebung kann verzichtet werden:
wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verfügung oder Dienstleistung besteht;
wenn es sich um Verfügungen oder Dienstleistungen mit geringem Aufwand, insbesondere um einfache Auskünfte, handelt;
soweit die Gebühr voraussichtlich uneinbringlich ist, namentlich weil die gebührenpflichtige Person nachweislich mittellos, ohne bekannte Adresse oder im Ausland ist.
Art. 3 Gebührenansätze
Für die Bemessung der Gebühren gelten die Ansätze im Anhang.
Ist im Anhang kein Ansatz oder statt einer Pauschale ein Gebührenrahmen festgelegt, so werden die Gebühren, gegebenenfalls innerhalb des Rahmens, nach Zeitaufwand berechnet. Der Stundenansatz beträgt je nach erforderlicher Sachkenntnis des ausführenden Personals 100–250 Franken.
Für Verfügungen und Dienstleistungen von aussergewöhnlichem Umfang, besonderer Schwierigkeit oder Dringlichkeit kann die Handelsregisterbehörde Zuschläge bis zu 50 Prozent der Gebühr erheben.
Art. 4 Auslagen
Auslagen sind Bestandteil der Gebühr und werden gesondert berechnet.
Als Auslagen gelten Kosten, die im Zusammenhang mit einer Verfügung oder Dienstleistung zusätzlich anfallen, insbesondere:
Übermittlungs- und Kommunikationskosten;
Kosten für die Beschaffung der notwendigen Informationen, insbesondere von Unterlagen;
Übersetzungskosten.
Art. 5 Vorschuss und Vorauszahlung
Die Handelsregisterbehörde kann von der gebührenpflichtigen Person einen Vorschuss oder eine Vorauszahlung verlangen.
Art. 6 Rechnungsstellung und Fälligkeit
Die Gebühr wird mit der Rechnungsstellung oder mit Rechtskraft der Verfügung fällig.
Art. 7 Verjährung
Die Gebührenforderung verjährt fünf Jahre nach Eintritt der Fälligkeit.
Die Verjährung wird durch jede Verwaltungshandlung unterbrochen, mit der die Gebührenforderung bei der gebührenpflichtigen Person geltend gemacht wird.
Mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung von Neuem.
Art. 8 Verteilung der Gebühreneinnahmen zwischen Bund und Kantonen
Die Einnahmen aus den Gebühren für Handelsregistereintragungen nach den Ziffern 1–3 des Anhangs fallen zu 90 Prozent dem Kanton zu, der die Eintragung vorgenommen hat, und zu 10 Prozent der Eidgenossenschaft.
Die Einnahmen aus den Gebühren nach den Ziffern 4 und 5 des Anhangs erhält der betreffende Kanton oder die Eidgenossenschaft, je nachdem, wer die Verfügung erlassen oder die Dienstleistung erbracht hat.
Der Anteil des Bundes an den von den kantonalen Handelsregisterämtern im vorangehenden Jahr bezogenen Gebühren ist zu Beginn jedes neuen Jahres der Eidgenossenschaft zu überweisen.
Art. 9 Übergangsbestimmung
Die Zahlungsmodalitäten und die Höhe von Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung ergehen beziehungsweise erbracht wurden, richten sich nach bisherigem Recht.
Art. 10 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Verordnung vom3. Dezember 19542 über die Gebühren für das Handelsregister wird aufgehoben.
Art. 11 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2021 in Kraft.
6. März 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga |
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr |
AS 1954 1189, 1972 2771, 1974 191, 1982 1998, 1992 1223, 1997 2233, 2004 2669, 2007 4851
Anhang
(Art. 3 Abs. 1) Gebührenansätze
1 Eintragungen
1.1 Einzelunternehmen
Neueintragung 80.– Eintragung, Änderung oder Löschung der Zeichnungsberechtigung einer Person 20.– Änderung des Zwecks 50.– Löschung 30.–
1.2 Kollektiv- und Kommanditgesellschaft
Neueintragung 160.– Änderung des Zwecks 50.– Auflösung und Löschung der Gesellschaft und die Fortsetzung des Geschäftes durch eine bisherige Gesellschafterin oder einen bisherigen Gesellschafter als Einzelunternehmen 140.– Widerruf der Auflösung 70.–
1.3 Kapitalgesellschaften und Gesellschaften nach dem
Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 20063 Neueintragung 420.– Änderungen der Statuten oder des Gesellschaftsvertrags 200.– Herabsetzung und Wiedererhöhung des Kapitals ohne Statutenänderung 200.– Eintragung, Änderung oder Löschung der Revisionsstelle oder Prüfgesellschaft 30.– Eintragung oder Löschung des Verzichts auf eine eingeschränkte Revision 30.– Wechsel einer Gesellschafterin oder eines Gesellschafters bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung 70.– Widerruf der Auflösung 210.–
1.4 Genossenschaften
Neueintragung 280.– Änderungen der Statuten 110.– Eintragung oder Löschung des Verzichts auf eine eingeschränkte Revision 30.– Widerruf der Auflösung 210.–
1.5 Vereine
Neueintragung 280.– Sitzverlegung, sofern die Statuten keinen festen Sitz vorsehen 30.– Änderungen der Statuten 110.– Widerruf der Auflösung 140.–
1.6 Stiftungen
Neueintragung 210.– Eintragung, Änderung oder Löschung der Zeichnungsberechtigung einer 20.– Person Sitzverlegung, sofern die Urkunde keinen festen Sitz vorsieht 30.– Änderungen der Urkunde 80.–
1.7 Institute des öffentlichen Rechts
Neueintragung 350.– Sitzverlegung, sofern die Statuten keinen festen Sitz vorsehen 30.– Änderung der Statuten 140.–
1.8 Zweigniederlassungen von Rechtseinheiten mit Sitz in der Schweiz
Neueintragung 200.– Änderung des Zwecks der Zweigniederlassung 50.– Änderung von Angaben zur Hauptniederlassung 50.–
1.9 Zweigniederlassungen von Rechtseinheiten mit Sitz im Ausland
Neueintragung 400.– Änderung des Zwecks der Zweigniederlassung 50.– Änderung von Angaben zur Hauptniederlassung 50.–
1.10 Diverse
Eintragung, Änderung oder Löschung eines Haupts einer Gemeinderschaft 50.– Eintragung, Änderung oder Löschung einer nicht kaufmännischen Prokura 50.– Eintragung eines Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung 70.–
2 Umstrukturierungen
2.1 Fusion
Für die übernehmende Rechtseinheit 420.– Löschung der übertragenden Rechtseinheit 80.–
2.2 Spaltung
Für jede übernehmende Rechtseinheit 420.– Für jede übertragende Rechtseinheit 80.–
2.3 Umwandlung
Umwandlung in eine juristische Person 420.– Umwandlung in eine Personengesellschaft 210.–
2.4 Vermögensübertragung
Für die übertragende Rechtseinheit 280.–
3 Sitzverlegungen in die Schweiz oder ins Ausland
Zuzug vom Ausland in die Schweiz 420.– Löschung infolge Wegzugs ins Ausland 210.–
4 Aufforderungen
Aufforderung einer Rechtseinheit 50–200.–
5 Dienstleistungen
5.1 Handelsregisterämter
Beglaubigung einer Unterschrift 10–30.– Beglaubigung von Belegen 10–120.– Erstellung eines beglaubigten Auszugs 10–120.– Erstellung von Kopien von Anmeldungen und Belegen 10–120.– Bescheinigung, dass eine Rechtseinheit nicht eingetragen ist 10–120.–
5.2 Eidgenössisches Amt für das Handelsregister
Identitätsrecherche: pro Firma oder Name 30–50.–