AS 2025 325
Berichtigung
(Art. 10 Abs. 1 PublG)
Präambel
Verordnung
über klinische Versuche
mit Ausnahme klinischer Versuche mit Medizinprodukten
(Verordnung über klinische Versuche; KlinV)
Änderung vom 7. Juni 2024 (AS 2024 322; SR 810.305)
Art. 65a Abs. 2
statt:
Zwecks Veröffentlichung im Portal nach Artikel 67 muss er zusätzlich sicherstellen, dass eine Laienzusammenfassung der Versuchsergebnisse nach Anhang 5 Ziffer 2.15 im Informationssystem der Kantone eingetragen wird; es gilt die Frist nach Absatz 1. Die Eintragung muss mindestens in den Landessprachen der Schweiz erfolgen, in welchen Personen rekrutiert wurden.
muss es heissen:
Zwecks Veröffentlichung im Portal nach Artikel 67 muss er zusätzlich sicherstellen, dass eine Laienzusammenfassung der Versuchsergebnisse nach Anhang 5 Ziffer 2.15 im Informationssystem der Kantone eingetragen wird; es gilt die Frist nach Absatz 1. Die Eintragung muss mindestens in den Landessprachen der Schweiz erfolgen, die zur Rekrutierung der teilnehmenden Personen verwendet wurden.
20. Mai 2025 | Bundeskanzlei |