AS 2021 25
Verordnung
über explosionsgefährliche Stoffe
(Sprengstoffverordnung, SprstV)
Änderung vom 13. Januar 2021
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Sprengstoffverordnung vom 27. November 20001 wird wie folgt geändert:
Art. 58b Befreiung von der Pflicht zur Teilnahme an einer ergänzenden Schulung aufgrund der Covid-19-Pandemie
Die Pflicht nach Artikel 58 Absatz 2 zur Teilnahme an einer ergänzenden Schulung gilt bis zum 27. September 2021 nicht für Ausweisinhaberinnen und -inhaber, die nach dem 31. Dezember 2014 das letzte Mal eine Berechtigung erlangt oder eine ergänzende Schulung absolviert haben.
Das SBFI kann mit Allgemeinverfügungen die in Absatz 1 genannte Frist bis längstens am 31. Dezember 2022 verlängern für Ausweisinhaberinnen und -inhaber, die nach dem 31. Dezember 2014 das letzte Mal eine Berechtigung erlangt oder eine ergänzende Schulung absolviert haben und die nicht an einer ergänzenden Schulung teilnehmen konnten, weil diese aufgrund der Covid-19-Pandemie nicht durchgeführt wurde. Es veröffentlicht die Allgemeinverfügungen im Bundesblatt.
2021–0035 AS 2021 25 Sprengstoffverordnung AS 2021 25
II
Diese Verordnung tritt am 28. Januar 2021 in Kraft.
Sie gilt bis zum 31. Dezember 2022; danach sind alle darin enthaltenen Änderungen hinfällig.
13. Januar 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Guy Parmelin |
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr |