AS 2022 227
Verordnung
über das Kriegsmaterial
(Kriegsmaterialverordnung, KMV)
Änderung vom 30. März 2022
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Kriegsmaterialverordnung vom 25. Februar 19981 wird wie folgt geändert:
Art. 5
Aufgehoben
Art. 5c Sachüberschrift und Abs. 2 Durchfuhrbewilligungen für Zivilluftfahrzeuge mit Kriegsmaterial an Bord
Bei der Bewilligung berücksichtigt die zuständige Behörde zusätzlich die Kriterien nach Artikel 22a KMG.
Art. 9c Abs. 1 und 2
Für Kriegsmaterial, das im Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung mittels schriftlicher Zollanmeldung für Ausstellungen, Vorführungen oder Evaluationen vorübergehend ausgeführt wird, genügt die Ausfuhrbewilligung auch für die Wiedereinfuhr.
Für Kriegsmaterial, das im Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung mittels schriftlicher Zollanmeldung für Ausstellungen, Vorführungen oder Evaluationen vorübergehend eingeführt wird, genügt die Einfuhrbewilligung auch für die Wiederausfuhr.
2022-1022 AS 2022 227 Kriegsmaterialverordnung AS 2022 227
Art. 11 Abs. 2
Er muss dem SECO die erfolgte Einfuhr mit dem Original der Zollveranlagungsverfügung und den entsprechenden Fakturen des Lieferanten nachweisen. Der Nachweis ist umgehend nach dem Eingang des Originals der Zollveranlagungsverfügung zu erbringen.
Art. 24b Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 30. März 2022
Gesuche, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen vom 30. März 2022 hängig sind, werden nach bisherigem Recht behandelt.
Die Verlängerung von Ausfuhrbewilligungen, die vor dem Inkrafttreten der Änderungen vom 30. März 2022 erteilt worden sind, erfolgt nach bisherigem Recht.
Für Kriegsmaterial, dessen Ausfuhr vor dem Inkrafttreten der Änderungen vom 30. März 2022 bewilligt worden ist und das nicht oder nicht vollständig innerhalb der Gültigkeitsdauer der Bewilligung und deren Verlängerung ausgeführt werden konnte, muss ein neues Ausfuhrgesuch eingereicht werden. Das neue Gesuch wird nach bisherigem Recht behandelt.
II
Diese Verordnung tritt am1. Mai 2022 in Kraft.
30. März 2022 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Ignazio Cassis |
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr |