AS 2025 21
Tierschutzverordnung
(TSchV)
Änderung vom 20. Dezember 2024
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Tierschutzverordnung vom 23. April 20081 wird wie folgt geändert:
Ingress
Betrifft nur den italienischen Text.
Ersatz von Ausdrücken
Betrifft nur den französischen Text.
Art. 2 Abs. 3 Bst. mbis, mter und p
Im Sinne dieser Verordnung gelten als:
mbis. belastungsmindernde Massnahmen: Massnahmen, durch die die Belastung eines Tieres in einer Versuchstierhaltung oder in einem Tierversuch reduziert oder vermieden wird, wie Anpassung der Haltungsbedingungen oder Pflegemassnahmen;
mter. Abbruchkriterien: im Voraus bestimmte Ereignisse oder Symptome, bei deren Auftreten:
ein Tier in einer Versuchstierhaltung getötet werden muss,
ein Tier aus einem Tierversuch genommen und allenfalls getötet werden muss;
p. Equiden: die domestizierten Tiere der Pferdegattung, das heisst Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel;
Art. 15 Abs. 2
Fachkundige Personen dürfen folgende Eingriffe ohne Schmerzausschaltung vornehmen:
das Markieren von Tieren mit Ausnahme der Fische, wobei die Markierungsmethode das Tier möglichst wenig belasten darf;
das Abschleifen der Zahnspitzen bei Ferkeln;
das Touchieren der Schnäbel beim Hausgeflügel am ersten und zweiten Lebenstag in Brütereien;
das Kürzen der Zehen und der Sporen bei männlichen Küken, die für die Zucht von Mastpoulets und Legehennen vorgesehen sind, am ersten und zweiten Lebenstag in Brütereien.
Art. 19 Abs. 2
Bei Schafen ist zusätzlich das Kürzen des Schwanzes verboten.
Art. 20 Bst. abis, g und h
Beim Hausgeflügel sind zudem verboten:
abis. das Touchieren der Schnäbel; zulässig ist das Touchieren am ersten und zweiten Lebenstag in Brütereien;
g. das Homogenisieren von Embryonen ab dem Zeitpunkt, ab dem eine Schmerzempfindung nicht ausgeschlossen werden kann, und von lebenden Küken;
h. das Kürzen der Zehen und der Sporen im Bereich des durchbluteten Gewebes; zulässig ist das Kürzen bei männlichen Küken, die für die Zucht von Mastpoulets und Legehennen vorgesehen sind, am ersten und zweiten Lebenstag in Brütereien.
Art. 21 Bst. i
Bei Equiden sind zudem verboten:
der Einsatz folgender Ausrüstungsgegenstände:
Zäumungen mit gezähnten, einschneidenden, quetschenden oder harten Bestandteilen, wie Nasenbügel und Kappzäume mit Metallbestandteilen, die ungepolstert auf dem Nasenbein aufliegen,
gedrehte oder scharfkantige Gebisse, wie Draht- oder Kettentrensen.
Art. 22 Verbotene Handlungen bei Hunden und Meldepflicht bei Ausnahmen vom Verbot des Coupierens
Bei Hunden sind zudem verboten:
das Coupieren der Rute und der Ohren sowie operative Eingriffe zur Erzeugung von Kippohren;
das Zerstören der Stimmorgane;
das Verwenden lebender Tiere, um Hunde auszubilden oder zu prüfen, ausser für die Ausbildung und Prüfung von Jagdhunden nach Artikel 75 Absatz 1 sowie für die Ausbildung von Herdenschutz- und Treibhunden;
das Anpreisen, Verkaufen, Verschenken oder Ausstellen von Hunden mit coupierten Ohren oder Ruten, sofern diese den Eingriff unter Verletzung der schweizerischen Tierschutzbestimmungen erlitten haben;
die Ein- oder Durchfuhr von Hunden, die den Ein- beziehungsweise Durchfuhrbestimmungen nach den Artikeln 76a und 76b nicht entsprechen.
Die Hundehalterinnen und Hundehalter müssen der kantonalen Fachstelle die folgenden Merkmale von Hunden melden:
aus medizinischen Gründen coupierte Ohren oder Ruten;
von Geburt an verkürzte Ruten.
Die kantonale Fachstelle erfasst die Merkmale in der Datenbank nach Artikel 30 Absatz 2 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 19662 (TSG).
Art. 32 Abs. 3
Bei Zicklein muss die Schmerzausschaltung zur Enthornung von einer Person mit einem tierärztlichen Diplom durchgeführt werden.
Art. 40 Abs. 1
Rinder, die angebunden gehalten werden, müssen regelmässig, mindestens jedoch an 60 Tagen vom 1. Mai bis zum 31. Oktober und an 30 Tagen vom 1. November bis zum 30. April, Auslauf erhalten. Sie dürfen höchstens zwei Wochen ohne Auslauf bleiben. Der Auslauf ist in einem Auslaufjournal einzutragen.
Art. 47 Abs. 1
Für Schweine muss ein in grösseren Flächen zusammenhängender Liegebereich, der nur einen geringen Perforationsanteil zum Abfliessen von Flüssigkeiten aufweisen darf, vorhanden sein.
Art. 50a Mutterlose Ferkelaufzucht
Ferkel dürfen in den ersten zwei Lebenswochen nicht abgesetzt und mutterlos aufgezogen werden. Ausgenommen davon sind Einzelfälle, bei denen die Sau vorzeitig stirbt, aus gesundheitlichen Gründen getötet oder geschlachtet werden muss oder gesundheitliche Probleme hat, die das Säugen verunmöglichen.
Art. 59 Abs. 3 und 3bis
Equiden müssen Sicht-, Hör- und Geruchkontakt zu einem Artgenossen haben.
Als Artgenossen für die einzelnen Equidenarten gelten:
bei Pferden: Pferde, Maultiere und Maulesel;
bei Eseln: Esel, Maultiere und Maulesel;
bei Maultieren und Mauleseln: Maultiere, Maulesel, Pferde und Esel.
Art. 60 Abs. 2
Betrifft nur den französischen Text.
Art. 66 Abs. 2, 2bis, 3 Bst. c und 5
Dem Hausgeflügel muss während der ganzen Lichtphase eine Fläche von mindestens 20 Prozent der begehbaren Fläche im Stall mit geeigneter Einstreu zur Verfügung stehen. Die Einstreu muss auf dem Stallboden angeboten werden sowie grösstenteils trocken und locker sein.
Dem Hausgeflügel, ausgenommen Mastpoulets, müssen jederzeit geeignete Beschäftigungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen.
Weiter müssen vorhanden sein:
Betrifft nur den französischen Text.
Bei Küken in Volierenhaltungen können während der ersten zwei Lebenswochen die Mindestanforderungen für Flächen, Sitzstangen, Futterangebot und Wasser nach Anhang 1 angemessen unterschritten werden. Vom Zugang zur eingestreuten Fläche kann abgesehen werden.
Art. 69 Abs. 3 und 4
Diensthunde sind Hunde, die in der Armee, beim Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) oder bei der Polizei eingesetzt werden oder dafür vorgesehen sind.
Herdenschutzhunde sind Hunde, die in der Landwirtschaft entsprechend dem Einsatzzweck nach Artikel 10d Absatz 1 der Jagdverordnung vom 29. Februar 19883 eingesetzt werden und in der Datenbank nach Artikel 30 TSG4 als Herdenschutzhunde erfasst sind oder die für einen Einsatz als Herdenschutzhunde vorgesehen sind.
Art. 71 Abs. 1 und 2
Hunde müssen täglich im Freien und entsprechend ihrem Bedürfnis ausgeführt werden. Soweit möglich sollen sie sich dabei auch unangeleint bewegen können. Bei Herdenschutzhunden erfüllt der Weidegang zusammen mit den Nutztieren, für deren Schutz sie vorgesehen sind, diese Anforderungen.
Können die Hunde nicht ausgeführt werden, so müssen sie täglich Auslauf haben. Der Aufenthalt im Zwinger oder an der Laufkette sowie die Stallhaltung von Herdenschutzhunden gelten nicht als Auslauf.
Art. 73 Abs. 1
Aufzucht und Erziehung der Hunde sowie der Umgang mit ihnen müssen die Sozialisierung gegenüber Artgenossen und Menschen sowie die Gewöhnung an die Umwelt gewährleisten. Für Nutzhunde ist die Sozialisierung dem Einsatzzweck anzupassen. Bei Herdenschutzhunden muss zusätzlich eine Sozialisierung gegenüber den Nutztieren, für deren Schutz sie vorgesehen sind, gewährleistet sein.
Art. 75 Abs. 1 Bst. c
Das Verwenden lebender Tiere ist zulässig für die Ausbildung und Prüfung von Jagdhunden:
im Bereich des Vorstehens und des Apportierens.
Art. 76 Abs. 3
Auf Gesuch hin kann die kantonale Behörde Personen, die sich über die notwendigen Fähigkeiten ausweisen, die Verwendung von Geräten, die elektrisieren oder für den Hund sehr unangenehme akustische Signale aussenden, ausnahmsweise zu therapeutischen Zwecken bewilligen. Die Befähigung ist durch die kantonale Behörde oder durch eine von ihr beauftragte Organisation zu prüfen. Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) legt nach Anhörung der Kantone Inhalt und Form der Ausbildung und Prüfung fest.
Art. 76a Einfuhr von Hunden: Hunde mit coupierten Ohren oder coupierter Rute
Die Einfuhr von Hunden mit coupierten Ohren oder coupierter Rute ist verboten. Ausgenommen davon ist die Einfuhr von Hunden, deren Ohren oder Rute aus medizinischen Gründen coupiert wurden, sowie die Einfuhr von Hunden mit coupierten Ohren oder coupierter Rute als Übersiedlungsgut.
Wollen in der Schweiz wohnhafte Halterinnen und Halter Hunde mit verkürzten Ohren oder verkürzter Rute einführen, so müssen sie dem BLV vor der Einfuhr den Nachweis erbringen, dass das Coupieren der Ohren oder der Rute aus medizinischen Gründen erfolgt ist oder dass der Hund von Geburt an eine verkürzte Rute hat. Das BLV stellt eine entsprechende Bestätigung aus.
Hunde mit coupierten Ohren oder coupierter Rute, die als Übersiedlungsgut eingeführt wurden, dürfen in der Schweiz nicht angepriesen oder an Ausstellungen gezeigt werden. Sie dürfen verkauft oder verschenkt werden, wenn sie von der bisherigen Halterin oder dem bisherigen Halter nicht mehr gehalten werden können.
Hunde mit coupierten Ohren oder coupierter Rute dürfen von im Ausland wohnhaften Halterinnen und Haltern für Ferien oder andere Kurzaufenthalte vorübergehend in die Schweiz verbracht werden. Solche Hunde dürfen in der Schweiz nicht angepriesen, verkauft, verschenkt oder an Ausstellungen gezeigt werden.
Die Hundehalterinnen und Hundehalter müssen der kantonalen Fachstelle verkürzte Ohren oder eine verkürzte Rute bei Hunden, die eingeführt wurden, melden. Die kantonale Fachstelle erfasst die Merkmale in der Datenbank nach Artikel 30 Absatz 2 TSG5.
Art. 76b Ein- und Durchfuhr von Hunden: Mindestalter
Die Ein- und die Durchfuhr von Hunden, die weniger als 15 Wochen alt sind, sind verboten, wenn:
es sich um eine gewerbsmässige Ein- oder Durchfuhr handelt; oder
die Hunde dazu bestimmt sind, Gegenstand einer Eigentumsübertragung zu sein.
