AS 2025 452
Verordnung
über Belastungen des Bodens
(VBBo)
Änderung vom 25. Juni 2025
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 1. Juli 19981 über Belastungen des Bodens wird wie folgt geändert:
Ersatz einer Abkürzung
Betrifft nur den italienischen Text.
Ersatz von Ausdrücken
Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 1 Bst. b
Zur langfristigen Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit regelt diese Verordnung:
die Massnahmen zur Vermeidung langfristiger Bodenverdichtung und -erosion;
Art. 2 Abs. 1 Bst. a, 3 und 4bis
Boden gilt als fruchtbar, wenn:
die Vielfalt, Biomasse und Aktivität der Bodenorganismen, die organische Bodensubstanz, die Bodenstruktur, der Bodenaufbau und die Mächtigkeit für seinen Standort typisch sind und er eine ungestörte Abbaufähigkeit aufweist;
Biologische Bodenbelastungen sind Belastungen des Bodens durch langfristige negative Veränderungen der Vielfalt, Biomasse oder Aktivität der Bodenorganismen, insbesondere durch gentechnisch veränderte, pathogene oder gebietsfremde Organismen.
Organische Bodensubstanz ist jede lebende oder tote tierische, pflanzliche oder mikrobielle Substanz, welche durch biologische oder chemische Prozesse im Boden ab- oder umgebaut wird.
Art. 3 Abs. 1
Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) betreibt in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) ein nationales Referenznetz zur Beobachtung der Belastungen des Bodens (NABO).
Art. 4 Hinweiskarten und Überwachung der Bodenbelastungen durch die Kantone
Steht fest oder ist mit grosser Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass in bestimmten Gebieten Belastungen des Bodens bestehen, so erstellen und aktualisieren die Kantone hierüber Hinweiskarten. Diese Karten enthalten mindestens Angaben über Lage, Art und Ausmass der Bodenbelastungen.
Steht fest oder ist zu erwarten, dass in bestimmten Gebieten Belastungen des Bodens die Bodenfruchtbarkeit gefährden, so sorgen die Kantone dort für eine Überwachung der Bodenbelastung.
Das BAFU sorgt in Zusammenarbeit mit dem BLW für die Beschaffung der fachlichen Grundlagen, die für die Erstellung und Aktualisierung der Hinweiskarten und die Überwachung der Bodenbelastung nötig sind, und berät die Kantone.
Die Kantone teilen die Ergebnisse der Überwachung dem BAFU mit und veröffentlichen sie.
Art. 5 Abs. 2–4
Fehlt für einen Stoff, mit dem ein Boden belastet ist und der die Bodenfruchtbarkeit langfristig gefährden kann, ein Richtwert, so legt der Kanton einen solchen anhand der Kriterien in Artikel 2 Absatz 1 mit Zustimmung des BAFU im Einzelfall fest.
Fehlen für einen Stoff, mit dem ein Boden belastet ist und der bei einer bestimmten Nutzung die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen gefährden kann, Prüf- oder Sanierungswerte, so legt der Kanton solche mit Zustimmung des BAFU im Einzelfall fest.
Das BAFU führt eine Liste über die nach den Absätzen 2 und 3 in Einzelfällen festgelegten Werte und informiert die Kantone hierüber.
Gliederungstitel vor Art. 6
Abschnitt:
Vermeidung langfristiger Bodenverdichtung und -erosion; Umgang mit abgetragenem Boden
Art. 6 Abs. 1
Wer Anlagen erstellt, den Boden bewirtschaftet oder anders beansprucht, muss unter Berücksichtigung der physikalischen Eigenschaften und der Feuchtigkeit des Bodens Fahrzeuge, Maschinen und Geräte so auswählen und einsetzen, dass Verdichtungen und andere Strukturveränderungen des Bodens, welche die Bodenfruchtbarkeit langfristig gefährden, vermieden werden.
II
Anhang 2 wird gemäss Beilage geändert.
III
Diese Verordnung tritt am 1. August 2025 in Kraft.
25. Juni 2025 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter |
(Art. 5 Abs. 1)
Ziff. 11, 13 und 2 Abs. 4
11 Werte für Dioxine (PCDD), Furane (PCDF) und dioxin-ähnliche PCB (dl-PCB)
Werte | PCDD/F und dl-PCB-Gehalte1 | Probenahmetiefe |
|---|---|---|
Richtwert | 5 | 0–20 |
Prüfwerte | ||
Nutzungen mit möglicher direkter2 Bodenaufnahme | 20 | 0–5 |
Nahrungspflanzenanbau | 20 | 0–20 |
Futterpflanzenanbau | 20 | 0–20 |
Sanierungswerte | ||
Kinderspielplätze | 100 | 0–5 |
Haus- und Familiengärten | 100 | 0–20 |
Landwirtschaft und Gartenbau | 1000 | 0–20 |
|
| |
|
13 Werte für polychlorierte Biphenyle (PCB)
Werte | PCB-Gehalte1 | Probenahmetiefe (in cm) |
|---|---|---|
Prüfwerte | ||
Nutzungen mit möglicher direkter2 Bodenaufnahme | 0,1 | 0–5 |
Nahrungspflanzenanbau | 0,2 | 0–20 |
Futterpflanzenanbau | 0,2 | 0–20 |
Sanierungswerte | ||
Kinderspielplätze | 1 | 0–5 |
Haus- und Familiengärten | 1 | 0–20 |
Landwirtschaft und Gartenbau | 3 | 0–20 |
| ||
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2 Ermittlung und Beurteilung der Schadstoffgehalte
4 Für die Umrechnung von ng TEQ/kg Trockensubstanz in ng TEQ/dm3 bzw. von mg/kg Trockensubstanz in mg/dm3 der Schadstoffgehalte in Böden mit einem Humusgehalt über 15 Prozent werden die gewichtsbezogenen Gehalte mit dem Trockenraumgewicht multipliziert.