Quelle

AS 2021 53

Verordnung
über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten
des Menschen
(Epidemienverordnung, EpV)

Änderung vom 27. Januar 2021

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Epidemienverordnung vom 29. April 20151 wird wie folgt geändert:

Einfügen vor dem Gliederungstitel des 3. Abschnitts

Art. 64a Übernahme der Kosten von Covid-19-Impfungen durch Apothekerinnen und Apotheker

Der Bund übernimmt die Kosten von Covid-19-Impfungen, die von Apothekerinnen und Apothekern bei Personen durchgeführt werden, die:

  1. nach Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 18. März 19942 über die Krankenversicherung (KVG) versichert sind; und

  2. einer Zielgruppe gemäss der Covid-19-Impfstrategie der Eidgenössischen Kommission für Impffragen (EKIF) und des BAG vom 16. Dezember 2020 3 angehören.

Die Apothekerinnen und Apotheker müssen:

  1. über einen Fähigkeitsausweis nach dem Fähigkeitsprogramm FPH Impfen und Blutentnahme vom1. Dezember 20114 verfügen;

  2. vom Kanton mit der Durchführung von Covid-19-Impfungen beauftragt worden sein; und

Abrufbar unter: www.bag.admin.ch > Krankheiten > Infektionskrankheiten: Ausbrüche, Epidemien, Pandemien > Aktuelle Ausbrüche und Epidemien > Coronavirus > Informationen für Gesundheitsfachpersonen > Covid-19-Impfung > Covid-19-Impfstrategie.

Abrufbar unter: www.fphch.org/impfen-und-blutentnahme.

2021–0188 AS 2021 53 Epidemienverordnung AS 2021 53

c. die Vorgaben des Kantons hinsichtlich der Verwendung der vorgegebenen Software für die Terminvergabe, die Datenerfassung und die Dokumentation sowie des Reportings für das Impfmonitoring erfüllen.

Der Bund übernimmt für jede Impfung nach Absatz 1 eine Pauschale von Fr. 14.50.

Mit dem Betrag nach Absatz 3 sind sämtliche Leistungen im Zusammenhang mit der Impfung abgegolten, das heisst:

  1. die Verabreichung der Impfung;

  2. die Überprüfung des Impfstatus und die Impfanamnese;

  3. die Überprüfung von Kontraindikationen;

  4. die Dokumentation;

  5. die Ausstellung der Impfbescheinigung.

Die Apothekerinnen und Apotheker dürfen den geimpften Personen im Rahmen der Impfung keine weiteren Kosten verrechnen.

Art. 64b Verfahren zur Übernahme der Kosten von Covid-19-Impfungen durch Apothekerinnen und Apotheker

Die Apothekerinnen und Apotheker senden der zuständigen kantonalen Behörde jeweils per Ende Februar, April, Juni, August, Oktober und Dezember eine Sammelrechnung für die von ihnen in den vergangenen zwei Monaten durchgeführten Impfungen nach Artikel 64a Absatz 1. Die Rechnung muss enthalten:

  1. die Anzahl der im Rechnungszeitraum durchgeführten Impfungen;

  2. die Impfpauschale pro durchgeführte Impfung;

  3. den Gesamtbetrag für alle durchgeführten Impfungen.

Die Rechnung darf nur Leistungen im Zusammenhang mit den Impfungen beinhalten. Die Übermittlung erfolgt elektronisch.

Die zuständige kantonale Behörde plausibilisiert die Rechnungen aufgrund der im Kanton verteilten Impfdosen, prüft sie auf ihre Vollständigkeit und sendet sie innerhalb der ersten 10 Arbeitstage des der Abrechnungsperiode folgenden Monats elektronisch an die gemeinsame Einrichtung nach Artikel 18 KVG5 (gemeinsame Einrichtung).

Die gemeinsame Einrichtung stellt dem BAG für jede Abrechnungsperiode bis zum 20. Arbeitstag des der Abrechnungsperiode folgenden Monats eine Rechnung zu allen von den Kantonen eingegangenen Rechnungen für Impfungen nach Artikel 64a Absatz 1 zu. Das BAG bezahlt der gemeinsamen Einrichtung den Rechnungsbetrag innerhalb von 10 Arbeitstagen nach der Zustellung der Rechnung.

Die gemeinsame Einrichtung bezahlt den Apothekerinnen und Apothekern innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Eingang der Zahlung des BAG pro durchgeführte Impfung die Pauschale nach Artikel 64a Absatz 3.

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Sie stellt dem BAG quartalsweise ihre Verwaltungskosten nach Aufwand in Rechnung. Der Stundenansatz beträgt 95 Franken und umfasst Lohnkosten, Sozialleistungen und Infrastrukturkosten. Für die in den Verwaltungskosten nicht enthaltenen Aufwendungen für allfällige Revisionen, Systemanpassungen und Negativzinsen werden die tatsächlichen Kosten vergütet.

II

Die Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 20096 wird wie folgt geändert:

Art. 35 Abs. 2 Bst. p

Als Angehörige von Heil- und Pflegeberufen im Sinn von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 3 MWSTG gelten namentlich:

p. Apotheker und Apothekerinnen für die Durchführung von Covid-19-Impfungen.

III

Diese Verordnung tritt am1. Februar 2021 in Kraft. 7

Sie gilt bis zum 31. Dezember 2021.

27. Januar 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Guy Parmelin

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

Dringliche Veröffentlichung vom 27. Jan. 2021 im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).

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