Quelle

AS 2025 545

Berichtigung
(Art. 10 Abs. 1 PublG)

Präambel

Verordnung des SBFI
über die berufliche Grundbildung
Zeichnerin EFZ / Zeichner EFZ

vom 16. Februar 2023 (AS 2023 85; SR 412.101.221.15412.101.221.15)

Art. 17 Abs. 1 Bst. c

statt:

Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompetenzen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft:

  1. praktische Arbeit, als individuelle praktische Arbeit (IPA) oder vorgegebene praktische Arbeit (VPA) und im Umfang gemäss nachfolgender Tabelle:

Fachrichtung

Prüfungsart

Dauer/Stunden

Innenarchitektur

IPA

40–100

Architektur

VPA

16

Ingenieurbau

VPA

20

Landschaftsarchitektur

VPA

20

Raumplanung

VPA

20

  1. Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft.

  2. Die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszuführen.

  3. Die Lerndokumentation, die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse sowie die zugelassene Fachliteraturdürfen als Hilfsmittel verwendet werden.

  4. Die IPA umfasst möglichst alle Handlungskompetenzbereiche und enthält die folgenden Positionen mit den nachstehenden Gewichtungen:

Position

Beschreibung

Gewichtung

1

Ausführung und Resultat der Arbeit

40 %

2

Dokumentation

10 %

3

Präsentation

20 %

4

Fachgespräch

30 %

  1. Die Präsentation und das Fachgespräch dauern je 30 Minuten.

  2. Die VPA umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche sowie das Fachgespräch im Umfang von 30 Minuten mit den nachstehenden Gewichtungen:

Position

Handlungskompetenzbereiche

Gewichtung

1

Erarbeiten von Grundlagen und Lösungsansätzen

35 %

2

Modellieren von digitalen Modellen und Zeichnen von Plänen

Erstellen von Visualisierungen und physischen Modellen

Unterstützen der Projektleitung

40 %

3

Fachgespräch

25 %

  1. b. Berufskenntnisse, im Umfang von 4 Stunden; dafür gilt Folgendes:

    1. Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft.

    2. Der Qualifikationsbereich wird schriftlich geprüft und umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche mit den nachstehenden Prüfungsformen in nachstehender Dauer mit den nachstehenden Gewichtungen:

Position

Handlungskompetenzbereiche

Dauer

Gewichtung

schriftlich

1

Erarbeiten von Grundlagen und Lösungsansätzen

180 Min.

75 %

2

Modellieren von digitalen Modellen und Zeichnen von Plänen

Erstellen von Visualisierungen und physischen Modellen

Unterstützen der Projektleitung

60 Min.

25 %

muss es heissen:

Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompetenzen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft:

  1. praktische Arbeit, als individuelle praktische Arbeit (IPA) oder vorgegebene praktische Arbeit (VPA) und im Umfang gemäss nachfolgender Tabelle:

Fachrichtung

Prüfungsart

Dauer/Stunden

Innenarchitektur

IPA

40–100

Architektur

VPA

16

Ingenieurbau

VPA

20

Landschaftsarchitektur

VPA

20

Raumplanung

VPA

20

  1. Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft.

  2. Die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszuführen.

  3. Die Lerndokumentation, die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse sowie die zugelassene Fachliteraturdürfen als Hilfsmittel verwendet werden.

  4. Die IPA umfasst möglichst alle Handlungskompetenzbereiche und enthält die folgenden Positionen mit den nachstehenden Gewichtungen:

Position

Beschreibung

Gewichtung

1

Ausführung und Resultat der Arbeit

40 %

2

Dokumentation

10 %

3

Präsentation

20 %

4

Fachgespräch

30 %

  1. Die Präsentation und das Fachgespräch dauern je 30 Minuten.

  2. Die VPA umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche sowie das Fachgespräch im Umfang von 30 Minuten mit den nachstehenden Gewichtungen:

Position

Handlungskompetenzbereiche

Gewichtung

1

Erarbeiten von Grundlagen und Lösungsansätzen

35 %

2

Modellieren von digitalen Modellen und Zeichnen von Plänen

Erstellen von Visualisierungen und physischen Modellen

Unterstützen der Projektleitung

40 %

3

Fachgespräch

25 %

  1. b. Berufskenntnisse, im Umfang von 4 Stunden; dafür gilt Folgendes:

    1. Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft.

    2. Der Qualifikationsbereich wird schriftlich geprüft und umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche mit den nachstehenden Prüfungsformen in nachstehender Dauer mit den nachstehenden Gewichtungen:

Position

Handlungskompetenzbereiche

Dauer

Gewichtung

schriftlich

1

Erarbeiten von Grundlagen und Lösungsansätzen

180 Min.

75 %

2

Modellieren von digitalen Modellen und Zeichnen von Plänen

Erstellen von Visualisierungen und physischen Modellen

Unterstützen der Projektleitung

60 Min.

25 %

  1. Allgemeinbildung: Der Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verord-nung des SBFI vom 27. April 20061 über Mindestvorschriften für die Allge-meinbildung in der beruflichen Grundbildung.

5. September 2025

Bundeskanzlei