Quelle

AS 2025 547

Berichtigung
(Art. 10 Abs. 1 PublG)

Präambel

Verordnung des EDI
über die Höchstgehalte für Kontaminanten

(Kontaminantenverordnung, VHK)

Änderung vom 2. Juni 2025 (AS 2025 391; SR 817.022.15)

Anhang 2 Teil B

Die Einträge «Getreide-Snacks und Frühstücksgetreide» und «Hafer, unverarbeitet» unter «Summe der Toxine T-2 und HT-2» in alphabetischer Reihenfolge gemäss nachstehender Tabelle einfügen:

statt:

1

2

3

4

Stoff

Lebensmittel

Höchstgehalt

Bemerkungen

Summe der Toxine T-2 und HT-2

Backwaren

20 μg/kg

übrige, ausgenommen Backwaren mit einem Anteil an Hafermahlerzeugnissen von mindestens 75 % und ausgenommen Reiserzeugnisse (Erzeugnisse, bei denen Reis oder Reisverarbeitungserzeugnisse die einzigen Cerealienbestandteile sind)

"

Backwaren mit einem Anteil an Hafermahlerzeugnissen von mindestens 75 %

100 μg/kg

einschliesslich Kleingebäck

"

Braugerste, unverarbeitet

200 μg/kg

"

Frühstückscerealien mit einem Anteil von mindestens 50 % an Getreidekleie, Mahlerzeugnissen aus Haferkörnern, Mahlerzeugnissen aus Maiskörnern, Hafer-, Gerste-, Mais- oder Hartweizenvollkorngetreide, und zu mindestens 40 % bestehend aus Mahlerzeugnissen aus Haferkörnern und Vollkornhafer

75 μg/kg

"

Frühstückscerealien mit einem Anteil von mindestens 50 % an Getreidekleie, Mahlerzeugnissen aus Haferkörnern, Mahlerzeugnissen aus Maiskörnern, Hafer-, Gerste-, Mais- oder Hartweizenvollkorngetreide, und zu weniger als 40 % bestehend aus Mahlerzeugnissen von Haferkörnern und Vollkornhafer

50 μg/kg

"

Gerste

50 μg/kg

zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt

"

Gerste, unverarbeitet

150 μg/kg

übrige

Getreide, unverarbeitet

50 μg/kg

ausgenommen unverarbeitete Braugerste und übrige Gerste, unverarbeiteter Mais, unverarbeiteter Hartweizen, unverarbeiteter Hafer einschliesslich Spelzen, die nicht verzehrt werden; ausgenommen Mais, der zur Verarbeitung durch Nassmahlen bestimmt ist, und Reis

"

Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder

10 μg/kg

ausgenommen Reiserzeugnisse (Erzeugnisse, bei denen Reis oder Reisverarbeitungserzeugnisse die einzigen Cerealienbestandteile sind)

"

Getreideerzeugnisse

20 μg/kg

zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt; ausgenommen Hafer, Gerste, Mais und Hartweizen, die zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt sind; ausgenommen Reis

"

Hafer

100 μg/kg

zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt

"

Haferflocken

100 μg/kg

"

Hartweizen

50 μg/kg

zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt

"

Hartweizen, unverarbeitet

100 μg/kg

"

Kleie aus anderem Getreide als Hafer

50 μg/kg

"

Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die speziell für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind

10 μg/kg

ausgenommen Reiserzeugnisse (Erzeugnisse, bei denen Reis oder Reisverarbeitungserzeugnisse die einzigen Cerealienbestandteile sind)

"

Mahlerzeugnisse aus Getreide

20 μg/kg

ausgenommen Mahlerzeugnisse aus Hafer (einschliesslich Haferkleie) und Kleie aus anderem Getreide als Hafer und Mahlerzeugnisse aus Mais; ausgenommen Mahlerzeugnisse aus Reis

"

Mahlerzeugnisse aus Hafer

100 μg/kg

einschliesslich Haferkleie

"

Mahlerzeugnisse aus Mais

50 μg/kg

Mais

50 μg/kg

zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt

"

Mais, unverarbeitet

100 μg/kg

ausgenommen unverarbeiteter Mais, der zur Verarbeitung durch Nassmahlen bestimmt ist

"

Teigwaren

20 μg/kg

trocken, Wassergehalt ca. 12 %

muss es heissen:

1

2

3

4

Stoff

Lebensmittel

Höchstgehalt

Bemerkungen

Summe der Toxine T-2 und HT-2

Backwaren

20 μg/kg

übrige, ausgenommen Backwaren mit einem Anteil an Hafermahlerzeugnissen von mindestens 75 % und ausgenommen Reiserzeugnisse (Erzeugnisse, bei denen Reis oder Reisverarbeitungserzeugnisse die einzigen Cerealienbestandteile sind)

"

Backwaren mit einem Anteil an Hafermahlerzeugnissen von mindestens 75 %

100 μg/kg

einschliesslich Kleingebäck

"

Braugerste, unverarbeitet

200 μg/kg

"

Frühstückscerealien mit einem Anteil von mindestens 50 % an Getreidekleie, Mahlerzeugnissen aus Haferkörnern, Mahlerzeugnissen aus Maiskörnern, Hafer-, Gerste-, Mais- oder Hartweizenvollkorngetreide, und zu mindestens 40 % bestehend aus Mahlerzeugnissen aus Haferkörnern und Vollkornhafer

75 μg/kg

"

Frühstückscerealien mit einem Anteil von mindestens 50 % an Getreidekleie, Mahlerzeugnissen aus Haferkörnern, Mahlerzeugnissen aus Maiskörnern, Hafer-, Gerste-, Mais- oder Hartweizenvollkorngetreide, und zu weniger als 40 % bestehend aus Mahlerzeugnissen von Haferkörnern und Vollkornhafer

50 μg/kg

"

Gerste

50 μg/kg

zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt

"

Gerste, unverarbeitet

150 μg/kg

übrige

Getreide, unverarbeitet

50 μg/kg

ausgenommen unverarbeitete Braugerste und übrige Gerste, unverarbeiteter Mais, unverarbeiteter Hartweizen, unverarbeiteter Hafer einschliesslich Spelzen, die nicht verzehrt werden; ausgenommen Mais, der zur Verarbeitung durch Nassmahlen bestimmt ist, und Reis

"

Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder

10 μg/kg

ausgenommen Reiserzeugnisse (Erzeugnisse, bei denen Reis oder Reisverarbeitungserzeugnisse die einzigen Cerealienbestandteile sind)

"

Getreideerzeugnisse

20 μg/kg

zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt; ausgenommen Hafer, Gerste, Mais und Hartweizen, die zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt sind; ausgenommen Reis

"

Getreide-Snacks und Frühstücksgetreide

20 μg/kg

ausgenommen Reiserzeugnisse (Erzeugnisse, bei denen Reis oder Reisverarbeitungserzeugnisse die einzigen Cerealienbestandteile sind); ausgenommen Haferflocken, Frühstücksgetreide mit einem Anteil von mindestens 50 % an Getreidekleie, Mahlerzeugnissen aus Haferkörnern, Mahlerzeugnissen aus Maiskörnern, Hafer-, Gerste-, Mais- oder Hartweizenvollkorngetreide, und zu weniger als oder zu mindestens 40 % bestehend aus Mahlerzeugnissen von Haferkörnern und Vollkornhafer

"

Hafer

100 μg/kg

zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt

"

Hafer, unverarbeitet

1250 μg/kg

einschliesslich Spelzen, die nicht verzehrt werden

"

Haferflocken

100 μg/kg

"

Hartweizen

50 μg/kg

zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt

"

Hartweizen, unverarbeitet

100 μg/kg

"

Kleie aus anderem Getreide als Hafer

50 μg/kg

"

Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die speziell für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind

10 μg/kg

ausgenommen Reiserzeugnisse (Erzeugnisse, bei denen Reis oder Reisverarbeitungserzeugnisse die einzigen Cerealienbestandteile sind)

"

Mahlerzeugnisse aus Getreide

20 μg/kg

ausgenommen Mahlerzeugnisse aus Hafer (einschliesslich Haferkleie) und Kleie aus anderem Getreide als Hafer und Mahlerzeugnisse aus Mais; ausgenommen Mahlerzeugnisse aus Reis

"

Mahlerzeugnisse aus Hafer

100 μg/kg

einschliesslich Haferkleie

"

Mahlerzeugnisse aus Mais

50 μg/kg

Mais

50 μg/kg

zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt

"

Mais, unverarbeitet

100 μg/kg

ausgenommen unverarbeiteter Mais, der zur Verarbeitung durch Nassmahlen bestimmt ist

"

Teigwaren

20 μg/kg

trocken, Wassergehalt ca. 12 %

9 September 2025

Bundeskanzlei