Quelle

AS 2024 721

Berichtigung
(Art. 10 Abs. 1 PublG)

Präambel

Verordnung
über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel

(Bio-Verordnung)

Änderung vom 6. November 2024 (AS 2024 687; SR 910.18)

Art. 23a Abs. 1

statt:

Zertifizierungsstellen und Kontrollbehörden, die aufgrund des Verfahrens nach Artikel 46 der Verordnung (EU) 2018/8481 von der EU anerkannt wurden und im Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/23252 aufgenommen sind, sind anerkannt. Sie können bescheinigen, dass die eingeführten Erzeugnisse die Bedingungen nach Artikel 22 Buchstabe a erfüllen.

muss es heissen:

Zertifizierungsstellen und Kontrollbehörden, die aufgrund des Verfahrens nach Artikel 46 der Verordnung (EU) 2018/8483 von der EU anerkannt wurden und im Anhang II der jeweils geltenden Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/13784 aufgenommen sind, sind anerkannt. Sie können bescheinigen, dass die eingeführten Erzeugnisse die Bedingungen nach Artikel 22 Buchstabe a erfüllen.

2. Dezember 2024

Bundeskanzlei