Quelle

AS 2021 37

Verordnung
über Geoinformation
(Geoinformationsverordnung, GeoIV)

Änderung vom 3. April 2020

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Geoinformationsverordnung vom 21. Mai 20081 wird wie folgt geändert:

Art. 2 Bst. k und l

In dieser Verordnung bedeuten:

  1. Betrifft nur den italienischen Text.

  2. offene Verwaltungsdaten: Geobasisdaten, die frei zugänglich sind und bei denen für Zugang und Nutzung keine Gebühren erhoben werden.

Art. 28a Offene Verwaltungsdaten

Die nach Artikel 8 Absatz 1 GeoIG zuständige Stelle kann Geobasisdaten der Zugangsberechtigungsstufe A durch Geodienste als offene Verwaltungsdaten zugänglich machen.

Bei offenen Verwaltungsdaten gilt die Einwilligung zur Nutzung als erteilt.

Bei übermässiger, unangemessener oder missbräuchlicher Nutzung kann der Zugang eingeschränkt oder verweigert werden.

Zur Verhinderung von übermässiger, unangemessener und missbräuchlicher Nutzung kann die zuständige Stelle den freien Zugang durch geeignete Instrumente, einschliesslich der Erfassung von IP-Adressen, überwachen.

2021-0052 AS 2021 37

Art. 44 Gebühren

Keine Gebühren werden erhoben für:

  1. den Zugang zu den offenen Verwaltungsdaten nach Artikel 28a;

  2. den Zugang zu den Geodiensten nach den Artikeln 35 und 36 und deren Nutzung;

  3. die Nutzung von Geobasisdaten, unabhängig von der Art des Zugangs und der Art der Nutzung;

  4. die Nutzung von digitalen amtlichen Produkten, zu denen freier Zugang im Sinne von Artikel 28a gewährt wird.

Gebühren können erhoben werden bei übermässiger Nutzung dieser Daten, Dienste und Produkte. Sie entsprechen einem angemessenen Beitrag an die Infrastrukturkosten für die übermässige Anzahl Abfragen oder das übermässige Datenvolumen.

Gebühren werden erhoben für:

a. den Zugang zu Geobasisdaten, die nicht als offene Verwaltungsdaten nach

Artikel 28a gelten;

  1. den Zugang zu Geobasisdaten, der nicht über Geodienste möglich ist;

  2. besondere Dienstleistungen;

  3. die Produkte, Dienste und Leistungen nach Artikel 46 Absatz 1.

Soweit diese Verordnung und der Gebührentarif des zuständigen Departements keine anderen Regelungen enthalten und keine vertraglichen Regelungen bestehen, wird eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben.

Bereitstellungs- und Transportkosten können zusätzlich zu den Gebühren nach den Absätzen3 und 4 in Rechnung gestellt werden.

Art. 44a Bereitstellungskosten

Zur Abgeltung des Aufwands für die Bereitstellung ausserhalb des Zugangs nach

Artikel 28a wird eine Gebühr nach dem Gebührentarif des Departements erhoben.

Für die Bereitstellung werden zusätzlich die folgenden Kosten in Rechnung gestellt:

  1. Datenträger: Einstandspreis pro Einheit;

  2. Verpackung und Versand: 0–25 Franken pro Versandeinheit.

Art. 45 Mehrwertsteuer

Für die amtlichen Leistungen, die der Mehrwertsteuer unterliegen, wird die Steuer zusätzlich zu den Gebühren erhoben.

Art. 45a –45e

Art. 46 Abs. 1 Bst. b, e und f sowie 2 und 3

Pauschalgebühren werden erhoben für:

  1. die Nutzung besonderer Dienste und Leistungen;

  2. Aufgehoben

  3. Aufgehoben 2 Zusätzlich zur Pauschalgebühr können die Bereitstellungskosten und die Transportkosten erhoben werden.

Aufgehoben

Art. 46a Gebührentarif

Das zuständige Departement erlässt einen Gebührentarif. Darin legt es die Ansätze für die Gebühren nach Artikel 44 Absätze 2–4, die Bereitstellungskosten und die Pauschalgebühren fest.

Es kann im Gebührentarif Ausnahmen von der Gebührenerhebung oder Gebührenreduktionen vorsehen, wenn:

  1. dies im Interesse des Bundes liegt;

  2. die Nutzung für Bildungs- und Forschungszwecke erfolgt.

Art. 47

II

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Landesgeologieverordnung vom 21. Mai 20082 Einfügen vor dem Gliederungstitel des5. Abschnitts

Art. 13a Gebühren

Die Gebühren für den Zugang zu geologischen Daten und Informationen und für deren Nutzung, für amtliche Leistungen der Landesgeologie und für Dienstleistungen der Fachstellen für Landesgeologie richten sich sinngemäss nach den Artikeln 43–46a

Art. 20

2. Landesvermessungsverordnung vom 21. Mai 20084

Art. 29

Das Bundesamt für Landestopografie bestimmt, für welche Geobasisdaten und Geodienste der Landesvermessung die Nutzung ohne Einwilligung zulässig ist.

Es legt insbesondere fest, welche Geobasisdaten der Landesvermessung als offene Verwaltungsdaten im Sinne von Artikel 28a GeoIV5 frei zugänglich und nutzbar sind.

Art. 31

III

Diese Verordnung tritt am1. März 2021 in Kraft.

3. April 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr