AS 2022 151
AS 2022
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Massgebend ist die signierte
elektronische Fassung
Verordnung
über Massnahmen im Zusammenhang
mit der Situation in der Ukraine
vom 4. März 2022
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 184 Absatz 3 der Bundesverfassung1 und auf Artikel 2 des Embargogesetzes vom 22. März 20022 (EmbG),
verordnet:
1. Abschnitt: Begriffe
Art. 1
In dieser Verordnung bedeuten:
Gelder: finanzielle Vermögenswerte, einschliesslich Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Geldanweisungen oder anderer Zahlungsmittel, Guthaben, Schulden und Schuldverpflichtungen, Wertpapieren und Schuldtiteln, Wertpapierzertifikaten, Obligationen, Schuldscheinen, Optionsscheinen, Pfandbriefen, Derivaten; Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten; Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finanzielle Zusagen; Wertrechte; kryptobasierte Vermögenswerte; Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungen, Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen und jedes andere Finanzierungsinstrument für Exporte;
Sperrung von Geldern: Verhinderung jeder Handlung, welche die Verwaltung oder die Nutzung der Gelder ermöglicht, mit Ausnahme von normalen Verwaltungshandlungen von Finanzinstituten;
wirtschaftliche Ressourcen: Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, insbesondere Immobilien und Luxusgüter, mit Ausnahme von Geldern nach Buchstabe a;
SR 946.231.176.72 2022-0680 AS 2022 151
Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen: Verhinderung der Verwendung wirtschaftlicher Ressourcen zum Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich des Verkaufs, des Vermietens oder des Verpfändens solcher Ressourcen;
Kommunikationsgeräte des täglichen Gebrauchs: Geräte, die von Privatpersonen genutzt werden, wie persönliche Rechner und Peripheriegeräte (einschliesslich Festplatten und Drucker), Mobiltelefone, Smart-TV-Geräte, Speichergeräte (einschliesslich USB-Laufwerke) sowie Verbrauchersoftware für alle diese Geräte;
Partner: Länder oder Organisationen, die Massnahmen anwenden, die den in dieser Verordnung festgelegten im Wesentlichen gleichwertig sind;
übertragbare Wertpapiere: folgende Gattungen von Wertpapieren, die auf dem Kapitalmarkt gehandelt werden können, mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten: 1. Aktien und andere Wertpapiere, die Aktien oder Anteilen an Gesellschaften, Personengesellschaften oder anderen Rechtspersönlichkeiten gleichzustellen sind, sowie Aktienzertifikate, 2. Schuldverschreibungen oder andere verbriefte Schuldtitel, einschliesslich Aktienzertifikate für solche Wertpapiere, 3. alle sonstigen Wertpapiere, die zum Kauf oder Verkauf solcher übertragbarer Wertpapiere berechtigen oder zu einer Barzahlung führen, die anhand von übertragbaren Wertpapieren bestimmt wird;
Geldmarktinstrumente: üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelte Gattungen von Instrumenten, wie Schatzanweisungen, Einlagenzertifikate und Commercial Papers, mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten;
Wertpapierdienstleistungen: folgende Dienstleistungen und Tätigkeiten: 1. die Entgegennahme und Weiterleitung von Aufträgen im Zusammenhang mit einem oder mehreren Finanzinstrumenten, 2. die Auftragsausführung für Kunden, 3. der Handel auf eigene Rechnung, 4. die Portfolioverwaltung, 5. die Anlageverwaltung, 6. die Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten oder die Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung, 7. die Platzierung von Finanzinstrumenten ohne feste Übernahmeverpflichtung, 8. alle Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Zulassung zum Handel auf einem geregelten Markt oder zum Handel in einem multilateralen Handelssystem;
Handelsplatz: Börsen, multilaterale Handelssysteme und organisierte Handelssysteme.
2. Abschnitt: Beschränkungen des Handels
Art. 2 Feuerwaffen, Munition, Sprengmittel, pyrotechnische Gegenstände und Schiesspulver
Die Einfuhr folgender Güter aus der Russischen Föderation und der Ukraine ist verboten:
Feuerwaffen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a des Waffengesetzes vom 20. Juni 19973, Bestandteile und Zubehör davon sowie Munition und Munitionsbestandteile;
Sprengmittel, pyrotechnische Gegenstände und Schiesspulver zu militärischen Zwecken nach den Artikeln 5–7a des Sprengstoffgesetzes vom 25. März 19774.
Ausgenommen vom Verbot nach Absatz 1 Buchstabe a sind Jagd- und Sportwaffen nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben a und b des Waffengesetzes, die als solche eindeutig erkennbar und in derselben Ausführung nicht auch Kampfwaffen sind.
Art. 3 Besondere militärische Güter
Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport von besonderen militärischen Gütern gemäss Anhang 3 der Güterkontrollverordnung vom 3. Juni 20165 (GKV) nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation oder der Ukraine sind verboten.
Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Beratung, sowie die Gewährung von Finanzmitteln von besonderen militärischen Gütern gemäss Anhang 3 GKV nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation oder der Ukraine sind verboten.
Art. 4 Zivil und militärisch verwendbare Güter
Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Gütern gemäss Anhang 2 GKV6:
b. nach oder zur Verwendung in der Ukraine sind verboten, wenn die Güter ganz oder teilweise für militärische Zwecke oder für militärische Endempfänger bestimmt sind.
Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Beratung, sowie die Gewährung von Finanzmitteln von Gütern gemäss Anhang 2 GKV:
b. nach oder zur Verwendung in der Ukraine unterliegen einer Bewilligungspflicht.
Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) verweigert Bewilligungen für Dienstleistungen nach Absatz 2 Buchstabe b, wenn diese ganz oder teilweise für militärische Zwecke oder für militärische Endempfänger bestimmt sind.
Art. 5 Güter zur militärischen und technologischen Stärkung oder zur Entwicklung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors
Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Gütern nach Anhang 1:
nach der oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten;
nach oder zur Verwendung in der Ukraine sind verboten, wenn die Güter ganz oder teilweise für militärische Zwecke oder für militärische Endempfänger bestimmt sind.
Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Beratung, sowie die Gewährung von Finanzmitteln von Gütern nach Anhang 1:
b. nach oder zur Verwendung in der Ukraine unterliegen der Bewilligungspflicht.
Das SECO verweigert Bewilligungen für Dienstleistungen nach Absatz 2 Buchstabe b, wenn diese ganz oder teilweise für militärische Zwecke oder für militärische Endempfänger bestimmt sind.
Art. 6 Ausnahmen von den Artikeln4 und 5
Die Verbote und Bewilligungspflichten nach den Artikeln4 und 5 gelten nicht für Güter und Dienstleistungen, die bestimmt sind für:
ausschliesslich humanitäre und medizinische Aktivitäten, die von einer unparteilichen humanitären Organisation durchgeführt werden, gesundheitliche Notlagen, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder die Bewältigung von Naturkatastrophen;
medizinische oder pharmazeutische Zwecke;
die vorübergehende Ausfuhr von Gegenständen zur Verwendung durch Nachrichtenmedien;
Softwareaktualisierungen;
die Verwendung als Kommunikationsgeräte des täglichen Gebrauchs;
die Gewährleistung der Cybersicherheit und der Informationssicherheit für natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in der Russischen Föderation mit Ausnahme von deren Regierung und der Unternehmen, die unmittelbar oder mittelbar von dieser kontrolliert werden; oder
die persönliche Verwendung folgender Gegenstände durch natürliche Personen, die in die Russische Föderation reisen oder mit ihnen reisende Familienangehörige, sofern sich die Gegenstände im Eigentum der betreffenden Personen befinden und nicht zum Verkauf bestimmt sind: 1. persönliche Gegenstände, 2. Haushaltsgegenstände, 3. Fahrzeuge oder Arbeitsmittel.
Das SECO kann Ausnahmen von den Verboten nach Artikel 4 Absätze1 und 2 Buchstabe a sowie Artikel 5 Absätze1 und 2 Buchstabe a bewilligen für Tätigkeiten, die für folgende zivile Zwecke oder zivile Endempfänger bestimmt sind:
die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und der Russischen Föderation in ausschliesslich zivilen Angelegenheiten;
die zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei Raumfahrtprogrammen;
den Betrieb, die Instandhaltung und die Wiederaufbereitung von Brennelementen, die Sicherheit ziviler nuklearer Kapazitäten sowie die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich der Forschung und Entwicklung;
die maritime Sicherheit;
zivile Telekommunikationsnetze, einschliesslich der Bereitstellung von Internetdiensten;
die Verwendung durch Organisationen, die sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach Schweizer Recht oder dem Recht eines Partners gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden; oder
diplomatische Vertretungen der Schweiz oder ihrer Partner.
Das SECO verweigert die Bewilligung von Ausnahmen nach Absatz 2, wenn Grund zur Annahme besteht, dass eine Tätigkeit zugunsten eines militärischen Endempfängers, einer militärischen Endverwendung oder für die Luft- oder Raumfahrtindustrie erfolgen soll.
Art. 7 Bewilligungsverfahren
Das Verfahren für Bewilligungen nach den Artikeln 4–6 richtet sich nach den Bestimmungen der GKV7, sofern nicht anders vorgesehen.
Art. 8 Sistierung und Widerruf von Bewilligungen
Bewilligungen nach den Artikeln 4–6 werden sistiert oder widerrufen, wenn sich nach ihrer Erteilung die Verhältnisse so geändert haben, dass die Voraussetzungen zu ihrer Erteilung nicht mehr gegeben sind.
Art. 9 Güter für die Luft- und Raumfahrt
Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern nach Anhang 3, die für die Verwendung in der Luft- oder Raumfahrtindustrie geeignet sind, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen oder Organisationen in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten.
Die unmittelbare oder mittelbare Bereitstellung von Versicherungen und Rückversicherungen in Bezug auf Güter nach Anhang 3 für natürliche oder juristische Personen oder Organisationen in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation ist verboten.
Die Überholung, die Reparatur, die Inspektion, der Ersatz, die Modifizierung und die Behebung von Mängeln an einem Luftfahrzeug oder einer Komponente mit Ausnahme der Vorflugkontrolle für Personen und Organisationen in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten, wenn sich die Tätigkeit auf Güter nach Anhang 3 bezieht.
Die Erbringung von Dienstleistungen, einschliesslich technischer Hilfe und Vermittlungsdiensten, im Zusammenhang mit Gütern nach Absatz 1 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter an Personen oder Organisationen in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation ist verboten.
Die Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit Gütern nach Absatz 1 für den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr oder die Durchfuhr dieser Güter oder für damit verbundene Dienstleistungen für Personen oder Organisationen in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation ist verboten.
Art. 10 Güter für die Ölraffination
Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern nach Anhang 4, die zur Ölraffination verwendet werden, an Personen oder Organisationen in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten.
Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Beratung, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Gütern nach Absatz 1 sind verboten.
Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen1 und 2 bewilligen, sofern dies notwendig ist für die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und erhebliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und Sicherheit oder auf die Umwelt haben wird.
In hinreichend begründeten dringenden Fällen kann der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr oder die Durchfuhr von Gütern nach Anhang 4 ohne vorherige Bewilligung erfolgen, sofern der Ausführer das SECO innerhalb von fünf Arbeitstagen über den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr oder die Durchfuhr unterrichtet und die einschlägigen Gründe darlegt.
Art. 11 Güter der Ölindustrie
Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern nach Anhang 5 an Personen oder Organisationen in der Russischen Föderation, einschliesslich ihrer ausschliesslichen Wirtschaftszone und ihres Festlandsockels, unterliegen der Bewilligungspflicht.
Das SECO verweigert nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA die Bewilligung von Tätigkeiten nach Absatz 1, wenn Grund zur Annahme besteht, dass die Güter nach Anhang 5 für die Erdölexploration und -förderung unter Wasser in Tiefen von mehr als 150 Metern, in Offshore-Gebieten nördlich des Polarkreises oder im Rahmen von Ton- und Schieferölprojekten durch Hydrofracking in der Russischen Föderation bestimmt sind.
Art. 12 Dienstleistungen im Zusammenhang mit Explorations- und Förderprojekten
Die Erbringung folgender Dienstleistungen in der Russischen Föderation, einschliesslich ihrer ausschliesslichen Wirtschaftszone und ihres Festlandsockels, ist verboten, wenn sie für die Erdölexploration und -förderung unter Wasser in Tiefen von mehr als 150 Metern, in Offshore-Gebieten nördlich des Polarkreises oder im Rahmen von Ton- und Schieferölprojekten durch Hydrofracking in der Russischen Föderation erbracht werden:
Bohrungen;
Bohrlochprüfungen;
Bohrlochmessungen und Komplettierungsdienste;
Lieferung spezialisierter schwimmender Plattformen.
Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht, wenn die betreffenden Dienstleistungen zur dringenden Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses erforderlich sind, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird. Der Dienstleister unterrichtet das SECO innerhalb von fünf Arbeitstagen über jegliche Tätigkeit nach diesem Absatz und legt die einschlägigen Gründe für die Erbringung der Dienstleistung dar.
Art. 13 Einfuhr von Gütern aus den bezeichneten Gebieten
Güter mit Ursprung in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten dürfen nur eingeführt werden, wenn ein von den ukrainischen Behörden ausgestelltes Herkunftszertifikat vorliegt.
Es ist verboten, im Zusammenhang mit der Einfuhr von Gütern mit Ursprung in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten, für die kein von den ukrainischen Behörden ausgestelltes Herkunftszertifikat vorliegt, Finanzdienstleistungen zu erbringen sowie Versicherungen und Rückversicherungen abzuschliessen.
Art. 14 Ausfuhr von Gütern nach den bezeichneten Gebieten
Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern nach Anhang 7 an Personen, Unternehmen oder Organisationen oder zur Verwendung in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten sind verboten.
Die Erbringung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten oder Bau- oder Ingenieursdienstleistungen sowie die Bereitstellung von Finanzmitteln oder finanzieller Unterstützung im Zusammenhang mit Gütern nach Anhang 7 zugunsten von Personen, Unternehmen oder Organisationen in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten sind untersagt.
Ausgenommen von den Verboten nach den Absätzen1 und 2 sind Handlungen, die für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen, für humanitäre Aktivitäten sowie für Spitäler oder Bildungseinrichtungen mit Sitz in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten erforderlich sind.
Das SECO kann, nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD), Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen1 und 2 gewähren, sofern dies für die Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses erforderlich ist, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen, einschliesslich der Sicherheit vorhandener Infrastruktur, oder die Umwelt haben wird.
In hinreichend begründeten dringenden Fällen kann der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr ohne vorherige Genehmigung erfolgen, sofern der Ausführer das SECO innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dem Verkauf, der Lieferung, der Weitergabe oder der Ausfuhr darüber unterrichtet und die einschlägigen Gründe für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr ohne vorherige Genehmigung ausführlich darlegt.
3. Abschnitt: Finanzielle Beschränkungen
Art. 15 Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen
Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Anhang 8 befinden, sind gesperrt.
Es ist verboten, natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Absatz 1 Gelder zu überweisen oder ihnen Gelder und wirtschaftliche Ressourcen direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.
In Ausnahmefällen kann das SECO Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte sowie die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen bewilligen zur:
Vermeidung von Härtefällen;
Erfüllung bestehender Verträge;
Erfüllung von Forderungen, die Gegenstand einer bestehenden Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts sind;
Erfüllung amtlicher Zwecke von russischen diplomatischen oder konsularischen Vertretungen; oder
Wahrung schweizerischer Interessen.
Das SECO kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum der in Anhang 8 unter den SSID-Nummern 175- 48057, 175-48067 und 175-48076 genannten Organisationen befinden, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für diese Organisationen ausnahmsweise bewilligen, wenn es festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich sind, um mit diesen Organisationen vor dem 23. Februar 2022 abgeschlossene Geschäfte, Verträge oder sonstige Vereinbarungen einschliesslich der entsprechenden Bankbeziehungen spätestens am 24. August 2022 zu beenden.
Das SECO bewilligt Ausnahmen nach den Absätzen3 und 4 nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD.
Art. 16 Meldepflichten betreffend die Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen
Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten oder von wirtschaftlichen Ressourcen wissen, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung nach
Artikel 15 Absatz 1 fallen, müssen dies dem SECO unverzüglich melden.
Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten sowie Angaben zur Art und zum Wert der betreffenden Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen enthalten.
Art. 17 Verbot von öffentlichen Finanzhilfen für den Handel
Es ist verboten, öffentliche Finanzmittel oder Finanzhilfen für den Handel mit der Russischen Föderation oder für Investitionen in die Russische Föderation bereitzustellen.
Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für:
a. verbindliche Verpflichtungen betreffend die Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen, die vor dem5. März 2022 eingegangen wurden;
die Bereitstellung öffentlicher Finanzmittel oder Finanzhilfen bis zu einem Gesamtwert von 10 000 000 Franken pro Projekt für in der Schweiz niedergelassene kleine und mittlere Unternehmen;
die Bereitstellung öffentlicher Finanzmittel oder Finanzhilfen für den Handel mit Lebensmitteln sowie für landwirtschaftliche, medizinische oder humanitäre Zwecke.
Art. 18 Verbot der Begebung und des Handels von übertragbaren Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten
Die Unterstützung bei der Begebung von, der Handel von und die Erbringung von Geldmarktinstrumenten mit einer Laufzeit von mehr als 90 Tagen, die nach dem 27. August 2014 und bis zum 12. November 2014 begeben wurden, oder übertragbaren Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten mit einer Laufzeit von mehr als 30 Tagen, die nach dem 12. November 2014 und bis zum 12. April 2022 begeben wurden, oder übertragbaren Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten, die nach dem 12. April 2022 begeben wurden, durch einen der folgenden Emittenten sind verboten: Anhang 9; die von Banken oder Unternehmen nach Anhang 9 zu über 50 Prozent beherrscht werden;
Unternehmen oder Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung von 2 Die Unterstützung bei der Begebung von, der Handel von und die Erbringung von Geldmarktinstrumenten die nach dem 12. April 2022 begeben wurden, durch einen der folgenden Emittenten sind verboten: den Anhängen10 und 11; die von Banken oder Unternehmen nach den Anhängen10 und 11 zu über 50 Prozent beherrscht werden;
Unternehmen und Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung von 3 Die Unterstützung bei der Begebung von, der Handel von und die Erbringung von Geldmarktinstrumenten mit einer Laufzeit von mehr als 30 Tagen, die nach dem 12. November 2014 und bis zum 12. April 2022 begeben wurden, oder mit übertragbaren Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten, die nach dem 12. April 2022 begeben wurden, durch einen der folgenden Emittenten sind verboten: den Anhängen 12 und 13;
die von Banken oder Unternehmen nach Buchstabe a zu über 50 Prozent beherrscht werden;
Unternehmen oder Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung von 4 Die Unterstützung bei der Begebung von, der Handel von und die Erbringung von Geldmarktinstrumenten, die nach dem 14. März 2022 begeben wurden, durch einen der folgenden Emittenten sind verboten:
die Russische Föderation und ihre Regierung;
die Zentralbank der Russischen Föderation;
Unternehmen oder Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung der Zentralbank der Russischen Föderation handeln.
Ab dem 12. April 2022 ist es verboten, an in der Schweiz registrierten oder anerkannten Handelsplätzen übertragbare Wertpapiere von in der Russischen Föderation niedergelassenen Banken, Unternehmen oder Organisationen, die sich zu über 50 Prozent in öffentlicher Inhaberschaft befinden, zu notieren und Dienstleistungen dafür zu erbringen.
Art. 19 Verbot der Gewährung von Darlehen
Die direkte oder indirekte Gewährung von Darlehen mit einer Laufzeit von mehr als
Tagen an Empfänger nach Artikel 18 Absatz 1 oder 3 nach dem 12. November 2014 und bis zum5. März 2022 ist verboten.
Die direkte oder indirekte Gewährung von Darlehen an Empfänger nach Artikel 18 Absätze 1−3 nach dem5. März 2022 ist verboten.
