AS 2022 114
Handelsregisterverordnung
(HRegV)
Änderung vom 2. Februar 2022
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 20071 wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf die Artikel 621 Absatz 2, 933 Absatz 2, 943 und 950 Absatz 2 des Obligationenrechts (OR)2 sowie auf Artikel 102 Buchstabe a des Fusionsgesetzes vom3. Oktober 20033 (FusG),
Art. 22 Abs. 4 und 5
Die folgenden Dokumente müssen von einer Urkundsperson beglaubigt werden:
die Statuten von: 1. Aktiengesellschaften, 2. Kommanditaktiengesellschaften, 3. Gesellschaften mit beschränkter Haftung, 4. Genossenschaften, 5. Investmentgesellschaften mit festem Kapital, 6. Investmentgesellschaften mit variablem Kapital;
Stiftungsurkunden.
Die Statuten von Vereinen müssen von einem Mitglied des Vorstandes unterzeichnet sein.
2022-0368 AS 2022 114
Art. 43 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. f sowie Abs. 3 Einleitungssatz und Bst. b
Mit der Anmeldung zur Eintragung der Gründung einer Aktiengesellschaft müssen dem Handelsregisteramt folgende Belege eingereicht werden:
f. bei Bareinlagen: eine Bescheinigung, aus der ersichtlich ist, bei welcher Bank 3 Bestehen Sacheinlagen, Verrechnungstatbestände oder besondere Vorteile, so müssen zusätzlich folgende Belege eingereicht werden:
Art. 44 Bst. g und j
Die öffentliche Urkunde über den Errichtungsakt muss enthalten:
die Feststellung der Gründerinnen und Gründer nach Artikel 629 Absatz 2 OR;
falls das Aktienkapital in ausländischer Währung festgelegt wird oder Einlagen in einer anderen Währung geleistet werden als derjenigen des Aktienkapitals: die angewandten Umrechnungskurse.
Art. 45 Abs. 1 Bst. h, j, s und u, 2 Einleitungssatz und Bst. b und 3
Bei Aktiengesellschaften müssen ins Handelsregister eingetragen werden:
die Höhe und die Währung des Aktienkapitals und der darauf geleisteten Einlagen sowie Anzahl, Nennwert und Art der Aktien;
falls ein Partizipationskapital ausgegeben wird: die Höhe und die Währung dieses Partizipationskapitals und der darauf geleisteten Einlagen sowie Anzahl, Nennwert und Art der Partizipationsscheine;
die in den Statuten vorgesehene Form der Mitteilungen der Gesellschaft an ihre Aktionärinnen und Aktionäre;
ein Verweis auf die Statuten, sofern diese eine Schiedsklausel enthalten.
Bestehen Sacheinlagen, Verrechnungstatbestände oder besondere Vorteile, so sind zusätzlich folgende Tatsachen einzutragen:
Aufgehoben Gliederungstitel vor Art. 45a
2. Abschnitt: Währung des Aktienkapitals
Art. 45a Zulässige ausländische Währungen
Die zulässigen ausländischen Währungen für das Kapital einer Aktiengesellschaft sind in Anhang 3 aufgeführt.
Art. 45b Wechsel der Währung
Mit der Anmeldung zur Eintragung eines Wechsels der Währung des Aktienkapitals müssen dem Handelsregisteramt folgende Belege eingereicht werden:
die öffentliche Urkunde über den Beschluss der Generalversammlung (Art. 621 Abs. 3 OR);
die öffentliche Urkunde über den Beschluss des Verwaltungsrates (Art. 621 Abs. 3 OR);
die angepassten Statuten.
b. die Höhe und die Währung des Aktienkapitals und der darauf geleisteten Einlagen sowie Anzahl, Nennwert und Art der Aktien.
Gliederungstitel vor Art. 46
3. Abschnitt: Ordentliche Kapitalerhöhung
Art. 46 Anmeldung und Belege
Eine ordentliche Erhöhung des Aktienkapitals muss innerhalb von sechs Monaten nach dem Beschluss der Generalversammlung beim Handelsregisteramt zur Eintragung angemeldet werden.
Mit der Anmeldung müssen dem Handelsregisteramt folgende Belege eingereicht
die öffentliche Urkunde über den Beschluss der Generalversammlung (Art. 650 Abs. 2 OR);
die öffentliche Urkunde über den Beschluss des Verwaltungsrates (Art. 652g Abs. 2 OR);
die angepassten Statuten;
der von einem Mitglied des Verwaltungsrates unterzeichnete Kapitalerhöhungsbericht (Art. 652e OR);
bei Bareinlagen: eine Bescheinigung, aus der ersichtlich ist, bei welcher Bank
gegebenenfalls der Prospekt;
falls Inhaberaktien ausgegeben werden und die Gesellschaft bisher keine Inhaberaktien hatte: ein Nachweis, dass die Gesellschaft Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert hat oder dass alle Inhaberaktien als Bucheffekten im Sinne des BEG4 ausgestaltet sind.
Bestehen Sacheinlagen, Verrechnungstatbestände oder besondere Vorteile oder wird die Kapitalerhöhung durch Umwandlung von frei verwendbarem Eigenkapital liberiert, so müssen zusätzlich folgende Belege eingereicht werden:
die Sacheinlageverträge mit den erforderlichen Beilagen;
die vorbehaltslose Prüfungsbestätigung eines staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmens, einer zugelassenen Revisionsexpertin, eines zugelassenen Revisionsexperten, einer zugelassenen Revisorin oder eines zugelassenen Revisors (Art. 652f Abs. 1 OR);
bei einer Liberierung durch Umwandlung von frei verwendbarem Eigenkapital: ein Nachweis der Deckung des Erhöhungsbetrags nach Artikel 652d Absatz 2 OR.
Werden die Bezugsrechte eingeschränkt oder aufgehoben, so muss eine vorbehaltslose Prüfungsbestätigung eines staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmens, einer zugelassenen Revisionsexpertin, eines zugelassenen Revisionsexperten, einer zugelassenen Revisorin oder eines zugelassenen Revisors eingereicht werden (Art. 652f Abs. 1 OR).
Art. 47
Art. 48 Abs. 1 Bst. i und 2
Bei einer ordentlichen Erhöhung des Aktienkapitals müssen ins Handelsregister eingetragen werden:
i. Betrifft nur den französischen Text.
Artikel 45 Absatz 2 sinngemäss.
3. Titel,3. Kapitel,3. Abschnitt (Art. 49 und 50) Gliederungstitel vor Art. 51
4. Abschnitt: Erhöhung aus bedingtem Kapital
Art. 51 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. a sowie 2
Mit der Anmeldung zur Eintragung des Beschlusses der Generalversammlung über ein bedingtes Kapital müssen dem Handelsregisteramt folgende Belege eingereicht
a. die öffentliche Urkunde über den Gewährungsbeschluss der Generalversammlung (Art. 653 Abs. 1 OR);
Art. 52 Abs. 1 Bst. a und c sowie 2
Mit der Anmeldung zur Eintragung der Beschlüsse des Verwaltungsrates betreffend die Feststellungen über die Ausübung von Wandel- und Optionsrechten und betreffend die Anpassung der Statuten müssen dem Handelsregisteramt folgende Belege eingereicht werden:
die öffentliche Urkunde über die Beschlüsse des Verwaltungsrates (Art. 653g Abs. 3 OR);
die Prüfungsbestätigung eines staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmens, einer zugelassenen Revisionsexpertin oder eines zugelassenen Revisionsexperten (Art. 653f Abs. 1 OR);
Art. 53 Streichung der Statutenbestimmung über das bedingte Kapital
Mit der Anmeldung zur Eintragung der Aufhebung oder der Anpassung der Statutenbestimmung über das bedingte Kapital müssen dem Handelsregisteramt folgende Belege eingereicht werden:
die öffentliche Urkunde über den Beschluss des Verwaltungsrates (Art. 653i Abs. 1 OR);
die Bestätigung eines staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmens, einer zugelassenen Revisionsexpertin oder eines zugelassenen Revisionsexperten
die angepassten Statuten.
b. ein Hinweis, dass die Statutenbestimmung über das bedingte Kapital aufgehoben oder angepasst wurde.
Art. 54
Mit der Anmeldung zur Eintragung einer nachträglichen Leistung von Einlagen auf das Aktienkapital müssen dem Handelsregisteramt folgende Belege eingereicht werden:
die öffentliche Urkunde über die Beschlüsse des Verwaltungsrates;
die angepassten Statuten;
bei Bareinlagen: eine Bescheinigung, aus der ersichtlich ist, bei welcher Bank
bei einer Liberierung durch Umwandlung von frei verwendbarem Eigenkapital: 1. ein Nachweis der Deckung des Erhöhungsbetrags nach Artikel 652d Absatz 2 OR, 2. der Beschluss der Generalversammlung, wonach das frei verwendbare Eigenkapital dem Verwaltungsrat zur Nachliberierung zur Verfügung gestellt wird, 3. ein Bericht des Verwaltungsrates, der von einem Mitglied unterzeichnet ist, 4. eine vorbehaltslose Prüfungsbestätigung eines staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmens, einer zugelassenen Revisionsexpertin, eines zugelassenen Revisionsexperten, einer zugelassenen Revisorin oder eines zugelassenen Revisors;
bei Sacheinlagen und bei Verrechnung: 1. ein Bericht des Verwaltungsrates, der von einem Mitglied unterzeichnet ist, 2. eine vorbehaltslose Prüfungsbestätigung eines staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmens, einer zugelassenen Revisionsexpertin, eines zugelassenen Revisionsexperten, einer zugelassenen Revisorin oder eines zugelassenen Revisors, 3. gegebenenfalls die Sacheinlageverträge mit den erforderlichen Beilagen.
Die öffentliche Urkunde über die nachträgliche Leistung von Einlagen muss folgende Angaben enthalten:
die Feststellung, dass die nachträglichen Einlagen entsprechend den Anforderungen des Gesetzes, der Statuten oder des Beschlusses des Verwaltungsrates geleistet wurden;
gegebenenfalls den Beschluss des Verwaltungsrates über die Aufnahme der erforderlichen Bestimmungen zu Sacheinlagen, Verrechnungstatbeständen oder zur Umwandlung von frei verwendbarem Eigenkapital in die Statuten;
den Beschluss des Verwaltungsrates über die Statutenänderung betreffend die Höhe der geleisteten Einlagen;
die Nennung aller Belege und die Bestätigung der Urkundsperson, dass die Belege ihr und dem Verwaltungsrat vorgelegen haben;
die Feststellung, dass keine anderen Sacheinlagen, Verrechnungstatbestände oder besonderen Vorteile bestehen als die in den Belegen genannten;
falls die nachträglichen Einlagen in einer anderen Währung geleistet werden als derjenigen des Aktienkapitals: die angewandten Umrechnungskurse.
Ins Handelsregister müssen eingetragen werden:
b. der neue Betrag der geleisteten Einlagen.
Bestehen Sacheinlagen oder Verrechnungstatbestände, so gelten die Artikel 43 Absatz 3 und 45 Absatz 2 sinngemäss. Werden die Einlagen nachträglich durch Umwandlung von frei verwendbarem Eigenkapital geleistet, so bedarf es eines Hinweises darauf.
Art. 55 Abs. 1 und 2
Mit der Anmeldung zur Eintragung einer Herabsetzung des Aktienkapitals müssen dem Handelsregisteramt folgende Belege eingereicht werden:
die öffentliche Urkunde über den Beschluss der Generalversammlung
die öffentliche Urkunde über den Beschluss des Verwaltungsrates (Art. 653o Abs. 2 OR);
die Prüfungsbestätigung eines staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmens, einer zugelassenen Revisionsexpertin oder eines zugelassenen Revisionsexperten (Art. 653m Abs. 1 OR);
die angepassten Statuten.
Art. 56 Abs. 1 und 2
Wird das Aktienkapital zur teilweisen oder vollständigen Beseitigung einer durch Verluste entstandenen Unterbilanz herabgesetzt, so müssen dem Handelsregisteramt mit der Anmeldung zur Eintragung folgende Belege eingereicht werden:
die öffentliche Urkunde über den Beschluss der Generalversammlung
die angepassten Statuten;
die Prüfungsbestätigung eines staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmens, einer zugelassenen Revisionsexpertin oder eines zugelassenen Revisionsexperten (Art. 653p Abs. 1 OR).
Art. 57 Sachüberschrift, Abs. 1 Einleitungssatz und 4 Gleichzeitige Herabsetzung und Erhöhung des Aktienkapitals
Wird das Aktienkapital herabgesetzt und gleichzeitig mindestens auf den bisherigen Betrag erhöht und wird der Betrag der geleisteten Einlage nicht herabgesetzt, so müssen dem Handelsregisteramt mit der Anmeldung zur Eintragung folgende Belege eingereicht werden:
Bestehen anlässlich der Kapitalerhöhung Sacheinlagen, Verrechnungstatbestände oder besondere Vorteile, so gelten die Artikel 43 Absatz 3 und 45 Absatz 2 sinngemäss. Erfolgt die Wiedererhöhung des Aktienkapitals durch Umwandlung von frei verwendbarem Eigenkapital, so finden die Artikel 46 Absatz 3 Buchstabe d und 48 Absatz 1 Buchstabe i Anwendung.
Gliederungstitel vor Art. 59a
7. Abschnitt: Kapitalband
Art. 59a Ermächtigung des Verwaltungsrates
Mit der Anmeldung zur Eintragung eines Kapitalbands (Art. 653s OR) müssen dem
die öffentliche Urkunde über den Beschluss der Generalversammlung;
die angepassten Statuten;
falls die Gesellschaft bisher auf die eingeschränkte Revision verzichtet hat und der Verwaltungsrat ermächtigt wird, das Kapital herabzusetzten: ein Nachweis, dass die gesetzlich vorgeschriebene Revisionsstelle gewählt wurde und sie ihre Wahl angenommen hat.
ein Hinweis auf das Kapitalband gemäss näherer Umschreibung in den Statuten;
das Datum des Beschlusses der Generalversammlung über die Änderung der Statuten;
gegebenenfalls die Revisionsstelle.
Art. 59b Erhöhung des Aktienkapitals innerhalb des Kapitalbands
Mit der Anmeldung zur Eintragung einer Erhöhung des Aktienkapitals innerhalb des Kapitalbands müssen dem Handelsregisteramt soweit erforderlich die Belege nach
Artikel 46 oder 52 eingereicht werden.
Für den Inhalt des Eintrags gilt Artikel 48 sinngemäss.
Art. 59c Herabsetzung des Aktienkapitals innerhalb des Kapitalbands
Mit der Anmeldung zur Eintragung einer Herabsetzung des Aktienkapitals innerhalb des Kapitalbands müssen dem Handelsregisteramt soweit erforderlich die Belege nach
Artikel 55 eingereicht werden.
Für den Inhalt des Eintrags gilt Artikel 55 sinngemäss.
Gliederungstitel vor Art. 60
8. Abschnitt: Partizipationskapital
Art. 60
Für die Währung, die Erhöhung und die Herabsetzung des Partizipationskapitals sowie für die nachträgliche Leistung von Einlagen auf das Partizipationskapital gelten die Bestimmungen über das Aktienkapital sinngemäss.
Gliederungstitel vor Art. 61 9. Abschnitt: Besondere Bestimmungen zur Revision und zur Revisionsstelle Gliederungstitel vor Art. 63
10. Abschnitt: Auflösung und Löschung
Art. 64 Abs. 3 Einleitungssatz und Bst. c
Ins Handelsregister müssen eingetragen werden:
c. die Firma ohne den Zusatz «in Liquidation» oder «in Liq.»;
Art. 66 Abs. 1 Bst. e und 3
Mit der Anmeldung zur Eintragung der Gründung einer Kommanditaktiengesellschaft müssen dem Handelsregisteramt folgende Belege eingereicht werden:
e. bei Bareinlagen: eine Bescheinigung, aus der ersichtlich ist, bei welcher Bank 3 Bestehen Sacheinlagen, Verrechnungstatbestände oder besondere Vorteile, so gilt
Artikel 43 Absatz 3 sinngemäss.
