AS 2025 385
Verordnung
über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe
(Rohrleitungsverordnung, RLV)
Änderung vom 21. Mai 2025
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Rohrleitungsverordnung vom 26. Juni 20191 wird wie folgt geändert:
Art. 3 Rohrleitungen nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a RLG
Als Rohrleitungen nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a RLG gelten:
Ölleitungen und Gasleitungen mit einem maximal zulässigen Betriebsdruck grösser als 5 bar und einem Aussendurchmesser grösser als 6 cm;
Wasserstoffleitungen:
mit einem maximal zulässigen Betriebsdruck grösser als 30 bar und einem Aussendurchmesser grösser als 6 cm,
mit einem maximal zulässigen Betriebsdruck grösser als 5 bar und nicht grösser als 30 bar sowie einem Aussendurchmesser grösser als 12 cm.
Alle Druckangaben sind als Überdruckangaben zu verstehen.
Bei Rohrleitungen für den Transport von flüssigen Brenn- oder Treibstoffen gilt als maximal zulässiger Betriebsdruck nach Absatz 1 der maximal mögliche Druck inklusive Druckstoss.
Art. 9 Bst. g
Der technische Bericht umfasst insbesondere:
den Antrag und die Begründung für Ausnahmeregelungen nach Artikel 5 der Rohrleitungssicherheitsverordnung vom 4. Juni 20212 (RLSV);
Art. 26 Abs. 2 Einleitungssatz und 4 Bst. g
Es umfasst insbesondere die folgenden Angaben über die Organisation der Unternehmung:
Es umfasst insbesondere die folgenden Angaben über die Rohrleitungsanlage:
die Dokumentation der getroffenen Massnahmen zum Schutz der Rohrleitungsanlagen vor Cyberbedrohungen (Art. 39a RLSV3).
II
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2025 in Kraft.
21. Mai 2025 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter |