AS 2021 771
Allgemeine Gebührenverordnung
(AllgGebV)
Änderung vom 24. November 2021
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 20041 wird wie folgt geändert:
Art. 1 Abs. 3
Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 3 Keine Gebührenerhebung
Auf die Gebührenerhebung kann verzichtet werden, wenn:
ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verfügung oder Dienstleistung besteht; oder
es sich um Verfügungen oder Dienstleistungen mit geringem Aufwand, insbesondere um einfache Auskünfte, handelt.
Die Bundesverwaltung erhebt keine Gebühren von interkantonalen Organen, Kantonen und Gemeinden, soweit diese Gegenrecht gewähren.
Einheiten der zentralen Bundesverwaltung stellen untereinander keine Gebühren in Rechnung.
Art. 4 Sachüberschrift und Abs. 1 Bemessungsgrundlagen für Gebührenregelungen
Die Gebührenbemessung wird so geregelt, dass der Gesamtertrag der Gebühren die Gesamtkosten einer Verwaltungseinheit nicht übersteigt.
2021-3882 AS 2021 771 Allgemeine Gebührenverordnung AS 2021 771
Art. 5 Sachüberschrift Gebührenansätze in Gebührenregelungen
Art. 5a Konsultation der Preisüberwachung zu Gebührenregelungen
Bei der Vorbereitung von Anträgen zum Erlass oder zur Änderung von Gebührenregelungen lädt die federführende Verwaltungseinheit die Preisüberwachung unter Ansetzung angemessener Fristen zur Stellungnahme ein.
Art. 12 Abs. 3 und 5
Nach Ablauf der Zahlungsfrist setzt die Verwaltungseinheit der gebührenpflichtigen Person schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, eine Nachfrist von 20 Tagen. Sie weist die gebührenpflichtige Person darauf hin, dass nach Ablauf der Nachfrist die EFV mit dem Eintreiben der Forderung beauftragt wird.
Für die Nachfristansetzung kann in der Gebührenregelung eine Mahngebühr vorgesehen werden. Deren Höhe bemisst sich nach dem zusätzlichen Zeitaufwand zuzüglich Übermittlungskosten.
II
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2022 in Kraft.
24. November 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Guy Parmelin |
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr |