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Verordnung über das Vernehmlassungsverfahren

AS 2022 379 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Vom 22. Juni 2022

https://lexipedia.io/de/docs/ch/as-ro-ru/2022-379/de/verordnung-uber-das-vernehmlassungsverfahren

Abgerufen am 1. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Bund
  3. Amtliche Sammlung des Bundesrechts
Quelle

Ändert: Verordnung über das Vernehmlassungsverfahren (SR 172.061.1)

AS 2022 379

Verordnung
über das Vernehmlassungsverfahren
(Vernehmlassungsverordnung, VlV)

Änderung vom 22. Juni 2022

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Vernehmlassungsverordnung vom 17. August 20051 wird wie folgt geändert:

Footnotes

  1. [1] SR 172.061.1

Art. 4 Abs. 2

Aufgehoben

Art. 5 Veröffentlichung der geplanten Vernehmlassungen

Die Bundeskanzlei führt in elektronischer Form eine öffentlich zugängliche, laufend aktualisierte Liste der geplanten Vernehmlassungen.

Art. 7 Abs. 1

1 Die Vernehmlassungsunterlagen umfassen:

  1. die Vernehmlassungsvorlage;

  2. bei einer Erlassänderung: eine übersichtliche Darstellung der geplanten Änderungen im Vergleich zum geltenden Recht;

  3. den erläuternden Bericht;

  4. die Orientierungsschreiben an die Adressaten;

  5. die Adressatenliste.

Art. 8 Abs. 4bis

4bis Er stellt die wichtigsten verwendeten quantitativen Angaben übersichtlich dar und enthält:

  1. Informationen über deren Quellen;

  2. Informationen über deren Berechnungen oder Schätzungen;

  3. eine Einschätzung deren Verlässlichkeit.

Art. 13 Abs. 2

Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.

Art. 14

Betrifft nur den französischen Text.

Art. 21 Abs. 3

Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.

II

Diese Verordnung tritt am 1. August 2022 in Kraft.

22. Juni 2022

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Ignazio Cassis
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr