AS 2021 8
Verordnung
über Härtefallmassnahmen für Unternehmen
im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie
(Covid-19-Härtefallverordnung)
Änderung vom 13. Januar 2021
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Covid-19-Härtefallverordnung vom 25. November 20201 wird wie folgt geändert:
Art. 4 Abs. 2
Als profitabel oder überlebensfähig gilt ein Unternehmen, das:
sich zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs nicht in einem Konkursverfahren oder in Liquidation befindet;
sich am 15. März 2020 nicht in einem Betreibungsverfahren für Sozialversicherungsbeiträge befunden hat, es sei denn, dass zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs eine vereinbarte Zahlungsplanung vorliegt oder das Verfahren durch Zahlung abgeschlossen ist.
Art. 5 Abs. 1bis
Bei Umsatzrückgängen in den Monaten Januar 2021 bis Juni 2021 im Zusammenhang mit behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie kann das Unternehmen für die Berechnung des Umsatzrückgangs anstelle des Jahresumsatzes 2020 den Umsatz der letzten 12 Monate verwenden.
Art. 5a Ungedeckte Fixkosten
Das Unternehmen hat gegenüber dem Kanton bestätigt, dass aus dem Umsatzrückgang erhebliche ungedeckte Fixkosten resultieren.
2021-0037 AS 2021 8 Covid-19-Härtefallverordnung AS 2021 8
Art. 5b Entfallende Anspruchsvoraussetzungen für behördlich geschlossene Unternehmen
Für Unternehmen, die aufgrund von Massnahmen des Bundes oder der Kantone zur Eindämmung der Covid-19-Epidemie ihren Betrieb zwischen dem1. November 2020 und dem 30. Juni 2021 für mindestens 40 Tage schliessen müssen, entfallen die Anspruchsvoraussetzungen nach den Artikeln 4 Absatz 1 Buchstabe b, 5 Absätze1
Art. 6 Bst. a
Das Unternehmen hat gegenüber dem Kanton bestätigt, dass es:
a. während drei Jahren oder bis zur Rückzahlung der erhaltenen Hilfen: 1. keine Dividenden oder Tantiemen beschliesst oder ausschüttet oder Kapitaleinlagen rückerstattet, und
2. keine Darlehen an seine Eigentümer vergibt;
Art. 8 Abs. 2 und 2bis
Die nicht rückzahlbaren Beiträge belaufen sich auf höchstens 20 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes 2018 und 2019 und auf höchstens 750 000 Franken pro Unternehmen. Sie können gestaffelt beschlossen und ausgerichtet werden.
In Abweichung von Absatz 2 kann der Kanton den Beitrag pro Unternehmen ausnahmsweise auf höchstens1,5 Millionen Franken erhöhen, wenn die Eigentümer zusätzliches Eigenkapital einbringen oder Fremdkapitalgeber auf ihre Forderungen verzichten. Das zusätzliche Eigenkapital und der Forderungsverzicht müssen insgesamt mindestens dem vom Kanton zusätzlich gewährten Beitrag entsprechen.
Art. 12 Abs. 2
Die Kantone prüfen die Gesuche. Sie können dazu automatisierte Verfahren verwenden.
Art. 14 Umfang der Bundesbeteiligung
Der Bund beteiligt sich im Rahmen der in Artikel 12 Absätze1 und 6 des Covid-19- Gesetzes vom 25. September 2020 vorgesehenen Beiträge an den Kosten und Verlusten, die einem Kanton aus seinen Härtefallmassnahmen für Unternehmen entstehen.
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II
13. Januar 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Guy Parmelin |
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr |
Dringliche Veröffentlichung vom 13. Jan. 2021 im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).
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