AS 2021 901
Verordnung
über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung
(NISV)
Änderung vom 17. Dezember 2021
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Anhang 1 der Verordnung vom 23. Dezember 19991 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung wird gemäss Beilage geändert.
II
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2022 in Kraft.
17. Dezember 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr 2021-4221 AS 2021 901 Schutz vor nichtionisierender Strahlung. V AS 2021 901
Anhang 1
(Art. 4, 6, 8 Abs. 1, 9, 11, 12 und 16) Vorsorgliche Emissionsbegrenzungen
Ziff. 62 Abs. 4 Einleitungssatz (Betrifft nur den französischen und den italienischen
Der Perimeter einer Antennengruppe ist die horizontale Fläche aus Kreisen mit Radius r um jede Sendeantenne der Antennengruppe. Der Radius r in Metern beträgt: r = F ERP90 ; dabei bedeutet:
b. ERP90 die kumulierte ERP in W im massgebenden Betriebszustand, die durch die Sendeantennen einer Antennengruppe in einen Azimutsektor von 90° emittiert wird; massgebend ist der Azimutsektor mit der höchsten kumulierten ERP.
Die Anwendung eines Korrekturfaktors nach Ziffer 63 Absatz 2 bei bestehenden adaptiven Sendeantennen gilt nicht als Änderung einer Anlage.
Sendeantennen gelten als adaptiv, wenn sie so betrieben werden, dass ihre Senderichtung oder ihr Antennendiagramm automatisch in kurzen zeitlichen Abständen angepasst wird.
Ziff. 63 Massgebender Betriebszustand
Als massgebender Betriebszustand gilt der maximale Gesprächs- und Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung.
Bei adaptiven Sendeantennen mit 8 oder mehr separat ansteuerbaren Antenneneinheiten (Sub-Arrays) kann auf die maximale ERP ein Korrekturfaktor KAA angewendet werden, wenn die Sendeantennen mit einer automatischen Leistungsbegrenzung ausgestattet werden. Diese muss sicherstellen, dass im Betrieb die über 6 Minuten gemittelte ERP die korrigierte ERP nicht überschreitet.
Es gelten folgende Korrekturfaktoren KAA:
Anzahl Sub-Arrays Korrekturfaktor KAA
und mehr ≥ 0.10
bis 63 ≥ 0.13
bis 31 ≥ 0.20
bis 15 ≥ 0.40
Wird bei bestehenden adaptiven Sendeantennen ein Korrekturfaktor KAA angewendet, so reicht der Inhaber der Anlage der zuständigen Behörde ein aktualisiertes Standortdatenblatt ein.