AS 2021 12
AS 2021
www.bundesrecht.admin.ch
Massgebend ist die signierte
elektronische Fassung
Originaltext
Abkommen vom 21. Juni 1999
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit Beschluss Nr. 1/2020 des gemischten Ausschusses, zur Änderung von Anhang II dieses Abkommens über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
Angenommen am 15. Dezember 2020 In Kraft getreten für die Schweiz am 15. Dezember 2020 Angewendet ab1. Januar 2021
Der gemischte Ausschuss,
gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit1 (im Folgenden «Abkommen»), insbesondere auf die Artikel 14 und 18, in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Das Abkommen gilt infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union nicht mehr für das Vereinigte Königreich Grossbritannien und Nordirland (im Folgenden «Vereinigtes Königreich»). (2) Nach Artikel 23 des Abkommens bleiben die erworbenen Ansprüche von Einzelnen im Falle der Kündigung des Abkommens unberührt; die Vertragsparteien treffen im gegenseitigen Einvernehmen eine Regelung für die Anwartschaften. (3) Nach Artikel 33 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft2 (im Folgenden «Austrittsabkommen») gilt Titel III von Teil Zwei des Austrittsabkommens für Staatsangehörige Islands, des Fürstentums Liechtenstein, des Königreichs Norwegen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, sofern diese Länder entsprechende Übereinkünfte mit dem Vereinigten Königreich, die auf Unionsbürger anwendbar sind, und entsprechende Übereinkünfte mit der Union, die auf
2021-0083 AS 2021 12
Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs anwendbar sind, geschlossen haben und anwenden. (4) Nach Artikel 26b des Abkommens zwischen dem Vereinigten Königreich Grossbritannien und Nordirland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union und des Wegfalls des Freizügigkeitsabkommens3 (im Folgenden «Abkommen über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger») gelten die Bestimmungen von Teil III dieses Abkommens für Unionsbürger, sofern die Union entsprechende Abkommen mit dem Vereinigten Königreich, die für Schweizer Staatsangehörige gelten, und entsprechende Abkommen mit der Schweiz, die für Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs gelten, geschlossen hat und anwendet. (5) Daher ist es erforderlich, den gegenseitigen Schutz der Sozialversicherungsansprüche für Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs sowie ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen vorzusehen, die sich am Ende des Übergangszeitraums im Sinne des Artikels 126 des Austrittsabkommens in einer grenzüberschreitenden Situation befinden oder befunden haben, die eine oder mehrere Vertragsparteien des Abkommens und das Vereinigte Königreich gleichzeitig betrifft,
beschliesst:
Art. 1
Anhang II des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit wird gemäss dem Anhang dieses Beschlusses geändert.
Art. 2
Dieser Beschluss ist in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme durch den Gemischten Ausschuss in Kraft und gilt ab dem Ende des Übergangszeitraums gemäss Artikel 126 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft.
Geschehen zu Brüssel am 15. Dezember 2020.
Für den Gemischten Ausschuss Die Vorsitzende: Die Sekretäre: Cornelia Lüthy Nathalie Marville Dosen Malgorzata Sendrowska
Anhang
Anhang II des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit wird wie folgt geändert: 1. Artikel 3 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 werden die Worte «dem Protokoll» durch die Worte «Protokoll I» ersetzt.
In Absatz 2 werden die Worte «Das Protokoll» durch die Worte «Protokoll I» ersetzt. 2. Nach Artikel 3 wird ein neuer Artikel 4 eingefügt:
«Art. 4 (1) Die Regelungen zum Schutz der Ansprüche, die Einzelne aufgrund dieses Abkommens infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union erwerben, sind in Protokoll II zu diesem Anhang festgelegt. (2) Protokoll II ist Bestandteil dieses Anhangs.»
3. Nach Abschnitt C wird die Überschrift «Protokoll» durch die Überschrift «Protokoll I» ersetzt. 4. Nach Protokoll I wird ein neues Protokoll II eingefügt:
«Protokoll II zu Anhang II des Abkommens über die Freizügigkeit In der Erwägung, dass nach Artikel 33 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft4 (im Folgenden «Austrittsabkommen») Titel III von Teil Zwei des Austrittsabkommens für Staatsangehörige Islands, des Fürstentums Liechtenstein, des Königreichs Norwegen und der Schweiz gilt, sofern diese Länder entsprechende Abkommen mit dem Vereinigten Königreich Grossbritannien und Nordirland, die auf Unionsbürger anwendbar sind, sowie mit der Europäischen Union, die auf Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs anwendbar sind, geschlossen haben und anwenden. In der Erwägung, dass nach Artikel 26b des Abkommens zwischen dem Vereinigten Königreich Grossbritannien und Nordirland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union und des Wegfalls des Freizügigkeitsabkommens5 die Bestimmungen von Teil III dieses Abkommens für Unionsbürger gelten, sofern die Union entsprechende Abkommen mit dem Vereinigten Königreich Grossbritannien und Nordirland, die für Schweizer Staatsangehörige gelten, sowie mit der Schweiz, die für Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs gelten, geschlossen hat und anwendet. In der Erkenntnisse, dass es notwendig ist, den gegenseitigen Schutz der Sozialversicherungsansprüche für Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs sowie ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen vorzusehen, die sich am Ende des Übergangszeitraums in einer grenzüberschreitenden Situation befinden oder befunden haben, die eine oder mehrere Vertragsparteien des Freizügigkeitsabkommens und das Vereinigte Königreich Grossbritannien und Nordirland gleichzeitig betrifft.
Art. 1 Begriffsbestimmungen und Bezugnahmen
(1) Für die Zwecke dieses Protokolls gelten folgende Begriffsbestimmungen:
«Austrittsabkommen» ist das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft;
«Abkommen über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger» ist das Abkommen zwischen dem Vereinigten Königreich Grossbritannien und Nordirland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union und des Wegfalls des Freizügigkeitsabkommens;
«erfasste Staaten» sind die Mitgliedstaaten der Union und die Schweiz;
«Übergangszeitraum» ist der Übergangszeitraum nach Artikel 126 des Austrittsabkommens;
die Begriffsbestimmungen in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 6 und Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 987/20097.
(2) Für die Zwecke dieses Protokolls sind alle Bezugnahmen in Bestimmungen des aufgrund dieses Protokolls anwendbaren Unionsrechts auf Mitgliedstaaten und die zuständigen Behörden von Mitgliedstaaten auch als Bezugnahmen auf das Vereinigte Königreich und seine zuständigen Behörden zu verstehen.
Art. 2 Erfasste Personen
(1) Dieses Protokoll gilt für die folgenden Personen:
Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166 vom 30.4.2004, S.1, berichtigt in ABl. L 200 vom 7.6.2004, S. 1).
Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1).
Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs, die am Ende des Übergangszeitraums den Rechtsvorschriften eines der erfassten Staaten unterliegen, sowie ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen;
Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs, die am Ende des Übergangszeitraums in einem der erfassten Staaten wohnen und den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs unterliegen, sowie ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen;
Personen, die nicht unter Buchstabe a oder b fallen, jedoch Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs sind, die am Ende des Übergangszeitraums in einem oder mehreren der erfassten Staaten eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben und die auf der Grundlage des Titels II der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs unterliegen, sowie ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen;
Staatenlose und Flüchtlinge, die in einem der erfassten Staaten oder im Vereinigten Königreich wohnen und die sich in einer der unter den Buchstaben a bis c beschriebenen Situationen befinden, sowie ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Personen sind erfasst, solange sie sich ohne Unterbrechung in einer der in dem genannten Absatz aufgeführten Situationen befinden, die gleichzeitig einen der erfassten Staaten und das Vereinigte Königreich betreffen. (3) Dieses Protokoll gilt auch für Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs, die sich nicht oder nicht mehr in einer der in Absatz 1 genannten Situationen befinden, jedoch unter Artikel 10 des Austrittsabkommens oder Artikel 10 des Abkommens über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger fallen, sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen. (4) Die in Absatz 3 genannten Personen sind erfasst, solange sie weiterhin das Recht haben, in einem von Artikel 13 des Austrittsabkommens oder Artikel 12 des Abkommens über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger erfassten Staaten zu wohnen, oder nach Artikel 24 oder Artikel 25 des Austrittsabkommens oder Artikel 20 des Abkommens über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger das Recht haben, in ihrem Arbeitsstaat zu arbeiten. (5) Wird in diesem Artikel auf Familienangehörige und Hinterbliebene Bezug genommen, so fallen diese Personen nur soweit unter dieses Protokoll, als sie aus dieser Eigenschaft Rechte und Pflichten nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ableiten.
Art. 3 Vorschriften für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
(1) Auf die unter dieses Protokoll fallenden Personen finden die Vorschriften und Ziele des Artikels 8 des Abkommens und dieses Anhangs des Abkommens über die Freizügigkeit sowie die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates Anwendung.
(2) Die erfassten Staaten berücksichtigen in gebührender Weise die Beschlüsse und Empfehlungen der nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 bei der Europäischen Kommission eingesetzten Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (im Folgenden «Verwaltungskommission»), die in den Abschnitten B und C dieses Anhangs aufgeführt sind.
Art. 4 Erfasste Sonderfälle
(1) Die folgenden Vorschriften gelten für die folgenden Fälle in dem in diesem Artikel festgelegten Umfang, soweit sie Personen betreffen, die nicht oder nicht mehr unter Artikel 2 fallen:
Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs sowie Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnsitz im Vereinigten Königreich, die vor Ablauf des Übergangszeitraums den Rechtsvorschriften eines der erfassten Staaten unterlagen, sowie ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen fallen unter dieses Protokoll für die Zwecke der Geltendmachung und Zusammenrechnung von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten, Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit oder Wohnzeiten, einschliesslich der Rechte und Pflichten, die sich aus diesen Zeiten gemäss der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ergeben; für die Zwecke der Zusammenrechnung von Zeiten werden die Zeiten, die vor und nach Ende des Übergangszeitraums zurückgelegt wurden, nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 berücksichtigt;
die Bestimmungen der Artikel 20 und 27 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 finden auf Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs sowie auf im Vereinigten Königreich wohnhafte Staatenlose und Flüchtlinge, die vor Ende des Übergangszeitraums nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 die Genehmigung beantragt hatten, eine geplante medizinische Behandlung zu erhalten, bis zum Ende der Behandlung weiter Anwendung. Die entsprechenden Erstattungsverfahren finden auch nach Ende der Behandlung Anwendung. Diese Personen und begleitende Personen haben nach entsprechender Anwendung des Artikels 14 des Austrittsabkommens und des Artikels 13 des Abkommens über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger das Recht, in den Behandlungsstaat einzureisen und aus dem Behandlungsstaat auszureisen;
die Bestimmungen der Artikel 19 und 27 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 finden auf Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs sowie auf im Vereinigten Königreich wohnhafte Staatenlose und Flüchtlinge, die unter die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 fallen und die sich am Ende des Übergangszeitraums in einem der erfassten Staaten oder im Vereinigten Königreich aufhalten, bis zum Ende ihres Aufenthalts weiter Anwendung. Die entsprechenden Erstattungsverfahren finden auch nach Ende des Aufenthalts oder der Behandlung Anwendung;
die Bestimmungen der Artikel 67, 68 und 69 der Verordnung (EG) Nr. 883/ 2004 gelten weiterhin für die Gewährung von Familienleistungen, auf die am Ende des Übergangszeitraums Anspruch besteht, für Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs sowie für im Vereinigten Königreich wohnhafte Staatenlose und Flüchtlinge, die den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs unterliegen und deren Familienangehörige am Ende des Übergangszeitraums in einem der erfassten Staaten wohnen, solange die Voraussetzungen erfüllt sind;
in den unter Buchstabe d dieses Absatzes aufgeführten Situationen finden auf Personen, die am Ende des Übergangszeitraums Rechte als Familienangehörige nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 – wie etwa abgeleitete Ansprüche auf Sachleistungen bei Krankheit – haben, die genannte Verordnung und die entsprechenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 weiter Anwendung, solange die darin festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Auf Personen, die Leistungen nach Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels erhalten, finden die Bestimmungen des Titels III Kapitel 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 in Bezug auf Leistungen bei Krankheit Anwendung. Auf Familienleistungen auf der Grundlage der Artikel 67, 68 und 69 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 findet dieser Absatz sinngemäss Anwendung.
Art. 5 Rückerstattung, Beitreibung und Ausgleich
Die Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 über Rückerstattung, Beitreibung und Ausgleich finden weiter Anwendung auf Ereignisse – soweit sie sich auf Personen beziehen, die nicht unter Artikel 2 fallen –, und
vor Ende des Übergangszeitraums aufgetreten sind; oder
nach Ende des Übergangszeitraums aufgetreten sind und sich auf Personen beziehen, die zum Zeitpunkt des Ereignisses unter Artikel 2 oder Artikel 4 fielen.
Art. 6 Fortentwicklung des Rechts und Anpassungen von Rechtsakten
(1) Ungeachtet des Absatzes3 sind Bezugnahmen auf die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 oder deren Bestimmungen in diesem Protokoll als Bezugnahmen auf die Rechtsakte oder Bestimmungen zu verstehen, die bis zum letzten Tag des Übergangszeitraums in das Abkommen aufgenommen wurden. (2) Werden die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 nach Ende des Übergangszeitraums geändert oder ersetzt, so sind Bezugnahmen in diesem Protokoll auf die genannten Verordnungen als Bezugnahmen auf die genannten Verordnungen in ihrer geänderten Fassung oder in der Fassung, durch die er ersetzt wird, zu verstehen, die sie für die Union durch die in Teil II des Anhangs I des Austrittsabkommens aufgeführten Rechtsakte und für die Schweiz durch die in Teil II des Anhangs I des Abkommens über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger aufgeführten Rechtsakte erhalten haben. (3) Die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 gelten für die Zwecke dieses Protokolls als die Anpassungen, die in Bezug auf die Union in Anhang I
Teil III des Austrittsabkommens und in Bezug auf die Schweiz in Anhang I Teil III
des Abkommens über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger aufgeführt sind.
(4) Für die Zwecke dieses Protokolls werden die in den Absätzen2 und 3 genannten Änderungen und Anpassungen an dem Tag wirksam, der auf den Tag folgt, an dem die entsprechenden Änderungen und Anpassungen des Anhangs I des Austrittsabkommens oder des Anhangs I des Abkommens über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger wirksam werden, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.»
Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit. AS 2021 12