Ausgenommen ist die Gewährung von Darlehen zu folgenden Zwecken:
zur Finanzierung des durch diese Verordnung nicht betroffenen Handels zwischen der Schweiz oder der Europäischen Union und Drittstaaten;
zur Finanzierung der für die Erfüllung eines Handelsvertrags nach Buchstabe a notwendigen Güterlieferungen und Dienstleistungen aus der Europäischen Union oder Drittstaaten;
zur Sicherstellung der gesetzlich vorgeschriebenen Liquidität zugunsten von juristischen Personen mit Sitz in der Schweiz oder der Europäischen Union, die von Banken oder Unternehmen nach Anhang 9 zu über 50 Prozent beherrscht werden.
Die direkte oder indirekte Gewährung von Darlehen an Empfänger nach Artikel 18 Absatz 4 nach dem 28. Februar 2022 ist verboten; ausgenommen ist die Gewährung von Darlehen zu folgenden Zwecken:
a. zur Finanzierung des durch diese Verordnung nicht betroffenen Handels zwischen der Schweiz oder der Europäischen Union und Drittstaaten;
b. zur Finanzierung der für die Erfüllung eines Handelsvertrags nach Buchstabe a notwendigen Güterlieferungen und Dienstleistungen aus der Europäischen Union oder Drittstaaten.
Das Verbot nach Absatz 4 gilt nicht für Bezüge und Auszahlungen aufgrund eines vor dem 28. Februar 2022 abgeschlossenen Vertrags, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Sämtliche Bedingungen für diese Bezüge oder Auszahlungen wurden: 1. vor dem 28. Februar 2022 vereinbart; und 2. an oder nach diesem Datum nicht mehr geändert.
Es wurde vor dem 28. Februar 2022 vertraglich festgelegt, an welchem Datum die vollständige Rückzahlung aller zur Verfügung gestellten Mittel fällig wird und alle Verpflichtungen, Rechte und Pflichten erlöschen, die sich aus dem Vertrag ergeben.
Die Verbote nach den Absätzen1 und 2 gelten nicht für Bezüge und Auszahlungen aufgrund eines vor dem5. März 2022 abgeschlossenen Vertrags, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Sämtliche Bedingungen für diese Bezüge oder Auszahlungen wurden: 1. vor dem5. März 2022 vereinbart; und 2. an oder nach diesem Datum nicht mehr geändert.
Es wurde vor dem5. März 2022 vertraglich festgelegt, an welchem Datum die vollständige Rückzahlung aller zur Verfügung gestellten Mittel fällig wird und alle Verpflichtungen, Rechte und Pflichten erlöschen, die sich aus dem Vertrag ergeben.
Mit dem Vertrag wurde zum Zeitpunkt seines Abschlusses nicht gegen die Verbote nach dieser Verordnung in der dannzumal geltenden Fassung verstossen.
Art. 20 Verbot der Entgegennahme von Einlagen
Es ist verboten, Einlagen von russischen Staatsangehörigen oder in der Russischen Föderation ansässigen natürlichen Personen oder von in der Russischen Föderation niedergelassenen Unternehmen oder Organisationen entgegenzunehmen, wenn der Gesamtwert der Einlagen der natürlichen oder juristischen Person, des Unternehmens oder der Organisation pro nach Artikel 1b des Bankengesetzes vom8. November 19348 (BankG) bewilligte Bank oder Person 100 000 Franken übersteigt.
Das Verbot gilt nicht für:
a. Schweizer Staatsangehörige, Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union und natürliche Personen, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel der Schweiz oder eines Mitgliedstaats der Europäischen Union verfügen;
b. Einlagen, die für den nicht verbotenen grenzüberschreitenden Handel mit Waren und Dienstleistungen zwischen der Schweiz und der Russischen Föderation, zwischen der Schweiz und der Europäischen Union sowie zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation erforderlich sind.
Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1 bewilligen für Einlagen, die erforderlich sind:
zur Vermeidung von Härtefällen;
zu humanitären Zwecken oder zu Evakuierungszwecken;
für zivilgesellschaftliche Aktivitäten, welche die Demokratie, die Menschenrechte oder die Rechtsstaatlichkeit in der Russischen Föderation unmittelbar fördern;
zur Erfüllung amtlicher Zwecke von diplomatischen oder konsularischen Vertretungen oder einer internationalen Organisation;
zur Wahrung schweizerischer Interessen.
Art. 21 Meldepflicht für bestehende Einlagen
Nach Artikel 1b BankG9 bewilligte Banken oder Personen sind verpflichtet, dem SECO bis zum3. Juni 2022 eine Liste der 100 000 Franken übersteigenden Einlagen von russischen Staatsangehörigen oder in der Russischen Föderation ansässigen natürlichen Personen oder von in der Russischen Föderation niedergelassenen Banken, Unternehmen oder Organisationen zu übermitteln. Sie legen alle zwölf Monate aktuelle Informationen über die Höhe dieser Einlagen vor.
Art. 22 Verbot der Erbringung von gewissen Dienstleistungen für Zentralverwahrer
Zentralverwahrern der Schweiz ist es verboten, ihre Dienstleistungen für übertragbare Wertpapiere zu erbringen, die nach dem 12. April 2022 an russische Staatsangehörige oder in der Russischen Föderation ansässige natürliche Personen oder an in der Russischen Föderation niedergelassene Banken, Unternehmen oder Organisationen ausgegeben werden.
Dieses Verbot gilt nicht für Schweizer Staatsangehörige, Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union und für natürliche Personen, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel der Schweiz oder eines Mitgliedstaats der Europäischen Union verfügen.
Art. 23 Verbot des Verkaufs von übertragbaren Wertpapieren
Es ist verboten, auf Schweizerfranken oder auf Euro lautende übertragbare Wertpapiere, die nach dem 12. April 2022 begeben werden, oder Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen, die in diesen Wertpapieren investiert sind, an russische Staatsangehörige oder in der Russischen Föderation ansässige natürliche Personen oder an in der Russischen Föderation niedergelassene Banken, Unternehmen oder Organisationen zu verkaufen.
Dieses Verbot gilt nicht für Schweizer Staatsangehörige, Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union und für natürliche Personen, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel der Schweiz oder eines Mitgliedstaats der Europäischen Union verfügen.
Art. 24 Verbot von Transaktionen mit der Zentralbank der Russischen Föderation
Transaktionen im Zusammenhang mit der Verwaltung von Reserven sowie von Vermögenswerten der Zentralbank der Russischen Föderation einschliesslich Transaktionen mit Banken, Unternehmen oder Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung der Zentralbank der Russischen Föderation handeln, sind verboten.
Das SECO kann nach Rücksprache mit dem EDA und dem EFD Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1 bewilligen, soweit dies zur Gewährleistung der Finanzstabilität der Schweiz unbedingt erforderlich ist.
Art. 25 Verbot von Finanzierungen, Beteiligungen und Dienstleistungen in den bezeichneten Gebieten
Die Gewährung von Darlehen und Krediten an Unternehmen und Organisationen in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten sowie die Beteiligung an der Vergabe solcher Darlehen und Kredite sind verboten.
Der Erwerb und die Ausweitung von Beteiligungen an Unternehmen und Immobilien in den bezeichneten Gebieten sowie die Gründung von Joint Ventures zusammen mit Unternehmen oder Organisationen in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten sind verboten.
Die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen, die direkt mit den Tätigkeiten nach den Absätzen1 und 2 zusammenhängen, ist verboten.
Die Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit tourismusbezogenen Aktivitäten in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten ist verboten.
Die Verbote nach den Absätzen 1–3 gelten nicht für Handlungen, die für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen sowie für Spitäler oder Bildungseinrichtungen mit Sitz in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten erforderlich sind oder die Sicherheit der bestehenden Infrastruktur gewährleisten.
Art. 26 Verbot der Kofinanzierung
Es ist verboten, in Projekte zu investieren, die aus dem Russian Direct Investment Fund kofinanziert werden, sich an solchen Projekten zu beteiligen oder anderweitig zu ihnen beizutragen.
In Abweichung von Absatz 1 kann das SECO nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD die Beteiligung an einer Investition in Projekte, die aus dem Russian Direct Investment Fund kofinanziert werden, oder einen Beitrag an solche Projekte bewilligen, nachdem es festgestellt hat, dass diese Beteiligung an der Investition oder dieser Beitrag aufgrund von vor dem5. März 2022 abgeschlossenen Verträgen oder aufgrund von Nebenabreden zur Erfüllung dieser Verträge erforderlich ist.
Art. 27 Verbot der Bereitstellung spezialisierter Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr
Ab dem 12. März 2022 ist es verboten, für Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Anhang 14 oder Banken, Unternehmen oder Organisationen mit Sitz in der Russischen Föderation, die zu über 50 Prozent von Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Anhang 14 beherrscht werden, spezialisierte Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr bereitzustellen, die für den Austausch von Finanzdaten verwendet werden.
Art. 28 Verbot betreffend Banknoten
Es ist verboten, auf Schweizerfranken oder Euro lautende Banknoten an die Russische Föderation oder an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Unternehmen in der Russischen Föderation, einschliesslich der Regierung und der Zentralbank der Russischen Föderation, oder zur Verwendung in der Russischen Föderation zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.
Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für den Verkauf, die Lieferung, Verbringung oder Ausfuhr von auf Schweizerfranken oder Euro lautenden Banknoten, sofern dieser Verkauf, diese Lieferung, Verbringung oder Ausfuhr erforderlich ist:
für die persönliche Verwendung durch in die Russische Föderation reisende natürliche Personen oder ihre mit ihnen reisenden nahen Verwandten; oder
zur Erfüllung amtlicher Zwecke von diplomatischen oder konsularischen Vertretungen oder einer internationalen Organisation in der Russischen Föderation.
4. Abschnitt: Weitere Beschränkungen
Art. 29 Ein- und Durchreiseverbot
Die Einreise in die Schweiz oder die Durchreise durch die Schweiz ist den in Anhang 8 aufgeführten natürlichen Personen verboten.