Die Ein- und die Durchfuhr von Hunden, die weniger als 8 Wochen alt sind, sind nur zulässig, wenn die Hunde in Begleitung ihrer Mutter oder einer Amme sind.
Art. 76c Ein- und Durchfuhr von Hunden: Massnahmen
Stellt das BAZG im Rahmen der Zollkontrolle Hunde fest, deren Ein- oder Durchfuhr verboten ist, oder kann ihm die Bestätigung nach Artikel 76a Absatz 2 nicht vorgelegt werden, so meldet es dies der zuständigen Behörde des Wohnsitzkantons der Hundehalterin oder des Hundehalters. Besteht kein Wohnsitz in der Schweiz, so erfolgt die Meldung an den Kanton, auf dessen Gebiet die Kontrolle erfolgte. Stellt das BAZG solche Hunde oder eine fehlende Bestätigung an den zugelassenen Grenzkontrollstellen fest, so meldet es dies dem grenztierärztlichen Dienst.
Die zuständige Behörde ordnet nötigenfalls die Rückweisung an.
Art. 76d
Bisheriger Art. 76a
Art. 77
Aufgehoben
Art. 78 Abs. 1 Einleitungssatz
Tierärztinnen und Tierärzte, Ärztinnen und Ärzte, Tierheimverantwortliche, Anbieterinnen und Anbieter von Tierbetreuungsdiensten, Hundeausbildnerinnen und Hundeausbildner sowie Zollorgane sind verpflichtet, der zuständigen kantonalen Stelle Vorfälle zu melden, bei denen ein Hund:
Art. 97 Abs. 3
Wer nicht gewerbsmässig Speisefische, Besatzfische oder Panzerkrebse fängt, markiert, züchtet oder tötet oder wer nicht gewerbsmässig Speisefische oder Besatzfische hält, muss einen Sachkundenachweis nach Artikel 5a der Verordnung vom 24. November 19936 zum Bundesgesetz über die Fischerei oder nach Artikel 198 der vorliegenden Verordnung erbringen. Das Fangen und Töten ist ohne Sachkundenachweis gestattet, wenn im betreffenden Kanton zum Angeln in öffentlichen Gewässern kein Patent oder ein Kurzpatent bis zu einem Monat Dauer erforderlich ist.
Art. 101 Bst. b und c Einleitungssatz
Eine kantonale Bewilligung benötigt, wer:
gewerbsmässig Tierbetreuungsdienste für mehr als fünf Tiere pro Tag anbietet;
mehr als folgende Anzahl Tiere pro Jahr züchtet und aus der eigenen Nachzucht abgibt:
Art. 102 Abs. 3
In Tierheimen mit höchstens 5 Pflegeplätzen oder bei anderer gewerbsmässiger Betreuung von höchstens 5 Tieren pro Tag genügt es, wenn die für die Tierbetreuung verantwortliche Person über die für die Haltung der betreuten Tierarten verlangte Ausbildung verfügt.
Art. 103 Bst. c
Bei Handel und Werbung mit Tieren muss die für die Betreuung der Tiere verantwortliche Person:
in Unternehmen, die Viehhandel nach Artikel 20 Absatz 2 TSG7 betreiben: über ein Viehhandelspatent verfügen; ausgenommen sind Metzgerinnen und Metzger, die ausschliesslich Tiere zur Schlachtung im eigenen Betrieb kaufen;
Art. 114 Abs. 1 und 2 Bst. f
Für jede Versuchstierhaltung muss eine Leiterin oder ein Leiter bezeichnet sein. Die Stellvertretung ist zu gewährleisten.
Die Leiterin oder der Leiter:
stellt sicher, dass bei der Zucht und der Haltung von Versuchstieren, die nicht für einen bestimmten Tierversuch vorgesehen sind, die kleinstmögliche Anzahl Tiere gezüchtet und gehalten wird (Art. 118a Abs. 1).
Art. 115a Tierärztliche Betreuung in Versuchstierhaltungen
Für jede Versuchstierhaltung muss eine Tierärztin oder ein Tierarzt bezeichnet sein. Die Stellvertretung ist zu gewährleisten.
Die Tierärztin oder der Tierarzt ist zuständig für die tiermedizinische Überwachung und Betreuung der Versuchstiere.
Sie oder er muss die für die gehaltenen Tierarten notwendigen Fachkenntnisse nachweisen.
Art. 117 Abs. 1
Räume und Gehege, in denen Versuchstiere gehalten werden, müssen durch Tageslicht oder künstliche Lichtquellen mit ähnlichem Spektrum erhellt werden. Die Beleuchtungsstärke im Bereich der Tiere, die Hell- und Dunkelphasen sowie die Lichtwechsel sind auf die Bedürfnisse der Tiere abzustimmen. Bei künstlichen Lichtquellen darf kein Flimmern wahrnehmbar sein.
Art. 118a Zulässige Anzahl Versuchstiere
Die Zucht und die Haltung von Versuchstieren ist auf die kleinstmögliche Anzahl Tiere zu beschränken, mit der gewährleistet ist, dass für die Durchführung von Tierversuchen ausreichend Tiere zur Verfügung stehen.
Für die Zucht und die Haltung von belasteten Linien und Stämmen, bei denen die Belastung durch belastungsmindernde Massnahmen nicht vermieden werden kann, muss vorgängig eine Tierversuchsbewilligung vorliegen, welche die Anzahl der Tiere begründet.
Überzählige Versuchstiere sind zu töten, wenn sie keiner weiteren Verwendung zugeführt werden können.
Art. 119 Abs. 1, 1bis und 2
Mit Versuchstieren muss schonend umgegangen werden.
Versuchstiere müssen vor dem Beginn eines Versuchs ausreichend an die lokalen Haltungsbedingungen sowie an den Kontakt mit Menschen, insbesondere an die im Versuch notwendige Handhabung, gewöhnt werden.
Betrifft nur den französischen Text.
Art. 122 Abs. 5 Einleitungssatz und Bst. b
Sie kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden insbesondere hinsichtlich:
Haltung, Fütterung, Pflege und Überwachung der Tiere sowie Umgang mit den Tieren;
Art. 125 Belastungsmindernde Massnahmen und Abbruchkriterien
Die Beeinträchtigung des Wohlergehens belasteter Mutanten ist durch belastungsmindernde Massnahmen und die Anwendung von Abbruchkriterien so gering wie möglich zu halten.
Art. 126 Abs. 1 und 2 Bst. c
Ergibt die Belastungserfassung, dass eine Linie oder ein Stamm belastete Mutanten hervorbringt, so ist dies der kantonalen Behörde zu melden. Dies gilt auch, wenn die Belastung durch belastungsmindernde Massnahmen vermieden werden kann.
Die Meldung muss Angaben zu den folgenden Aspekten enthalten:
mögliche belastungsmindernde Massnahmen und Abbruchkriterien;
Art. 127 Abs. 1
Bei der Beurteilung der zulässigen Belastung einer Linie oder eines Stammes ist nach Artikel 137 die Schwere der Belastung gegenüber dem Nutzen abzuwägen. Kann durch die festgelegten belastungsmindernden Massnahmen das Auftreten von Belastungen ausgeschlossen werden, so muss keine Güterabwägung durchgeführt werden.
Art. 129 Abs. 1 und 3
In jedem Institut oder Laboratorium ist eine Tierschutzbeauftragte oder ein Tierschutzbeauftragter zu bezeichnen. Die oder der Tierschutzbeauftragte darf in Bezug auf einen Tierversuch, für den sie oder er als Tierschutzbeauftragte oder Tierschutzbeauftragter zuständig ist, keine Funktion als Bereichsleiterin oder Bereichsleiter oder als Versuchsleiterin oder Versuchsleiter wahrnehmen.
Für jeden Tierversuch ist eine Versuchsleiterin oder ein Versuchsleiter zu bezeichnen; die Stellvertretung ist zu gewährleisten. Werden mehrere Versuchsleiterinnen und Versuchsleiter bezeichnet, so muss ihr Verantwortungsbereich eindeutig festgelegt sein.
Art. 129a Zuständigkeit der oder des Tierschutzbeauftragten
Die oder der Tierschutzbeauftragte stellt sicher, dass die Bewilligungsgesuche für Tierversuche vollständig und kohärent sind, insbesondere hinsichtlich:
der Angaben für die Beurteilung des unerlässlichen Masses nach Artikel 137;
der Angaben zu den festgelegten Überwachungs- und Abbruchkriterien sowie den belastungsmindernden Massnahmen;
der Ausführungen zur Güterabwägung für die Beurteilung der Zulässigkeit der Versuche.
Art. 131 Bst. d
Die Versuchsleiterin oder der Versuchsleiter:
stellt sicher, dass bei der Zucht und der Haltung von Versuchstieren, die für einen bestimmten Tierversuch vorgesehen sind, die zulässige Anzahl Versuchstiere (Art. 118a Abs. 1) in der Tierversuchsbewilligung begründet und bei der Zucht und der Haltung nicht überschritten wird.
Art. 135 Abs. 1
Vor Versuchsbeginn sind die Abbruchkriterien festzulegen.
Art. 137 Abs. 1 Bst. d
Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss belegen, dass das Versuchsziel:
dem Ersatz von Tierversuchen, der Reduktion der Anzahl von Versuchstieren oder der Belastungsminderung in Tierversuchen dient.
Art. 139 Abs. 2 und 5
Aufgehoben
Bei kantonsübergreifenden Versuchen ist das Gesuch bei der Behörde des Kantons einzureichen, in dem der Versuch hauptsächlich stattfindet (Primärkanton). Die Behörde des Primärkantons informiert alle betroffenen Behörden der übrigen Kantone (Sekundärkantone) und berücksichtigt deren Beurteilung beim Entscheid. Sie überweist Gesuche für belastende Tierversuche an die kantonale Tierversuchskommission. Die Sekundärkantone können sich für ihre Beurteilung auf den Antrag der Tierversuchskommission des Primärkantons abstützen. Überweisen sie das Gesuch an ihre eigene Tierversuchskommission und berücksichtigen sie deren Antrag in ihrer Beurteilung nicht, so begründen sie dies gegenüber der Kommission.
Art. 140 Bewilligungsvoraussetzungen für Tierversuche
Ein belastender Tierversuch wird bewilligt, wenn:
mit dem Versuch das unerlässliche Mass nicht überschritten wird;
sich aus der Güterabwägung nach Artikel 19 Absatz 4 TSchG die Zulässigkeit des Versuchs ergibt;
kein unzulässiger Versuchszweck angestrebt wird;
geeignete Überwachungs- und Abbruchkriterien sowie geeignete belastungsmindernde Massnahmen festgelegt sind;
die Anforderungen an die Zucht und die Erzeugung, die Haltung, den Umgang, die Räumlichkeiten und Gehege, die Herkunft und die Markierung erfüllt sind;
die Anforderungen an die Institute und Laboratorien für das Durchführen der Versuche eingehalten werden;
die personellen Anforderungen eingehalten werden;
die Verantwortlichkeiten für die Tierhaltung vor, während und nach dem Versuch geregelt sind.
Bei den nicht belastenden Tierversuchen bilden die Buchstaben e–h die Bewilligungsvoraussetzungen.
