AS 2021 668
Schweizerisches Zivilgesetzbuch
(Änderung des Geschlechts im Personenstandsregister)
Änderung vom 18. Dezember 2020
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 6. Dezember 20191,
beschliesst:
I
Der erste Teil des Zivilgesetzbuches2 wird wie folgt geändert:
Art. 30b
IV. In Bezug 1 Jede Person, die innerlich fest davon überzeugt ist, nicht dem im Perauf das Geschlecht sonenstandsregister eingetragenen Geschlecht zuzugehören, kann gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass sie den Eintrag ändern lassen will.
Die erklärende Person kann einen oder mehrere neue Vornamen in das Personenstandsregister eintragen lassen.
Die Erklärung hat keine Auswirkungen auf die familienrechtlichen Verhältnisse.
Die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ist erforderlich, wenn:
1. die erklärende Person das 16. Altersjahr noch nicht vollendet hat; 2. die erklärende Person unter umfassender Beistandschaft steht; oder 3. die Erwachsenenschutzbehörde dies angeordnet hat.
2021-1647 AS 2021 668 Schweizerisches Zivilgesetzbuch AS 2021 668 (Änderung des Geschlechts im Personenstandsregister)
II
Das Bundesgesetz vom 18. Dezember 19873 über das internationale Privatrecht wird wie folgt geändert:
Art. 40a
IVa. Die Artikel 37–40 sind sinngemäss auf das Geschlecht einer Person Geschlecht anwendbar.
III
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Ständerat, 18. Dezember 2020 | Nationalrat, 18. Dezember 2020 |
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Der Präsident: Alex Kuprecht | Der Präsident: Andreas Aebi |
Die Sekretärin: Martina Buol | Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz |
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 10. April 20214 unbenützt abgelaufen.
Es wird auf den1. Januar 2022 in Kraft gesetzt.
27. Oktober 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Guy Parmelin |
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr |