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AS 2021 662

Bundesgesetz
über den eidgenössischen Finanzhaushalt
(Finanzhaushaltgesetz, FHG)

Änderung vom 19. März 2021

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 27. November 20191,
beschliesst:

I

Das Finanzhaushaltgesetz vom7. Oktober 20052 wird wie folgt geändert:

Art. 3 Begriffe

Das Verwaltungsvermögen umfasst die Vermögenswerte, die unmittelbar der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen, namentlich Sachanlagen, Darlehen und Beteiligungen.

Das Finanzvermögen umfasst alle übrigen Vermögenswerte.

Als Aufwand gelten die Abnahme von Vermögenswerten und die Zunahme von Fremdkapital, die zur Senkung des Eigenkapitals führen. Dazu gehören auch Bewertungsänderungen.

Als Ertrag gelten die Zunahme von Vermögenswerten und die Abnahme von Fremdkapital, die zur Erhöhung des Eigenkapitals führen. Dazu gehören auch Bewertungsänderungen.

Als Ausgaben gelten:

  1. der Aufwand mit Ausnahme der Bewertungsänderungen des Verwaltungsvermögens des Bundes und der Wertberichtigungen der Investitionsbeiträge (laufende Ausgaben);

  2. die Investitionen zur Schaffung von Verwaltungsvermögen des Bundes und die Investitionsbeiträge (Investitionsausgaben).

Als Einnahmen gelten:

2021-3678 AS 2021 662

  1. der Ertrag mit Ausnahme der Bewertungsänderungen des Verwaltungsvermögens des Bundes (laufende Einnahmen);

  2. das Entgelt für die Veräusserung von Verwaltungsvermögen des Bundes, Rückzahlungen der vom Bund gewährten Investitionsbeiträge, Gewinnausschüttungen aus Beteiligungen sowie Investitionsbeiträge, die der Bund erhält (Investitionseinnahmen).

In Leistungsgruppen zusammengefasst werden Leistungen einer Verwaltungseinheit, mit denen gleichartige Ziele erreicht werden sollen.

Art. 6 Bst. a und f bis

Die Jahresrechnung des Bundes umfasst:

a. Aufgehoben f bis. den Nachweis der Einhaltung der Schuldenbremse;

Art. 7

Aufgehoben

Art. 8 Erfolgsrechnung

Die Erfolgsrechnung weist den Aufwand und den Ertrag einer Rechnungsperiode aus; sie zeigt namentlich das operative Ergebnis und das Ergebnis aus Beteiligungen.

Art. 8a Investitionsrechnung

Die Investitionsrechnung weist die Investitionsausgaben und die Investitionseinnahmen aus.

Die Investitionsausgaben umfassen namentlich die Ausgaben für Sachanlagen, Darlehen, Beteiligungen und Investitionsbeiträge.

Die Investitionseinnahmen umfassen namentlich das Entgelt für die Veräusserung von Sachanlagen, Rückzahlung der vom Bund gewährten Darlehen und Investitionsbeiträge, Gewinnausschüttungen aus Beteiligungen sowie erhaltene Investitionsbeiträge.

Art. 9 Abs. 3

Die Verpflichtungen werden in kurzfristiges und langfristiges Fremdkapital gegliedert.

Art. 9b Nachweis der Einhaltung der Schuldenbremse

Der Nachweis legt anhand der Einnahmen, des Konjunkturfaktors und der Ausgaben dar, ob die Vorgaben der Schuldenbremse nach den Artikeln 13–18 eingehalten werden und wie hoch die ordentlichen und ausserordentlichen Einnahmen und Ausgaben sind.

Im Rahmen der Staatsrechnung werden das Ausgleichskonto und das Amortisationskonto nachgeführt.

Art. 19 Abs. 1 Bst. c

Der Bundesrat erstellt eine mehrjährige Finanzplanung; diese umfasst die drei dem Voranschlagsjahr folgenden Jahre. Sie weist aus:

c. die voraussichtlichen Aufwände und Erträge sowie die voraussichtlichen Investitionsausgaben und -einnahmen;

Art. 27 Sachüberschrift (betrifft nur den italienischen Text), Abs. 1 und 2

Betrifft nur den italienischen Text.

Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 30 Abs. 1

Der Voranschlag folgt nach Inhalt und Gliederung der Staatsrechnung des Bundes. Er umfasst aber weder Geldflussrechnung, Bilanz, Eigenkapitalnachweis noch Anhang.

Art. 33 Nachtragskredite

Enthält der Voranschlag für Aufwände oder Investitionsausgaben keine oder keine ausreichenden Kredite, so beantragt der Bundesrat der Bundesversammlung Nachtragskredite.

Er unterbreitet der Bundesversammlung die Anträge auf Nachtragskredite periodisch.

Art. 34 Dringliche Nachtragskredite

Vor der Bewilligung durch die Bundesversammlung darf der Bundesrat Aufwände oder Investitionsausgaben nach Artikel 33 nur beschliessen, wenn er sie nicht aufschieben kann und die Finanzdelegation ihnen zugestimmt hat.

Er unterbreitet der Bundesversammlung die mit Zustimmung der Finanzdelegation beschlossenen dringlichen Aufwände und Investitionsausgaben zusammen mit dem nächsten Antrag auf Nachtragskredite nachträglich zur Genehmigung.

Überschreitet der Aufwand oder die Investitionsausgabe 500 Millionen Franken und verlangt ein Viertel der Mitglieder eines Rates oder der Bundesrat innert einer Woche nach der Zustimmung der Finanzdelegation die Einberufung der Bundesversammlung zu einer ausserordentlichen Session zur nachträglichen Genehmigung, so findet diese in der dritten Kalenderwoche nach der Einreichung des Begehrens für die Einberufung der Session statt.

Art. 35 Begrenzung der Nachtragskredite

Der Gesamtbetrag der Nachtragskredite zum Voranschlag soll den Gesamtbetrag der voraussichtlich nicht beanspruchten Teile der Voranschlagskredite nach Möglichkeit nicht überschreiten.

Art. 36 Kreditüberschreitungen

Ist es dem Bundesrat aus zeitlichen Gründen nicht möglich, für Aufwände oder Investitionsausgaben Nachtragskredite einzuholen, so kann er bewilligte Kredite mit vorgängiger Zustimmung der Finanzdelegation überschreiten. Die Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn der Betrag im Einzelfall 5 Millionen Franken nicht überschreitet.

Im verwaltungseigenen Bereich dürfen Voranschlagskredite nach Artikel 30a Absätze 1–3 und 5 ohne Nachtragskredite und Zustimmung der Finanzdelegation um

Prozent, höchstens aber um 10 Millionen Franken, überschritten werden.

Kreditüberschreitungen sind zudem für folgende Aufwände und Investitionsausgaben zulässig, ohne dass der Bundesrat vorgängig von der Bundesversammlung Nachtragskredite oder von der Finanzdelegation die Zustimmung einholen muss:

  1. in Verfassung oder Gesetz festgelegte Anteile Dritter an bestimmten Einnahmen;

  2. Einlagen in Fonds nach Artikel 52, wenn sie aus zweckgebundenen Einnahmen stammen oder im Gesetz festgelegt sind;

  3. die Verwendung zweckgebundener Einnahmen zur Erfüllung einer bestimmten Aufgabe und die Einlage solcher Einnahmen in die Spezialfinanzierungen nach Artikel 53, sofern eine Leistungsverpflichtung vorliegt;

  4. Beiträge an Sozialversicherungen, wenn sie an die Entwicklung der Mehrwertsteuereinnahmen gebunden oder im Gesetz festgelegt sind;

  5. die Überschreitung von Globalbudgets nach Artikel 30a Absatz 4;

  6. Abschreibungen und Wertberichtigungen;

  7. die Belastung durch Fremdwährungsdifferenzen oder verminderten Münzumlauf.

Der Bundesrat kann weitere Kredite ohne Nachtragskredite und Zustimmung der Finanzdelegation überschreiten, wenn der Bundesbeschluss zum Voranschlag oder zu einem Nachtragskredit dies vorsieht und er nur über ein geringfügiges Ermessen für die Aufwände und Investitionsausgaben verfügt.

Er unterbreitet der Bundesversammlung alle Kreditüberschreitungen im Rahmen der Staatsrechnung nachträglich zur Genehmigung.

Art. 37 Kreditübertragungen

Im Falle von zeitlichen Verzögerungen bei der Realisierung von Investitionsvorhaben, Projekten und Einzelmassnahmen kann der Bundesrat nicht vollständig beanspruchte Voranschlags- und Nachtragskredite, die von der Bundesversammlung bereits bewilligt worden sind, auf das Folgejahr übertragen.

Er erstattet der Bundesversammlung im Rahmen der Staatsrechnung Bericht über die Kreditübertragungen.

Gliederungstitel vor Art. 47 5. Kapitel: Rechnungslegung

1. Abschnitt: Jahresrechnung des Bundes

Art. 47 Zweck und Grundsätze

Die Jahresrechnung des Bundes soll die Vermögens-, die Finanz- und die Ertragslage den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend darstellen.

Für ihre Erstellung sind die folgenden Grundsätze ordnungsgemässer Rechnungslegung massgebend:

  1. die Wesentlichkeit;

  2. die Verlässlichkeit;

  3. die Verständlichkeit;

  4. die Rechtzeitigkeit;

  5. die Bruttodarstellung;

  6. die Überprüfbarkeit;

  7. die Stetigkeit.

Art. 48 Standards

Die Erstellung der Jahresrechnung des Bundes richtet sich nach den «International Public Sector Accounting Standards» (IPSAS) des «International Public Sector Accounting Standards Board».

Wesentliche Abweichungen von den IPSAS regelt der Bundesrat in den Ausführungsbestimmungen. Er konsultiert vorgängig die Finanzkommissionen.

Der Bundesrat begründet jede Abweichung von den IPSAS im Anhang der Jahresrechnung.

Er setzt sich für harmonisierte Standards zur Rechnungslegung von Bund, Kantonen und Gemeinden ein. Er kann diese Bestrebungen mit Beiträgen fördern.

5. Kapitel 2. Abschnitt (Art. 49–51) Aufgehoben

Art. 55

Der Bundesrat erstellt jährlich eine konsolidierte Rechnung. Er unterbreitet sie der Bundesversammlung gleichzeitig mit der Staatsrechnung.

Die konsolidierte Rechnung des Bundes stellt die Vermögens-, die Finanz- und die Ertragslage den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend dar, bereinigt um die Innenbeziehungen. Sie richtet sich nach den IPSAS.

Der Konsolidierungskreis bestimmt sich anhand des Kontrollprinzips gemäss IPSAS. Der Bundesrat kann in den Ausführungsbestimmungen den Konsolidierungskreis erweitern, wenn eine enge Verflechtung mit dem Bundeshaushalt vorliegt.

Der Bundesrat begründet jede Abweichung von den IPSAS im Anhang der konsolidierten Rechnung.

Die Grundsätze der Jahresrechnung nach Artikel 47 Absatz 2 gelten sinngemäss.

Art. 60 Abs. 2bis

Sie begibt ihre Anleihen in der Form von Bucheffekten auf der Basis von Globalurkunden oder Wertrechten nach den Artikeln 973b und 973c des Obligationenrechts3. Sie kann Globalurkunden und Wertrechte jederzeit und ohne Zustimmung der Gläubiger und Gläubigerinnen in die jeweils andere Form umwandeln. Dieses Wandlungsrecht steht ihr auch für Anleihen zu, welche bereits vor Inkraftsetzung dieser Bestimmung ausstehend sind.

Art. 66c Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. März 2021

Die Bundesversammlung korrigiert den Stand des Ausgleichskontos nach Artikel 16 Absatz 2 mit der ersten Staatsrechnung nach Inkrafttreten der Änderung vom 19. März 2021. Der Umfang der Korrektur ergibt sich aus der Abweichung zwischen dem Betrag aus den bisherigen Verbuchungen und dem ermittelten Betrag, der sich bei einer Anwendung des neuen Rechts ab 2007 ergeben hätte.