Das Staatssekretariat für Migration (SEM) sowie das EDA im Rahmen seiner Zuständigkeit nach Artikel 38 der Verordnung vom 15. August 201810 über die Einreise und die Visumerteilung können Ausnahmen gewähren:
aus erwiesenen humanitären Gründen;
für die Teilnahme an internationalen Konferenzen oder an einem politischen Dialog betreffend die Situation in der Ukraine; oder
zur Wahrung schweizerischer Interessen.
Art. 30 Verbot der Erfüllung bestimmter Forderungen
Es ist verboten, Forderungen zu erfüllen, wenn sie auf einen Vertrag oder ein Geschäft zurückzuführen sind, deren Durchführung direkt oder indirekt verhindert oder beeinträchtigt wurde durch Massnahmen nach dieser Verordnung, nach der Verordnung vom 27. August 201411 über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine oder nach der Verordnung vom2. April 201412 über Massnahmen zur Vermeidung der Umgehung internationaler Sanktionen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine; dieses Verbot gilt für Forderungen von:
natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen nach den Anhängen2 und 8‒14;
allen anderen russischen natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen;
natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung von natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen nach den Buchstaben a und b handeln.
5. Abschnitt: Vollzug und Strafbestimmungen
Art. 31 Vollzug und Kontrolle
Das SECO überwacht den Vollzug der Artikel 2–6, 9–28 und 30.
Das SEM überwacht den Vollzug des Ein- und Durchreiseverbots nach Artikel 29.
Die Kontrolle an der Grenze obliegt dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit.
Art. 32 Strafbestimmungen
Wer gegen die Artikel 2–6, 9–15, 17–20 und 22–30 verstösst, wird nach Artikel 9 EmbG bestraft.
Wer gegen die Artikel 16 und 21 verstösst, wird nach Artikel 10 EmbG bestraft.
Verstösse nach den Artikeln9 und 10 EmbG werden vom SECO verfolgt und beurteilt; dieses kann Beschlagnahmungen oder Einziehungen anordnen.
AS 2014 2803, 4059; 2015 809, 1015, 2311, 3821; 2016 995, 3435, 3881; 2017 1681, 4037, 5065, 7657; 2018 1177, 2139, 2535, 3025, 3259, 5341; 2019 613, 1085, 1953, 3089; 2020 449, 1153, 3889, 4157; 2021 175, 568, 626; 20228, 138, 143, 144
AS 2014 877, 1003, 1213, 2479
6. Abschnitt: Veröffentlichung und Schlussbestimmungen
Art. 33 Veröffentlichung
Die Inhalte der Anhänge1 und 2 sowie 8–14 werden weder in der Amtlichen Sammlung noch in der Systematischen Sammlung des Bundesrechts veröffentlicht.
Art. 34 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Verordnung vom 27. August 201413 über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine wird aufgehoben.
Art. 35 Übergangsbestimmungen
Die Artikel 3, 4 und 7 sind in Verbindung mit den nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebieten der ukrainischen Oblaste Donezk und Luhansk nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 28. Februar 2022, 18.00 Uhr, vertraglich vereinbart wurden.
Artikel 18 Absätze1 und 4 ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 28. Februar 2022, 18.00 Uhr, vertraglich vereinbart wurden.
Artikel 19ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 28. Februar 2022, 18.00 Uhr, vertraglich vereinbart wurden.
Das SECO bewilligt in Abweichung von den Verboten nach den Artikeln 4 Absätze1 und 2 sowie 5 Absätze1 und 2 bis zum8. Mai 2022 gestellte Gesuche für Tätigkeiten, die für zivile Zwecke und zivile Endempfänger bestimmt sind und auf Verträgen beruhen, die vor dem5. März 2022 abgeschlossen wurden. Endempfänger nach Anhang 2 sind von dieser Bestimmung erfasst, sofern die beantragten Tätigkeiten ausschliesslich ziviler Natur sind.
Art. 36 Inkrafttreten
4. März 2022 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
|---|
Der Bundespräsident: Ignazio Cassis |
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr |
AS 2014 2803, 4059; 2015 809, 1015, 2311, 3821; 2016 995, 3435, 3881; 2017 1681, 4037, 5065, 7657; 2018 1177, 2139, 2535, 3025, 3259, 5341; 2019 613, 1085, 1953, 3089; 2020 449, 1153, 3889, 4157; 2021 175, 568, 626; 20228, 138, 143, 144
Dringliche Veröffentlichung vom4. März 2022 im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).
Anhang 115
(Art. 5 Abs. 1 und 2) Güter zur militärischen und technologischen Stärkung oder zur Entwicklung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors
Der Anhang wird weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Der Text kann beim
Anhang 216
(Art. 35 Abs. 4) Endempfänger nach Art. 35 Abs. 4
Der Anhang wird weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Der Text kann beim
Anhang 3
(Art. 9 Abs. 1–3) Güter zur Verwendung für die Luft- und Raumfahrt Zolltarifnummer Bezeichnung
Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon
Anhang 4
(Art. 10 Abs. 1 und 4) Güter für die Ölraffination 8479 89 91/92 oder Alkylierungs- und Isomerisierungsanlagen 8543 70 00 8479 89 91/92 oder Anlagen zur Herstellung von aromatischen Koh- 8543 70 00 lenwasserstoffen ex 8419 40 Anlagen zur atmosphärischen und Vakuum-Rohöldestillation (CDU) 8479 89 91/92 oder Anlagen zum katalytischen Reformieren / Cra- 8543 70 00 cken 8419 89 91/92, 8419 89 51/52 Verzögerte Verkoker oder 8419 89 40 8419 89 91/92, 8419 89 51/52 Flexicoking-Anlagen oder 8419 89 40 8479 89 91/92 Hydrocracking-Reaktoren 8419 89 91/92, 8419 89 51/52, Hydrocracking-Reaktorbehälter 8419 89 40 oder 8479 89 91/92 8479 89 91/92 oder 8543 70 00 Technologie zur Wasserstofferzeugung 8421 39 40, 8421 39 91, 8421 39 Wasserstoffrückgewinnungs- und -reinigungs- 92, 8421 39 93, 8479 89 91/92 technologie oder 8543 70 90 8479 89 91/92 oder 8543 70 00 Hydrierungstechnologie/-anlagen 8479 89 91/92 oder 8543 70 00 Anlagen zur Naphtha-Isomerisierung 8479 89 91/92 oder 8543 70 00 Polymerisationsanlagen 8419 89 40, 8419 89 51/52, oder Raffineriebrenngasbehandlungs- und Schwefel- 8419 89 91/92, 8479 89 91/92 rückgewinnungstechnologie (einschliesslich oder 8543 70 00 Aminwäscheanlagen, Schwefelrückgewinnungsanlangen, Tailgas-Behandlungsanlagen) ex 8456 90, 8479 89 91/92 Solvententasphaltierungsanlagen oder 8543 70 00 8479 89 91/92 oder 8543 70 00 Anlagen zur Schwefelerzeugung 8479 89 91/92 oder 8543 70 00 Anlagen zur Alkylierung und Regeneration von Schwefelsäure 8419 89 40, 8419 89 51/52, oder Thermische Crackanlagen 8419 89 91/92, 8479 89 91/92 oder 8543 70 00 8479 89 91/92 oder 8543 70 00 Transalkylierungsanlagen [Toluol und schwere Aromaten] 8479 89 91/92 oder 8543 70 00 Viskositätsbrecher 8479 89 91/92 oder 8543 70 00 Hydrocracker-Vakuumgasöl-Anlagen 8479 89 97 oder 8543 70 90 Alkylierungs- und Isomerisierungsanlagen 8479 89 97 oder 8543 70 90 Anlagen zur Herstellung von aromatischen Kohlenwasserstoffen 8419 40 00 Anlagen zur atmosphärischen und Vakuum-Rohöldestillation (CDU) 8479 89 97 oder 8543 70 90 Anlagen zum katalytischen Reformieren / Cracken 8419 89 98, 8419 89 30 Verzögerte Verkoker oder 8419 89 10 8419 89 98, 8419 89 30 Flexicoking-Anlagen oder 8419 89 10 8479 89 97 Hydrocracking-Reaktoren 8419 89 98, 8419 89 30, Hydrocracking-Reaktorbehälter 8419 89 10 oder 8479 89 97 8479 89 97 oder 8543 70 90 Technologie zur Wasserstofferzeugung 8421 39 15, 8421 39
25, Wasserstoffrückgewinnungs- und -reinigungs- 8421 39 35, 8421 39 85, technologie 8479 89 97 oder 8543 70 90 8479 89 97 oder 8543 70 90 Hydrierungstechnologie/-anlagen 8479 89 97 oder 8543 70 90 Anlagen zur Naphtha-Isomerisierung 8479 89 97 oder 8543 70 90 Polymerisationsanlagen 8419 89 10, 8419 89 30, oder Raffineriebrenngasbehandlungs- und Schwefel- 8419 89 98, 8479 89 97 oder rückgewinnungstechnologie (einschliesslich 8543 70 90 Aminwäscheanlagen, Schwefelrückgewinnungsanlangen, Tailgas-Behandlungsanlagen) 8456 90 00, 8479 89 97 Solvententasphaltierungsanlagen oder 8543 70 90 8479 89 97 oder 8543 70 90 Anlagen zur Schwefelerzeugung 8479 89 97 oder 8543 70 90 Anlagen zur Alkylierung und Regeneration von Schwefelsäure 8419 89 10, 8419 89 30, oder Thermische Crackanlagen 8419 89 98, 8479 89 97 oder 8543 70 90 8479 89 97 oder 8543 70 90 Transalkylierungsanlagen [Toluol und schwere Aromaten] 8479 89 97 oder 8543 70 90 Viskositätsbrecher 8479 89 97 oder 8543 70 90 Hydrocracker-Vakuumgasöl-Anlagen
Anhang 5
(Art. 11 Abs. 1) Güter der Ölindustrie (line pipe), nahtlos, aus nicht rostendem Stahl Durchmesser von 168,3 mm oder weniger (ausgenommen Waren aus nicht rostendem Stahl oder aus Gusseisen) Durchmesser von mehr als 168,3 mm bis 406,4 mm (ausgenommen Waren aus nicht rostendem Stahl oder aus Gusseisen) Durchmesser von mehr als 406,4 mm (ausgenommen Waren aus nicht rostendem Stahl oder aus Gusseisen) 7304 22 00 Bohrgestänge, nahtlos, aus nicht rostendem Stahl, von der für das Bohren oder Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art 7304 23 00 Bohrgestänge, nahtlos, von der für das Bohren oder Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art, aus Eisen oder Stahl (ausgenommen Waren aus nicht rostendem Stahl oder aus Gusseisen) von Öl oder Gas verwendeten Art, aus Eisen oder Stahl, mit einem äusseren Durchmesser von 168,3 mm oder weniger (ausgenommen Waren aus Gusseisen) von Öl oder Gas verwendeten Art, aus Eisen oder Stahl, mit einem äusseren Durchmesser von mehr als 168,3 mm bis 406,4 mm (ausgenommen Waren aus Gusseisen) von Öl oder Gas verwendeten Art, aus Eisen oder Stahl, mit einem äusseren Durchmesser von mehr als 406,4 mm (ausgenommen Waren aus Gusseisen) 7305 11 00 Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art Durchmesser von mehr als 406,4 mm, aus Eisen oder Stahl, mit verdecktem Lichtbogen längsnahtgeschweisst 7305 12 00 Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art Durchmesser von mehr als 406,4 mm, aus Eisen oder Stahl, mit Lichtbogen längsnahtgeschweisst (ausgenommen mit verdecktem Lichtbogen längsnahtgeschweisste Erzeugnisse) 7305 19 00 Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art Durchmesser von mehr als 406,4 mm, aus flachgewalzten Erzeugnissen aus Eisen oder Stahl (ausgenommen mit Lichtbogen längsnahtgeschweisste Erzeugnisse) 7305 20 00 Futterrohre von der für das Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art (casing), mit kreisförmigem Querschnitt und einem äusseren Durchmesser von mehr als 406,4 mm, aus flachgewalzten Erzeugnissen aus Eisen oder Stahl 7306 11 00 Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe), geschweisst, aus flachgewalzten Erzeugnissen aus nicht rostendem Stahl, mit einem äusseren Durchmesser von 406,4 mm oder weniger 7306 19 00 Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe), geschweisst, aus flachgewalzten Erzeugnissen aus Eisen
