AS 2022 243
Zivilstandsverordnung
(ZStV)
Änderung vom 30. März 2022
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Zivilstandsverordnung vom 28. April 20041 wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf die Artikel 40, 43a, 44 Absatz 2, 45a Absatz 3, 48 und 103 sowie Schlusstitel Artikel 6a Absatz 1 und 9g Absatz 4 des Zivilgesetzbuches2 (ZGB) sowie Artikel 35 Absatz 4 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 20043 (PartG),
Art. 1a Abs. 3 und 4
In jedem Zivilstandskreis wird mindestens ein Trauungslokal bezeichnet, das für die Durchführung von Trauungen und zeremoniellen Umwandlungen der eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe kostenfrei zur Verfügung steht.
Die Benützung anderer Lokale für die Durchführung von Trauungen und zeremoniellen Umwandlungen der eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe unterliegt der Bewilligung der Aufsichtsbehörde; vorbehalten bleiben die Fälle nach Artikel 70 Absatz 2.
Art. 5 Abs. 1 Bst. c und cbis
Die Vertretungen der Schweiz im Ausland haben im Zivilstandswesen insbesondere folgende Aufgaben:
c. Entgegennahme und Übermittlung von Gesuchen und Erklärungen für die Eheschliessung in der Schweiz (Art. 63 Abs. 2 und 65 Abs. 1) sowie für die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen im Hinblick auf die Eheschliessung im Ausland (Art. 75) und Anhörung der Verlobten (Art. 74a Abs. 2);
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cbis. Entgegennahme und Übermittlung von Erklärungen über die Umwandlung der eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe (Art. 75n);
Art. 7 Abs. 2 Bst. p
Art. 12 Abs. 1–3
Die Verlobten geben gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten, die oder der das Vorbereitungsverfahren zur Eheschliessung durchführt oder die Trauung vornimmt, die Erklärung nach Artikel 160 Absatz 2 oder 3 ZGB ab.
Bei Trauung im Ausland kann die Erklärung der Vertretung der Schweiz oder dem Zivilstandsamt des Heimatortes oder des schweizerischen Wohnortes einer oder eines der Verlobten abgegeben werden. Diese Bestimmung gilt sinngemäss für im Ausland begründete eingetragene Partnerschaften.
Die Unterschriften werden beglaubigt.
Art. 12a
Art. 14 Abs. 3
Wenn eine Schweizerin oder ein Schweizer die Namenserklärung nach Artikel 12, 13, 13a, 14a, 37 Absatz 2 oder 3 oder Artikel 37a Absatz 3 oder 4 abgibt, so gilt dies als Erklärung, den Namen dem Heimatrecht unterstellen zu wollen.
Art. 18 Abs. 1 Bst. c, d, o und p
Eigenhändig und in Gegenwart der Person, die für die Entgegennahme oder Beurkundung zuständig ist, sind zu unterschreiben die:
Namenserklärung vor der Trauung oder nach der Eintragung der Partnerschaft im Ausland (Art. 12 Abs. 3);
Aufgehoben
Erklärung über die Umwandlung der eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe
Aufgehoben
Art. 21 Abs. 1 und 2
Die Trauung und die Erklärungen über die Umwandlung der eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe, über die Anerkennung eines Kindes, über die Namensführung sowie über die Änderung des im Personenstandsregister eingetragenen Geschlechts werden vom Zivilstandsamt beurkundet, das die Amtshandlung durchgeführt hat.
Die Zuständigkeit für die Beurkundung der Erklärungen, die von einer Vertretung der Schweiz im Ausland entgegengenommen wurden, richtet sich sinngemäss nach
Artikel 23 .
Art. 35 Abs. 6
Das Zivilstandsamt kann eine ärztliche Bestätigung der Niederkunft verlangen, wenn die Meldung durch eine in Artikel 34 Buchstabe bbis aufgeführte Person erfolgt. Ist die Mutter im Zeitpunkt der Geburt mit einer Frau verheiratet und wurde das Kind nach den Bestimmungen des Fortpflanzungsmedizingesetzes vom 18. Dezember 19984 (FMedG) durch eine Samenspende gezeugt, so ist in den Fällen, in denen eine in Artikel 34 Buchstabe bbis aufgeführte Person die Geburt meldet, eine ärztliche Bestätigung über die Zeugung durch eine Samenspende gemäss FMedG beizubringen.
Art. 51 Abs. 1 Bst. c und 2
Das für die Beurkundung zuständige Zivilstandsamt meldet dem Staatssekretariat für Migration folgende Zivilstandsereignisse und Änderungen von Personenstandsdaten, die eine schutzbedürftige, eine asylsuchende, eine abgewiesene asylsuchende oder eine vorläufig aufgenommene Person oder einen vorläufig aufgenommenen Flüchtling oder einen Flüchtling mit einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung betreffen:
c. Eheschliessungen, eingetragene Partnerschaften und deren Umwandlungen in eine Ehe sowie Auflösungen von Ehen und eingetragenen Partnerschaften;
Das für die Vorbereitung der Eheschliessung zuständige Zivilstandsamt nimmt zudem die Mitteilungen nach den Artikeln 67 Absatz 5 und 74a Absätze 6 Buchstaben b und c sowie 7 vor.
