Lexipedia
StartseiteNewsErkundenVerzeichnis
NutzungsbedingungenDatenschutzHilfe
Anmelden

Verordnung über Massnahmen gegenüber Syrien

AS 2025 410 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Vom 20. Juni 2025

https://lexipedia.io/de/docs/ch/as-ro-ru/2025-410/de/verordnung-uber-massnahmen-gegenuber-syrien

Abgerufen am 1. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Bund
  3. Amtliche Sammlung des Bundesrechts
Quelle

Ändert: Verordnung über Massnahmen gegenüber Syrien (AS 2019 2561), Verordnung über Massnahmen gegenüber Syrien (SR 946.231.172.7)

AS 2025 410

Verordnung
über Massnahmen gegenüber Syrien

Änderung vom 20. Juni 2025

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verordnung vom 8. Juni 20121 über Massnahmen gegenüber Syrien wird wie folgt geändert:

Footnotes

  1. [1] SR 946.231.172.7

Art. 8 und 9

Aufgehoben

Art. 10 Abs. 1bis, 4 und 5

Aufgehoben

Es kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum der in Anhang 7 unter den Nummern SSID 200-12560 und 200-12565 genannten Organisationen befinden, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für diese Organisationen ausnahmsweise bewilligen, wenn es festgestellt hat, dass diese Gelder oder Ressourcen erforderlich sind für die Zusammenarbeit zwischen diesen Organisationen und einer öffentlichen Schweizer Organisation oder Einrichtung in den Bereichen Wiederaufbau, Kapazitätsaufbau, Terrorismusbekämpfung oder Migration.

Es bewilligt Ausnahmen nach den Absätzen 2ter, 3 und 4 nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des Eidgenössischen Finanzdepartements.

Art. 11–14

Aufgehoben

Art. 16 Bst. b

Es ist verboten, Forderungen zu erfüllen, wenn sie auf einen Vertrag oder ein Geschäft zurückzuführen sind, dessen Durchführung durch Massnahmen nach dieser Verordnung direkt oder indirekt verhindert oder beeinträchtigt wurde; dieses Verbot gilt für Forderungen:

  1. von in Anhang 7 aufgeführten natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen;

Art. 20 Abs. 1

Wer gegen Artikel 2, 2a, 6, 9a, 10, 16 oder 17 verstösst, wird nach Artikel 9 EmbG bestraft.

Art. 20a

Der Inhalt von Anhang 7 wird in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) und in der Systematischen Sammlung des Bundesrechts (SR) nur durch Verweis veröffentlicht.

II

1 Die Anhänge 6, 7a und 8 werden aufgehoben.

2 Anhang 72 wird geändert.

Footnotes

  1. [2] Der Inhalt dieses Anhangs wird in der AS und in der SR nur durch Verweis veröffentlicht. Er kann abgerufen werden unter: https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2025/410 > Allgemeine Informationen > Umfang der Veröffentlichung > Veröffentlichung eines Textteils durch Verweis.

III

Diese Verordnung tritt am 20. Juni 2025 um 18.00 Uhr in Kraft.3

Footnotes

  1. [3] Dringliche Veröffentlichung vom 20. Juni 2025 im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).

20. Juni 2025

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter
Der Bundeskanzler: Viktor Rossi