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AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung Verordnung über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank

AS 2021 751 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Vom 3. Nov. 2021

https://lexipedia.io/de/docs/ch/as-ro-ru/2021-751/de/as-2021-www-bundesrecht-admin-ch-massgebend-ist-die-signierte-elektronische-fassung-verordnung-uber-die-identitas-ag-und-die-tierverkehrsdatenbank

Abgerufen am 4. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Bund
  3. Amtliche Sammlung des Bundesrechts
Quelle

Ändert: Verordnung über Informationssysteme des BLV für die Lebensmittelkette (SR 916.408),

Hebt auf: Verordnung über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank (SR 916.404.1),

Grunderlass von: Verordnung über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank (SR 916.404.1)

AS 2021 751

AS 2021
www.bundesrecht.admin.ch
Massgebend ist die signierte
elektronische Fassung
Verordnung
über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank
(IdTVD-V)

vom 3. November 2021

Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 7a Absatz 6, 16, 45b Absatz 3, 45f und 53 Absatz 1 des Tierseuchengesetzes vom1. Juli 19661 (TSG) sowie auf die Artikel 165gbis, 177 Absatz 1 und 185 Absätze2 und 3 des Landwirtschaftsgesetzes vom29. April 19982,
verordnet:

Footnotes

  1. [1] SR 916.40
  2. [2] SR 910.1
  3. [29] SR 916.401

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt:

  1. die Meldepflichten im Zusammenhang mit der Registrierung von Tierhaltungen und von Tieren sowie die Erfassung des Tierverkehrs;

  2. die Aufgaben und die Pflichten der Identitas AG;

  3. den Betrieb der folgenden Informationssysteme und die Bearbeitung der Daten in diesen Informationssystemen: 1. Tierverkehrsdatenbank (TVD), 2. Informationssystem zur Berechnung von Tierbeständen in Grossvieheinheiten (GVE-Rechner), 3. Informationssystem zur Ausstellung und Bearbeitung von elektronischen Begleitdokumenten für Klauentiere (E-Transit);

  4. die Finanzierung der Aufgaben der Identitas AG und die Erhebung von Gebühren durch die Identitas AG.

SR 916.404.1 2021-3629 AS 2021 751

Art. 2 Begriffe

Die folgenden Begriffe bedeuten:

  1. Tierhalterin oder Tierhalter: natürliche oder juristische Person, Personengesellschaft oder öffentlich-rechtliche Körperschaft, die eine Tierhaltung auf eigene Rechnung und Gefahr führt;

  2. Tierhaltung: Tierhaltung nach Artikel 6 Buchstabe o der Tierseuchenverordnung vom27. Juni 19953 (TSV);

  3. Identifikationsnummer eines Tiers: 1. bei Klauentieren: Ohrmarkennummer nach Artikel 10 TSV, 2. bei Equiden: Universal Equine Life Number (UELN) nach Artikel 15d Absatz 1 Buchstabe b TSV;

  4. Agate-Nummer: Nummer, die einer Person bei der Registrierung im Internetportal Agate nach Artikel 20 der Verordnung vom23. Oktober 20134 über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft (ISLV) vom IAM- System zugeteilt wird;

  5. IAM-System: Identitätsverwaltungssystem des Internetportals Agate (Identity and Access Management) nach Artikel 20a ISLV;

  6. Tierbestand: Tiere, die in einer Tierhaltung stehen.

Footnotes

  1. [27] SR 910.91
  2. [3] SR 916.401
  3. [23] SR 916.341
  4. [4] SR 919.117.71

2. Kapitel: Aufgaben und Pflichten der Identitas AG

Art. 3 Aufgaben

Die Identitas AG betreibt:

  1. die TVD nach Artikel 7a Absätze1 und 5 TSG;

  2. den GVE-Rechner;

  3. das E-Transit.

Sie stellt die Infrastruktur und die Informatikdienstleistungen bereit für:

  1. das Informationssystem für die Ergebnisse der Schlachttier- und Fleischuntersuchungen (Fleko) nach der Verordnung vom6. Juni 20145 über die Informationssysteme für den öffentlichen Veterinärdienst (ISVet-V);

  2. das Informationssystem für die Beprobung von Rindvieh im Schlachthof (Ribes).

Sie wartet die Informationssysteme nach den Absätzen1 und 2, entwickelt diese weiter und löst sie bei Bedarf ab. Für die Benutzerinnen und Benutzer stellt sie einen fachlichen Support bereit.

Sie stellt sicher, dass sich die Benutzerinnen und Benutzer für den Zugriff auf die Informationssysteme nach den Absätzen1 und 2 über das IAM-System authentifizieren.

Sie erbringt zudem die folgenden Aufgaben:

  1. Sie stellt einen fachlichen Support für das zentrale Informationssystem zu Nährstoffverschiebungen (Hoduflu) nach Artikel 14 ISLV6 bereit.

  2. Sie stellt einen Support für das Login der Benutzerinnen und Benutzer ins Internetportal Agate bereit.

  3. Sie liefert die Ohrmarken für Klauentiere.

  4. Sie zahlt Beiträgen an die Kosten der Entsorgung von tierischen Nebenprodukten aus.

  5. Sie vereinnahmt die Schlachtabgabe.

Footnotes

  1. [6] SR 919.117.71
  2. [5] SR 916.408

Art. 4 Hardware, Software, Datensammlungen

Die Identitas AG ist Eigentümerin der Infrastruktur, inklusive Hardware und Software, zur Erbringung ihrer Aufgaben nach Artikel 3. Vorbehalten bleibt Absatz 2.

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) ist Eigentümer der Software zur Erbringung der Aufgaben nach Artikel 3 Absatz 2.

Führt die Identitas AG eine Aufgabe nicht mehr aus, so muss sie die entsprechende Software sowie die dazugehörige Dokumentation dem Bund übertragen.

Der Bund ist Eigentümer der Datensammlungen, die durch die Ausübung der Aufgaben nach Artikel 3 entstehen.

Art. 5 Beschaffungen

Für Beschaffungen im Bereich der Aufgaben unterliegt die Identitas AG dem öffentlichen Beschaffungsrecht des Bundes. Sie erlässt die im Beschaffungsverfahren notwendigen Verfügungen.

Art. 6 Leistungsvereinbarung

Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) schliesst mit der Identitas AG eine Leistungsvereinbarung ab für die Aufgaben nach Artikel 3 Absätze1 und 5 Buchstaben a–d sowie diejenigen Aufgaben nach Artikel 3 Absätze3 und 4, die die TVD, den GVE-Rechner und das E-Transit betreffen.

Das BLV schliesst mit der Identitas AG eine Leistungsvereinbarung ab für die Aufgaben nach Artikel 3 Absätze2 und 5 Buchstabe e sowie diejenigen Aufgaben nach

Artikel 3 Absätze3 und 4, die das Fleko und das Ribes betreffen.

Die Leistungsvereinbarungen regeln insbesondere den Umfang, die Qualität und die Finanzierung der zu erbringenden Leistungen.

Art. 7 Gewerbliche Leistungen

Sämtliche Leistungen ausserhalb der in Artikel 3 aufgeführten Aufgaben gelten als gewerbliche Leistungen.

Die Identitas AG darf die in Ausübung ihrer Aufgaben erhaltenen Daten nicht kommerziell verwerten.

Art. 8 Meldung bei Verdacht auf Widerhandlungen

Bei Verdacht auf Widerhandlungen gegen die Tierseuchen- oder die Landwirtschaftsgesetzgebung erstattet die Identitas AG der zuständigen kantonalen Stelle Meldung.

Bei Verdacht auf Widerhandlungen gegen die Zoll- oder die Mehrwertsteuergesetzgebung erstattet sie der zuständigen Bundesstelle Meldung.

Art. 9 Aufsicht

Das BLW übt die Aufsicht aus über die Erfüllung der Aufgaben der Identitas AG nach Artikel 3 Absätze1 und 5 Buchstaben a–d sowie derjenigen Aufgaben nach Artikel 3 Absätze3 und 4, die die TVD, den GVE-Rechner und das E-Transit betreffen. Das BLV übt die Aufsicht aus über die Erfüllung der Aufgaben der Identitas AG nach

Artikel 3 Absätze2 und 5 Buchstabe e sowie derjenigen Aufgaben nach Artikel 3

Absätze3 und 4, die das Fleko und das Ribes betreffen.

Das BLW kann bei der Identitas AG ohne Voranmeldung Kontrollen durchführen.

3. Kapitel: TVD

1. Abschnitt: Inhalt der TVD

Art. 10 Daten

Die TVD enthält die folgenden Daten:

  1. die Daten zu Tierhaltungen, Tierhalterinnen und Tierhaltern nach den Artikeln 12–15;

  2. die Daten zu Tieren und zum Tierverkehr nach den Artikeln 15–21;

  3. die Daten zum Gesundheitstatus von Tieren und Tierhaltungen sowie die Verbrauchsdaten von Antibiotika nach Artikel 12;

  4. die Daten zu Gesuchen um Beiträge an die Kosten der Entsorgung von tierischen Nebenprodukten;

  5. die Daten zu Gesuchen um Kontingentsanteile für den Import von Fleisch und Fleischwaren nach Artikel 24 der Schlachtviehverordnung vom26. November 20037 (SV);

f. die Daten zur neutralen Qualitätseinstufung von geschlachteten Tieren nach

Footnotes

  1. [26] SR 916.341
  2. [7] SR 916.341

Artikel 3 SV;

g. die Daten zu den Ergebnissen der Schlachttieruntersuchung sowie zu den Ergebnissen der Fleischuntersuchung, die die Genusstauglichkeit betreffen.

Art. 11 Tiergeschichte und Tierdetail

Die Tiergeschichte umfasst die folgenden Daten eines einzelnen Tiers:

  1. Identifikationsnummer des Tiers;

  2. TVD-Nummer der einzelnen Tierhaltungen, in denen das Tier steht oder gestanden ist;

  3. Standortadresse und Gebietszugehörigkeit der einzelnen Tierhaltungen, in denen das Tier steht oder gestanden ist;

  4. Name und Adresse der einzelnen Tierhalterinnen und Tierhalter, die das Tier halten oder gehalten haben;

  5. bei Tieren der Rindergattung, Büffeln und Bisons: Datum und Ereignis nach Anhang 1 Ziffer 1 in den einzelnen Tierhaltungen, in denen das Tier steht oder gestanden ist;

  6. bei Tieren der Schaf- und der Ziegengattung: Datum und Ereignis nach Anhang 1 Ziffer 2 in den einzelnen Tierhaltungen, in denen das Tier steht oder gestanden ist;

  7. bei Equiden: Name und Adresse der Eigentümerin oder des Eigentümers.

Der Tiergeschichtenstatus zeigt wie folgt an, ob die Tiergeschichte eines Tiers der Rindergattung, eines Büffels, eines Bisons oder eines Tiers der Schaf- oder der Ziegengattung vollständig und fehlerlos ist:

  1. Status «OK»: Die Tiergeschichte ist vollständig und fehlerlos.

  2. Status «fehlerhaft»: Die Tiergeschichte ist unvollständig oder fehlerhaft.

  3. Status «provisorisch OK»: Es stehen Meldungen innerhalb der Meldefrist aus.

Das Tierdetail umfasst die folgenden Daten eines einzelnen Tiers:

  1. Gattung, Rasse, Geschlecht und, falls vorhanden, Farbe des Tiers;

  2. Identifikationsnummer des Mutter- und, falls vorhanden, des Vatertiers;

  3. falls vorhanden Mehrlingsgeburten;

  4. bei Tieren der Rindergattung, Büffeln und Bisons sowie bei Tieren der Schaf- und der Ziegengattung: Nutzungsart;

  5. bei Equiden: Mikrochipnummer, rudimentäres verbales Signalement sowie Verwendungszweck nach Artikel 15 der Tierarzneimittelverordnung vom 18. August 20048 (TAMV).

Footnotes

  1. [8] SR 812.212.27

Art. 12 Daten aus anderen Informationssystemen

Die TVD kann folgende Daten aus anderen Informationssystemen beziehen:

  1. aus dem Informationssystem für Betriebs-, Struktur- und Beitragsdaten nach den Artikeln 2–5 ISLV9: die Daten zu den Tierhaltungen und zu den Tierhalterinnen und Tierhaltern nach den Artikeln7 und 18a TSV10;

  2. aus dem Informationssystem für Vollzugsdaten des öffentlichen Veterinärdienstes (ASAN) nach der ISVet-V11: 1. bei Tieren der Rindergattung, Büffeln und Bisons sowie Tierhaltungen mit solchen Tieren: den Status in Bezug auf die Bovine Virus-Diarrhoe (BVD-Status) der Tiere und der Tierhaltungen, 2. bei Tierhaltungen mit Tieren der Schafgattung: den Moderhinkestatus einer Tierhaltung, 3. die Information, ob die Anforderungen nach Artikel 36 Absatz 2 der Verordnung vom25. Mai 201112 über tierische Nebenprodukte erfüllt worden sind;

  3. aus dem Informationssystem Antibiotika in der Veterinärmedizin nach der Verordnung vom31. Oktober 201813 über das Informationssystem Antibiotika in der Veterinärmedizin (ISABV-V): die Verbrauchsdaten der Tierhalterinnen und Tierhalter nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1 ISABV- V;

  4. aus dem Fleko nach der ISVet-V: die Ergebnisse der Schlachttieruntersuchung sowie die Ergebnisse der Fleischuntersuchung, die die Genusstauglichkeit betreffen;

  5. aus dem E-Transit: die Informationen über elektronisch erstellte Begleitdokumente;

  6. aus dem IAM-System: die Daten zu den Benutzerinnen und Benutzern der TVD.

2. Abschnitt: Registrierung von Personen und Tierhaltungen sowie Erfassung des Tierverkehrs

Footnotes

  1. [9] SR 919.117.71
  2. [10] SR 916.401
  3. [11] SR 916.408
  4. [25] SR 916.01
  5. [12] SR 916.441.22
  6. [31] SR 910.13
  7. [13] SR 812.214.4

Art. 13 Daten zu Tierhalterinnen und Tierhaltern sowie Tierhaltungen

Tierhalterinnen und Tierhalter mit Tieren der Rindergattung, Büffeln, Bisons, Tieren der Schaf-, der Ziegen- und der Schweinegattung sowie Tierhalterinnen und Tierhalter mit Hausgeflügel, deren Tierhaltung mehr als 250 Plätze für Zuchttiere, mehr als 1000 Plätze für Legehennen, eine Stallgrundfläche von mehr als 333 m2 für Mastpoulets oder von mehr als 200 m2 für Masttruten hat, müssen folgende Daten an die TVD übermitteln:

  1. Telefonnummer und Korrespondenzsprache;

  2. Post- oder Bankverbindung.

Tierhalterinnen und Tierhalter mit Tieren der Rindergattung, Büffeln, Bisons, Tieren der Schaf- und der Ziegengattung müssen Daten zur Nutzungsart der Tierhaltung an die TVD übermitteln. Diese Pflicht gilt nicht für Schlachtbetriebe.

Zu übermitteln sind zudem Änderungen der Daten nach den Absätzen1 und 2. Änderungen der Nutzungsart der Tierhaltung sind innerhalb von drei Tagen zu übermitteln.

Tierhalterinnen und Tierhalter mit Hausgeflügel können zusätzlich Angaben zum Stallgebäude übermitteln.

Art. 14 Registrierung im IAM-System

Eigentümerinnen und Eigentümer von Equiden, Personen, die Equiden nach Artikel 15a Absatz 2 TSV14 kennzeichnen, beauftragte Dritte nach Artikel 23 sowie Fleischverarbeitungs- und Fleischhandelsbetriebe, die ein Gesuch um Kontingentsanteile nach Artikel 24b SV15 stellen wollen, müssen sich im IAM-System registrieren und dabei folgende Daten übermitteln:

  1. Name und Adresse;

  2. Telefonnummer und Korrespondenzsprache;

  3. E-Mail Adresse.

Zu übermitteln sind zudem Änderungen der Daten nach Absatz 1.

Footnotes

  1. [14] SR 916.401
  2. [15] SR 910.341

Art. 15 Zuteilung der TVD-Nummer und der Identifikationsnummer

Die Identitas AG teilt jeder Tierhaltung eine TVD-Nummer zu.

Sie teilt registrierten Fleischverarbeitungs- und Fleischhandelsbetrieben eine TVD- Nummer zu.

Sie teilt allen Klauentieren eine Identifikationsnummer zu.

Art. 16 Daten zu Tieren der Rindergattung, Büffeln und Bisons

Für Tiere der Rindergattung, Büffel und Bisons müssen die Tierhalterinnen und Tierhalter die Daten nach Anhang 1 Ziffer 1 an die TVD übermitteln.

Die Änderung der Nutzungsart eines Muttertiers nach Anhang 1 Ziffer 1 Buchstabe h ist innert drei Arbeitstagen zu übermitteln.

Verendet ein Tier im Schlachtbetrieb oder auf dem Weg zum Schlachtbetrieb und wird dort entsorgt, so muss der Schlachtbetrieb die Daten nach Anhang 1 Ziffer 1 Buchstabe f übermitteln.

Art. 17 Daten zu Tieren der Schaf- und der Ziegengattung

Für Tiere der Schaf- und der Ziegengattung müssen die Tierhalterinnen und Tierhalter die Daten nach Anhang 1 Ziffer 2 an die TVD übermitteln.

Die Änderung der Nutzungsart eines Muttertiers nach Anhang 1 Ziffer 2 Buchstabe h ist innert drei Arbeitstagen zu übermitteln.

Verendet ein Tier im Schlachtbetrieb oder auf dem Weg zum Schlachtbetrieb und wird dort entsorgt, so muss der Schlachtbetrieb die Daten nach Anhang 1 Ziffer 2 Buchstabe f übermitteln.

Art. 18 Daten zu Tieren der Schweinegattung

Für Tiere der Schweinegattung müssen die Tierhalterinnen und Tierhalter die Daten nach Anhang 1 Ziffer 3 an die TVD übermitteln.

Art. 19 Daten zu Equiden

Eigentümerinnen und Eigentümer von Equiden müssen die Daten nach Anhang 1

Ziffer 4 Buchstaben a–i an die TVD übermitteln.

Die bisherige Eigentümerin oder der bisherige Eigentümer übermittelt die Daten nach Anhang 1 Ziffer 4 Buchstabe h; die neue Eigentümerin oder der neue Eigentümer übermittelt die Daten nach Anhang 1 Ziffer 4 Buchstabe i.

Wurde bei der Geburt oder bei der Einfuhr eine erwartete Endgrösse von über 148 cm angegeben und erreicht das erwachsene Tier diese Endgrösse nicht, so muss die Eigentümerin oder der Eigentümer die korrigierte Angabe an die TVD übermitteln.

Personen, die Equiden nach Artikel 15a Absatz 2 TSV16 kennzeichnen, müssen die Daten nach Anhang 1 Ziffer 4 Buchstabe k an die TVD übermitteln.

Schlachtbetriebe müssen die folgenden Daten an die TVD übermitteln:

  1. Daten nach Anhang 1 Ziffer 4 Buchstabe j;

  2. Daten nach Anhang 1 Ziffer 4 Buchstabe d, wenn ein Tier im Schlachtbetrieb oder auf dem Weg zum Schlachtbetrieb verendet und dort entsorgt wird.

