Quelle

AS 2025 325

Berichtigung
(Art. 10 Abs. 1 PublG)

Präambel

Verordnung
über klinische Versuche
mit Ausnahme klinischer Versuche mit Medizinprodukten

(Verordnung über klinische Versuche; KlinV)

Änderung vom 7. Juni 2024 (AS 2024 322; SR 810.305)

Art. 65a Abs. 2

statt:

Zwecks Veröffentlichung im Portal nach Artikel 67 muss er zusätzlich sicherstellen, dass eine Laienzusammenfassung der Versuchsergebnisse nach Anhang 5 Ziffer 2.15 im Informationssystem der Kantone eingetragen wird; es gilt die Frist nach Absatz 1. Die Eintragung muss mindestens in den Landessprachen der Schweiz erfolgen, in welchen Personen rekrutiert wurden.

muss es heissen:

Zwecks Veröffentlichung im Portal nach Artikel 67 muss er zusätzlich sicherstellen, dass eine Laienzusammenfassung der Versuchsergebnisse nach Anhang 5 Ziffer 2.15 im Informationssystem der Kantone eingetragen wird; es gilt die Frist nach Absatz 1. Die Eintragung muss mindestens in den Landessprachen der Schweiz erfolgen, die zur Rekrutierung der teilnehmenden Personen verwendet wurden.

20. Mai 2025

Bundeskanzlei