oder Stahl, mit einem äusseren Durchmesser von 406,4 mm oder weniger (ausgenommen Waren aus nicht rostendem Stahl oder aus Gusseisen) 7306 21 00 Futterrohre und Steigrohre von der für das Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art (casing und tubing), geschweisst, aus flachgewalzten Erzeugnissen aus nicht rostendem Stahl, mit einem äusseren Durchmesser von 406,4 mm oder weniger 7306 29 00 Futterrohre und Steigrohre von der für das Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art (casing und tubing), geschweisst, aus flachgewalzten Erzeugnissen aus Eisen oder Stahl, mit einem äusseren Durchmesser von 406,4 mm oder weniger (ausgenommen Waren aus nicht rostendem Stahl oder aus Gusseisen) 8207 13 00 Erd-, Gesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge, auswechselbar, mit arbeitenden Teilen aus gesinterten Metallcarbiden oder Cermets 8207 19 00 Erd-, Gesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge, auswechselbar, mit arbeitenden Teilen aus Diamant oder agglomeriertem Diamant ex 8413 50 Oszillierende Verdrängerpumpen für Flüssigkeiten, mit Motorantrieb und mit einer maximalen Förderleistung von mehr als
m3/h und einem Höchstreglerdruck von mehr als 40 bar, besonders konstruiert zum Einpumpen von Bohrschlämmen und/oder Zement in Erdölbohrlöcher. ex 8413 60 Rotierende Verdrängerpumpen für Flüssigkeiten, mit Motorantrieb und mit einer maximalen Förderleistung von mehr als
m3/h und einem Höchstreglerdruck von mehr als 40 bar, besonders konstruiert zum Einpumpen von Bohrschlämmen und/oder Zement in Erdölbohrlöcher. ex 8413 82 Hebewerke für Flüssigkeiten (ausgenommen Pumpen) ex 8413 92 Teile von Hebewerken für Flüssigkeiten, a. n. g. 8430 49 00 Bohrmaschinen und Tiefbohrgeräte zum Bohren des Bodens oder zum Abbauen von Mineralien oder Erzen, nicht selbstfahrend und nicht hydraulisch (ausgenommen Tunnelbohrmaschinen und andere Streckenvortriebsmaschinen sowie von Hand zu führende Werkzeuge) 8431 39 00 Teile, erkennbar ausschliesslich oder hauptsächlich für auf Ölfeldern eingesetzte Maschinen, Apparate und Geräte der Position 8428 bestimmt 8431 43 00 Teile, erkennbar ausschliesslich oder hauptsächlich für auf Ölfeldern eingesetzte Maschinen, Apparate und Geräte der Unterposition 8430 41 oder 8430 49 bestimmt ex 8431 49 Teile, erkennbar ausschliesslich oder hauptsächlich für auf Ölfeldern eingesetzte Maschinen, Apparate und Geräte der Positionen 8426, 8429 und 8430 bestimmt ex 8705 20 Kraftfahrzeuge mit Bohrturm zum Tiefbohren 8905 20 00 Schwimmende oder tauchende Bohr– oder Förderplattformen 8905 90 00 Feuerschiffe, Feuerlöschschiffe, Schwimmkrane und andere Wasserfahrzeuge, bei denen das Fahren im Vergleich zu ihrer Hauptfunktion von untergeordneter Bedeutung ist, für die Seeschifffahrt (ausgenommen Schwimmbagger, schwimmende oder tauchende Bohr- oder Förderplattformen; Fischereifahrzeuge und Kriegsschiffe)
Anhang 6
(Art. 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 2 sowie 25 Abs. 1–4) Bezeichnete Gebiete Krim Sewastopol Gebiete des ukrainischen Oblast Donetsk, die nicht von der ukrainischen Regierung kontrolliert werden Gebiete des ukrainischen Oblast Luhansk, die nicht von der ukrainischen Regierung kontrolliert werden
Anhang 7
(Art. 14 Abs. 1 und 2) Verbotene Güter
Kapitel 25 Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement
Kapitel 26 Erze sowie Schlacken und Aschen
Kapitel 27 Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse Kapitel 28 Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen
Kapitel 29 Organische chemische Erzeugnisse
3824 Zubereitete Bindemittel für Giessereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschliesslich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen 3826 Biodiesel und Biodieselmischungen, kein Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend oder mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Materialien von weniger als 70 GHT
Kapitel 72 Eisen und Stahl
Kapitel 73 Waren aus Eisen oder Stahl
Kapitel 74 Kupfer und Waren daraus
Kapitel 75 Nickel und Waren daraus
Kapitel 76 Aluminium und Waren daraus
Kapitel 78 Blei und Waren daraus
Kapitel 79 Zink und Waren daraus
Kapitel 80 Zinn und Waren daraus
Kapitel 81 Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus
8207 13 00 Erd-, Gesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge, auswechselbar, mit arbeitenden Teilen aus gesinterten Metallcarbiden oder Cermets 8207 19 00 Erd-, Gesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge, auswechselbar, mit arbeitenden Teilen aus Diamant oder agglomeriertem Diamant 8401 Kernreaktoren; nicht bestrahlte Brennstoffelemente für Kernreaktoren; Maschinen und Apparate für die Isotopentrennung 8402 Dampfkessel (Dampferzeuger), ausgenommen Zentralheizungskessel, die sowohl heisses Wasser als auch Niederdruckdampf erzeugen können; Kessel zum Erzeugen von überhitztem Wasser 8403 Zentralheizungskessel, ausgenommen solche der Position 8402 8404 Hilfsapparate für Kessel der Position 8402 oder 8403 (z. B. Vorwärmer, Überhitzer, Russbläser und Rauchgasrückführungen); Kondensatoren für Dampfkraftmaschinen 8405 Generatorgas- und Wassergaserzeuger, auch mit ihren Gasreinigern; Acetylenentwickler und ähnliche mit Wasser arbeitende Gaserzeuger, auch mit ihren Gasreinigern 8406 Dampfturbinen 8407 Hub- und Rotationskolbenverbrennungsmotoren mit Fremdzündung 8408 Kolbenverbrennungsmotoren mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren) 8409 Teile, erkennbar ausschliesslich oder hauptsächlich für Motoren der Position 8407 oder 8408 bestimmt 8410 Wasserturbinen, Wasserräder und Regler dafür 8411 Turbo-Strahltriebwerke, Turbo-Propellertriebwerke und andere Gasturbinen 8412 Andere Motoren und Kraftmaschinen 8413 Flüssigkeitspumpen, auch mit Flüssigkeitsmesser; Hebewerke für Flüssigkeiten 8414 Luft- oder Vakuumpumpen, Luft- oder andere Gaskompressoren sowie Ventilatoren; Abluft- oder Umluftabzugshauben mit eingebautem Ventilator, auch mit Filter 8415 Klimageräte, bestehend aus einem motorbetriebenen Ventilator und Vorrichtungen zum Ändern der Temperatur und des Feuchtigkeitsgehalts der Luft, einschliesslich solcher, bei denen der Luftfeuchtigkeitsgrad nicht unabhängig von der Lufttemperatur reguliert wird 8416 Brenner für Feuerungen, die mit flüssigem Brennstoff, pulverisiertem festem Brennstoff oder Gas betrieben werden; automatische Feuerungen, einschliesslich ihrer mechanischen Beschicker, mechanischen Roste, mechanischen Entascher und ähnlichen Vorrichtungen 8417 Nicht elektrische Industrie- und Laboratoriumsöfen, einschliesslich Verbrennungsöfen 8418 Kühl- und Gefrierschränke, Gefrier- und Tiefkühltruhen und andere Einrichtungen, Maschinen, Apparate und Geräte zur
Kälteerzeugung, mit elektrischer oder anderer Ausrüstung; Wärmepumpen, ausgenommen Klimageräte der Position 8415 8420 Kalander und Walzwerke (ausgenommen Metallwalzwerke und Glaswalzmaschinen) sowie Walzen für diese Maschinen 8421 Zentrifugen, einschliesslich Zentrifugaltrockner; Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von Flüssigkeiten oder Gasen 8422 Geschirrspülmaschinen; Maschinen und Apparate zum Reinigen oder Trocknen von Flaschen oder anderen Behältnissen; Maschinen und Apparate zum Füllen, Verschliessen, Versiegeln oder Etikettieren von Flaschen, Dosen, Schachteln, Säcken oder anderen Behältnissen; Maschinen und Apparate zum Verkapseln von Flaschen, Gläsern, Tuben oder ähnlichen Behältnissen; andere Maschinen und Apparate zum Verpacken oder Umhüllen von Waren (einschliesslich Schrumpffolienverpackungsmaschinen); Maschinen und Apparate zum Versetzen von Getränken mit Kohlensäure 8423 Waagen (einschliesslich Zähl- und Kontrollwaagen), ausgenommen Waagen mit einer Empfindlichkeit von 50 mg oder feiner; Gewichte für Waagen aller Art 8424 Mechanische Apparate, auch handbetrieben, zum Verteilen, Verspritzen oder Zerstäuben von Flüssigkeiten oder Pulver; Feuerlöscher, auch mit Füllung; Spritzpistolen und ähnliche Apparate; Sandstrahlmaschinen, Dampfstrahlapparate und ähnliche Strahlapparate 8425 Flaschenzüge; Zugwinden und Spille; Hubwinden 8426 Derrickkrane; Kabelkrane, Laufkrane, Verladebrücken und andere Krane; fahrbare Hubportale, Portalhubkraftkarren und Krankraftkarren 8427 Gabelstapler; andere mit Hebevorrichtung ausgerüstete Karren zum Fördern und für das Hantieren 8428 Andere Maschinen, Apparate und Geräte zum Heben, Beladen, Entladen oder Fördern (z. B.
Aufzüge, Rolltreppen, Stetigförderer und Seilschwebebahnen) 8429 Selbstfahrende Planiermaschinen (Bulldozer und Angledozer), Erd- oder Strassenhobel (Grader), Schürfwagen (Scraper), Bagger, Schürf- und andere Schaufellader, Strassenwalzen und andere Bodenverdichter 8430 Andere Maschinen, Apparate und Geräte zur Erdbewegung, zum Planieren, Verdichten oder Bohren des Bodens oder zum Abbauen von Erzen oder anderen Mineralien; Rammen und Pfahlzieher; Schneeräumer 8431 Teile, erkennbar ausschliesslich oder hauptsächlich für Maschinen, Apparate und Geräte der Positionen 8425–8430 bestimmt 8432 Maschinen, Apparate und Geräte für die Land- und Forstwirtschaft oder den Gartenbau, zum Bearbeiten oder Bestellen des Bodens oder zur Pflege der Pflanzen; Walzen für Rasenflächen oder Sportplätze 8435 Pressen, Mühlen und ähnliche Maschinen, Apparate und Geräte, zum Bereiten von Wein, Most, Fruchtsäften oder ähnlichen Getränken 8436 Andere Maschinen, Apparate und Geräte für die Land- und Forstwirtschaft, den Gartenbau, die Geflügel- oder Bienenhaltung, einschliesslich Keimapparate mit mechanischen oder wärmetechnischen Vorrichtungen und Brut- und Aufzuchtapparate für die Geflügelzucht 8437 Maschinen, Apparate und Geräte zum Reinigen, Sortieren oder Sieben von Körner- oder Hülsenfrüchten; Maschinen, Apparate und Geräte für die Müllerei oder zum Behandeln von Getreide oder Hülsenfrüchten, ausgenommen Maschinen, Apparate und Geräte von der in der Landwirtschaft verwendeten Art 8439 Maschinen und Apparate zum Herstellen von Halbstoff aus cellulosehaltigen Faserstoffen oder zum Herstellen oder Fertigstellen von Papier oder Pappe 8440 Buchbindereimaschinen und -apparate, einschliesslich Fadenheftmaschinen 8441 Andere Maschinen und Apparate zum Be- oder Verarbeiten von Papierhalbstoff, Papier oder Pappe, einschliesslich Schneidemaschinen aller Art 8442 Maschinen, Apparate und Geräte (ausgenommen Werkzeugmaschinen der Positionen 8456–8465) zum Zurichten oder Herstellen von Druckplatten, Druckformzylindern oder anderen Druckformen; Druckplatten, Druckformzylinder und andere Druckformen; Lithografiesteine, Platten und Zylinder, für den Druck zugerichtet (z. B.
geschliffen, gekörnt, poliert) 8443 Maschinen, Apparate und Geräte zum Drucken mittels Druckplatten, Druckformzylindern und anderen Druckformen der Position 8442; andere Drucker, Kopiergeräte und Fernkopierer, auch miteinander kombiniert; Teile und Zubehör für diese Maschinen, Apparate oder Geräte 8444 00 00 Maschinen zum Düsenspinnen, Verstrecken, Texturieren oder Schneiden von synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen 8445 Maschinen zum Vorbereiten oder Aufbereiten von Spinnstoffen; Maschinen zum Spinnen, Dublieren oder Zwirnen von Spinnstoffen und andere Maschinen und Apparate zum Herstellen von Spinnstoffgarnen; Maschinen zum Spulen (einschliesslich Schussspulmaschinen), Wickeln oder Haspeln von Spinnstoffen sowie Maschinen zum Vorbereiten von Spinnstoffgarnen zur Verwendung auf Maschinen der Position 8446 oder 8447 8447 Wirk-, Strick-, Nähwirk-, Gimpen-, Tüll-, Spitzen-, Stick-, Posamentier-, Flecht-, Netzknüpf- und Tuftingmaschinen 8448 Hilfsmaschinen und -apparate für Maschinen der Position 8444, 8445, 8446 oder 8447 (z. B. Schaftmaschinen, Jacquardmaschinen, Kett- und Schussfadenwächter und Webschützenwechsler); Teile und Zubehör, erkennbar ausschliesslich oder hauptsächlich für Maschinen und Apparate dieser Position oder der Position 8444, 8445, 8446 oder 8447 bestimmt (z. B.
Spindeln, Spindelflügel, Kratzengarnituren, Webeblätter, Nadelstäbe, Spinndüsen, Webschützen, Weblitzen, Webschäfte, Nadeln und Platinen) 8449 00 00 Maschinen und Apparate zum Herstellen oder Ausrüsten von Filz oder Vliesstoffen (als Meterware oder geformt), einschliesslich Maschinen und Apparate zum Herstellen von Filzhüten; Formen für die Hutmacherei 8450 Maschinen zum Waschen von Wäsche, auch mit Trockenvorrichtung 8452 Nähmaschinen, andere als Fadenheftmaschinen der Position 8440; Möbel, Sockel und Deckel, ihrer Beschaffenheit nach besonders für Nähmaschinen bestimmt; Nähmaschinennadeln 8453 Maschinen und Apparate zum Aufbereiten, Gerben oder Bearbeiten von Häuten, Fellen oder Leder oder zum Herstellen oder Instandsetzen von Schuhen oder anderen Waren aus Häuten, Fellen oder Leder, ausgenommen Nähmaschinen 8454 Konverter, Giesspfannen, Giessformen zum Giessen von Ingots, Masseln oder dergleichen und Giessmaschinen für Giessereien, Stahlwerke oder andere metallurgische Betriebe 8455 Metallwalzwerke und Walzen dafür 8456 Werkzeugmaschinen zum Abtragen von Stoffen aller Art durch Laser-, Licht- oder anderen Photonenstrahl, Ultraschall, Elektroerosion, elektrochemische Verfahren oder Elektronen-, Ionen- oder Plasmastrahl; Wasserstrahlschneidemaschinen 8457 Bearbeitungszentren, Mehrwegemaschinen und Transfermaschinen, zum Bearbeiten von Metallen 8458 Drehmaschinen (einschliesslich Drehzentren) zur spanabhebenden Metallbearbeitung 8459 Spanabhebende Werkzeugmaschinen (einschliesslich Bearbeitungseinheiten auf Schlitten) zum Bohren, Ausbohren, Fräsen oder Aussen- oder Innengewindeschneiden von Metallen, ausgenommen Drehmaschinen (einschliesslich Drehzentren) der Position 8458 8460 Werkzeugmaschinen zum Entgraten, Schärfen, Schleifen, Honen, Läppen, Polieren oder zu anderem Fertigbearbeiten von Metallen oder Cermets mit Hilfe von Schleifscheiben, Schleifstoffen oder Poliermitteln, ausgenommen Verzahnmaschinen und Zahnfertigbearbeitungsmaschinen der Position 8461 8461 Hobelmaschinen, Waagerecht- und Senkrechtstossmaschinen, Räummaschinen, Verzahnmaschinen, Zahnfertigbearbeitungsmaschinen, Sägemaschinen, Trennmaschinen und andere Werkzeugmaschinen zur spanabhebenden Bearbeitung von Metallen oder Cermets, anderweit weder genannt noch inbegriffen 8462 Werkzeugmaschinen (einschliesslich Pressen) zum Freiformschmieden, Gesenkschmieden oder Hämmern von
Metallen; Werkzeugmaschinen (einschliesslich Pressen) zum Biegen, Abkanten, Richten, Scheren, Lochstanzen oder Ausklinken von Metallen; Pressen zum Bearbeiten von Metallen oder Metallcarbiden, vorstehend nicht genannt 8463 Andere Werkzeugmaschinen zum spanlosen Be- oder Verarbeiten von Metallen oder Cermets 8464 Werkzeugmaschinen zum Bearbeiten von Steinen, keramischen Waren, Beton, Asbestzement oder ähnlichen mineralischen Stoffen oder zum Kaltbearbeiten von Glas 8465 Werkzeugmaschinen (einschliesslich Nagel-, Heft-, Klebe-, Verleim- und andere Zusammenfügemaschinen) zum Bearbeiten von Holz, Kork, Bein, Hartkautschuk, harten Kunststoffen oder ähnlichen harten Stoffen 8466 Teile und Zubehör, erkennbar ausschliesslich oder hauptsächlich für Maschinen der Positionen 8456–8465 bestimmt, einschliesslich Werkstück- und Werkzeughalter, selbstöffnende Gewindeschneidköpfe, Teilköpfe und andere Spezialvorrichtungen für Werkzeugmaschinen; Werkzeughalter für von Hand zu führende Werkzeuge aller Art 8467 Pneumatische, hydraulische oder von eingebautem Motor (elektrisch oder nicht elektrisch) betriebene Werkzeuge, von Hand zu führen 8468 Maschinen, Apparate und Geräte zum Löten oder Schweissen, auch wenn sie zum Brennschneiden verwendbar sind, jedoch ausgenommen solche der Position 8515; Maschinen und Apparate zum autogenen Oberflächenhärten 8467 9030 Schreibmaschinen, ausgenommen Drucker der Position 8443; Textverarbeitungsmaschinen 8470 Rechenmaschinen und Geräte im Taschenformat, zum Aufzeichnen, Wiedergeben und Anzeigen von Daten, mit Rechenfunktionen; Abrechnungsmaschinen, Frankiermaschinen, Fahrkarten- oder Eintrittskarten-Ausgabemaschinen und ähnliche Maschinen, mit eingebautem Rechenwerk; Registrierkassen 8471 Automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten; magnetische oder optische Leser, Maschinen zum Aufzeichnen von Daten auf Datenträger in codierter Form und Maschinen zum Verarbeiten solcher Daten, anderweit weder genannt noch inbegriffen 8472 Andere Büromaschinen und -apparate (z. B.
Hektografen, Schablonenvervielfältiger, Adressiermaschinen, automatische Banknotenausgabegeräte, Geldsortier-, Geldzähl- oder Geldeinwickelmaschinen, Bleistiftspitzmaschinen, Perforiermaschinen und Büroheftmaschinen) 8473 Teile und Zubehör (ausgenommen Koffer, Schutzhüllen und dergleichen), erkennbar ausschliesslich oder hauptsächlich für Maschinen, Apparate oder Geräte der Positionen 8469–8472 bestimmt 8474 Maschinen und Apparate zum Sortieren, Sieben, Trennen, Waschen, Zerkleinern, Mahlen, Mischen oder Kneten von Erden, Steinen, Erzen oder anderen festen (auch pulver- oder breiförmigen) mineralischen Stoffen; Maschinen zum Pressen oder Formen von festen mineralischen Brennstoffen, keramischen Massen, Zement, Gips oder anderen pulver- oder breiförmigen mineralischen Stoffen; Maschinen zum Herstellen von Giessformen aus Sand 8475 Maschinen zum Zusammenbauen von mit Glaskolben oder Glasröhre ausgestatteten elektrischen Lampen, Elektronenröhren oder Blitzlampen; Maschinen zum Herstellen oder Warmbearbeiten von Glas oder Glaswaren 8476 Warenverkaufsautomaten (z. B. Briefmarken-, Zigaretten-, Lebensmittel- oder Getränkeautomaten), einschliesslich Geldwechselautomaten 8477 Maschinen und Apparate zum Be- oder Verarbeiten von Kautschuk oder Kunststoffen oder zum Herstellen von Waren aus diesen Stoffen, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen 8478 Maschinen und Apparate zum Aufbereiten oder Verarbeiten von Tabak, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen 8479 Maschinen, Apparate und mechanische Geräte mit eigener Funktion, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen 8480 Giesserei-Formkästen; Grundplatten für Formen; Giessereimodelle; Formen für Metalle (andere als solche zum Giessen von Ingots, Masseln oder dergl.), Metallcarbide, Glas, mineralische Stoffe, Kautschuk oder Kunststoff 8481 Armaturen und ähnliche Apparate für Rohr- oder Schlauchleitungen, Dampfkessel, Sammelbehälter, Wannen oder ähnliche Behälter, einschliesslich Druckminderventile und thermostatisch gesteuerte Ventile 8482 Wälzlager (Kugellager, Rollenlager und Nadellager) 8483 Wellen (einschliesslich Nockenwellen und Kurbelwellen) und Kurbeln; Lagergehäuse mit eingebautem Wälzlager; Gleitlager;
Lagergehäuse und Lagerschalen; Zahnräder, Zahnstangen, Friktionsräder, Kettenräder und Getriebe, auch in Form von Wechsel- oder Schaltgetrieben oder Drehmomentwandlern; Kugel- oder Rollenrollspindeln; Schwungräder, Riemen- und Seilscheiben (einschliesslich Seilrollenblöcke für Flaschenzüge); Schaltkupplungen und andere Wellenkupplungen (einschliesslich Universalkupplungen) 8484 Metalloplastische Dichtungen; Sätze oder Zusammenstellungen von Dichtungen verschiedener stofflicher Beschaffenheit, in Beuteln, Kartons oder ähnlichen Umschliessungen; mechanische Dichtungen 8486 Maschinen, Apparate und Geräte von der ausschliesslich oder hauptsächlich zum Herstellen von Halbleiterbarren (boules), Halbleiterscheiben (wafers) oder Halbleiterbauelementen, elektronischen integrierten Schaltungen oder Flachbildschirmen verwendeten Art; in Anmerkung 9 C zu diesem Kapitel genannte Maschinen, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör 8487 Teile von Maschinen, Apparaten oder Geräten, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen Teile mit elektrischer Isolierung, elektrischen Anschlussstücken, Wicklungen, Kontakten oder anderen charakteristischen Merkmalen elektrotechnischer Waren 8501 Elektromotoren und elektrische Generatoren (ausg. Stromerzeugungsaggregate) 8502 Stromerzeugungsaggregate und elektrische rotierende Umformer 8503 Teile, erkennbar ausschliesslich oder hauptsächlich für Elektromotoren, elektrische Generatoren, Stromerzeugungsaggregate oder elektrische rotierende Umformer bestimmt a.n.g. 8504 Elektrische Transformatoren, elektrische Stromrichter (z. B. Gleichrichter) sowie Drossel- und andere Selbstinduktionsspulen, Teile davon 8505 Elektromagnete (ausg. für medizinische Zwecke); Dauermagnete und Waren, die dazu bestimmt sind, nach Magnetisierung Dauermagnete zu werden; Spannplatten, Spannfutter und ähnl. dauermagnetische oder elektromagnetische Aufspannvorrichtungen; elektromagnetische Kupplungen und Bremsen; elektromagnetische Hebeköpfe; Teile davon 8507 Akkumulatoren, elektrisch, einschl. Scheider (Separatoren) dafür, auch in quadratischer oder rechteckiger Form; Teile davon (ausg. ausgebrauchte sowie aus Weichkautschuk oder Spinnstoffen) 8511 Elektrische Zündapparate, Zündvorrichtungen und Anlasser, für Verbrennungsmotoren mit Fremd- oder Selbstzündung (z. B.
Magnetzünder, Lichtmagnetzünder, Zündspulen, Zündkerzen und Glühkerzen); mit den vorstehend genannten Motoren verwendete Lichtmaschinen (z. B. Gleich- und Wechselstrommaschinen) und Lade- oder Rückstromschalter, Teile davon 8514 Elektrische Industrieöfen oder Laboratoriumsöfen, einschliesslich Induktionsöfen oder Öfen mit dielektrischer Erwärmung (ausg. Trockenöfen); andere Industrie- oder Laboratoriumsapparate zum Warmbehandeln von Stoffen mittels Induktion oder dielektrischer Erwärmung; Teile davon 8515 Löt- und Schweissmaschinen, Schweissapparate und Schweissgeräte (auch wenn sie zum Schneiden verwendbar sind), elektrisch (auch mit elektrisch beheiztem Gas) oder mit Laserstrahl, Lichtstrahl oder anderem Photonenstrahl, mit Ultraschall, Elektronenstrahl, magnetischen Impulsen oder Plasmastrahl arbeitend; elektrische Maschinen, Apparate und Geräte zum Spritzen schmelzflüssiger Metalle, Hartmetalle oder Cermets; Teile davon (ausg. Warmspritzpistolen der Pos. 8424) 8525 Sendegeräte für den Rundfunk oder das Fernsehen, auch mit eingebautem Empfangsgerät oder Tonaufnahme oder Tonwiedergabegerät; Fernsehkameras, digitale Fotoapparate und Videokameraaufnahmegeräte 8526 Geräte für Funkmessung und -ortung (Radar), Geräte für Funknavigation und Geräte für Funkfernsteuerung 8527 Rundfunkempfangsgeräte, auch in einem gemeinsamen Gehäuse mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät oder einer Uhr kombiniert 8528 Monitore und Projektoren, ohne eingebautes Fernsehempfangsgerät; Fernsehempfangsgeräte, auch mit eingebautem Rundfunkempfangsgerät oder Ton- oder Bildaufzeichnungs- oder –wiedergabegerät 8529 Teile, erkennbar ausschliesslich oder hauptsächlich für Geräte der Positionen 8525–8528 bestimmt 8530 Elektrische Verkehrssignal-, Verkehrssicherungs-, Verkehrsüberwachungs- und Verkehrssteuergeräte für Schienenwege oder dergleichen, Strassen, Binnenwasserstrassen, Parkplätze oder Parkhäuser, Hafenanlagen oder Flughäfen; Teile davon (ausg. mechanische oder elektromechanische Geräte der Pos. 8608) 8531 Elektrische Hör- und Sichtsignalgeräte, (z. B. Läutewerke, Sirenen, Anzeigetafeln, Einbruchsalarmgeräte oder Diebstahlalarmgeräte und Feuermelder); Teile davon (ausg.
von der für Kraftfahrzeuge, Fahrräder oder Verkehrswege verwendeten Art) 8532 Elektrische Festkondensatoren, Drehkondensatoren und andere einstellbare Kondensatoren; Teile davon 8533 Elektrische Widerstände, Teile davon (einschliesslich Rheostate und Potenziometer), ausgenommen Heizwiderstände 8534 Gedruckte Schaltungen 8535 Elektrische Geräte zum Schliessen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen (z. B. Schalter, Sicherungen, Blitzschutzvorrichtungen, Spannungsbegrenzer, Überspannungsableiter, Steckvorrichtungen und Verbindungskästen), für eine Spannung von mehr als 1 000 V (ausg. Schaltschränke, Schaltpulte, Steuerungen usw. der Pos. 8537) 8536 Elektrische Geräte zum Schliessen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen (z. B. Schalter, Relais, Sicherungen, Überspannungsableiter, Steckvorrichtungen, Lampenfassungen und Verbindungskästen), für eine Spannung von
000 V oder weniger (ausg. Schaltschränke, Schaltpulte, Steuerungen usw. der Pos. 8537) 8537 Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger, mit mehreren Geräten der Pos. 8535 oder 8536, einschl. solcher mit eingebauten Instrumenten oder Geräten des Kapitels 90, zum elektrischen Schalten oder Steuern oder für die Stromverteilung sowie numerische Steuerungen (ausg. Vermittlungseinrichtungen für die drahtgebundene Fernsprechtechnik oder Telegrafentechnik oder Telegrafentechnik) 8538 Teile, erkennbar ausschliesslich oder hauptsächlich für Geräte der Pos. 8535, 8536 oder 8537 bestimmt, a.n.g. 8539 Elektrische Glühlampen und Entladungslampen, einschl. innenverspiegelter Scheinwerferlampen (sealed beam lamp units), Ultraviolettlampen und Infrarotlampen sowie Bogenlampen; Teile davon 8540 Glühkathoden-, Kaltkathoden- und Fotokathoden-Elektronenröhren (z. B. Vakuumröhren, dampf- oder gasgefüllte Röhren, Quecksilberdampfgleichrichterröhren, Kathodenstrahlröhren und Bildaufnahmeröhren für Fernsehkameras), Teile davon 8541 Dioden, Transistoren und ähnl. Halbleiterbauelemente; lichtempfindliche Halbleiterbauelemente (einschl. Fotoelemente, auch zu Modulen zusammengesetzt oder in Form von Tafeln) (ausg. fotovoltaische Generatoren); Leuchtdioden; gefasste oder montierte piezoelektrische Kristalle; Teile davon 8542 Elektronische integrierte Schaltungen, Teile davon 8543 Maschinen, Apparate und Geräte mit eigener Funktion, elektrisch, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen; Teile davon 8544 Drähte und Kabel (einschl. Koaxialkabel) für elektrotechnische Zwecke, isoliert (auch lackisoliert oder elektrolytisch oxidiert) und andere isolierte elektrische Leiter, auch mit Anschlussstücken; Kabel aus optischen, einzeln umhüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend oder mit Anschlussstücken 8545 Kohleelektroden, Kohlebürsten, Lampenkohlen, Batterie- und Elementekohlen und andere Waren für elektrotechnische Zwecke, aus Grafit oder anderem Kohlenstoff, auch in Verbindung mit Metall 8546 Isolatoren für elektrotechnische Zwecke, aus Stoffen aller Art (ausg. Isolierteile) 8547 Isolierteile, ganz aus Isolierstoffen oder nur mit in die Masse eingepressten einfachen Metallteilen zum Befestigen (z. B. mit eingepressten Hülsen mit Innengewinde), für elektrische Maschinen, Apparate, Geräte oder Installationen (ausg. Isolatoren der Pos.
8546); Isolierrohre für elektrotechnische Zwecke, einschl. Verbindungsstücke dazu, aus unedlen Metallen, mit Innenisolierung 8548 Abfälle und Schrott von elektrischen Primärelementen, Primärbatterien und Akkumulatoren; ausgebrauchte elektrische Primärelemente, Primärbatterien und Akkumulatoren; elektrische Teile von Maschinen, Apparaten oder Geräten, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen Vertrauliche Produkte des Kapitels 85; Waren des Kapitels 85, die als Post- oder Paketpostsendung (extra) versandt werden/zusammengesetzter Kode zur Verbreitung von Statistiken
Kapitel 86 Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon;
mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege 8701 Zugmaschinen (ausgenommen Zugkraftkarren der Position 8709) 8702 Kraftfahrzeuge zum Befördern von10 oder mehr Personen, einschliesslich Fahrer: 8704 Lastkraftwagen 8705 Kraftfahrzeuge zu besonderen Zwecken, ihrer Beschaffenheit nach nicht hauptsächlich zur Personen- oder Güterbeförderung bestimmt (z. B. Abschleppwagen, Kranwagen, Feuerwehrwagen, Betonmischwagen, Strassenkehrwagen, Strassensprengwagen, Werkstattwagen, Wagen mit Röntgenanlage) 8706 Fahrgestelle für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701–8705, mit Motor 8709 Kraftkarren ohne Hebevorrichtung, von der in Fabriken, Lagerhäusern, Hafenanlagen oder auf Flugplätzen zum Kurzstreckentransport von Waren verwendeten Art; Zugkraftkarren, von der auf Bahnhöfen verwendeten Art; Teile davon 8710 00 00 Panzerkampfwagen und andere selbstfahrende gepanzerte Kampffahrzeuge, auch mit Waffen; Teile davon 8716 Anhänger, einschliesslich Sattelanhänger, für Fahrzeuge aller Art; andere nicht selbstfahrende Fahrzeuge; Teile davon
Kapitel 88 Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon
Kapitel 89 Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen
Kapitel 98 Vollständige Fabrikationsanlagen
7106 Silber (einschliesslich vergoldetes oder platiniertes Silber), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver 7107 Silberplattierungen auf unedlen Metallen, in Rohform oder als Halbzeug 7108 Gold (einschliesslich platiniertes Gold), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver 7109 Goldplattierungen auf unedlen Metallen oder auf Silber, in Rohform oder als Halbzeug 7110 Platin, in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver 7111 Platinplattierungen auf unedlen Metallen, auf Silber oder auf Gold, in Rohform oder als Halbzeug 7112 Abfälle und Schrott von Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen; andere Abfälle und Schrott, Edelmetalle oder Edelmetallverbindungen enthaltend, von der hauptsächlich zur Wiedergewinnung von Edelmetallen verwendeten Art 9013 Flüssigkristallvorrichtungen, die anderweit als Waren nicht genauer erfasst sind; Laser, ausgenommen Laserdioden; andere in diesem Kapitel anderweit weder genannte noch inbegriffene optische Instrumente, Apparate und Geräte 9014 Kompasse, einschliesslich Navigationskompasse; andere Navigationsinstrumente, -apparate und -geräte 9015 Instrumente, Apparate und Geräte für die Geodäsie, Topografie, Fotogrammmetrie, Hydrografie, Ozeanografie, Hydrologie, Meteorologie oder Geophysik, ausgenommen Kompasse; Entfernungsmesser 9025 Dichtemesser (Aräometer, Senkwaagen) und ähnliche schwimmende Instrumente, Thermometer, Pyrometer, Barometer, Hygrometer und Psychrometer, auch mit Registriervorrichtung, auch miteinander kombiniert 9026 Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Überwachen von Durchfluss, Füllhöhe, Druck oder anderen veränderlichen Grössen von Flüssigkeiten oder Gasen (z. B. Durchflussmesser, Flüssigkeitsstand- oder Gasstandanzeiger, Manometer, Wärmemengenzähler), ausgenommen Instrumente, Apparate und Geräte der Position 9014, 9015, 9028 oder 9032 9027 Instrumente, Apparate und Geräte für physikalische oder chemische Untersuchungen (z. B. Polarimeter, Refraktometer, Spektrometer und Untersuchungsgeräte für Gase oder Rauch); Instrumente, Apparate und Geräte zum Bestimmen der Viskosität, Porosität, Dilatation, Oberflächenspannung oder dergleichen oder für kalorimetrische, akustische oder fotometrische Messungen (einschliesslich Belichtungsmesser); Mikrotome 9028 Gaszähler, Flüssigkeitszähler oder Elektrizitätszähler, einschliesslich Eichzähler dafür 9029 Andere Zähler (z. B.
Tourenzähler, Produktionszähler, Taxameter, Kilometerzähler oder Schrittzähler); Tachometer und andere Geschwindigkeitsmesser, ausgenommen solche der Position 9014 oder 9015; Stroboskope 9030 Oszilloskope, Spektralanalysatoren und andere Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Prüfen elektrischer Grössen; ausgenommen Zähler der Position 9028, Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder zum Nachweis von Alpha-, Beta-, Gamma-, Röntgenstrahlen, kosmischen oder anderen ionisierenden Strahlen 9031 Instrumente, Apparate, Geräte und Maschinen zum Messen oder Prüfen, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen; Profilprojektoren 9032 Instrumente, Apparate und Geräte zum Regeln 9033 Teile und Zubehör (in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen) für Maschinen, Apparate, Geräte, Instrumente oder andere Waren des Kapitels 90
Anhang 817
(Art. 15 Abs. 1 und 4 sowie 29 Abs. 1) Natürliche Personen, gegen die sich die Finanzsanktionen und das Ein- und Durchreiseverbot richten, sowie Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Finanzsanktionen richten
Der Anhang wird weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Der Text kann beim SECO, Ressort Sanktionen, Holzikofenweg 36, 3003 Bern bestellt werden oder unter Wirtschaftsbeziehungen > Exportkontrollen und Sanktionen > Sanktionen/Embargos > Sanktionsmassnahmen eingesehen werden.
Anhang 918
(Art. 18 Abs. 1 Bst. a und b sowie 19 Abs. 3 Bst. c)
Der Anhang wird weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Der Text kann beim
Anhang 1019
(Art. 18 Abs. 2 Bst. a und b)
Der Anhang wird weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Der Text kann beim
Anhang 1120
(Art. 18 Abs. 2 Bst. a und b)
Der Anhang wird weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Der Text kann beim
Anhang 1221
(Art. 18 Abs. 3 Bst. a) Banken und andere Unternehmen
Der Anhang wird weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Der Text kann beim
Anhang 1322
(Art. 18 Abs. 3 Bst. a)
Der Anhang wird weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Der Text kann beim
Anhang 1423
(Art. 27)
Der Anhang wird weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Der Text kann beim Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine. V AS 2022 151