Art. 145 Abs. 1 Bst. b sowie 1bis
Die Leiterin oder der Leiter einer Versuchstierhaltung muss der kantonalen Behörde über das Informationssystem Animex-ch melden:
pro Kalenderjahr, jeweils bis Ende Februar des folgenden Jahres, für jede Tierart sowie für gentechnisch veränderte und belastete Linien oder Stämme:
die Anzahl der gezüchteten und erzeugten Tiere,
die Anzahl der importierten Tiere,
die Anzahl Tiere, die nicht in einem Tierversuch eingesetzt, sondern an Dritte abgegeben wurden, getötet wurden oder verendet sind, erstmals Ende Februar 2027.
Das BLV legt fest, für welche Entwicklungsstadien der Tiere die Meldungen nach Absatz 1 Buchstabe b erfolgen müssen.
Art. 145a Information der Öffentlichkeit
Nach Abschluss eines Tierversuchs veröffentlicht das BLV die folgenden Angaben:
den Titel des Versuchs;
das Fachgebiet;
den Versuchszweck nach international anerkannter Einteilung;
die Anzahl eingesetzter Tiere pro Tierart;
den Schweregrad der Belastung.
Art. 151 Abs. 1 Bst. b
Die verantwortliche Tierhalterin oder der verantwortliche Tierhalter des Betriebs, von dem das Tier abtransportiert wird, muss:
allfällige Verletzungen und Krankheiten der Tiere schriftlich festhalten, bei Klauentieren im Begleitdokument.
Art. 152 Abs. 1 Bst. c und e sowie 1bis
Die Fahrerin oder der Fahrer muss:
die von den Tieren auf dem Transport erlittenen Verletzungen schriftlich festhalten, bei Klauentieren im Begleitdokument;
bei der Übergabe von Klauentieren sowie von Tieren, die zur Schlachtung transportiert werden, die Fahrzeit und die Dauer des Transports schriftlich festhalten, bei Klauentieren im Begleitdokument.
Die Dauer des Transports nach Absatz 1 Buchstabe e wird mit dem Eintragen der Belade- und der Entladezeit festgehalten, wobei die Beladezeit vor der Abfahrt eingetragen werden muss.
Art. 160 Abs. 5
Gehegewild darf nicht lebend zur Schlachtung transportiert werden, wenn es nicht vorgängig an den Transport gewöhnt worden ist.
Art. 167 Abs. 4
Stapelbehälter müssen so gebaut sein, dass sie sich standfest stapeln lassen, die Lüftungsöffnungen beim Stapeln nicht verschlossen werden und keine oder nur wenig Ausscheidungen in die unteren Behälter gelangen können.
Art. 179a Sachüberschrift, Abs. 1 Einleitungssatz, Bst. c, dbis, e, f und j sowie 2
Betrifft nur den französischen Text.
Folgende Betäubungsmethoden sind zulässig für:
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Betrifft nur den französischen Text.
Art. 179b Abs. 5
Bei der Betäubung von Geflügel mit einer Gasmischung dürfen lebende Küken nicht aufeinandergeschichtet werden.
Art. 179d Abs. 1
Das Entbluten muss durch einen Schnitt in beide Halsschlagadern oder durch einen Schnitt in die Hauptblutgefässe an der Halsbasis mittels Bruststich erfolgen. Das Entbluten muss möglichst rasch nach dem Betäuben und solange das Tier bewusstlos ist, vorgenommen werden.
Art. 190 Abs. 1 Bst. e
An mindestens vier Tagen innerhalb von vier Jahren müssen sich weiterbilden:
Personen, die in Tierheimen mit mehr als fünf Pflegeplätzen oder bei anderer gewerbsmässiger Betreuung von mehr als fünf Tieren pro Tag für die Tierbetreuung verantwortlich sind.
Art. 194 Abs. 1 Bst. a und d
Als landwirtschaftliche Ausbildung im Sinne dieser Verordnung gelten:
eine berufliche Grundbildung als Landwirtin oder Landwirt mit einem eidgenössischen Berufsattest nach Artikel 37 BBG8 oder einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis nach Artikel 38 BBG;
eine gleichwertige Ausbildung in einem tierbezogenen landwirtschaftlichen Spezialberuf.
Art. 197 Abs. 3
Das EDI regelt Lernziele, Form, Inhalt und Umfang der Ausbildung. Es kann Praktika vorsehen.
Gliederungstitel nach Art. 198
2a. Abschnitt: Ausbildungsorganisationen und Praktikumsbetriebe
Art. 198a Anforderungen an Ausbildungsorganisationen
Fachspezifische berufsunabhängige Ausbildungen können angeboten werden von:
einer öffentlich-rechtlichen Institution;
einer von der kantonalen Fachstelle beauftragten Organisation;
einem Berufsverband;
einer anderen Organisation, die den Nachweis erbringt, dass sie über die für die Ausbildung qualifizierten Lehrkräfte verfügt und über ein gültiges Zertifikat ISO 21001:20189 oder eduQua:202110 oder eine gleichwertige Zertifizierung für Institutionen in der Erwachsenenbildung verfügt.
Die Zertifizierung nach Absatz 1 Buchstabe d muss von einer nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 199611 akkreditierten Zertifizierungsstelle für Managementsysteme erteilt worden sein.
Gibt es für eine fachspezifische berufsunabhängige Ausbildung keine oder nur sehr wenige Anbieter, so kann das BLV im Einzelfall die Ausbildung einer Organisation anerkennen, die die Anforderungen nach Absatz 1 nicht erfüllt. Dies gilt nicht für Ausbildungen nach Artikel 203a.
Art. 198b Kontrolle der Ausbildungsorganisationen
Das BLV kann die Ausbildungsorganisationen stichprobenweise und bei der Meldung von Mängeln vor Ort kontrollieren.
Kontrollen, die zu Beanstandungen geführt haben, können der Ausbildungsorganisation nach der Gebührenverordnung BLV vom 30. Oktober 198512 nach Zeitaufwand in Rechnung gestellt werden.
