AS 2021 85
AS 2021
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Massgebend ist die signierte
elektronische Fassung
Bundesbeschluss
über die Genehmigung und die Umsetzung des Abkommens
zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich
über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger infolge des Austritts
des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union und
des Wegfalls des Freizügigkeitsabkommens
vom 25. September 2020
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV)1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom6. Dezember 20192,
beschliesst:
Art. 1
Das Abkommen vom 25. Februar 20193 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union und des Wegfalls des Freizügigkeitsabkommens wird genehmigt.
Der Bundesrat wird ermächtigt, das Abkommen zu ratifizieren.
Art. 2
Die Änderung der Bundesgesetze im Anhang wird angenommen.
2021-0323 AS 2021 85
Art. 3
Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. d
Ziff. 3 und Art. 141a Abs. 2 BV).
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten der Änderung der Bundesgesetze im Anhang.
Nationalrat, 25. September 2020 Ständerat, 25. September 2020 Die Präsidentin: Isabelle Moret Der Präsident: Hans Stöckli Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Die Sekretärin: Martina Buol
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
Die Referendumsfrist für diesen Beschluss ist am 14. Januar 2021 unbenützt abgelaufen.4
Die Änderungen der im Anhang aufgeführten Bundesgesetze werden in Anwendung von Artikel 3 Absatz 2 auf den1. März 2021 in Kraft gesetzt.
20. Januar 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
|---|
Der Bundespräsident: Guy Parmelin |
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr |
Anhang
(Art. 2) Änderung anderer Erlasse Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Bundesgesetz vom 16. Dezember 19835 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland Ingress gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1, 122 Absatz 1 und 123 Absatz 1 der Bundesverfassung6,
Art. 5 Abs. 1 Bst. a
Als Personen im Ausland gelten:
a. die folgenden Personen, sofern sie ihren rechtmässigen und tatsächlichen Wohnsitz nicht in der Schweiz haben: 1. Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation, 2. Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirlands, die von Artikel 22 Ziffer 2 des Abkommens vom 25. Februar 20197 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union und des Wegfalls des Freizügigkeitsabkommens erfasst werden;
Art. 7 Bst. j
Keiner Bewilligung bedürfen:
j. die folgenden Personen, sofern sie als Grenzgänger in der Region des Arbeitsorts eine Zweitwohnung erwerben: 1. Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation, 2. Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirlands, die von Artikel 22 Ziffer 3 des Abkommens vom 25. Februar 20198 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union und des Wegfalls des Freizügigkeitsabkommens erfasst werden.
Schlussbestimmung zur Änderung vom 25. September 2020 Die Schlussbestimmungen der Änderung vom 30. April 19979 gelten für die Änderung vom 25. September 2020 sinngemäss.
2. Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200010
Art. 2 Abs. 2 und 4
Es bestimmt die Modalitäten für die Vertretung von Parteien vor Gerichtsbehörden durch Anwältinnen und Anwälte, die:
Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) sind;
Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirlands sind, die von Teil Vier des Abkommens vom 25. Februar 201911 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union und des Wegfalls des Freizügigkeitsabkommens erfasst werden.
Die Bestimmungen über Anwältinnen und Anwälte aus Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA gelten sinngemäss auch für Anwältinnen und Anwälte des Vereinigten Königreichs nach Absatz 2 Buchstabe b.
AS 1997 2086