Die Bundesversammlung korrigiert den Stand des Amortisationskontos nach Artikel 17a Absatz 1 mit der ersten Staatsrechnung nach Inkrafttreten dieser Änderung. Der Umfang der Korrektur ergibt sich aus der Abweichung zwischen dem Betrag aus den bisherigen Verbuchungen und dem ermittelten Betrag, der sich bei einer Anwendung des neuen Rechts ab 2010 ergeben hätte.

II

Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.

III

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 19. März 2021

Nationalrat, 19. März 2021

Der Präsident: Alex Kuprecht

Der Präsident: Andreas Aebi

Die Sekretärin: Martina Buol

Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Ablauf der Referendumsfrist und Inkrafttreten

Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am8. Juli 20214 unbenützt abgelaufen.

Es wird auf den1. Januar 2022 in Kraft gesetzt.

10. November 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Guy Parmelin

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

Anhang

(Ziff. II) Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Bundesgesetz vom 19. Dezember 20035 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte In den Artikeln4 und 8 Buchstabe a wird «Rahmenkredit» durch «Verpflichtungskredit» ersetzt, mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen.

2. Kulturförderungsgesetz vom11. Dezember 20096 In Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe c wird «Rahmenkredit» ersetzt durch «Verpflichtungskredit».

3. Bundesgesetz vom1. Juli 19667 über den Natur- und Heimatschutz In Artikel 16a Absatz 1 wird «Rahmenkredit» ersetzt durch «Verpflichtungskredit».

4. Bundesgesetz vom 21. Juni 19918 über den Wasserbau In Artikel 10 Absatz 1 wird «Rahmenkredit» ersetzt durch «Verpflichtungskredit».

5. Bundesgesetz vom8. März 19609 über die Nationalstrassen

Art. 61b Abs. 3

Die erzielten Erträge werden dem Fonds zur Finanzierung der Nationalstrassen und des Agglomerationsverkehrs zugewiesen.

6. Bundesgesetz vom 22. März 198510 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und weiterer für den Strassen- und Luftverkehr zweckgebundener Mittel

Art. 1 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. g

Dieses Gesetz regelt die Verwendung des zweckgebundenen Anteils des Reinertrags der Mittel nach den Buchstaben a–f sowie der Mittel nach Buchstabe g für die Aufgaben und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr:

g. der Erträge aus der Bewirtschaftung der Nationalstrassen durch das Bundesamt für Strassen (ASTRA).

Art. 8 Abs. 3 dritter Satz

... Die Leistungen der Kantone oder Dritter werden dem Fonds zur Finanzierung der Nationalstrassen und des Agglomerationsverkehrs zugewiesen.

Art. 9 Abs. 3 dritter und vierter Satz

... Die Leistungen der Kantone werden dem Fonds zur Finanzierung der Nationalstrassen und des Agglomerationsverkehrs zugewiesen. Der Bundesrat bestimmt die Einzelheiten.

7. Gütertransportgesetz vom 25. September 201511 In Artikel 8 Absatz 7 wird «Rahmenkredite» ersetzt durch «Verpflichtungskredite».

8. Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 199112 In Artikel 65 Absatz 1 wird «Rahmenkredit» ersetzt durch «Verpflichtungskredit».

9. Waldgesetz vom4. Oktober 199113 In Artikel 41 Absatz 1 wird «Rahmenkredit» ersetzt durch «Verpflichtungskredit».

10. Währungshilfegesetz vom 19. März 200414 In Artikel 8 Absatz 1 wird «Rahmenkredit» ersetzt durch «Verpflichtungskredit».

11. Bundesgesetz vom6. Oktober 200615 über die Finanzhilfen an Bürgschaftsorganisationen für KMU In Artikel 8 Absatz 1 wird «Rahmenkredite» ersetzt durch «Verpflichtungskredite».

12. Bundesgesetz vom 19. März 197616 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe

In den Artikeln 9 Absätze1 und 3 sowie 10 wird «Rahmenkredit» durch «Verpflichtungskredit» ersetzt, mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen.

In Artikel 9 Absatz 2 wird «Rahmenkreditvorlagen» ersetzt durch «Verpflichtungskreditvorlagen».

13. Bundesgesetz vom 30. September 201617 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas In Artikel 10 wird «Rahmenkredite» ersetzt durch «Verpflichtungskredite».