Art. 67 Bst. e und i
Die öffentliche Urkunde über den Errichtungsakt muss folgende Angaben enthalten:
e. die Feststellung der Gründerinnen und Gründer nach Artikel 629 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 764 Absatz 2 OR; i falls das Aktienkapital in ausländischer Währung festgelegt wird oder Einlagen in einer anderen Währung geleistet werden als derjenigen des Aktienkapitals: die angewandten Umrechnungskurse.
Art. 68 Abs. 1 Bst. h, j, t und v sowie 2
Bei Kommanditaktiengesellschaften müssen ins Handelsregister eingetragen werden:
die Höhe und die Währung des Aktienkapitals und der darauf geleisteten Einlagen sowie Anzahl, Nennwert und Art der Aktien;
falls die Gesellschaft ein Partizipationskapital hat: die Höhe und die Währung dieses Partizipationskapitals und der darauf geleisteten Einlagen sowie Anzahl, Nennwert und Art der Partizipationsscheine;
die in den Statuten vorgesehene Form der Mitteilungen der Gesellschaft an ihre Gesellschafterinnen und Gesellschafter;
ein Verweis auf die Statuten, sofern diese eine Schiedsklausel enthalten.
Artikel 45 Absatz 2 sinngemäss.
Art. 71 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. g sowie 3
Mit der Anmeldung zur Eintragung der Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung müssen dem Handelsregisteramt folgende Belege eingereicht werden:
g. bei Bareinlagen: eine Bescheinigung, aus der ersichtlich ist, bei welcher Bank 3 Bestehen Sacheinlagen, Verrechnungstatbestände oder besondere Vorteile, so gilt
Artikel 43 Absatz 3 sinngemäss.
Art. 72 Bst. e und j
Die öffentliche Urkunde über den Errichtungsakt muss folgende Angaben enthalten:
die Feststellung der Gründerinnen und Gründer nach Artikel 777 Absatz 2 OR;
falls das Stammkapital in ausländischer Währung festgelegt wird oder Einlagen in einer anderen Währung geleistet werden als derjenigen des Stammkapitals: die angewandten Umrechnungskurse.
Art. 73 Abs. 1 Bst. h, u und v sowie 2
Bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung müssen ins Handelsregister eingetragen werden:
die Höhe und die Währung des Stammkapitals;
die in den Statuten vorgesehene Form der Mitteilungen der Gesellschaft an ihre Gesellschafterinnen und Gesellschafter;
ein Verweis auf die Statuten, sofern diese eine Schiedsklausel enthalten.
Artikel 45 Absatz 2 sinngemäss.
Art. 74 Abs. 1, 2 Bst. a, b, d und e sowie 3
Eine Erhöhung des Stammkapitals muss innerhalb von sechs Monaten nach dem Beschluss der Gesellschafterversammlung beim Handelsregisteramt zur Eintragung angemeldet werden.
Mit der Anmeldung müssen dem Handelsregisteramt folgende Belege eingereicht
die öffentliche Urkunde über den Beschluss der Gesellschafterversammlung (Art. 650 Abs. 2 i. V. m. Art. 781 Abs. 5 Ziff. 1 OR);
die öffentliche Urkunde über den Beschluss der Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer (Art. 652g Abs. 2 i. V. m. Art. 781 Abs. 5 Ziff. 5 OR);
der von einer Geschäftsführerin oder einem Geschäftsführer unterzeichnete Kapitalerhöhungsbericht (Art. 652e i. V. m. Art. 781 Abs. 5 Ziff. 4 OR);
bei Bareinlagen: eine Bescheinigung, aus der ersichtlich ist, bei welcher Bank 3 Bestehen Sacheinlagen, Verrechnungstatbestände oder besondere Vorteile oder wird die Erhöhung des Stammkapitals durch Umwandlung von Eigenkapital liberiert, so gilt Artikel 46 Absatz 3 sinngemäss.
Art. 75
Art. 76 Abs. 1 Bst. j und 2
Bei einer Erhöhung des Stammkapitals müssen ins Handelsregister eingetragen werden:
j. Betrifft nur den französischen Text.
Artikel 45 Absatz 2 sinngemäss.
Art. 77 Sachüberschrift Ordentliche Kapitalherabsetzung
Art. 78 Kapitalherabsetzung im Fall einer Unterbilanz
Wird das Stammkapital zur teilweisen oder vollständigen Beseitigung einer durch Verluste entstandenen Unterbilanz herabgesetzt, so müssen dem Handelsregisteramt mit der Anmeldung zur Eintragung die Belege nach Artikel 56 Absatz 1 eingereicht werden.
Für den Inhalt des Eintrags gilt Artikel 56 Absatz 3 sinngemäss.
Art. 79 Gleichzeitige Herabsetzung und Erhöhung des Stammkapitals
Wird das Stammkapital herabgesetzt und gleichzeitig mindestens auf den bisherigen Betrag erhöht, so müssen dem Handelsregisteramt mit der Anmeldung zur Eintragung die Belege nach Artikel 57 Absatz 1 eingereicht werden.
Für den Inhalt des Eintrags gilt Artikel 57 Absatz 2 sinngemäss.
Gliederungstitel vor Art. 83 5. Abschnitt: Währung des Stammkapitals, Revision, Revisionsstelle, Auflösung und Löschung
Art. 83
Für die Währung des Stammkapitals, für die Revision, für die Revisionsstelle, für die Auflösung, für den Widerruf der Auflösung und für die Löschung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung gelten die Bestimmungen über die Aktiengesellschaft sinngemäss.
Art. 84 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. a und b,2 sowie 3 Einleitungssatz und Bst. b
Mit der Anmeldung zur Eintragung der Gründung einer Genossenschaft müssen dem
die öffentliche Urkunde über die Errichtung;
die Statuten;
Für Angaben, die bereits in der öffentlichen Urkunde über die Errichtung festgehalten sind, ist kein zusätzlicher Beleg erforderlich.
Bestehen Sacheinlagen, so müssen zusätzlich folgende Belege eingereicht werden:
Art. 85 Sachüberschrift, Einleitungssatz und Bst. d und h Öffentliche Urkunde über die Errichtung
Die öffentliche Urkunde über die Errichtung muss folgende Angaben enthalten:
gegebenenfalls die Tatsache, dass der schriftliche Bericht der Gründerinnen und Gründer über Sacheinlagen der Versammlung bekannt gegeben und von dieser beraten wurde;
die Bestätigung der Gründerinnen und Gründer, dass keine anderen Sacheinlagen, Verrechnungstatbestände oder besonderen Vorteile bestehen als die in den Belegen genannten.
Art. 87 Abs. 1 Bst. p und 2
Bei Genossenschaften müssen ins Handelsregister eingetragen werden:
p. die in den Statuten vorgesehene Form der Mitteilungen der Genossenschaft an ihre Genossenschafterinnen und Genossenschafter.
Bestehen anlässlich der Gründung Sacheinlagen, so gilt Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe a sinngemäss.
Art. 102 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. g
Mit der Anmeldung zur Eintragung der Gründung einer Investmentgesellschaft mit variablem Kapital müssen dem Handelsregisteramt folgende Belege eingereicht werden:
g. Aufgehoben
Art. 104 Bst. p und q
Bei Investmentgesellschaften mit variablem Kapital müssen ins Handelsregister eingetragen werden:
die in den Statuten vorgesehene Form der Mitteilungen der Gesellschaft an ihre Aktionärinnen und Aktionäre;
Aufgehoben
Art. 129 Abs. 3
Diese Bestimmung gilt auch für die Eintragung einer Sacheinlage, die mittels einer Vermögensübertragung durchgeführt wird.
Art. 130 Abs. 2
Befinden sich nicht alle an der Fusion beteiligten Rechtseinheiten im selben Registerbezirk, so ist das Handelsregisteramt am Ort der übernehmenden Rechtseinheit für den Entscheid über die Eintragung der Fusion zuständig. Es informiert die Handelsregisterämter am Sitz der übertragenden Rechtseinheiten über die Eintragung, die es vornehmen wird, und weist sie an, die bisherigen Einträge ohne weitere Prüfung zu löschen. Auf Verlangen übermittelt es ihnen Kopien der Anmeldung und der Belege.
