Quelle

AS 2025 467

Berichtigung
(Art. 10 Abs. 1 PublG)

Präambel

Verordnung des SBFI
über die berufliche Grundbildung
Pferdewartin/Pferdewart mit eidgenössischem Berufsattest (EBA)

vom 6. Juli 2023(AS 2023 430; SR 412.101.220.78412.101.220.78)

Art. 17 Abs. 1

statt:

Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompetenzen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft:

  1. praktische Arbeit, als vorgegebene praktische Arbeit (VPA) im Umfang von 4 Stunden; dafür gilt Folgendes:

    1. Der Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft.

    2. Die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszuführen.

    3. Die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden.

    4. Der Qualifikationsbereich umfasst die folgenden Handlungskompetenzen mit den nachstehenden Gewichtungen:

Position

Handlungskompetenzen

Gewichtung

1

Pferde pflegen

20 %

2

Unterkunft der Pferde pflegen

Ausrüstung der Pferde pflegen

30 %

3

auf das Verhalten von braven Pferden eingehen

brave Pferde für den Einsatz ausrüsten

brave Pferde führen und vorführen

brave Pferde unter dem Sattel unter Aufsicht bewegen

50 %

  1. Berufskenntnisse, im Umfang von 1,5 Stunden; dafür gilt Folgendes:

    1. Der Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft.

    2. Der Qualifikationsbereich wird schriftlich geprüft und umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche mit den nachstehenden Gewichtungen:

Position

Handlungskompetenzbereiche

Gewichtung

1

Füttern und Pflegen der Pferde

Pflegen der Infrastruktur und des Materials

60 %

2

Umgehen mit Pferden und Bewegen der Pferde

Zusammenarbeiten mit Mitarbeitenden und mit der Kundschaft

40 %

muss es heissen:

Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompetenzen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft:

  1. praktische Arbeit, als vorgegebene praktische Arbeit (VPA) im Umfang von 4 Stunden; dafür gilt Folgendes:

    1. Der Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft.

    2. Die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszuführen.

    3. Die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden.

    4. Der Qualifikationsbereich umfasst die folgenden Handlungskompetenzen mit den nachstehenden Gewichtungen:

Position

Handlungskompetenzen

Gewichtung

1

Pferde pflegen

20 %

2

Unterkunft der Pferde pflegen

Ausrüstung der Pferde pflegen

30 %

3

auf das Verhalten von braven Pferden eingehen

brave Pferde für den Einsatz ausrüsten

brave Pferde führen und vorführen

brave Pferde unter dem Sattel unter Aufsicht bewegen

50 %

  1. Berufskenntnisse, im Umfang von 1,5 Stunden; dafür gilt Folgendes:

    1. Der Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft.

    2. Der Qualifikationsbereich wird schriftlich geprüft und umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche mit den nachstehenden Gewichtungen:

Position

Handlungskompetenzbereiche

Gewichtung

1

Füttern und Pflegen der Pferde

Pflegen der Infrastruktur und des Materials

60 %

2

Umgehen mit Pferden und Bewegen der Pferde

Zusammenarbeiten mit Mitarbeitenden und mit der Kundschaft

40 %

  1. Allgemeinbildung: Der Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verordnung des SBFI vom 27. April 20061 über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.

16. Juli 2025

Bundeskanzlei