AS 2025 467
Berichtigung
(Art. 10 Abs. 1 PublG)
Präambel
Verordnung des SBFI
über die berufliche Grundbildung
Pferdewartin/Pferdewart mit eidgenössischem Berufsattest (EBA)
vom 6. Juli 2023(AS 2023 430; SR 412.101.220.78412.101.220.78)
Art. 17 Abs. 1
statt:
Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompetenzen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft:
praktische Arbeit, als vorgegebene praktische Arbeit (VPA) im Umfang von 4 Stunden; dafür gilt Folgendes:
Der Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft.
Die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszuführen.
Die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden.
Der Qualifikationsbereich umfasst die folgenden Handlungskompetenzen mit den nachstehenden Gewichtungen:
Position | Handlungskompetenzen | Gewichtung |
|---|---|---|
1 | Pferde pflegen | 20 % |
2 | Unterkunft der Pferde pflegen Ausrüstung der Pferde pflegen | 30 % |
3 | auf das Verhalten von braven Pferden eingehen brave Pferde für den Einsatz ausrüsten brave Pferde führen und vorführen brave Pferde unter dem Sattel unter Aufsicht bewegen | 50 % |
Berufskenntnisse, im Umfang von 1,5 Stunden; dafür gilt Folgendes:
Der Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft.
Der Qualifikationsbereich wird schriftlich geprüft und umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche mit den nachstehenden Gewichtungen:
Position | Handlungskompetenzbereiche | Gewichtung |
|---|---|---|
1 | Füttern und Pflegen der Pferde Pflegen der Infrastruktur und des Materials | 60 % |
2 | Umgehen mit Pferden und Bewegen der Pferde Zusammenarbeiten mit Mitarbeitenden und mit der Kundschaft | 40 % |
muss es heissen:
Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompetenzen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft:
praktische Arbeit, als vorgegebene praktische Arbeit (VPA) im Umfang von 4 Stunden; dafür gilt Folgendes:
Der Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft.
Die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszuführen.
Die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden.
Der Qualifikationsbereich umfasst die folgenden Handlungskompetenzen mit den nachstehenden Gewichtungen:
Position | Handlungskompetenzen | Gewichtung |
|---|---|---|
1 | Pferde pflegen | 20 % |
2 | Unterkunft der Pferde pflegen Ausrüstung der Pferde pflegen | 30 % |
3 | auf das Verhalten von braven Pferden eingehen brave Pferde für den Einsatz ausrüsten brave Pferde führen und vorführen brave Pferde unter dem Sattel unter Aufsicht bewegen | 50 % |
Berufskenntnisse, im Umfang von 1,5 Stunden; dafür gilt Folgendes:
Der Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft.
Der Qualifikationsbereich wird schriftlich geprüft und umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche mit den nachstehenden Gewichtungen:
Position | Handlungskompetenzbereiche | Gewichtung |
|---|---|---|
1 | Füttern und Pflegen der Pferde Pflegen der Infrastruktur und des Materials | 60 % |
2 | Umgehen mit Pferden und Bewegen der Pferde Zusammenarbeiten mit Mitarbeitenden und mit der Kundschaft | 40 % |
Allgemeinbildung: Der Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verordnung des SBFI vom 27. April 20061 über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
16. Juli 2025 | Bundeskanzlei |