Footnotes

  1. [16] SR 916.401

Art. 20 Ermächtigung zur Änderung von Daten zu Equiden

Bei der Geburt eines Equiden kann die Eigentümerin oder der Eigentümer die Stelle, die den Equidenpass (Art. 15c TSV17 ausstellt, ermächtigen, vor der Bestellung des Grundpasses die Daten des Equiden in der TVD zu ändern.

Footnotes

  1. [17] SR 916.401

Art. 21 Daten zu Hausgeflügel

Bei der Einstallung einer neuen Geflügelherde müssen Tierhalterinnen und Tierhalter mit Hausgeflügel, deren Tierhaltung die Grenzen nach Artikel 13 Absatz 1 überschreitet, die Daten nach Anhang 1 Ziffer 5 an die TVD übermitteln.

Art. 22 Form der Datenübermittlung

Die Daten nach den Artikeln13 und 16–21 müssen elektronisch über das Internetportal Agate oder über die Schnittstellen nach Artikel 40 Absatz 1 übermittelt werden.

Art. 23 Datenübermittlung durch beauftragte Dritte

Die für die Datenübermittlung zuständigen Personen nach den Artikeln 16–21 können Dritte mit der Datenübermittlung beauftragen, mit Ausnahme der Übermittlung der Änderung des Verwendungszwecks bei Equiden nach Anhang 1 Ziffer 4 Buchstabe f.

Sie müssen die Erteilung eines solchen Auftrags selber an die TVD übermitteln. Dazu müssen sie die Agate-Nummer der beauftragten Person angeben.

Sie müssen den Entzug eines Auftrags ebenfalls an die TVD übermitteln.

Die Aufträge sind für jede Tiergattung einzeln zu erteilen.

Art. 24 Prüfung der Daten

Die Identitas AG prüft die Daten nach den Artikeln 16–21 auf ihre Vollständigkeit und Plausibilität. Über unvollständige und nicht plausible Daten informiert sie die Person, die die Daten übermittelt hat, und räumt ihr die Möglichkeit ein, die Daten zu ergänzen beziehungsweise zu korrigieren.

Art. 25 Berichtigung von Daten

Die meldepflichtigen Personen und die beauftragten Personen können die von ihnen übermittelten Daten innerhalb von 10 Tagen online löschen, mit Ausnahme der Änderung des Verwendungszwecks bei Equiden nach Anhang 1 Ziffer 4 Buchstabe f.

Schlachtbetriebe können die TVD-Nummer der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers nach Anhang 1 Ziffer 1 Buchstabe e Ziffer 7, Ziffer 2 Buchstabe e Ziffer 7 sowie Ziffer 4 Buchstabe j Ziffer 5 bis 30 Tage nach der Schlachtung online ändern.

Die meldepflichtigen Personen und die beauftragten Personen können bei der Identitas AG bis 1 Jahr nach dem Tod eines Tiers telefonisch oder schriftlich eine Berichtigung der von ihnen übermittelten Daten beantragen.

Für die Berichtigung von Daten nach Anhang 1 Ziffer 1 Buchstaben c–e, Ziffer 2 Buchstaben c–e sowie Ziffer 3 Buchstaben b und c sind die Begleitdokumente nach

Artikel 12 TSV18 einzureichen.

Footnotes

  1. [18] SR 916.401

Art. 26 Aktualisierung des Tiergeschichtenstatus bei Klauentieren

Die Identitas AG aktualisiert nach jeder Meldung zu einem Tier der Rindergattung, einem Büffel, einem Bison sowie einem Tier der Schaf- und der Ziegengattung den Tiergeschichtenstatus.

Art. 27 Zuteilung der UELN, Aufnahmebestätigung und Datenübermittlung im Bereich Equiden

Die Identitas AG teilt jedem Equiden aufgrund der Geburtsmeldung die UELN zu. Ausnahmen für im Ausland anerkannte Organisationen sind in Artikel 15f TSV19 geregelt.

Sie stellt der Eigentümerin oder dem Eigentümer und der Tierhalterin oder dem Tierhalter im Anschluss an die Geburtsmeldung eine Aufnahmebestätigung mit folgenden Angaben zu:

  1. der dem Tier zugeteilten UELN;

  2. den nach Anhang 1 Ziffer 4 Buchstabe a erfassten Daten;

  3. einem Hinweis auf das weitere Vorgehen in Bezug auf Kennzeichnung (Art. 15a Abs. 1 TSV) und Passausstellung (Art. 15c Abs. 1 TSV);

  4. einem Abschnitt zur Erfüllung der Mitteilungspflicht bei Halterwechsel nach

Footnotes

  1. [19] SR 916.401

Artikel 23 TAMV20 und zur Gesundheitsmeldung nach Artikel 24 der Verordnung vom16. Dezember 201621 über das Schlachten und die Fleischkontrolle.

Sie übermittelt der Organisation der Arbeitswelt Pferdeberufe für die Erhebung der Abgabe für den Berufsbildungsfonds die folgenden Daten zu den Tierhaltungen mit Equiden:

  1. die TVD-Nummer der Tierhaltung;

  2. Name, Adresse, E-Mail-Adresse und Telefonnummer der Tierhalterin oder des Tierhalters;

  3. die Anzahl Equiden, die in der Tierhaltung stehen;

  4. die Anzahl Equiden mit einem Alter über 195 Tage, die in der Tierhaltung stehen;

  5. die Anzahl Equiden, bei denen die Eigentümerin oder der Eigentümer den Wechsel der Tierhaltung nicht gemeldet hat.

Footnotes

  1. [20] SR 812.212.27
  2. [21] SR 817.190

Art. 28 Ausstellung von Tierpässen sowie von Grundpässen für Equiden, Zustellung des Equiden-Klebers

Die Identitas AG stellt Tierpässe für Tiere der Rindergattung, Büffel und Bisons aus, die für die Ausfuhr bestimmt sind.

Sie stellt Grundpässe für Equiden aus und stellt diese den passausstellenden Stellen nach Artikel 15dbis Absatz 2 TSV22 auf Gesuch hin zur Verfügung.

Bei der Änderung des Verwendungszwecks eines Equiden von Nutztier zu Heimtier stellt sie der Eigentümerin oder dem Eigentümer den entsprechenden Kleber für den Equidenpass zu.

3. Abschnitt: Gesuche um Kontingentsanteile für den Import von Fleisch und Fleischwaren sowie Ermittlung der relevanten Daten

Footnotes

  1. [22] SR 916.401

Art. 29 Sicherstellung der Gesuchseinreichung

Die Identitas AG stellt sicher, dass Gesuche um Kontingentsanteile nach Artikel 24b SV23 über die TVD eingereicht werden können.

Art. 30 Ermittlung der Daten für die Kontingentszuteilung

Die Identitas AG ermittelt für jede Bemessungsperiode pro Gesuchstellerin oder Gesuchsteller die folgenden Daten und übermittelt sie dem BLW bis zum7. September vor Beginn der Kontingentsperiode:

  1. die Zahl der geschlachteten Tiere der Rinder-, der Schaf-, der Ziegen- und der

  2. die Nummern der Generaleinfuhrbewilligungen von allfälligen Kontingentsanteilsberechtigten nach Artikel 14 Absätze1 und 2 der Agrareinfuhrverordnung vom26. Oktober 201125.

4. Abschnitt: Ergebnisse der neutralen Qualitätseinstufung für geschlachtete Tiere

Art. 31

Die Identitas AG bearbeitet die Ergebnisse der neutralen Qualitätseinstufung nach

Artikel 3 Absatz 3 SV26.

Sie liefert der mit der neutralen Qualitätseinstufung nach Artikel 3 SV beauftragten Organisation die Ergebnisse dieser Qualitätseinstufung.

5. Abschnitt: Veröffentlichung von Auswertungen

Art. 32

Die Identitas AG veröffentlicht anonymisierte Auswertungen über die gesammelten Daten. Dabei sind die Daten so darzustellen, dass keine Rückschlüsse auf einzelne Personen oder Tierhaltungen, Zucht-, Produzenten- und Labelorganisationen sowie Tiergesundheitsdienste möglich sind. Diese Publikationen müssen allgemein zugänglich sein.

6. Abschnitt: Zugriffsrechte sowie Schnittstellen zu anderen Informationssystemen

Art. 33 Allgemeine Berechtigung

Jede Person kann in folgende Daten Einsicht nehmen und sie verwenden:

  1. Daten, die sie betreffen;

  2. Daten zu Tierhaltungen: 1. bei landwirtschaftlichen Tierhaltungen nach Artikel 11 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom7. Dezember 199827 (LBV): die Gebietszugehörigkeit, 2. bei Tierhaltungen mit Tieren der Rindergattung, Büffeln oder Bisons: den BVD-Status, 3. bei Tierhaltungen mit Tieren der Schafgattung: den Moderhinkestatus;

  3. Daten zu einzelnen Tieren: 1. Tiergeschichte, 2. Tierdetail, 3. bei Tieren der Rindergattung, Büffeln und Bisons: den BVD-Status, den Tiergeschichtenstatus und das Geburtsdatum, 4. bei Tieren der Schaf- und der Ziegengattung: den Tiergeschichtenstatus und das Geburtsdatum, 5. bei Equiden: den Verwendungszweck nach Artikel 15 TAMV28.

Die TVD-Nummer der Tierhaltung dient als Schlüssel für die Einsichtnahme in die Daten nach Absatz 1 Buchstabe b. Die Identifikationsnummer des Tiers oder die Mikrochipnummer des Tiers dienen als Schlüssel für die Einsichtnahme in die Daten nach Absatz 1 Buchstabe c. Die Benutzerin oder der Benutzer beschafft die Schlüssel selber.

Footnotes

  1. [28] SR 812.212.27

Art. 34 Amtsstellen sowie beigezogene Firmen, Organisationen und Kontrollorgane

Das BLW, das BLV, die Bundesämter für Statistik, für wirtschaftliche Landesversorgung und für Umwelt, das Eidgenössische Büro für Konsumentenfragen, die Eidgenössische Zollverwaltung, das Schweizerische Heilmittelinstitut, die zuständigen kantonalen Stellen sowie die von diesen oder vom Bund beigezogenen Firmen, Organisationen und Kontrollorgane können zur Erfüllung ihrer Aufgaben in alle Daten Einsicht nehmen und sie verwenden.

Art. 35 Zucht-, Produzenten- und Labelorganisationen sowie Tiergesundheitsdienste

Die Zucht-, Produzenten- und Labelorganisationen sowie die Tiergesundheitsdienste können in folgende Daten ihrer Mitglieder Einsicht nehmen und sie verwenden:

  1. TVD-Nummer, Standortadresse und Koordinaten von Tierhaltungen, Gemeindenummer sowie Tierhaltungstyp nach Artikel 6 Buchstabe o TSV29;

  2. Auflistung der Identifikationsnummern der Tiere, die in einer Tierhaltung stehen oder gestanden sind;

  3. Name, Adresse und kantonale Identifikationsnummer von Tierhalterinnen und Tierhaltern;

  4. Identifikationsnummern auf den Ohrmarken, die von der Identitas AG an die Mitglieder der betreffenden Organisation geliefert worden sind;

  5. für Tiere der Rindergattung, Büffel, Bisons sowie Tiere der Schaf- und der Ziegengattung: Tiergeschichte und Tierdetail sämtlicher Tiere, die in den Tierhaltungen der Mitglieder stehen oder gestanden sind;

  6. für Tiere der Schweinegattung: Daten nach Anhang 1 Ziffer 3 zu den Tiergruppen, die in den Tierhaltungen der Mitglieder stehen oder gestanden sind;

  7. für Equiden: Name und Adresse der Eigentümerin oder des Eigentümers sowie Tierdetail, Tiergeschichte und Daten nach Anhang 1 Ziffer 4 sämtlicher Equiden, die bei der betreffenden Organisation eingetragen sind.

Die Zucht-, Produzenten- und Labelorganisationen sowie die Tiergesundheitsdienste können in die übrigen Daten nach den Artikeln 13–21 ihrer Mitglieder Einsicht nehmen und diese verwenden, sofern die Mitglieder dazu in der TVD ihre Zustimmung gegeben haben.

Art. 36 Tierhalterinnen und Tierhalter

Tierhalterinnen und Tierhalter können in folgende Daten Einsicht nehmen und sie verwenden:

a. Daten über die eigene Tierhaltung;

b. Auflistung des eigenen Tierbestands mit der Identitätsnummer jedes einzelnen Tiers zum aktuellen oder zu einem früheren Zeitpunkt.

Tierhalterinnen und Tierhalter, bei denen ein Tier gestanden ist, sowie eine allfällige Abtretungsempfängerin oder ein allfälliger Abtretungsempfänger nach Artikel 24 Absatz 3 SV30 können in folgende Daten Einsicht nehmen und sie verwenden:

  1. Ergebnisse der neutralen Qualitätseinstufung nach Artikel 3 Absatz 1 SV;

  2. Rotwert der Farbe beim Kalbfleisch (L*-Wert);

  3. Ergebnisse der Schlachttieruntersuchung sowie Ergebnisse der Fleischuntersuchung, die die Genusstauglichkeit betreffen.

Footnotes

  1. [30] SR 916.341

Art. 37 Eigentümerinnen und Eigentümer von Equiden

Eigentümerinnen und Eigentümer von Equiden können in die Daten der Equiden, die sich in ihrem Eigentum befinden, Einsicht nehmen und sie verwenden.

Art. 38 Beauftragte

Die beauftragten Personen nach Artikel 23 können in die gleichen Daten der TVD Einsicht nehmen und sie verwenden wie die Personen, von denen sie beauftragt sind.

Art. 39 Dritte

Das BLW kann auf Gesuch hin Dritten erlauben, für Zuchtzwecke oder wissenschaftliche Untersuchungszwecke in Daten Einsicht zu nehmen und sie zu verwenden, sofern die Abnehmerin oder der Abnehmer sich schriftlich zur Einhaltung der Datenschutzbestimmungen verpflichtet.

Für die Einsicht in nicht anonymisierte Daten und deren Verwendung muss die Identitas AG einen Vertrag mit der Drittperson schliessen. Der Vertrag ist vor der Unterzeichnung dem BLW zur Genehmigung vorzulegen.

Art. 40 Schnittstellen zu anderen Systemen

Die Identitas AG stellt elektronische Schnittstellen für den Datenaustausch zwischen der TVD und anderen Informationssystemen zur Verfügung.

Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nutzt die Identitas AG weitere, interne Schnittstellen zur TVD. Für ihre gewerbliche Leistungen nach Artikel 7 darf sie ausschliesslich auf die Schnittstellen nach Absatz 1 zugreifen.

Die folgenden Informationssysteme können mittels Schnittstellen die Daten aus der TVD beziehen:

  1. das ASAN;

  2. das Informationssystem für Labordaten;

  3. das Informationssystem Antibiotika in der Veterinärmedizin;

  1. das Informationssystem für Kontrolldaten;

  2. das Auswertungs- und Analysesystem für Lebensmittel und Veterinary Public Health;

  3. der GVE-Rechner;

  4. das E-Transit;

  5. das Fleko;

  6. das Ribes.

4. Kapitel: GVE-Rechner

Art. 41 Zweck und Inhalt des GVE-Rechners

Der GVE-Rechner ermöglicht die Berechnung von Tierbeständen in Grossvieheinheiten (GVE) aus den Daten der TVD.

Er enthält Daten zu den Tierhaltungen und die nach den Artikeln 42–44 berechneten Daten.

Art. 42 Daten aus anderen Informationssystemen

Der GVE-Rechner kann folgende Daten aus anderen Informationssystemen beziehen:

  1. aus der TVD: die Daten zu Tierhaltungen, Tierhalterinnen und Tierhaltern sowie Tieren;

  2. aus dem IAM-System: die Daten zu den Benutzerinnen und Benutzern des GVE-Rechners.

Art. 43 Berechnung der GVE-Werte für Tiere der Rindergattung, Wasserbüffel, Bisons und Equiden

Die Identitas AG berechnet für Tiere der Rindergattung, Wasserbüffel, Bisons und Equiden jährlich nach Tierkategorie pro Tierhaltung die Daten nach den Artikeln 36 und 37 der Direktzahlungsverordnung vom23. Oktober 201331 (DZV):

  1. für Ganzjahresbetriebe nach Artikel 6 LBV32: den massgebenden Tierbestand und den Bestand am1. Januar, mit Auflistung aller Einzeltiere;

  2. für Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetriebe nach den Artikeln8 und 9 LBV, ohne Bisons: den massgebenden Tierbestand und den Bestand am 25. Juli, mit Auflistung aller Einzeltiere;

  3. die Entwicklung des Bestands in den Bemessungsperioden nach Artikel 36 DZV auf Ganzjahres-, Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetrieben.

Sie speichert die Daten nach Absatz 1 im GVE-Rechner.

Sie stellt die Daten den zuständigen kantonalen Stellen, dem BLW und dem Bundesamt für Statistik zur Verfügung.

Das BLW erlässt Vorgaben, wie die Daten zu berechnen und in welcher Form sie zur Verfügung zu stellen sind.

Footnotes

  1. [32] SR 910.91

Art. 44 Berechnung der GVE-Werte für Tiere der Schaf- und der Ziegengattung

Die Identitas AG berechnet für Tiere der Schaf- und der Ziegengattung jährlich nach Tierkategorie pro Tierhaltung die Daten nach den Artikeln36 und 37 DZV33:

  1. für Ganzjahresbetriebe nach Artikel 6 LBV34: den massgebenden Tierbestand und den Bestand am1. Januar, mit Auflistung aller Einzeltiere;

  2. für Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetriebe nach den Artikeln8 und 9 LBV: den massgebenden Tierbestand und den Bestand am25. Juli, mit Auflistung aller Einzeltiere;

  3. die Entwicklung des Bestands in den Bemessungsperioden nach Artikel 36 DZV auf Ganzjahres-, Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetrieben.

Sie berechnet einmalig die Daten für die Referenzjahre nach Artikel 41 Absatz 3bis DZV.

Sie speichert die Daten nach Absatz 1 im GVE-Rechner.

Sie stellt die Daten den zuständigen kantonalen Stellen, dem BLW und dem Bundesamt für Statistik zur Verfügung.

Das BLW erlässt Vorgaben, wie die Daten zu berechnen und in welcher Form sie zur Verfügung zu stellen sind.

Footnotes

  1. [36] SR 812.212.27
  2. [33] SR 910.13
  3. [34] SR 910.91

Art. 45 Erstellen des GVE-Verzeichnisses für Tiere der Rindergattung, Wasserbüffel, Bisons und Equiden

Die Identitas AG stellt den Tierhalterinnen und Tierhaltern jeweils bis spätestens

Tage nach Ablauf der Bemessungsperioden nach Artikel 36 DZV35 auf elektronischem Weg ein Verzeichnis ihrer Tiere der Rindergattung, Wasserbüffel, Bisons und Equiden zur Verfügung. Dieses Verzeichnis enthält:

  1. die Angaben nach Artikel 43 Absatz 1;

  2. für Tiere der Rindergattung, Wasserbüffel und Bisons: die Angaben zur Nutzungsart nach Anhang 1 Ziffer 1 Buchstabe h Ziffer 3;

  3. für Equiden: die Angaben zum Verwendungszweck nach Artikel 15 TAMV36.

Footnotes

  1. [35] SR 910.13

Art. 46 Erstellen des GVE-Verzeichnisses für Tiere der Schaf- und der Ziegengattung

Die Identitas AG stellt den Tierhalterinnen und Tierhaltern jeweils bis spätestens

Tage nach Ablauf der Bemessungsperioden nach Artikel 36 DZV37 auf elektronischem Weg ein Verzeichnis ihrer Tiere der Schaf- und der Ziegengattung zur Verfügung. Dieses Verzeichnis enthält die Angaben nach Artikel 44 Absatz 1 sowie die Angaben zur Nutzungsart nach Anhang 1 Ziffer 2 Buchstabe h Ziffer 3.

Footnotes

  1. [37] SR 910.13

Art. 47 Bereitstellen eines Berechnungsintruments für Tiere der Rindergattung, Wasserbüffel, Bisons und Equiden

Die Identitas AG stellt den Tierhalterinnen und Tierhaltern sowie den Amtsstellen und beigezogenen Firmen, Organisationen und Kontrollorganen nach Artikel 34 ein Instrument zur Verfügung, mit dem sie, für einen wählbaren Zeitraum von maximal einem Jahr, Folgendes berechnen können:

  1. den Bestand an Tieren der Rindergattung, Wasserbüffeln, Bisons und Equiden nach Tierkategorien in Grossvieheinheiten;

  2. für die Alpung und Sömmerung den Bestand an Tieren der Rindergattung, Wasserbüffeln und Equiden nach Tierkategorien in Normalstössen.

Art. 48 Bereitstellen eines Berechnungsinstruments für Tiere der Schaf- und der Ziegengattung

Die Identitas AG stellt den Tierhalterinnen und Tierhaltern sowie den Amtsstellen und beigezogenen Firmen, Organisationen und Kontrollorganen nach Artikel 34 ein Instrument zur Verfügung, mit dem sie, für einen wählbaren Zeitraum von maximal einem Jahr, Folgendes berechnen können:

  1. den Bestand an Tieren der Schaf- und der Ziegengattung nach Tierkategorien in Grossvieheinheiten;

  2. für die Alpung und Sömmerung den Bestand an Tieren der Schaf- und der Ziegengattung nach Tierkategorien in Normalstössen.

Art. 49 Zugriffsrechte sowie Schnittstellen zu anderen Systemen

Tierhalterinnen und Tierhalter können in Daten des GVE-Rechners über die eigene Tierhaltung Einsicht nehmen und sie verwenden.

Das BLW, das BLV, das Bundesamt für Statistik, das Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung, die zuständigen kantonalen Stellen sowie die von diesen oder vom Bund beigezogenen Firmen, Organisationen und Kontrollorgane können zur Erfüllung ihrer Aufgaben in alle Daten des GVE-Rechners Einsicht nehmen und sie verwenden.

Die TVD, das E-Transit, das Fleko und das Ribes können mittels Schnittstellen die Daten aus dem GVE-Rechner beziehen.

5. Kapitel: E-Transit

Art. 50 Zweck und Inhalt des E-Transit

Das E-Transit ist ein Informationssystem zur Ausstellung und Bearbeitung von elektronischen Begleitdokumenten für Klauentiere nach Artikel 12 TSV38.

Es enthält die Daten nach Artikel 12 Absatz 2 TSV und Artikel 152 Absatz 1 Buchstabe e der Tierschutzverordnung vom23. April 200839.

Footnotes

  1. [38] SR 916.401
  2. [39] SR 455.1

Art. 51 Zuteilung der Identifikationsnummer

Die Identitas AG teilt jedem elektronischen Begleitdokument eine Identifikationsnummer zu.

Art. 52 Daten aus anderen Informationssystemen

Das E-Transit kann folgende Daten aus anderen Informationssystemen beziehen:

  1. aus der TVD: die Daten zu Tierhaltungen, Tierhalterinnen und Tierhaltern sowie zu Tieren;

  2. aus dem IAM-System: die Daten zu den Benutzerinnen und Benutzern des E- Transit.

Art. 53 Benutzung von E-Transit

Wer das E-Transit benutzen will und nicht bereits im IAM-System registriert ist, muss sich dort registrieren und dabei die Daten nach Artikel 14 übermitteln.

Das elektronische Begleitdokument kann über die TVD, über mobile Applikationen oder über die Schnittstellen nach Artikel 55 Absatz 1 ausgestellt werden.

Art. 54 Zugriffsrechte

Tierhalterinnen und Tierhalter können elektronische Begleitdokumente ausstellen.

Tierhalterinnen und Tierhalter, Transporteure und Tierhandelsunternehmen können elektronische Begleitdokumente einsehen, verwenden und während der Gültigkeitsdauer des Begleitdokuments nach Artikel 12a TSV40 ergänzen.

Zur Erfüllung ihrer Aufgaben können das BLW, das BLV und die zuständigen kantonalen Stellen der Tierseuchen-, der Landwirtschafts-, der Tierschutz- und der Lebensmittelgesetzgebung die elektronischen Begleitdokumente einsehen und sie verwenden.

Polizeiorgane sowie Kontrollorgane, die im Auftrag von Dritten Tiertransporte kontrollieren, können beim BLW einen Zugriff auf das E-Transit beantragen. Nach Bewilligung des Gesuchs können sie die elektronischen Begleitdokumente einsehen und diese verwenden.

Die Identifikationsnummer nach Artikel 51 dient als Schlüssel für die Einsichtnahme in das elektronische Begleitdokument. Die Benutzerin oder der Benutzer beschafft die Schlüssel selber.

Footnotes

  1. [40] SR 916.401

Art. 55 Schnittstellen zu anderen Systemen

Die Identitas AG stellt elektronische Schnittstellen für den Datenaustausch zwischen dem E-Transit und anderen Informationssystemen zur Verfügung.

Die TVD, der GVE-Rechner, das Fleko und das Ribes können mittels Schnittstellen die Daten aus dem E-Transit beziehen.

6. Kapitel: Weitere Aufgaben der Identitas AG

Art. 56 Support

Die Identitas AG stellt einen fachlichen Support für das Hoduflu bereit.

Sie stellt einen Support für das Login der Benutzerinnen und Benutzer ins Internetportal Agate bereit.

Sie sorgt dafür, dass der Support für das Internetportal Agate mit dem fachlichen Support nach Artikel 3 Absatz 3 abgestimmt ist.

Art. 57 Lieferung von Ohrmarken

Die Identitas AG nimmt die Bestellungen der Tierhalterinnen und Tierhalter für Ohrmarken entgegen.

Sie beliefert die Tierhalterinnen und Tierhalter selber oder durch Dritte mit Ohrmarken, die den geltenden internationalen Standards entsprechen.

Vor einer öffentlichen Ausschreibung für die Ohrmarkenbeschaffung legt sie das Pflichtenheft dem BLV zur fachlichen Prüfung vor.

Art. 58 Auszahlung der Entsorgungsbeiträge

Die Identitas AG zahlt die Entsorgungsbeiträge nach der Verordnung vom10. November 200441 über die Ausrichtung von Beiträgen an die Kosten der Entsorgung von tierischen Nebenprodukten aus.

Footnotes

  1. [41] SR 916.407

Art. 59 Schlachtabgabe

Die Identitas AG vereinnahmt die Schlachtabgabe nach Artikel 38a TSV42 und liefert sie dem BLV ab.

Footnotes

  1. [42] SR 916.401

Art. 60 Aufbewahrung und Archivierung der Daten

Die Daten der TVD sind von der Identitas AG während mindestens 18 Jahren aufzubewahren.

Die Daten des E-Transit zu elektronischen Begleitdokumenten sind von der Identitas AG während 3 Jahren aufzubewahren.

Die Archivierung der Daten richtet sich nach den Vorschriften des Archivierungsgesetzes vom26. Juni 199843.

Sobald die Identitas AG eine Aufgabe für den Bund nicht mehr erfüllt, sind die Daten dem Bundesarchiv anzubieten.

Vom Bundesarchiv als nicht archivwürdig beurteilte Daten sind dem BLW auszuhändigen.

Footnotes

  1. [43] SR 152.1

7. Kapitel: Finanzierung und Gebühren

Art. 61 Finanzierung durch das BLW und das BLV

Die folgenden Aufgaben der Identitas AG werden durch das BLW finanziert:

  1. Support für das Internetportal Agate;

  2. Support für das Hoduflu;

  3. Auszahlung der Entsorgungsbeiträge.

Die folgenden Aufgaben der Identitas AG werden durch das BLV finanziert:

  1. Bereitstellung der Infrastruktur und der Informatikdienstleistungen für das Fleko und das Ribes;

  2. Aufgaben nach Artikel 3 Absätze3 und 4, die das Fleko und das Ribes betreffen;

  3. Vereinnahmung der Schlachtabgabe.

Art. 62 Gebühren

Die Gebühren nach Artikel 45b Absatz 3 TSG dienen ausschliesslich der Finanzierung der folgenden Aufgaben:

  1. Betrieb der TVD;

  2. Betrieb des GVE-Rechners und des E-Transit;

  1. Aufgaben nach Artikel 3 Absätze3 und 4, die die TVD, den GVE-Rechner und das E-Transit betreffen;

  2. Lieferung der Ohrmarken für Klauentiere.

Für die Bemessung der Gebühren gelten die Ansätze nach Anhang 2.

Ist in Anhang 2 kein Ansatz festgelegt, so werden die Gebühren nach Zeitaufwand berechnet. Der Stundenansatz beträgt je nach erforderlicher Sachkenntnis des ausführenden Personals 75–200 Franken.

Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom8. September 200444.

Footnotes

  1. [44] SR 172.041.1

Art. 63 Rechnungsstellung und Gebührenverfügung

Die Gebühren werden durch die Identitas AG in Rechnung gestellt und vereinnahmt.

Bei Streitigkeiten über die Rechnung kann innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsstellung beim BLW eine Gebührenverfügung verlangt werden.

Art. 64 Spartenrechnung

Die Identitas AG muss zum Nachweis der Gebührenverwendung eine Spartenrechnung mit der Sparte Grundauftrag Bund führen.

Art. 65 Gewinnreserven

Die Identitas AG bildet zur Aufrechterhaltung der Zahlungsfähigkeit, zur Finanzierung künftiger Investitionen, zur Deckung von Seuchenrisiken und zum Ausgleich allfälliger Verluste angemessene Gewinnreserven.

Die Höhe der Gewinnreserven der Sparte Grundauftrag Bund bemisst sich am Finanzierungsbedarf, der sich aus den Aufgaben nach Artikel 3 Absätze1, 3, 4 und 5 Buchstabe b ergibt. Die Identitas AG berücksichtigt dabei namentlich den Finanzierungsbedarf für:

  1. die Weiterentwicklung und Erneuerung der TVD, des GVE-Rechners und des E-Transit;

  2. den Ausgleich von Schwankungen in den Gebühreneinnahmen;

  3. die Finanzierung offener Forderungen;

  4. die Sicherstellung der Aufgabenerfüllung im Fall einer Tierseuche.

Die Gewinnreserven der Sparte Grundauftrag Bund sind auf das betriebsnotwendige Mass zu beschränken und dürfen maximal 9 Millionen Franken betragen.

8. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 66 Vollzug

Das BLW vollzieht diese Verordnung.

Art. 67 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

Die Aufhebung und die Änderung anderer Erlasse werden in Anhang 3 geregelt.

Art. 68 Übergangsbestimmung

Tiere der Schafgattung, die noch nicht mit einer Doppelohrmarke mit Mikrochip gekennzeichnet sind, müssen bis zum31. Dezember 2022 mit einer zweiten Ohrmarke mit Mikrochip nachgekennzeichnet werden.

Muss ein Abgang nach Anhang 1 Ziffer 2 Buchstabe d gemeldet werden, so müssen die Tiere der Schafgattung vorgängig mit einer zweiten Ohrmarke mit Mikrochip nachgekennzeichnet werden.

Art. 69 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt der Absätze2 und 3 am1. Januar 2022 in Kraft.

Die Artikel 44, 46 und 48 treten am1. Januar 2024 in Kraft.

Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 3 tritt am1. Januar 2023 in Kraft.

3. November 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Guy Parmelin

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

Anhang 1

(Art. 11 Abs. 1 Bst. e und f, 16–19,21, 23 Abs. 1, 25 Abs. 1, 2 und 4, 27 Abs. 2 Bst. b, 35 Abs. 1 Bst. f und g, 45 Bst. b,46 und 68 Abs. 2) An die TVD zu übermittelnde Daten 1. Daten zu Tieren der Rindergattung, Büffeln und Bisons Zu den Tieren der Rindergattung, Büffeln und Bisons sind folgende Daten zu übermitteln:

  1. bei der Geburt eines Tiers: 2. die Identifikationsnummer des Tiers sowie des Mutter- und, falls vorhanden, des Vatertiers, 3. das Geburtsdatum des Tiers, 4. die Rasse, die Farbe und das Geschlecht des Tiers, 5. Mehrlingsgeburten,

  2. bei der Einfuhr eines Tiers: 1. das Herkunftsland und die Identifikationsnummer des Tiers im Herkunftsland, 4. das Geburtsdatum des Tiers, 5. die Rasse, die Farbe und das Geschlecht des Tiers, 6. bei Muttertieren: die Nutzungsart: 7. das Einfuhrdatum, 8. das Datum der Meldung;

  3. beim Zugang eines Tiers von einer anderen Tierhaltung im Inland: 4. bei Muttertieren: die Nutzungsart: 5. das Zugangsdatum,

  4. beim Abgang eines Tiers:

3. das Abgangsdatum, 4. die Abgangsart, 5. das Datum der Meldung;

  1. bei der Schlachtung eines Tiers: 5. das Datum der Meldung, 6. das Ergebnis der neutralen Qualitätseinstufung nach Artikel 3 Absatz 1 SV45, sofern erhoben, 7. die TVD-Nummer der Gesuchstellerin, sofern die Schlachtung bei einem werden soll;

  2. bei der Verendung eines Tiers: 3. das Verendungsdatum, 4. das Datum der Meldung;

  3. bei der Ausfuhr eines Tiers:

  4. bei der Änderung der Nutzungsart eines Muttertiers: 2. die Identifikationsnummer des Muttertiers, 3. die Nutzungsart des Muttertiers: 4. das Datum, ab dem die Nutzungsart gilt, 2. Daten zu Tieren der Schaf- und der Ziegengattung Zu den Tieren der Schaf- und der Ziegengattung sind folgende Daten zu übermitteln:

  5. bei der Geburt eines Tiers: 2. die Identifikationsnummer des Tiers sowie des Mutter- und, falls vorhanden, des Vatertiers, 3. das Geburtsdatum des Tiers, 4. die Rasse, die Farbe und das Geschlecht des Tiers, 5. Mehrlingsgeburten,

  6. bei der Einfuhr eines Tiers: 1. das Herkunftsland und die Identifikationsnummer des Tiers im Herkunftsland, 4. das Geburtsdatum des Tiers, 5. die Rasse, die Farbe und das Geschlecht des Tiers, 6. bei Muttertieren: die Nutzungsart: 7. das Einfuhrdatum, 8. das Datum der Meldung;

  7. beim Zugang eines Tiers von einer anderen Tierhaltung im Inland: 4. bei Muttertieren: die Nutzungsart: 5. das Zugangsdatum,

  8. beim Abgang eines Tiers: 3. das Abgangsdatum, 4. die Abgangsart,

  9. bei der Schlachtung eines Tiers:

3. die Identifikationsnummer des Tiers, 4. das Schlachtdatum, 5. das Datum der Meldung, 6. das Ergebnis der neutralen Qualitätseinstufung nach Artikel 3 Absatz 1 SV, sofern erhoben, 7. die TVD-Nummer der Gesuchstellerin, sofern die Schlachtung bei einem werden soll;

  1. bei der Verendung eines Tiers: 3. das Verendungsdatum, 4. das Datum der Meldung;

  2. bei der Ausfuhr eines Tiers:

  3. bei der Änderung der Nutzungsart eines Muttertiers: 2. die Identifikationsnummer des Muttertiers, 3. die Nutzungsart des Muttertiers; als Nutzungsarten gelten: 4. das Datum, ab dem die Nutzungsart gilt, 3. Daten zu Tieren der Schweinegattung Zu Tieren der Schweinegattung sind folgende Daten zu übermitteln:

  4. bei der Einfuhr von Tieren: 1. das Herkunftsland und die Identifikationsnummer der Tierhaltung im Herkunftsland, 4. das Einfuhrdatum,

  1. beim Zugang von Tieren von einer anderen Tierhaltung im Inland: 4. das Zugangsdatum, 5. falls vorhanden die Kategorie: – Absetzferkel – Mastjager – Schlachtschwein – Muttersau – Eber – Remonte,

  2. bei der Schlachtung von Tieren: 5. das Datum der Meldung, 6. das Ergebnis der neutralen Qualitätseinstufung nach Artikel 3 Absatz 1 SV, sofern erhoben;

  3. bei der Ausfuhr von Tieren: 2. die Zahl der Tiere, 4. Daten zu Equiden Zu Equiden sind folgende Daten zu übermitteln:

  4. bei der Geburt eines Tiers: 2. den Namen des Tiers, 3. falls vorhanden die UELN des Muttertiers, 4. bei Embryotransfer: die UELN der genetischen Mutter, 5. das Geburtsdatum des Tiers, 6. Mehrlingsgeburten, 7. die Rasse, die Farbe und das Geschlecht des Tiers, 8. die Art: – Pferd – Esel – Maultier – Maulesel, 9. das rudimentäre verbale Signalement, 10. die erwartete Endgrösse des Tiers: – Widerristhöhe bis 148 cm – Widerristhöhe über 148, 11. das Datum der Meldung;

  5. bei der Einfuhr eines Tiers: 1. das Herkunftsland des Tiers, 2. die UELN des Tiers, sofern vorhanden, gemäss Equidenpass, 3. die TVD-Nummer der Tierhaltung, 4. der Name des Tiers gemäss Equidenpass, 5. das Geburtsdatum des Tiers, 6. die Rasse, die Farbe und das Geschlecht des Tiers gemäss Equidenpass, 7. eine allfällige Kastration gemäss Equidenpass, 8. das Einfuhrdatum, 9. den Verwendungszweck nach Artikel 15 TAMV46: – Nutztier – Heimtier, gemäss Equidenpass, 10. die Art: – Pferd – Esel – Maultier – Maulesel, 11. die erwartete oder tatsächliche Endgrösse des Tiers: – Widerristhöhe bis 148 cm – Widerristhöhe über 148 cm, 12. das Datum der Meldung;

  6. beim Wechsel der Tierhaltung im Inland: 1. die TVD-Nummer der neuen Tierhaltung, 4. das Datum des Tierhaltungswechsels,

  7. bei der Verendung oder Euthanasierung eines Tiers: 2. die UELN des Tiers, 3. das Datum der Verendung oder Euthanasierung, 4. das Datum der Meldung;

  8. bei der Ausfuhr eines Tiers: 2. die UELN des Tiers,

  9. bei der Änderung des Verwendungszwecks nach Artikel 15 TAMV: 2. das Datum der Änderung, 3. das Datum der Meldung;

  10. bei der Kastration eines männlichen Tiers: 2. das Datum der Kastration, 3. das Datum der Meldung;

  11. beim Eigentümerwechsel (Eigentumsabtritt): 1. die Agate-Nummer der bisherigen Eigentümerin oder des bisherigen Eigentümers, 2. die Agate-Nummer der neuen Eigentümerin oder des neuen Eigentümers, sofern bekannt, 4. das Datum des Eigentümerwechsels,

  12. beim Eigentümerwechsel (Eigentumsübernahme): 1. die Agate-Nummer der neuen Eigentümerin oder des neuen Eigentümers, 2. die Agate-Nummer der bisherigen Eigentümerin oder des bisherigen Eigentümers, 4. das Datum des Eigentümerwechsels,

  13. bei der Schlachtung eines Tiers:

5. die TVD-Nummer der Gesuchstellerin, sofern die Schlachtung bei einem werden soll, 6. das Datum der Meldung;

  1. bei der Kennzeichnung eines Tiers: 2. die Mikrochipnummer, 3. die Agate-Nummer der Person, die die Kennzeichnung vorgenommen hat, 4. das Datum der Kennzeichnung, 5. den Ort der Kennzeichnung,

  2. bei der Ausstellung eines Equidenpasses: 2. das Datum der Passausstellung, 3. die Art des Passes: – Erstausstellung – Ersatzpass – Duplikat, 4. der Name der Stelle, die den Equidenpass ausgestellt hat, 5. Daten zu Hausgeflügel Zu Hausgeflügel sind folgende Daten zu übermitteln:

  3. die TVD-Nummer der Tierhaltung;

  4. die Nutzungsrichtung: 1. Zuchttiere Legelinien, 2. Zuchttiere Mastlinien, 3. Legehennen, 4. Mastpoulets, 5. Masttruten;

  5. die Anzahl der eingestallten Tiere;

  6. das Datum der Einstallung;

  7. das Alter in Lebenswochen bei der Einstallung;

  8. das Datum der Meldung.

Footnotes

  1. [46] SR 812.212.27
  2. [45] SR 916.341

Anhang 2

(Art. 62 Abs. 2 und 3) Gebühren Franken

1 Lieferung von Ohrmarken

1.1 Ohrmarken mit einer Lieferfrist von drei Wochen, pro Stück: 1.1.1 für Tiere der Rindergattung, Büffel und Bisons: Doppelohrmarke3.60 1.1.2 für Tiere der Schaf- und der Ziegengattung: 1.1.2.1 Doppelohrmarke ohne Mikrochip –.75 1.1.2.2 Doppelohrmarke mit Mikrochip1.75 1.1.2.3 Einzelohrmarke zur Nachkennzeichnung ohne Mikrochip –.25 1.1.2.4 Einzelohrmarke zur Nachkennzeichnung mit Mikrochip1.25 1.1.2.5 Doppelohrmarke für Kleinrassen ohne Mikrochip2.10 1.1.2.6 Doppelohrmarke für Kleinrassen mit Mikrochip3.10 1.1.3 für Tiere der Schweinegattung –.25 1.1.4 für in Gehege gehaltenes Wild der Ordnung Paarhufer –.25 1.2 Ersatz von Ohrmarken mit einer Lieferfrist von fünf Arbeitstagen, pro Stück: 1.2.1 Ohrmarken ohne Mikrochip für Tiere der Rindergattung, Büffel, Bisons sowie Tiere der Schaf- und der Ziegengattung1.80 1.2.2 Ohrmarken mit einem Mikrochip für Tiere der Schaf- und der Ziegengattung2.80 1.3 Kosten für den Versand, pro Sendung: 1.3.1 Pauschale1.50 1.3.2 Porto nach Posttarif 1.3.3 Zuschlag für die Zustellung innerhalb von 24 Stunden7.50

Footnotes

  1. [75] SR 916.401

2 Registrierung von Equiden

2.1 Registrierung eines Equiden28.50 2.2 Nachregistrierung eines Equiden, der vor dem1. Januar 2011 geboren oder erstmalig eingeführt worden ist43.– Franken

3 Meldung geschlachteter Tiere

Meldung eines geschlachteten Tiers: 3.1 bei Tieren der Rindergattung, Büffeln und Bisons3.60 3.2 bei Tieren der Schaf- und der Ziegengattung –.40 3.3 bei Tieren der Schweinegattung –.07 3.4 bei Equiden3.60

4 Fehlende Meldungen oder mangelhafte Angaben

4.1 Bei Tieren der Rindergattung, Büffeln und Bisons: fehlende Meldung nach Artikel 16 5.– 4.2 Bei Tieren der Schaf- und der Ziegengattung: fehlende Meldung nach Artikel 17 2.– 4.3 Bei Tieren der Schweinegattung: fehlende Meldung nach Artikel 18 5.– 4.4 Bei Equiden: 4.4.1 fehlende Meldung nach Artikel 19 Absätze1, 2, 4 und 5 5.– 4.4.2 fehlende Meldung über die Geburt oder die erstmalige Einfuhr von Equiden, die ab dem1. Januar 2011 geboren oder erstmalig eingeführt worden sind10.–

5 Datenabgabe

5.1 Auflistung der Identifikationsnummern der Tiere eines Tierbestands: Pauschale pro Kalenderjahr, Tierhaltung und Tiergattung; die Gebühren werden bis zu einem Gesamtbetrag von weniger als 20 Franken pro Kalenderjahr nicht in Rechnung gestellt2.–

6 Mahngebühren

Mahngebühr pro ausstehende Zahlung20.–

Anhang 3

(Art. 67) Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

I

Die folgenden Erlasse werden aufgehoben: 1. TVD-Verordnung vom26. Oktober 201147 2. Verordnung vom28. Oktober 201548 über die Gebühren für den Tierverkehr

II

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Organisationsverordnung vom28. Juni 200049 für das Eidgenössische Departement des Innern

Art. 3 Abs. 2 Bst. d

Darüber hinaus erfüllt das Generalsekretariat folgende besonderen Aufgaben:

d. Es nimmt innerhalb des Departements, im Einvernehmen mit dem Generalsekretariat des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF), die Eignerinteressen gegenüber der Identitas AG (Art. 7a des Tierseuchengesetzes vom1. Juli 196650 wahr.

Footnotes

  1. [50] SR 916.40

Art. 4 Abs. 2

Die Vorbereitung von Bundeserlassen und völkerrechtlichen Verträgen im eigenen Aufgabenbereich ist grundsätzlich Sache der einzelnen Ämter; im internationalen Bereich geschieht dies in Absprache mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und mit dem WBF (Aussenwirtschaft).

AS 2011 5453; 2012 6859; 2013 1753, 3867, 3999; 2014 1389, 2243; 2015 4255, 4573; 2016 3401; 2017 6145; 2018 2085, 4275, 4353, 4543; 2019 3673; 2020 2441; 2021 219

AS 2015 4577; 2017 6153; 2018 2091, 4697; 2019 3673; 2020 5757 2. Organisationsverordnung vom14. Juni 199951 für das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Footnotes

  1. [51] SR 172.216.1

Art. 4 Abs. 1 Bst. f

Das Generalsekretariat übt die Funktionen nach Artikel 42 RVOG aus und nimmt folgende Kernfunktionen wahr:

f. Es nimmt innerhalb des Departements die Eignerinteressen wahr gegenüber dem ETH-Bereich (Art. 15a–c), der Schweizerischen Agentur für Innovationsförderung (Innosuisse, Art. 15d), dem Eidgenössischen Hochschulinstitut für Berufsbildung (Art. 15e), der Schweizerischen Exportrisikoversicherung (Art. 15f), der SIFEM AG (Swiss Investment Fund for Emerging Markets,

Art. 15i ) sowie, im Einvernehmen mit dem Generalsekretariat des Eidgenössischen Departements des Innern, der Identitas AG (Art. 7a des Tierseuchengesetzes vom1. Juli 196652. Das Departement regelt die Zusammenarbeit der

dafür im Generalsekretariat bestimmten Stelle mit den Fachämtern.

Footnotes

  1. [52] SR 916.40

3. Tierarzneimittelverordnung vom18. August 200453

Art. 23 Abs. 3

Diese Angaben sind wie folgt zu machen:

  1. für Klauentiere: im Begleitdokument nach Artikel 12 der Tierseuchenverordnung vom27. Juni 199554;

  2. für Equiden, die als Nutztiere gelten: 1. im Equidenpass, 2. in der Aufnahmebestätigung nach Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung vom3. November 202155 über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank für Equiden, die vor dem31. Dezember ihres Geburtsjahres geschlachtet werden.

4. Verordnung vom31. Oktober 201856 über das Informationssystem Antibiotika in der Veterinärmedizin

Footnotes

  1. [54] SR 916.401
  2. [55] SR 916.404.1
  3. [56] SR 812.214.4

Art. 3 Abs. 3

Die Nutztierhalterinnen und Nutztierhalter können die Verbrauchsdaten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1, die sie selbst betreffen, online über die Tierverkehrsdatenbank (TVD) nach der der Verordnung vom3. November 202157 über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank abrufen. Nutztierhalterinnen und Nutztierhalter ohne Zugang zur TVD können die Daten vom BLV beziehen.

5. Verordnung vom27. Mai 202058 über den mehrjährigen nationalen Kontrollplan für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände

Footnotes

  1. [57] SR 916.404.1
  2. [58] SR 817.032

Art. 10 Abs. 1 Bst. f

Die Bestimmungen des3. und 4. Abschnitts gelten für die Kontrollen in der Primärproduktion nach den folgenden Verordnungen:

f. Verordnung vom3. November 202159 über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank.

6. Verordnung vom16. Dezember 201660 über das Schlachten und die Fleischkontrolle

Footnotes

  1. [59] SR 916.404.1
  2. [60] SR 817.190

Art. 24 Abs. 3 Bst. b und 5

Die Gesundheitsmeldung für Hausgeflügel muss72 bis 12 Stunden vor der Schlachtung erfolgen und zusätzlich folgende Angaben enthalten:

b. den Namen und die Adresse der Tierhalterin oder des Tierhalters sowie die BUR-Nummer der Tierhaltung nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung vom30. Juni 199361 über das Betriebs- und Unternehmensregister oder die TVD-Nummer der Tierhaltung nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung vom3. November 202162 über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank (IdTVD-V);

Ist ein Begleitdokument nach Artikel 12 TSV vorgeschrieben, so ist die Gesundheitsmeldung durch die Tierhalterin oder den Tierhalter auf diesem Dokument zu machen. Für Equiden ist sie im Equidenpass zu machen. Bei Equiden, die vor dem 31. Dezember ihres Geburtsjahres geschlachtet werden, sind diese Angaben in der Aufnahmebestätigung nach Artikel 27 Absatz 2 IdTVD-V zu machen.

7. Bio-Verordnung vom22. September 199763 Anhang 1, Ziff. 3.3, Einleitungssatz Jeder Tierhalter und jede Tierhalterin muss ein Verzeichnis der Tiere auf der Tierhaltung führen, das lückenlos Aufschluss über die Bestandsführung geben muss. Bei Tieren der Rindergattung, Büffeln und Bisons, Equiden sowie bei Tieren der Schaf- und der Ziegengattung kann dieses Verzeichnis durch die Auflistung aus der Tierverkehrsdatenbank nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung vom3. November 202164 über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank ersetzt werden. Das Verzeichnis muss der Zertifizierungsstelle zugänglich gehalten werden. Das Verzeichnis muss zumindest die folgenden Angaben umfassen:

Footnotes

  1. [72] SR 916.407
  2. [61] SR 431.903
  3. [62] SR 916.404.1
  4. [63] SR 910.18
  5. [64] SR 916.404.1

Footnotes

  1. [53] SR 812.212.27

8. Schlachtviehverordnung vom26. November 200365

Art. 3 Abs. 3

Die Schlachtbetriebe halten das Ergebnis der neutralen Qualitätseinstufung von geschlachteten Tieren schriftlich auf dem Waagdokument fest und übermitteln die Ergebnisse an die Identitas AG. Nicht übermittelt werden müssen Ergebnisse der Qualitätseinstufung von Tieren der Pferdegattung

Art. 24a Zuteilung zum Teilzollkontingent Nr. 5.7

Für die Zuteilung der Anteile am Teilzollkontingent Nr. 5.7 sind die folgenden Zahlen massgebend:

  1. für die Fleisch- und Fleischwarenkategorien5.71 und 5.72: die Zahl der geschlachteten Tiere der Rindviehgattung;

  2. für die Fleisch- und Fleischwarenkategorie5.73: die Zahl der geschlachteten Tiere der Pferdegattung;

  3. für die Fleisch- und Fleischwarenkategorie5.74: die Zahl der geschlachteten Tiere der Schafgattung;

  4. für die Fleisch- und Fleischwarenkategorie5.75: die Zahl der geschlachteten Tiere der Ziegengattung.

Art. 24b Abs. 1

Im Gesuch um Kontingentsanteile nach der Zahl der geschlachteten Tiere sind die GEB-Nummer und die TVD-Nummer der Gesuchstellerin nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung vom3. November 202166 über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank anzugeben.

Footnotes

  1. [66] SR 916.404.1

Footnotes

  1. [65] SR 916.341

9. Tierseuchenverordnung vom27. Juni 199567

Art. 10 Abs. 1bis

Aufgehoben

Art. 12 Abs. 2 Bst. a

Das Begleitdokument muss folgende Angaben enthalten:

a. die Adresse der Tierhaltung, aus der das Tier verbracht wird, und die ihr von der Identitas AG zugeteilte TVD-Nummer nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung vom3. November 202168 über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank (IdTVD-V);

Footnotes

  1. [68] SR 916.404.1

Art. 15c Abs. 4

Bis zur Passausstellung gilt die Aufnahmebestätigung nach Artikel 27 Absatz 2 Id- TVD-V69 als Ausweispapier.

Footnotes

  1. [69] SR 916.404.1

Art. 15dbis Abs. 1 und 6

Der Equidenpass wird aus dem Grundpass hergestellt. Als Grundpass gilt der Passrohling mit den Daten nach Artikel 15d Absatz 1 Buchstaben a, b, d Ziffern1, 3, 4 und 6 sowie Buchstabe e.

Vor der Bestellung eines Grundpasses bei der Identitas AG überprüft die passausstellende Stelle die in der Tierverkehrsdatenbank (TVD) zum betreffenden Equiden registrierten Daten. Sind die Daten in der TVD aus Sicht der passausstellenden Stelle nicht korrekt und liegt eine Ermächtigung des Eigentümers nach Artikel 20 IdTVD- V70 vor, so kann die passausstellende Stelle die Daten nach Artikel 15d Absatz 1 Buchstabe d Ziffern1, 3, 4, 6 und 7 sowie die Angabe der Rasse ändern. Der Eigentümer wird von der Identitas AG umgehend über die Änderung informiert.

Footnotes

  1. [70] SR 916.404.1

Art. 15e Abs. 1 Einleitungssatz,3, 4, 6 und 7

Der Eigentümer muss der Identitas AG nach Artikel 19 IdTVD-V71 folgende Ereignisse innerhalb folgender Fristen melden:

Der Schlachtbetrieb muss der Identitas AG die Schlachtung eines Equiden innerhalb von 3 Tagen melden.

Die Person nach Artikel 15a Absatz 2, die einen Equiden kennzeichnet, muss der Identitas AG die bei der Kennzeichnung erhobenen Daten nach Anhang 1 Ziffer 4 Buchstabe k IdTVD-V innert 30 Tagen melden.

Die passausstellenden Stellen müssen der Identitas AG die Daten nach Anhang 1

Footnotes

  1. [71] SR 916.404.1

Ziffer 4 Buchstabe l IdTVD-V innert 30 Tagen nach Ausstellung des Equidenpasses

melden.

Aufgehoben 10. Verordnung vom10. November 200472 über die Ausrichtung von Beiträgen an die Kosten der Entsorgung von tierischen Nebenprodukten

Art. 2 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2, 1bis Bst. b Einleitungssatz und Ziff. 2 sowie Abs. 4

Für Tiere der Rindergattung, für Büffel und für Bisons werden die Beiträge ausgerichtet:

b. wenn die Meldung der Schlachtung eines Tieres bei der Tierverkehrsdatenbank eingegangen ist und wenn bei der Meldung der Schlachtung: 2. der Tiergeschichtenstatus nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung vom 3. November 202173 über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank (IdTVD-V) «OK» oder «provisorisch OK» ist.

Für Tiere der Schaf- und Ziegengattung werden die Beiträge ausgerichtet:

b. wenn die Meldung der Schlachtung eines Tieres bei der Tierverkehrsdatenbank eingegangen ist und wenn bei der Meldung der Schlachtung: 2. der Tiergeschichtenstatus nach Artikel 11 Absatz 2 IdTVD-V «OK» oder «provisorisch OK» ist.

Für Geflügel werden die Beiträge ausgerichtet, wenn das Gesuch bei der Identitas AG eingegangen ist. Das Gesuch muss elektronisch gestellt werden.

Footnotes

  1. [73] SR 916.404.1

Art. 3 Auszahlung und Verrechnung der Beiträge

Die Identitas AG erstellt eine Abrechnung und zahlt die Beiträge aus. Dafür stellt sie dem Bundesamt für Landwirtschaft monatlich Rechnung.

Sie kann die Beiträge mit den fälligen Gebühren nach Anhang 2 IdTVD-V74 und mit den Schlachtabgaben nach Artikel 38a der Tierseuchenverordnung vom27. Juni 199575 verrechnen.

11. Verordnung vom6. Juni 201476 über die Informationssysteme für den öffentlichen Veterinärdienst

Footnotes

  1. [74] SR 916.404.1
  2. [76] SR 916.408

Art. 3 Sachüberschrift, Abs. 1 Bst. f und 2 Aufgaben des BLV

Das BLV:

f. schliesst für ASAN, ALIS und Fleko Vereinbarungen mit den Leistungserbringern ab, welche die Infrastruktur und die Informatikdienstleistungen bereitstellen.

Aufgehoben

Art. 12 Bst. c

Die Daten von ASAN können aus folgenden Informationssystemen bezogen werden:

c. Tierverkehrsdatenbank (TVD) nach der Verordnung vom3. November 202177 über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank (IdTVD-V);

Footnotes

  1. [77] SR 916.404.1

Art. 20 Bst. a

Die Daten von ALIS können aus folgenden Informationssystemen bezogen werden:

Art. 20fbis Zugriff durch die Schlachtbetriebe, andere Tierhalterinnen und Tierhalter und weitere Berechtigte

Der Zugriff der Schlachtbetriebe, anderer Tierhalterinnen und Tierhalter und weiterer Berechtigter richtet sich nach der IdTVD-V79.

Footnotes

  1. [79] SR 916.404.1

Footnotes

  1. [67] SR 916.401

12. Verordnung vom25. Mai 201180 über tierische Nebenprodukte

Art. 36 Abs. 2

Wer Tiere schlachtet oder Fleisch verarbeitet und die anfallenden tierischen Nebenprodukte durch Dritte entsorgen lässt, muss gegenüber dem Kanton durch Vorlegen schriftlicher Vereinbarungen nachweisen, dass die Entsorgung für mindestens zwei Jahre gesichert ist. Die Vereinbarungen müssen Angaben zu den Mengen und den Ausstiegskonditionen enthalten. Der Kanton erfasst den Nachweis im Informationssystem für Vollzugsdaten des öffentlichen Veterinärdienstes nach der Verordnung vom6. Juni 201481 über die Informationssysteme für den öffentlichen Veterinärdienst.

Footnotes

  1. [81] SR 916.408

Footnotes

  1. [80] SR 916.441.22

Footnotes

  1. [49] SR 172.212.1

Footnotes

  1. [24] SR 916.341
  2. [78] SR 916.404.1