Art. 62 Abs. 1 Bst. a
Zuständig für die Durchführung des Vorbereitungsverfahrens ist:
a. das Zivilstandsamt des schweizerischen Wohnsitzes einer oder eines der Verlobten;
Art. 64 Abs. 1 Bst. b
Die Verlobten legen dem Gesuch folgende Dokumente bei:
b. Dokumente über Geburt, Geschlecht, Namen, Abstammung, Zivilstand (Verlobte, die verheiratet gewesen sind oder in eingetragener Partnerschaft mit einer Drittperson gelebt haben: Datum der Eheauflösung oder der Auflösung der eingetragenen Partnerschaft) sowie Heimatorte und Staatsangehörigkeit, wenn die Angaben über den aktuellen Personenstand noch nicht beurkundet worden sind oder wenn die abrufbaren Daten nicht richtig, nicht vollständig oder nicht auf dem neusten Stand sind;
Art. 65 Abs. 1 Bst. c und d
Die Verlobten erklären vor der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten, dass:
Betrifft nur den französischen Text.
sie keine bestehende Ehe oder eingetragene Partnerschaft mit einer Drittperson verschwiegen haben.
Art. 66 Abs. 2 Bst. d
Zusätzlich prüft es, ob:
d. keine Ehehindernisse vorliegen (Art. 95 und 96 ZGB);
Art. 67 Abs. 2
Sind die Voraussetzungen nach Artikel 66 Absatz 2 erfüllt, so eröffnet das Zivilstandsamt den Verlobten den Entscheid, dass die Trauung stattfinden kann. Es vereinbart die Einzelheiten des Vollzugs oder verweist die Verlobten an das Zivilstandsamt, das sie für die Trauung gewählt haben. Wenn diese sofort nach Abschluss des Vorbereitungsverfahren stattfindet, so erfolgt die Mitteilung mündlich.
Art. 71 Abs. 2
Die Trauung wird vollzogen, indem die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte an die Verlobten einzeln die Frage richtet: «N. N., ich richte an Sie die Frage: Wollen Sie mit M. M. die Ehe eingehen?» «M. M., ich richte an Sie die Frage: Wollen Sie mit N. N. die Ehe eingehen?»
Art. 75 Abs. 2
Zuständigkeit und Verfahren richten sich sinngemäss nach den Vorschriften über das Vorbereitungsverfahren für eine Eheschliessung in der Schweiz (Art. 62–67, 69 und 74a). Besteht kein Wohnsitz in der Schweiz, so ist das Zivilstandsamt des Heimatortes einer oder eines der Verlobten zuständig.
Gliederungstitel vor Art. 75a 7a. Kapitel: Umwandlung der eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe
1. bis 3. Abschnitt (Art. 75a–75m)
Art. 75n Umwandlungserklärung
Eingetragene Partnerinnen oder Partner, die ihre vor dem1. Juli 2022 in der Schweiz oder im Ausland begründete eingetragene Partnerschaft in eine Ehe umwandeln wollen, können die Umwandlungserklärung in der Schweiz jeder Zivilstandsbeamtin oder jedem Zivilstandsbeamten abgeben. Im Ausland können sie die Erklärung der zuständigen Vertretung der Schweiz abgeben.
Sie müssen die Umwandlungserklärung gemeinsam und persönlich in schriftlicher Form abgeben.
Weisen sie nach, dass es für sie offensichtlich unzumutbar ist, persönlich auf dem Zivilstandsamt zu erscheinen, so kann die Umwandlungserklärung ausserhalb der Amtsräume entgegengenommen werden.
Ihre Unterschriften werden beglaubigt.
Art. 75o Zeremonielle Umwandlung
Wird die Umwandlungserklärung auf gemeinsamen Antrag der eingetragenen Partnerinnen oder Partner in zeremonieller Form in Anwesenheit von zwei volljährigen und urteilsfähigen Zeuginnen oder Zeugen durch die Zivilstandsbeamtin oder den Zivilstandsbeamten im Trauungslokal entgegengenommen, so gilt Folgendes:
Die Entgegennahme der Umwandlungserklärung ist öffentlich.
Die Zeuginnen oder Zeugen müssen von den beiden Partnerinnen oder Partnern gestellt werden.
Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte nimmt die Umwandlungserklärung entgegen, lässt sie von den beiden Partnerinnen oder Partnern sowie den beiden Zeuginnen oder Zeugen unterschreiben und beglaubigt die Unterschriften.
Im Übrigen sind die Artikel 72 und 75n Absatz 2 sinngemäss anwendbar.
Art. 84 Abs. 3 Bst. a
Das EAZW hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Erlass von Weisungen, insbesondere über die Beurkundung des Personenstandes, die Vorbereitung der Eheschliessung und die Trauung, die Entgegennahme und Beurkundung von Erklärungen sowie die Sicherstellung der Register und Belege;
Art. 96 Sachüberschrift, Abs. 1 Einleitungssatz und 1bis Trauung durch Mitglieder einer Gemeindeexekutive
Das kantonale Recht kann vorsehen, dass bestimmte Mitglieder einer Gemeindeexekutive zu ausserordentlichen Zivilstandsbeamtinnen oder ausserordentlichen Zivilstandsbeamten mit der ausschliesslichen Befugnis, Trauungen zu vollziehen und die Erklärungen über die Umwandlung der eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe entgegenzunehmen, ernannt werden, wenn:
Aufgehoben
II
Die Fortpflanzungsmedizinverordnung vom4. Dezember 20005 wird wie folgt geändert:
Art. 16 Abs. 3 Bst. b Einleitungssatz
Das Formular zur Eintragung von Samenspenderdaten enthält folgende Daten:
b. betreffend die Empfängerin der Samenspende und ihren Ehemann oder ihre Ehefrau:
III
Diese Verordnung tritt am1. Juli 2022 in Kraft.
30. März 2022 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Ignazio Cassis |
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr |