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Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen

AS 2025 164 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Vom 26. Feb. 2025

https://lexipedia.io/de/docs/ch/as-ro-ru/2025-164/de/asylverordnung-1-uber-verfahrensfragen

Abgerufen am 1. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Bund
  3. Amtliche Sammlung des Bundesrechts
Quelle

Ändert: Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (SR 142.311)

AS 2025 164

Asylverordnung 1
über Verfahrensfragen
(Asylverordnung 1, AsylV 1)

Änderung vom 26. Februar 2025

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Asylverordnung 1 vom 11. August 19991 wird wie folgt geändert:

Footnotes

  1. [1] SR 142.311

Gliederungstitel nach Art. 53a

5a. Kapitel:
Abschluss internationaler Verträge im Zusammenhang mit der Verordnung (EU) 2024/1351

Art. 53b

Das SEM ist zuständig für den Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen zur Übernahme von Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission zur Verordnung (EU) 2024/13512, sofern sie völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19973 (RVOG) darstellen und sofern die Durchführungsrechtsakte gestützt auf die nachfolgend genannten Bestimmungen der Verordnung (EU) 2024/1351 erlassen wurden und Folgendes regeln oder festlegen:

  1. das Standardformblatt für den Austausch relevanter Informationen zwischen den Dublin-Staaten zur Ermittlung von im Hoheitsgebiet eines anderen Dublin-Staates lebenden Familienangehörigen oder Verwandten einer oder eines unbegleiteten Minderjährigen (Art. 23 Abs. 7);

  2. einheitliche Methoden für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Dublin-Staaten zur Bestimmung des zuständigen Dublin-Staats bei unbegleiteten Minderjährigen (Art. 25 Abs. 7);

  3. einheitliche Methoden für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Dublin-Staaten zur Bestimmung des zuständigen Dublin-Staats bei abhängigen Personen (Art. 34 Abs. 4);

  4. einheitliche Methoden für die Erstellung und Übermittlung von Aufnahmegesuchen (Art. 39 Abs. 3);

  5. die Erstellung und regelmässige Überprüfung der beiden Verzeichnisse, in denen die sachdienlichen Beweismittel beziehungsweise Indizien zur Festlegung der Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens aufgeführt sind (Art. 40 Abs. 4);

  6. das Standardformblatt für Antworten auf ein Aufnahmegesuch (Art. 40 Abs. 8);

  7. einheitliche Methoden für die Erstellung und Übermittlung von Wiederaufnahmemitteilungen (Art. 41 Abs. 5);

  8. das Muster des Laissez-passer zum Zweck einer Überstellung im Rahmen eines Dublin-Verfahrens (Art. 46 Abs. 1);

  9. einheitliche Methoden für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Dublin-Staaten zum Zweck einer Überstellung im Rahmen eines Dublin-Verfahrens (Art. 46 Abs. 4);

  10. das Standardformblatt für die Übermittlung der erforderlichen Daten vor einer Überstellung im Rahmen eines Dublin-Verfahrens (Art. 48 Abs. 4);

  11. das Muster für die gemeinsamen Gesundheitsbescheinigungen (Art. 50 Abs. 1);

  12. einheitliche Methoden für den Informationsaustausch von Gesundheitsdaten vor der Durchführung einer Überstellung im Rahmen eines Dublin-Verfahrens (Art. 50 Abs. 5);

  13. gesicherte elektronische Kommunikationskanäle für den Informationsaustausch zwischen den jeweiligen für die Dublin-Verfahren zuständigen Behörden sowie zwischen diesen und der Asylagentur der Europäischen Union (Art. 52 Abs. 4).

Footnotes

  1. [2] Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013, Fassung gemäss ABl. L, 2024/1351, 22.5.2024.
  2. [3] SR 172.010

Es ist zuständig für den Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen zur Übernahme von delegierten Rechtsakten der Europäischen Kommission zur Verordnung (EU) 2024/1351, sofern sie völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7a RVOG darstellen und sofern die delegierten Rechtsakte gestützt auf die nachfolgend genannten Bestimmungen der Verordnung (EU) 2024/1351 erlassen wurden und Folgendes regeln oder festlegen:

  1. die Ermittlung von Familienangehörigen, Geschwistern oder Verwandten unbegleiteter Minderjähriger (Art. 25 Abs. 6 Bst. a);

  2. die Kriterien für die Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung bei unbegleiteten Minderjährigen (Art. 25 Abs. 6 Bst. b);

  3. die Kriterien zur Bewertung der Fähigkeit eines Verwandten, für eine unbegleitete Minderjährige oder einen unbegleiteten Minderjährigen zu sorgen (Art. 25 Abs. 6 Bst. c);

  4. die Gesichtspunkte, die bei der Beurteilung eines Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind (Art. 34 Abs. 3 Bst. a);

  5. die Kriterien für die Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung bei abhängigen Personen (Art. 34 Abs. 3 Bst. b);

  6. die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit, für eine abhängige Person zu sorgen (Art. 34 Abs. 3 Bst. c);

  7. die Gesichtspunkte, die bei der Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind (Art. 34 Abs. 3 Bst. d).

II

Diese Verordnung tritt am 1. April 2025 in Kraft.

26. Februar 2025

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter
Der Bundeskanzler: Viktor Rossi