AS 2021 654
AS 2021
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Massgebend ist die signierte
elektronische Fassung
Bundesgesetz
über administrative Erleichterungen
und eine Entlastung des Bundeshaushalts
vom 19. März 2021
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 26. August 20201,
beschliesst:
I
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Kulturförderungsgesetz vom11. Dezember 20092
Art. 25 Abs. 1
Finanzhilfen werden im Rahmen der bewilligten Kredite als nicht rückzahlbare Geldleistungen, Defizitgarantien, Zinszuschüsse, Sachleistungen oder bedingt rückzahlbare Darlehen ausgerichtet.
2. Filmgesetz vom 14. Dezember 20013
Art. 13 Abs. 1
Finanzhilfen werden im Rahmen der bewilligten Kredite als nicht rückzahlbare Geldleistungen, Defizitgarantien, Zinszuschüsse, Sachleistungen oder bedingt rückzahlbare Darlehen ausgerichtet.
2021-3604 AS 2021 654
3. Geoinformationsgesetz vom5. Oktober 20074
Art. 38 Abs. 1–1quater,3 und 4
Bund und Kantone finanzieren die amtliche Vermessung gemeinsam. Der Bund gewährt den Kantonen auf der Grundlage von Programmvereinbarungen Beiträge an folgende Massnahmen und Projekte:
Erst- und Neuerhebungen;
Erneuerungen;
Vermarkungen;
Massnahmen infolge von Naturereignissen;
periodische Nachführungen;
besondere Anpassungen von aussergewöhnlich hohem nationalem Interesse;
innovative Projekte zur Weiterentwicklung der amtlichen Vermessung und zur Erprobung neuer Technologien.
Die Beiträge bemessen sich nach der Bedeutung der Massnahmen und Projekte für die Flächendeckung, Homogenität und Harmonisierung der Daten der amtlichen Vermessung der Schweiz.
Bei einem aussergewöhnlich hohen nationalen Interesse an der Umsetzung einer Massnahme oder eines Projekts kann der Beitrag maximal 80 Prozent der Gesamtkosten decken. Für die Finanzierung eines innovativen Projekts zur Weiterentwicklung der amtlichen Vermessung oder zur Erprobung neuer Technologien kann der Beitrag höher sein.
Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Bemessung der Beiträge.
Die Kantone tragen die Kosten, die weder durch Beiträge des Bundes noch durch Gebühren gedeckt sind. Sie können bestimmen, wer sich an diesen restlichen Kosten zu beteiligen hat.
Der Bund finanziert die Ersatzvornahme (Art. 34 Abs. 3). Er fordert beim säumigen Kanton die Kosten ein, die nach Abzug der vereinbarten Beiträge verbleiben.
4. Subventionsgesetz vom5. Oktober 19905
Art. 15c Abs. 3
Sie bestehen nach der Gewährung von Finanzhilfen und Abgeltungen auch für Dritte, soweit diese vom Empfänger für die Aufgabenerfüllung beigezogen werden.
Art. 25 Überprüfung der Aufgabenerfüllung
Die zuständige Behörde überprüft, ob die Empfänger ihre Aufgaben gesetzmässig und zu den ihnen auferlegten Bedingungen erfüllen.
Sie erstellt dazu risikoorientiert ausgestaltete Überprüfungskonzepte.
In diesen Konzepten ist insbesondere festzulegen:
inwieweit Stichprobenkontrollen oder vertiefte Prüfungen vorzunehmen sind;
wer die Überprüfung nach welchen Methoden vornimmt;
wie die Überprüfung mit Prüfungstätigkeiten anderer, insbesondere kantonaler Behörden, zu koordinieren ist;
wie das Ergebnis der Überprüfung zu dokumentieren ist.
Für finanziell unbedeutende Leistungen, Pflichtbeiträge an internationale Organisationen und Leistungen an Empfänger, die einer umfassenden Aufsicht durch Bundesbehörden unterstehen, kann auf die Erstellung von Überprüfungskonzepten verzichtet werden.
5. Tabaksteuergesetz vom 21. März 19696
Art. 18 Abs. 2bis
Wird die Steuerdeklaration nicht fristgerecht eingereicht, so schätzt die Zollverwaltung den Steuerbetrag nach pflichtgemässem Ermessen.
Art. 36 Abs. 3bis
Kann der Steuerbetrag, dessen Zahlung gefährdet ist, nicht genau ermittelt werden, so wird er von der Zollverwaltung nach pflichtgemässen Ermessen geschätzt.
6. Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 19577
Art. 57 Abs. 1bis zweiter Satz
... Sie wird jährlich an die Entwicklung des realen Bruttoinlandprodukts angepasst und folgt dem Landesindex der Konsumentenpreise. ...
7. Bahninfrastrukturfondsgesetz vom 21. Juni 20138
Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz
... Sie werden jährlich an die Entwicklung des realen Bruttoinlandprodukts angepasst und folgen dem Landesindex der Konsumentenpreise. ...
Art. 10 Sachüberschrift sowie Abs. 3 und 4 Übernahme von Aktiven und Passiven des Fonds für die Eisenbahngrossprojekte sowie von Darlehen
Er übernimmt die den abgeltungsberechtigten Unternehmen für Investitionen in die Eisenbahninfrastruktur gewährten Darlehen, wenn die entsprechende Projektabrechnung vorliegt.
Die im Bahninfrastrukturfonds geführten bedingt rückzahlbaren Darlehen können durch Beschluss des Bundesrates in die Bundesrechnung übernommen werden.
8. Personenbeförderungsgesetz vom 20. März 20099
Art. 31 Abs. 1
Bei Investitionen im Verkehrsbereich eines Unternehmens kann der Bund der Gläubigerin eine Bürgschaft gewähren, wenn dies im Interesse der Besteller ist. Das BAV regelt die Form und die Bedingungen der Bürgschaft im Einzelnen.
9. Bundesgesetz vom 18. März 201610 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs
Art. 23 Abs. 3
Er kann vorsehen, dass die Daten nach den Artikeln 21 und 22 den Behörden nach
Artikel 15 jederzeit im Abrufverfahren zugänglich sein müssen.
Gliederungstitel vor Art. 38
9. Abschnitt: Kosten
Art. 38 Grundsätze
Die Mitwirkungspflichtigen tragen die Kosten der Einrichtungen, die sie zur Erfüllung ihrer Pflichten nach diesem Gesetz benötigen.
Sie erhalten vom Dienst eine angemessene Entschädigung für die Kosten, die ihnen durch die Durchführung der Überwachungen und die Erteilung der Auskünfte nach den Artikeln 21 und 22 entstehen.
Die Kantone beteiligen sich an den Kosten, die dem Dienst durch seine Leistungen und durch die Entschädigungen an die Mitwirkungspflichtigen entstehen.
Der Bundesrat kann vorsehen, dass:
den Mitwirkungspflichtigen für die Erteilung aller oder eines Teils der Auskünfte keine Entschädigung ausgerichtet wird;
Leistungen des Dienstes im Zusammenhang mit der Erteilung aller oder eines Teils der Auskünfte bei der Bemessung der Kostenbeteiligung der Kantone nicht berücksichtigt werden.
Einfügen vor dem Gliederungstitel des10. Abschnitts
Art. 38a Modalitäten
Der Bundesrat regelt die Bemessung und Ausrichtung der Entschädigungen sowie die Bemessung und Erhebung der Kostenbeteiligungen.
Er kann vorsehen, dass die Entschädigungen und Kostenbeteiligungen einzelfallweise oder in Form von Pauschalen bemessen werden.
Für die einzelfallweise Bemessung legt er die Tarife fest.
Bei der Bemessung in Form von Pauschalen berücksichtigt er, inwieweit die Kosten dem Bund oder den einzelnen Kantonen nach dem Nutzen der Auskünfte und der Überwachungen zuzurechnen sind. Haben die Kantone eine Verteilung des von ihnen gesamthaft zu tragenden Kostenanteils vereinbart, so richtet sich die Verteilung nach dieser Vereinbarung.
Bei Entschädigungen und Kostenbeteiligungen in Form von Pauschalen erstellt der Dienst für seine Leistungen und diejenigen der Mitwirkungspflichtigen Abrechnungen über die Beträge, die bei einer einzelfallweisen Bemessung anfallen würden.
10. Umweltschutzgesetz vom7. Oktober 198311
Art. 52
Aufgehoben
II
Die Verordnung der Bundesversammlung vom6. Oktober 200612 über die Finanzierung der amtlichen Vermessung wird aufgehoben.
III
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Nationalrat, 19. März 2021 Ständerat, 19. März 2021 Der Präsident: Andreas Aebi Der Präsident: Alex Kuprecht Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Die Sekretärin: Martina Buol
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am8. Juli 2021 unbenützt abgelaufen.13
Es wird mit Ausnahme der Bestimmungen im nachstehenden Absatz 3, auf den1. Januar 2022 in Kraft gesetzt.14
Artikel 38 Absätze 1–1quater,3 und 4 des Geoinformationsgesetzes (Ziffer I 3) wird auf den1. Januar 2023 in Kraft gesetzt.
3. November 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Guy Parmelin |
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr |
AS 2007 5819
Der Beschluss über das Inkrafttreten wurde am1. November 2021 im vereinfachten Verfahren gefällt.