Art. 198c Anforderungen an Praktikumsbetriebe
Ein Tierhaltungsbetrieb, der ein Praktikum im Rahmen einer Aus- oder Weiterbildung nach dieser Verordnung anbietet, muss über einen Tierbestand verfügen, der in Grösse und Art mindestens demjenigen entspricht, den die Praktikantin oder der Praktikant zu betreuen beabsichtigt. Die für die Betreuung der Tiere verantwortliche Person muss über die erforderliche Qualifikation zur Betreuung der Tiere verfügen.
Das EDI kann festlegen, dass ein Praktikum teilweise im eigenen Tierhaltungsbetrieb absolviert werden kann. In diesem Fall muss eine externe Person für die Begleitung der Praktikantin oder des Praktikanten beigezogen werden. Die beigezogene Person muss über die erforderliche Qualifikation zur Betreuung der Tiere verfügen.
Die Praktikantin oder der Praktikant muss direkt durch die für die Betreuung der Tiere verantwortliche Person oder, bei einem Praktikum im eigenen Betrieb, durch die beigezogene externe Person angewiesen werden.
Ein Dienstleistungsbetrieb, der ein Praktikum im Rahmen einer Aus- oder Weiterbildung nach dieser Verordnung anbietet, muss diejenigen Dienstleistungen anbieten, die die Praktikantin oder der Praktikant anzubieten beabsichtigt. Die für den Betrieb verantwortliche Person muss über die erforderliche Qualifikation zum Anbieten der betreffenden Dienstleistung verfügen.
Art. 199 Sachüberschrift und Abs. 1
Anerkennung: Zuständigkeiten
Das BLV anerkennt fachspezifische berufsunabhängige Ausbildungen sowie Kurse nach Artikel 198 Absatz 2. Es veröffentlicht die Liste der anerkannten Ausbildungen.
Art. 199a Anerkennung: Kriterien und Verfahren
Das Gesuch um Anerkennung einer fachspezifischen berufsunabhängigen Ausbildung oder eines Kurses nach Artikel 198 Absatz 2 muss dem BLV zusammen mit der Dokumentation und dem Stundenplan in elektronischer Form zugestellt werden.
Die Dokumentation muss Angaben über Lernziele, Form, Inhalt und Umfang der Ausbildung sowie über die Ausbildung und Berufserfahrung der Lehrkräfte enthalten.
Für fachspezifische berufsunabhängige Ausbildungen muss sie zudem Angaben enthalten über:
die Erfüllung der Anforderungen an Ausbildungsorganisationen (Art. 198a); zertifizierte Organisationen müssen dem BLV den Bericht der Zertifizierungsstelle einreichen;
die Kontrolle der Praktikumsvorgaben;
die Prüfung.
Hat die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller eine eigene Tierhaltung oder werden Teile der Ausbildung in Tierhaltungen absolviert, so ist dem Gesuch ein Kontrollbericht der zuständigen kantonalen Vollzugsbehörde für die Tierhaltungen beizulegen. Dieser muss in den letzten zwölf Monaten erstellt worden sein. Die Anerkennung kann abgelehnt werden, wenn eine Tierhaltung wesentliche Mängel aufweist.
Die Anerkennung wird auf fünf Jahre befristet.
Beim Gesuch um Erneuerung der Anerkennung muss die Dokumentation nach den Absätzen 1−4 eingereicht sowie der Besuch der Weiterbildung der Lehrkräfte nach Artikel 190 Absatz 1 Buchstabe c nachgewiesen werden.
Art. 200 Anerkennung: Massnahmen bei Mängeln
Das BLV kann die Anerkennung von fachspezifischen berufsunabhängigen Ausbildungen oder von Kursen nach Artikel 198 Absatz 2 widerrufen, wenn:
die Durchführung der Ausbildung nicht der Tierschutzgesetzgebung entspricht oder erheblich von der mit dem Gesuch um Anerkennung eingereichten Dokumentation abweicht; oder
die Tierhaltung der Anbieterin oder des Anbieters oder eine Tierhaltung, in der Teile der Ausbildung absolviert werden, wesentliche Mängel aufweist.
Es kann Anbieterinnen und Anbietern von fachspezifischen berufsunabhängigen Ausbildungen oder von Kursen nach Artikel 198 Absatz 2 die Ausstellung von Ausbildungsnachweisen nach Artikel 193 Absatz 1 Buchstaben b und c untersagen, wenn eine der Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt ist.
Art. 202 Abs. 1
Die fachspezifischen berufsunabhängigen Ausbildungen sind mit einer Prüfung abzuschliessen.
Art. 203 Ausbildnerinnen und Ausbildner von Tierhalterinnen und Tierhaltern
Wer Tierhalterinnen und Tierhalter im Rahmen einer fachspezifischen berufsunabhängigen Ausbildung oder eines Kurses nach Artikel 198 Absatz 2 ausbildet, muss über eine der folgenden Ausbildungen verfügen:
Berufs- oder Hochschulausbildung, die sich auf das unterrichtete Fachgebiet bezieht;
fachspezifische berufsunabhängige Ausbildung und mindestens drei Jahre Erfahrung im Umgang mit der betreffenden Tierart; oder
fachspezifische berufsunabhängige Ausbildung, die zusätzlich die Anforderungen nach Artikel 203a erfüllt.
Das BLV kann im Einzelfall andere fachspezifische Kenntnisse zulassen, wenn deren Gleichwertigkeit nachgewiesen wird.
Art. 203a Fachspezifische berufsunabhängige Ausbildung für Ausbildnerinnen und Ausbildner von Tierhalterinnen und Tierhaltern
Die fachspezifische berufsunabhängige Ausbildung nach Artikel 203 Absatz 1 Buchstabe c muss zusätzlich zu den Anforderungen nach Artikel 197 folgende Inhalte vermitteln:
didaktisches und rechtliches Grundwissen;
Grundlagen der Erwachsenenbildung;
Kursorganisation.
Art. 205 und 206
Aufgehoben
Art. 206a Bst. c, dbis, h und i
Nach Artikel 28 Absatz 3 TSchG wird bestraft, sofern nicht Artikel 26 TSchG anwendbar ist, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
c. gegen die Vorschriften über die Ausbildung von Jagdhunden verstösst (Art. 75);
dbis. den Informationspflichten nach Artikel 76d Absatz 1 nicht nachkommt;
h. als Betreiberin eines Schlachtbetriebs den Verpflichtungen nach Artikel 179e nicht nachkommt;
i. als Ausbildnerin oder Ausbildner die Anforderungen nicht erfüllt (Art. 203–204).
Einfügen vor dem Gliederungstitel des 3. Abschnitts
Art. 225c Ausnahmebestimmung zur Änderung vom 20. Dezember 2024
Personen, die beim Inkrafttreten dieser Änderung eine Tätigkeit ausüben, für die nach dieser Verordnung eine landwirtschaftliche Ausbildung notwendig ist, und über eine Ausbildung aus dem Berufsfeld «Landwirtschaft und deren Berufe» nach bisherigem Recht verfügen, müssen die Anforderungen nach Artikel 194 Absatz 1 nicht erfüllen.
Art. 225d Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 20. Dezember 2024
In Abweichung von Artikel 19 Absatz 2 darf bis zum 31. Januar 2040 durch fachkundige Personen nach Artikel 15 Absatz 3 bei Lämmern bis zum Alter von sieben Tagen der Schwanz ohne Schmerzausschaltung mittels Gummiring-Ligatur auf mindestens 15 cm Länge gekürzt werden.
In Abweichung von Artikel 59 Absatz 3 dürfen Paarhaltungen von Equiden, die beim Inkrafttreten der Änderung vom 20. Dezember 2024 bereits langjährig bestehen und bei denen ein Equide mit einem anderen Equiden, der nicht als Artgenosse gilt, gehalten wird, bis zum Verkauf oder Tod eines der beiden Tiere bestehen bleiben, sofern eine kantonale Ausnahmebewilligung für diese Haltung vorliegt.
Betriebe, die beim Inkrafttreten der Änderung vom 20. Dezember 2024 eine technische Ferkelamme einsetzen, müssen die Anforderungen nach Artikel 50a ab dem 1. Februar 2040 erfüllen.
Versuchstierhaltungen, die beim Inkrafttreten der Änderung vom 20. Dezember 2024 bereits bestehen, müssen die Anforderungen betreffend den Unterschlupf nach Anhang 3 ab dem 1. Februar 2026 erfüllen.
Versuchstierhaltungen, die beim Inkrafttreten der Änderung vom 20. Dezember 2024 bereits bestehen und die belastete Linien oder Stämme züchten oder halten, bei denen die Belastung durch belastungsmindernde Massnahmen nicht vermieden werden kann, müssen die Anforderung, wonach die Anzahl der Tiere vorgängig durch eine Tierversuchsbewilligung begründet werden muss (Art. 118a Abs. 2), ab dem 1. Februar 2026 erfüllen.
Tierschutzbeauftragte, die beim Inkrafttreten der Änderung vom 20. Dezember 2024 bei Tierversuchen mit einer gültigen Tierversuchsbewilligung die Funktion der Bereichsleitung oder der Versuchsleitung wahrnehmen, dürfen diese Funktion bis zum Ablauf der entsprechenden Bewilligung ausüben. Für Tierversuche, deren Bewilligung nach Inkrafttreten dieser Änderung erteilt wird, muss das Verbot nach Artikel 129 Absatz 1, als Tierschutzbeauftragte oder Tierschutzbeauftragter weitere Funktionen wahrzunehmen, ab dem 1. Februar 2027 erfüllt sein.
Institute und Laboratorien müssen die Anforderungen betreffend die Zuständigkeit der Tierschutzbeauftragten nach Artikel 129a Buchstaben b und c ab dem 1. Februar 2026 erfüllen.
Wer fachspezifische berufsunabhängige Ausbildungen anbietet, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 20. Dezember 2024 anerkannt wurden, muss die Anforderungen nach Artikel 198a ab dem 1. Februar 2027 erfüllen.
Tierhaltungen mit Schafen, die beim Inkrafttreten der Änderung vom 20. Dezember 2024 bereits bestehen, müssen die Anforderung betreffend Fressplätze nach Anhang 1 Tabelle 4 Ziffer 23 ab dem 1. Februar 2026 erfüllen.
Tierhaltungen mit Haushühnern, die beim Inkrafttreten der Änderung vom 20. Dezember 2024 bereits bestehen, müssen die Anforderung der minimalen Grundfläche von 2 m2 nach Anhang 1 Tabelle 9-1 Anmerkung 7 ab dem 1. Februar 2026 erfüllen.
II
Die Anhänge 1, 3 und 4 werden gemäss Beilage geändert.
III
1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3 am 1. Februar 2025 in Kraft.
2 Artikel 115a tritt am 1. Februar 2026 in Kraft.
3 Artikel 131 Buchstabe d tritt am 1. Februar 2027 in Kraft.
20. Dezember 2024 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Viola Amherd |
(Ziff. II)
Anhang 1 Tabelle 1 Kopfzeile
Tierkategorie | Kälber | Jungtiere | Kühe und hochträchtige Erstkalbende1 | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
bis | bis | 4 Wochen bis 4 Monate | bis 200 kg | 200–300 kg | 300–400 kg | über 400 kg | 120–130 cm | 130–140 cm | 140–150 cm |
Anhang 1 Tabelle 3
Tierkategorie | abgesetzte Ferkel | Schweine1 | Sauen | Zuchteber | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
bis 15 kg | 15–25 kg | 25–60 kg | 60–85 kg | 85–110 kg | 110–130 kg | 130–160 kg | ||||
1 Fressplatz | ||||||||||
| cm | 12 | 18 | 27 | 30 | 33 | 36 | 36 | 452, 3 | – |
2 Bodenflächen3a | ||||||||||
| cm | – | – | – | – | – | – | – | 65×1904 | – |
| cm | – | – | – | – | – | – | – | 180 | – |
| cm | – | – | – | – | – | – | – | 45×160 | – |
3 Liegefläche3a | ||||||||||
| m2 | 0,20 | 0,35 | 0,60 | 0,75 | 0,90 | 1,30 | 1,65 | 2,56 | 67 |
| m2 | 0,15 | 0,25 | 0,408a | 0,50 | 0,60 | 0,75 | 0,95 | – | 3 |
| m2 | – | – | – | – | – | – | – | 1,29 | – |
| m2 | – | – | – | – | – | – | – | 1,19 | – |
| m2 | – | – | – | – | – | – | – | 1,09 | – |
| m2 | – | – | – | – | – | – | – | 3,510 | – |
| m2 | – | – | – | – | – | – | – | 4,511 | – |
| m2 | – | – | – | – | – | – | – | 5,511 | – |
Anhang 1 Anmerkungen zu Tabelle 3 Ziff. 3a und 8a
|
|
Anhang 1 Tabelle 4 Ziff. 23
Tierkategorie | Lämmer | Jungtiere | Schafe1 | Widder und Schafe1 ohne Lämmer | Schafe1 mit Lämmern2 | |||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
bis 20 kg | 20–50 kg | 50–70 kg | 70–90 kg | über 90 kg | 70–90 kg | über 90 kg | ||
| n | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 |
Anhang 1 Tabelle 9-1 (Haushühner) Kopfzeile sowie Ziff. 123 und 141
Tab. 9-1 Haushühner | Tierkategorie | Küken | Jungtiere | Legehennen, Elterntiere | Masttiere |
|---|---|---|---|---|---|
Lebenswoche | bis Ende 10. | ab 11. bis Legebeginn | ab Legebeginn | ||
| cm | 50 | 50 | 50 | 50 |
| cm | 50 | 50 | 50 | 501 |
Anhang 1 Anmerkungen zu Tabelle 9-1 (Haushühner) Ziff. 6–8
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Anhang 3 Tabelle 1
Tierarten, Gewicht | Mindestbodenfläche | Bodenfläche pro Tier | Höhe | Anmerkungen |
|---|---|---|---|---|
Maus, Mus musculus | ||||
< 20 g | 330 | 60 | 12 | 1) 3) 4) 5) 6) |
20–30 g | 330 | 80 | 12 | 1) 3) 4) 5) 6) |
> 30 g | 330 | 100 | 12 | 1) 3) 4) 5) 6) |
Ratte, Rattus norvegicus | ||||
< 200 g | 800 | 200 | 18 | 1) 3) 4) 5) 6) |
200–300 g | 800 | 250 | 18 | 1) 3) 4) 5) 6) |
300–400 g | 800 | 350 | 18 | 1) 3) 4) 5) 6) |
400–600 g | 1500 | 450 | 20 | 1) 3) 4) 5) 6) |
> 600 g | 1500 | 600 | 20 | 1) 3) 4) 5) 6) |
Hamster, Mesocricetus sp.; Cricetulus griseus | ||||
< 60 g | 800 | 250 | 18 | 1) 3) 4) 5) 6) |
> 60 g | 800 | 400 | 18 | 1) 3) 4) 5) 6) |
Mongolische Rennmaus, Meriones sp. | ||||
< 40 g | 1500 | 350 | 20 | 1) 3) 5) 7) |
> 40 g | 1500 | 450 | 20 | 1) 3) 5) 7) |
Meerschweinchen, Cavia porcellus | ||||
< 300 g | 3800 | 350 | 30 | 1) 2) 3) 4) |
300–700 g | 3800 | 700 | 30 | 1) 2) 3) 4) |
> 700 g | 3800 | 900 | 30 | 1) 2) 3) 4) |
Anhang 3 Tabelle 2
Tierarten, Gewicht | Mindestbodenfläche | Höhe | Anmerkungen |
|---|---|---|---|
Maus, Mus musculus | 500 | 12 | 1) 3) 4) 5) 6) 8) 9) |
Ratte, Rattus norvegicus | |||
300–400 g | 800 | 18 | 1) 3) 4) 5) 6) 10) |
> 400 g | 1500 | 20 | 1) 3) 4) 5) 6) 10) |
Hamster, Mesocricetus sp.; Cricetulus griseus | 800 | 18 | 1) 3) 4) 5) 6) 11) |
Mongolische Rennmaus, Meriones sp. | 1500 | 20 | 1) 3) 5) 7) 8) |
Meerschweinchen, Cavia porcellus | 3800 | 30 | 1) 2) 3) 4) 8) 12) |
Anhang 4 Tabelle 2 Mindestraumbedarf für den Transport von Ziegen
Mindestraumbedarf für den Transport von Ziegen | ||
|---|---|---|
Gewicht1 | Fläche je Tier | Mindesthöhe des Abteils |
unter 152 kg | 0,12 | Widerristhöhe + 30 cm |
15–232 kg | 0,18 | Widerristhöhe + 40 cm |
23–35 kg | 0,25 | Widerristhöhe + 50 cm |
35–55 kg | 0,33 | Widerristhöhe + 50 cm |
über 55 kg | 0,50 | Widerristhöhe + 50 cm |
Anhang 4 Anmerkungen zu Tabelle 2
Anmerkungen zu Tabelle 2
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