Art. 131 Abs. 1 Bst. b
Mit der Anmeldung zur Eintragung der Fusion müssen die beteiligten Rechtseinheiten die folgenden Belege einreichen:
b. die Fusionsbilanzen der übertragenden Rechtseinheiten, gegebenenfalls die Bilanzen der Zwischenabschlüsse (Art. 11 FusG);
Art. 132 Abs. 1 Bst. b
Bei der übernehmenden Rechtseinheit müssen ins Handelsregister eingetragen werden:
b. das Datum des Fusionsvertrages und der Fusionsbilanzen der übertragenden Rechtseinheiten;
Art. 133 Abs. 2
Befinden sich nicht alle an der Spaltung beteiligten Gesellschaften im selben Registerbezirk, so ist das Handelsregisteramt am Ort der übertragenden Gesellschaft für den Entscheid über die Eintragung der Spaltung zuständig. Es informiert die Handelsregisterämter am Sitz der übernehmenden Gesellschaften über die Eintragung, die es vornehmen wird, und weist sie an, die entsprechenden Eintragungen ohne weitere Prüfung vorzunehmen. Auf Verlangen übermittelt es ihnen Kopien der Anmeldung und der Belege.
Art. 136 Abs. 1 Bst. b
Mit der Anmeldung zur Eintragung der Umwandlung (Art. 66 FusG) müssen dem
b. die Umwandlungsbilanz, gegebenenfalls die Bilanz des Zwischenabschlusses (Art. 58 FusG);
Art. 137 Bst. c
Bei einer Umwandlung müssen ins Handelsregister eingetragen werden:
c. das Datum des Umwandlungsplans und der Umwandlungsbilanz;
Art. 140 Abs. 1 Bst. c
Mit der Anmeldung zur Eintragung der Fusion (Art. 83 Abs. 3 FusG) muss die Aufsichtsbehörde der übertragenden Stiftung dem Handelsregisteramt am Sitz der übernehmenden Stiftung folgende Belege einreichen:
c. die Fusionsbilanzen der übertragenden Stiftungen, gegebenenfalls die Bilanzen der Zwischenabschlüsse (Art. 80 FusG);
Art. 142 Abs. 1 Einleitungssatz (betrifft nur den italienischen Text) und Bst. b
Mit der Anmeldung zur Eintragung der Fusion (Art. 95 Abs. 4 FusG) muss die Aufsichtsbehörde der übertragenden Vorsorgeeinrichtung dem Handelsregisteramt am Sitz der übernehmenden Vorsorgeeinrichtung folgende Belege einreichen:
b. die Fusionsbilanzen der übertragenden Vorsorgeeinrichtungen, gegebenenfalls die Bilanzen der Zwischenabschlüsse (Art. 89 FusG);
Art. 152 Abs. 1
In den Fällen nach den Artikeln 934 Absatz 2, 934a Absätze1 und 2, 938 Absatz 1 und 939 Absatz 1 OR fordert das Handelsregisteramt die Rechtseinheit auf, die erforderliche Anmeldung vorzunehmen oder zu belegen, dass keine Eintragung, Änderung oder Löschung erforderlich ist. Es setzt der Rechtseinheit dafür eine Frist.
Art. 159 Bst. b Ziff. 3 und c Ziff. 2
Folgende Angaben müssen ins Handelsregister eingetragen werden:
bei Erteilung der aufschiebenden Wirkung für ein Rechtsmittel, bei Aufhebung der Konkurseröffnung oder Widerruf des Konkurses: 3. Betrifft nur den französischen Text.
bei Einsetzung einer ausseramtlichen Konkursverwaltung: 2. das Datum des Beschlusses,
II
Anhang 2 wird gemäss Beilage geändert.
Diese Verordnung erhält neu einen Anhang 3 gemäss Beilage.
III
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2023 in Kraft.
2. Februar 2022 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
|---|
Der Bundespräsident: Ignazio Cassis |
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr |
Anhang 2
Liste der zulässigen Abkürzungen der Rechtsformen Folgende Einträge werden geändert: ... Français ... Société coopérative SCoo ... Italiano ... Società cooperativa SCoo ... Rumantsch ... Societad cooperativa SCoo ...
Anhang 3
Zulässige ausländische Währungen für das Kapital einer Aktiengesellschaft Britische Pfund GBP Euro EUR US-Dollar USD Yen JPY Handelsregisterverordnung AS 2022 114